TE Lvwg Beschluss 2021/3/10 VGW-242/043/1745/2021/VOR

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Veröffentlicht am 10.03.2021
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Entscheidungsdatum

10.03.2021

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VwGVG §8a
  1. VwGVG § 8a heute
  2. VwGVG § 8a gültig ab 01.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2024
  3. VwGVG § 8a gültig von 01.07.2021 bis 31.03.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGVG § 8a gültig von 01.01.2017 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017

Text

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag.a Kovar-Keri über den Antrag der Frau Mag. A. B., Wien, C.-gasse, vertreten durch Herrn Dr. D. E. als Erwachsenenvertreter, Rechtsanwalt, auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers betreffend das Beschwerdeverfahren gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, Fachzentrum Soziale Leistungen, vom 01.07.2020, Zahl MA 40 - Fachzentrum Soziale Leistungen - SH/2020/...1-001, nach Erhebung einer Vorstellung gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Wien, vom 12.01.2021, Zahl VGW-242/RP28/9765/2020-1, den

BESCHLUSS

gefasst:

I. Gemäß § 31 Abs. 1 und § 8a Abs. 1 und 2 VwGVG in Verbindung mit § 63 ZPO wird der Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe abgewiesen.römisch eins. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins und Paragraph 8 a, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 63, ZPO wird der Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe abgewiesen.

II. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.

BEGRÜNDUNG

Ad I.Ad römisch eins.

Mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, vom 1. Juli 2020, Zahl MA 40 – Fachzentrum Soziale Leistungen - SH/2020/...1-001, wurde der Antrag von Frau Mag. A. B. auf Zuerkennung einer Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs (Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs und Mietbeihilfe) gemäß den §§ 4, 7, 9, 10, 12 und 16 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG) idgF abgewiesen.Mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, vom 1. Juli 2020, Zahl MA 40 – Fachzentrum Soziale Leistungen - SH/2020/...1-001, wurde der Antrag von Frau Mag. A. B. auf Zuerkennung einer Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs (Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs und Mietbeihilfe) gemäß den Paragraphen 4, 7, 9, 10, 12 und 16 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG) idgF abgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die nunmehrige Antragstellerin der Aufforderung vom 10. Juni 2020 gemäß § 16 WMG bis 1. Juli 2020 für die Beurteilung des Anspruches unerlässliche Angaben zu machen bzw. erforderliche Unterlagen zu erbringen, nicht bzw. nicht zur Gänze nachgekommen sei, als die letzte gültige Pflegschaftsrechnung und der Beschluss des Pflegschaftsgerichtes über die Rechnungslegung und der aktuelle Nachweis über die Vermögenswerte per 31. Mai 2020 nicht beigebracht worden seien.Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die nunmehrige Antragstellerin der Aufforderung vom 10. Juni 2020 gemäß Paragraph 16, WMG bis 1. Juli 2020 für die Beurteilung des Anspruches unerlässliche Angaben zu machen bzw. erforderliche Unterlagen zu erbringen, nicht bzw. nicht zur Gänze nachgekommen sei, als die letzte gültige Pflegschaftsrechnung und der Beschluss des Pflegschaftsgerichtes über die Rechnungslegung und der aktuelle Nachweis über die Vermögenswerte per 31. Mai 2020 nicht beigebracht worden seien.

