Entscheidungsdatum
10.03.2021Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §68 Abs1Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag.a Kovar-Keri über die Beschwerde des Herrn A. B., Wien, C.-Straße, vertreten durch Herrn Dr. D. E. als Erwachsenenvertreter, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, Fachzentrum Soziale Leistungen, vom 09.11.2020, Zahl MA 40 - Fachzentrum Soziale Leistungen - SH/2020/...9-001, mit welchem der Antrag vom 12.08.2020 auf Zuerkennung einer Mietbeihilfe gemäß §§ 7, 8, 9, 10 und 12 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes - WMG abgewiesen wurde, nach Erhebung einer Vorstellung gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien, vom 27.01.2021, Zahl VGW-242/043/RP28/1122/2021-1,Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag.a Kovar-Keri über die Beschwerde des Herrn A. B., Wien, C.-Straße, vertreten durch Herrn Dr. D. E. als Erwachsenenvertreter, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, Fachzentrum Soziale Leistungen, vom 09.11.2020, Zahl MA 40 - Fachzentrum Soziale Leistungen - SH/2020/...9-001, mit welchem der Antrag vom 12.08.2020 auf Zuerkennung einer Mietbeihilfe gemäß Paragraphen 7, 8, 9, 10 und 12 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes - WMG abgewiesen wurde, nach Erhebung einer Vorstellung gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien, vom 27.01.2021, Zahl VGW-242/043/RP28/1122/2021-1,
zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG wird der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass sein Spruch folgendermaßen lautet:römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG wird der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass sein Spruch folgendermaßen lautet:
„Gemäß § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsgesetz – AVG wird Ihr Antrag vom 12. August 2020 auf Zuerkennung einer Mietbeihilfe wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.“„Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsgesetz – AVG wird Ihr Antrag vom 12. August 2020 auf Zuerkennung einer Mietbeihilfe wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.“
II. Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundesverfassungsgesetz - B-VG an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.römisch zwei. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundesverfassungsgesetz - B-VG an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.
Entscheidungsgründe
Ad I.Ad römisch eins.
Der 1971 geborene Beschwerdeführer beantragte am 12. August 2020 die Zuerkennung von Mietbeihilfe. In weiterer Folge wies die Behörde den Antrag mit dem angefochtenen Bescheid ab, weil mit Bescheid vom 28. Mai 2020 zur Zahl MA 40 – Fachzentrum Soziale Leistungen - SH/2020/...1-001 eine Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs für den Zeitraum 1. April 2020 bis 31. März 2021 zuerkannt worden sei.
Dagegen richtet sich die form- und fristgerecht eingebrachte Beschwerde mit folgendem Wortlaut:
„Gegen den heute eingelangten Bescheid vom 9. November 2020, mit dem der Antrag auf Zuerkennung einer Mietbeihilfe abgewiesen worden ist, erhebe ich rechtzeitig nachstehende Beschwerde.
Der bezeichnete Bescheid wird zur Gänze bekämpft.
Es mag sein, dass der Antrag auf Verlängerung (zugestandenermaßen unbeabsichtigt) zu einem sehr frühen Zeitpunkt gestellt wurde. Der Inhalt ist jedoch klar: es wird die Verlängerung der Leistung nach dem Ablaufen der derzeit zuerkannten beantragt.
Die Tatsache, dass der Antrag früh gestellt wurde, kann nicht zu einer Abweisung führen, sondern allenfalls dazu, dass er nicht sofort bearbeitet wird (ohne dass der Antragsteller daraus Konsequenzen (im Sinne einer Säumnis der Behörde) ableiten kann.
Ich beantrage, den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben und der Erstbehörde aufzutragen, über den Antrag - zu gegebener Zeit - zu entscheiden.“
Mit Entscheidung des Landesrechtspflegers vom 27. Jänner 2021 wurde dieser Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass der Antrag vom 12. August 2020 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde.
Der Beschwerdeführer erhob daraufhin Vorstellung, sodass die Beschwerde der zuständigen Richterin vorgelegt wurde.
Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:
Die Bedarfsorientierte Mindestsicherung hat nach § 1 Abs. 1 WMG zum Ziel, Armut und soziale Ausschließung verstärkt zu bekämpfen und zu vermeiden sowie die dauerhafte Eingliederung oder Wiedereingliederung in das Erwerbsleben weitest möglich zu fördern. Die Bedarfsorientierte Mindestsicherung erfolgt nach Absatz 2 dieser Bestimmung durch Zuerkennung von pauschalierten Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs sowie von den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung erforderlichen Leistungen. Auf diese Leistungen besteht ein Rechtsanspruch. Die Bedarfsorientierte Mindestsicherung hat nach Paragraph eins, Absatz eins, WMG zum Ziel, Armut und soziale Ausschließung verstärkt zu bekämpfen und zu vermeiden sowie die dauerhafte Eingliederung oder Wiedereingliederung in das Erwerbsleben weitest möglich zu fördern. Die Bedarfsorientierte Mindestsicherung erfolgt nach Absatz 2 dieser Bestimmung durch Zuerkennung von pauschalierten Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs sowie von den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung erforderlichen Leistungen. Auf diese Leistungen besteht ein Rechtsanspruch.
Die Zuerkennung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung ist nach § 1 Abs. 3 WMG subsidiär. Sie erfolgt nur, wenn der Mindestbedarf nicht durch Einsatz eigener Arbeitskraft, eigener Mittel oder Leistungen Dritter gedeckt werden kann.Die Zuerkennung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung ist nach Paragraph eins, Absatz 3, WMG subsidiär. Sie erfolgt nur, wenn der Mindestbedarf nicht durch Einsatz eigener Arbeitskraft, eigener Mittel oder Leistungen Dritter gedeckt werden kann.
Die Bedarfsorientierte Mindestsicherung dient nach § 1 Abs. 4 WMG der Beseitigung einer bestehenden Notlage. Sie erfolgt auch vorbeugend, wenn dadurch einer drohenden Notlage entgegengewirkt werden kann. Eine Fortsetzung ist solange möglich, als dies notwendig ist, um die Wirksamkeit und Nachhaltigkeit der Hilfeleistung zu sichern. Die Mindestsicherung hat rechtzeitig einzusetzen. Eine Zuerkennung von Leistungen für die Vergangenheit ist nicht möglich.Die Bedarfsorientierte Mindestsicherung dient nach Paragraph eins, Absatz 4, WMG der Beseitigung einer bestehenden Notlage. Sie erfolgt auch vorbeugend, wenn dadurch einer drohenden Notlage entgegengewirkt werden kann. Eine Fortsetzung ist solange möglich, als dies notwendig ist, um die Wirksamkeit und Nachhaltigkeit der Hilfeleistung zu sichern. Die Mindestsicherung hat rechtzeitig einzusetzen. Eine Zuerkennung von Leistungen für die Vergangenheit ist nicht möglich.
Gemäß § 68 Abs. 1 AVG 1991 sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 (AVG 1991) die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG 1991 sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 (AVG 1991) die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind gemäß Paragraph 17, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht folgender Sachverhalt fest:
Der Beschwerdeführer bezieht laufend Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Form von Mietbeihilfe. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes F., vom 14. Jänner 2002, wurde Herr Dr. D. E., RA, zu seinem Sachwalter (nunmehr: Erwachsenenvertreter) uA zur Vertretung vor Ämtern, Behörden und Gerichten bestellt.
Zuletzt wurde ihm mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, vom 28. Mai 2020, Zahl MA 40 – Fachzentrum Soziale Leistungen – SH/2020/...1-001, für den Zeitraum 1. April 2020 bis 31. März 2020 Mietbeihilfe zuerkannt.
Am 12. August 2020 wurde ein Antrag auf Verlängerung der Mietbeihilfe gestellt und diverse Unterlagen beigebracht. Mit dem nunmehr in Anfechtung gezogenen Bescheid wies die belangte Behörde diesen Antrag ab, zumal sie die nach den Bestimmungen des WMG zu berücksichtigenden Tatsachen derzeit noch nicht kenne.
Diese Feststellungen gründen auf den bezughabenden und unstrittigen Akteninhalt.
Auf Grund des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich in rechtlicher Hinsicht Folgendes:
§ 68 Abs. 1 AVG soll in erster Linie die wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache (ohne nachträgliche Änderungen der Sach- oder Rechtslage) verhindern. Die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die "entschiedene Sache", also durch die Identität der Verwaltungssache, über die bereits mit einem formell rechtskräftigen Bescheid abgesprochen wurde, mit der im neuen Antrag intendierten bestimmt. Identität der Sache liegt dann vor, wenn einerseits weder in der Rechtslage noch in den für die Beurteilung des Parteibegehrens maßgebenden tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist und sich andererseits das neue Parteibegehren im Wesentlichen (von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, abgesehen) mit dem früheren deckt (vgl. VwGH vom 26. Juni 2012, Zl. 2009/11/0059).Paragraph 68, Absatz eins, AVG soll in erster Linie die wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache (ohne nachträgliche Änderungen der Sach- oder Rechtslage) verhindern. Die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die "entschiedene Sache", also durch die Identität der Verwaltungssache, über die bereits mit einem formell rechtskräftigen Bescheid abgesprochen wurde, mit der im neuen Antrag intendierten bestimmt. Identität der Sache liegt dann vor, wenn einerseits weder in der Rechtslage noch in den für die Beurteilung des Parteibegehrens maßgebenden tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist und sich andererseits das neue Parteibegehren im Wesentlichen (von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, abgesehen) mit dem früheren deckt vergleiche VwGH vom 26. Juni 2012, Zl. 2009/11/0059).