Mit Schriftsatz vom 16. Juli 2020 beantragte die durch ihren Erwachsenenvertreter RA Dr. D. E. vertretene Antragstellerin die Gewährung von Verfahrenshilfe gemäß § 8a VwGVG zwecks Erhebung einer Beschwerde gegen den zitierten Bescheid der Magistratsabteilung 40 im Umfang der Gerichtsgebühren und anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren, den Gebühren für Zeugen, Sachverständigen, Dolmetscher, Übersetzer und Beisitzer und den Kosten für die Vertretung durch einen Rechtsanwalt sowie Betrauung des für sie bereits bestellten Erwachsenenvertreters gemäß § 8a Abs. 2 VwGVG. Gleichzeitig wurde ein mit 16. Juli 2020 datiertes Vermögensbekenntnis vorgelegt, demzufolge die Antragstellerin eine Berufsunfähigkeitspension (samt Ausgleichszulage) in der Höhe von € 917,35 bezieht und über keinerlei Vermögen bzw. Ersparnisse verfügt. Weiters wurde eine Mietvorschreibung der F. VerwaltungsgmbH für April 2020 beigebracht, wonach monatliche Kosten (inklusive, Telekabel, Telefongrundgebühr, Strom, Heizung und Warmwasser) von € 581,97 angefallen sind.Mit Schriftsatz vom 16. Juli 2020 beantragte die durch ihren Erwachsenenvertreter RA Dr. D. E. vertretene Antragstellerin die Gewährung von Verfahrenshilfe gemäß Paragraph 8 a, VwGVG zwecks Erhebung einer Beschwerde gegen den zitierten Bescheid der Magistratsabteilung 40 im Umfang der Gerichtsgebühren und anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren, den Gebühren für Zeugen, Sachverständigen, Dolmetscher, Übersetzer und Beisitzer und den Kosten für die Vertretung durch einen Rechtsanwalt sowie Betrauung des für sie bereits bestellten Erwachsenenvertreters gemäß Paragraph 8 a, Absatz 2, VwGVG. Gleichzeitig wurde ein mit 16. Juli 2020 datiertes Vermögensbekenntnis vorgelegt, demzufolge die Antragstellerin eine Berufsunfähigkeitspension (samt Ausgleichszulage) in der Höhe von € 917,35 bezieht und über keinerlei Vermögen bzw. Ersparnisse verfügt. Weiters wurde eine Mietvorschreibung der F. VerwaltungsgmbH für April 2020 beigebracht, wonach monatliche Kosten (inklusive, Telekabel, Telefongrundgebühr, Strom, Heizung und Warmwasser) von € 581,97 angefallen sind.

Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes Wien vom 12. Jänner 2021, Zahl VGW-242/043/RP28/9765/2020-1, wurde dieser Antrag abgewiesen. Frist- und formgerecht erhob die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 4. Februar 2021 Vorstellung.

Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

§ 8a VwGVG lautet folgendermaßen:Paragraph 8 a, VwGVG lautet folgendermaßen:

„(1) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten tritt.„(1) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten tritt.

(2) Soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist, sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung – ZPO, RGBl. Nr. 113/1895, zu beurteilen. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe schließt das Recht ein, dass der Partei ohne weiteres Begehren zur Abfassung und Einbringung der Beschwerde, des Vorlageantrags, des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder zur Vertretung bei der Verhandlung ein Rechtsanwalt beigegeben wird.(2) Soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist, sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung – ZPO, RGBl. Nr. 113 aus 1895,, zu beurteilen. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe schließt das Recht ein, dass der Partei ohne weiteres Begehren zur Abfassung und Einbringung der Beschwerde, des Vorlageantrags, des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder zur Vertretung bei der Verhandlung ein Rechtsanwalt beigegeben wird.

(3) Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist schriftlich zu stellen. Er ist bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen. Für Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG ist der Antrag unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen.(3) Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist schriftlich zu stellen. Er ist bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen. Für Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG ist der Antrag unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen.

(4) Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe kann ab Erlassung des Bescheides bzw. ab dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, gestellt werden. Wird die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer Säumnisbeschwerde beantragt, kann dieser Antrag erst nach Ablauf der Entscheidungsfrist gestellt werden. Sobald eine Partei Säumnisbeschwerde erhoben hat, kann der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe auch von den anderen Parteien gestellt werden.

(5) In dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist die Rechtssache bestimmt zu bezeichnen, für die die Bewilligung der Verfahrenshilfe begehrt wird.

(6) Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und die Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Hat das Verwaltungsgericht die Bewilligung der Verfahrenshilfe beschlossen, so hat es den Ausschuss der zuständigen Rechtsanwaltskammer zu benachrichtigen, damit der Ausschuss einen Rechtsanwalt zum Vertreter bestelle. Dabei hat der Ausschuss Wünschen der Partei zur Auswahl der Person des Vertreters im Einvernehmen mit dem namhaft gemachten Rechtsanwalt nach Möglichkeit zu entsprechen.

(7) Hat die Partei innerhalb der Beschwerdefrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt, so beginnt für sie die Beschwerdefrist mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Beschluss über die Bestellung des Rechtsanwalts zum Vertreter und der anzufechtende Bescheid diesem zugestellt sind. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag abgewiesen, so beginnt die Beschwerdefrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei zu laufen. Entsprechendes gilt für die Fristen, die sich auf die sonstigen in Abs. 2 genannten Anträge beziehen.“(7) Hat die Partei innerhalb der Beschwerdefrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt, so beginnt für sie die Beschwerdefrist mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Beschluss über die Bestellung des Rechtsanwalts zum Vertreter und der anzufechtende Bescheid diesem zugestellt sind. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag abgewiesen, so beginnt die Beschwerdefrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei zu laufen. Entsprechendes gilt für die Fristen, die sich auf die sonstigen in Absatz 2, genannten Anträge beziehen.“

Art. 6 Abs. 1 und Abs. 3 lit. c der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten – EMRK lauten:Artikel 6, Absatz eins und Absatz 3, Litera c, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten – EMRK lauten:

Artikel 6 - Recht auf ein faires Verfahren

(1) Jedermann hat Anspruch darauf, daß seine Sache in billiger Weise öffentlich und innerhalb einer angemessenen Frist gehört wird, und zwar von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht, das über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder über die Stichhaltigkeit der gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Anklage zu entscheiden hat. Das Urteil muß öffentlich verkündet werden, jedoch kann die Presse und die Öffentlichkeit während der gesamten Verhandlung oder eines Teiles derselben im Interesse der Sittlichkeit, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einem demokratischen Staat ausgeschlossen werden, oder wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozeßparteien es verlangen, oder, und zwar unter besonderen Umständen, wenn die öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde, in diesem Fall jedoch nur in dem nach Auffassung des Gerichts erforderlichen Umfang.

(2) [...]

(3) Jeder Angeklagte hat mindestens die folgenden Rechte:

    a) bis b) [...]

    c) sich selbst zu verteidigen oder den Beistand eines Verteidigers seiner Wahl zu erhalten und, falls er nicht über die Mittel zur Bezahlung eines Verteidigers verfügt, unentgeltlich den Beistand eines Pflichtverteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;

    d) bis e) [...]“

Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union – GRC lautet:

„Artikel 47

Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht

Jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, hat das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen.

Jede Person hat ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.

Personen, die nicht über ausreichende Mittel verfügen, wird Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit diese Hilfe erforderlich ist, um den Zugang zu den Gerichten wirksam zu gewährleisten.“

§ 8a VwGVG ermöglicht somit die Gewährung von Verfahrenshilfe in allen Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit dies auf Grund des Art 6 Abs. 1 EMRK oder des Art. 47 GRC geboten ist (und weiters die Partei außerstande ist, die Kosten für die Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhaltes zu bestreiten, und die Rechtsverfolgung nicht offenbar mutwillig oder aussichtlos erscheint).Paragraph 8 a, VwGVG ermöglicht somit die Gewährung von Verfahrenshilfe in allen Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit dies auf Grund des Artikel 6, Absatz eins, EMRK oder des Artikel 47, GRC geboten ist (und weiters die Partei außerstande ist, die Kosten für die Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhaltes zu bestreiten, und die Rechtsverfolgung nicht offenbar mutwillig oder aussichtlos erscheint).