Identität der Sache als eine der Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des § 68 Abs. 1 AVG ist dann gegeben, wenn sich der für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt, der dem rechtskräftigen Vorbescheid zugrunde lag, nicht geändert hat. Im Übrigen ist bei der Überprüfung, ob sich der Sachverhalt maßgeblich verändert hat, vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne dass dabei dessen sachliche Richtigkeit nochmals zu ergründen wäre, weil die Rechtskraftwirkung ja gerade darin besteht, dass die von der Behörde entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Eine andere fachliche Beurteilung unverändert gebliebener Tatsachen berührt die Identität der Sache nicht. In Bezug auf die Rechtslage kann nur eine Änderung der maßgeblichen Rechtsvorschriften selbst bei der Frage, ob Identität der Sache gegeben ist, von Bedeutung sein, nicht aber eine bloße Änderung in der interpretativen Beurteilung eines Rechtsbegriffs oder einer Rechtsvorschrift bei unverändertem Normenbestand (vgl. VwGH vom 24. Juni 2014, Zl. Ro 2014/05/0050).Identität der Sache als eine der Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des Paragraph 68, Absatz eins, AVG ist dann gegeben, wenn sich der für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt, der dem rechtskräftigen Vorbescheid zugrunde lag, nicht geändert hat. Im Übrigen ist bei der Überprüfung, ob sich der Sachverhalt maßgeblich verändert hat, vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne dass dabei dessen sachliche Richtigkeit nochmals zu ergründen wäre, weil die Rechtskraftwirkung ja gerade darin besteht, dass die von der Behörde entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Eine andere fachliche Beurteilung unverändert gebliebener Tatsachen berührt die Identität der Sache nicht. In Bezug auf die Rechtslage kann nur eine Änderung der maßgeblichen Rechtsvorschriften selbst bei der Frage, ob Identität der Sache gegeben ist, von Bedeutung sein, nicht aber eine bloße Änderung in der interpretativen Beurteilung eines Rechtsbegriffs oder einer Rechtsvorschrift bei unverändertem Normenbestand vergleiche VwGH vom 24. Juni 2014, Zl. Ro 2014/05/0050).
Im vorliegenden Fall hat die Sach- und Rechtslage im Vergleich zwischen dem Zuerkennungsbescheid vom 28. Mai 2020, dem Antrag vom 12. August 2020 und dem angefochtenen Bescheid keine Veränderung erfahren. Da die Behörde die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung anwenden muss, war ihr eine Entscheidung in Hinblick auf die zukünftige, zum Entscheidungszeitpunkt noch nicht feststehende Sach- und Rechtslage nicht möglich. Aber auch im Hinblick auf die Entscheidungsfrist von 3 Monaten war es der belangten Behörde nicht möglich, mit einer Entscheidung bis zum Feststehen der für die Entscheidung maßgeblichen Parameter aus der Sphäre des Beschwerdeführers sowie der im Jahr 2021 geltenden Verordnung zum Wiener Mindestsicherungsgesetz zuzuwarten.
Die Entscheidung erfolgte daher zu Recht abschlägig, wobei sich die belangte Behörde lediglich in der Entscheidungsart vergriff, als sie den Antrag abwies. Da Identität der Sache vorliegt, wäre der Antrag vielmehr wegen entschiedener Sache zurückzuweisen gewesen. Auf die diesbezüglichen zutreffenden Ausführungen in der Entscheidung des Landesrechtspflegers vom 27. Jänner 2021 wird ausdrücklich verwiesen.
Der Beschwerdeführer ist daher gehalten, vor Ablauf seines Leistungsbezuges einen Antrag auf Zuerkennung von Mietbeihilfe zu stellen.
Ad II.Ad römisch zwei.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Mindestsicherung; res iudicata; Identität der SacheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2021:VGW.242.043.1795.2021.VORZuletzt aktualisiert am
26.05.2021