Durch den Verweis auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC ist sichergestellt, dass die Verfahrenshilfe im verwaltungsgerichtlichen Verfahren den Anforderungen des Europäischen Menschenrechtsschutzes entspricht (siehe auch VwGH 3.9.2015, Ro 2015/21/0032). Ob Verfahrenshilfe zu gewähren ist, bestimmt sich nach der Lage des Falles. Dadurch wird zum Ausdruck gebracht, dass Verfahrenshilfe für das Verfahren zur Gänze oder zum Teil bewilligt werden kann, je nachdem, für welche Handlungen der Partei diese erforderlich ist. Die Lage des Falles ist auch maßgeblich für die Auswahl der konkreten Begünstigung, die das Verwaltungsgericht gewähren kann: ob nämlich die Partei vorläufig von Gebühren befreit und/oder ob ihr ein Rechtsanwalt beigegeben wird. Durch den Verweis auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC ist sichergestellt, dass die Verfahrenshilfe im verwaltungsgerichtlichen Verfahren den Anforderungen des Europäischen Menschenrechtsschutzes entspricht (siehe auch VwGH 3.9.2015, Ro 2015/21/0032). Ob Verfahrenshilfe zu gewähren ist, bestimmt sich nach der Lage des Falles. Dadurch wird zum Ausdruck gebracht, dass Verfahrenshilfe für das Verfahren zur Gänze oder zum Teil bewilligt werden kann, je nachdem, für welche Handlungen der Partei diese erforderlich ist. Die Lage des Falles ist auch maßgeblich für die Auswahl der konkreten Begünstigung, die das Verwaltungsgericht gewähren kann: ob nämlich die Partei vorläufig von Gebühren befreit und/oder ob ihr ein Rechtsanwalt beigegeben wird.

Für die Frage, ob die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens zu bestreiten, sind die Bestimmungen der ZPO maßgeblich (siehe § 63 Abs. 1 ZPO zur Definition des notwendigen Unterhalts). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ist es nicht erforderlich, dass Verfahrenshilfe in allen erdenklichen Verfahren zu gewähren ist. Vielmehr bedarf es einer Prüfung im Einzelfall. Für die Frage, ob die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens zu bestreiten, sind die Bestimmungen der ZPO maßgeblich (siehe Paragraph 63, Absatz eins, ZPO zur Definition des notwendigen Unterhalts). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ist es nicht erforderlich, dass Verfahrenshilfe in allen erdenklichen Verfahren zu gewähren ist. Vielmehr bedarf es einer Prüfung im Einzelfall.

Für diese Beurteilung sind verschiedene Kriterien maßgeblich. Das sind zum einen Kriterien, die sich auf die Person der Parteien beziehen, nämlich ihre Vermögensverhältnisse oder ihre Fähigkeiten im Verkehr mit Behörden; zum anderen auch Kriterien, die in Zusammenhang mit der Rechtssache stehen, nämlich die Erfolgsaussichten, die Komplexität des Falles oder die Bedeutung der Angelegenheit für die Parteien (vgl. 1255 BlgNR 25. GP, 2 ff.).Für diese Beurteilung sind verschiedene Kriterien maßgeblich. Das sind zum einen Kriterien, die sich auf die Person der Parteien beziehen, nämlich ihre Vermögensverhältnisse oder ihre Fähigkeiten im Verkehr mit Behörden; zum anderen auch Kriterien, die in Zusammenhang mit der Rechtssache stehen, nämlich die Erfolgsaussichten, die Komplexität des Falles oder die Bedeutung der Angelegenheit für die Parteien vergleiche 1255 BlgNR 25. GP, 2 ff.).

Vorweg wird festgestellt, dass § 38 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG) vorsieht, dass alle Amtshandlungen, Anbringen und Beilagen von den durch Landesgesetz vorgesehenen Verwaltungsabgaben und Kommissionsgebühren befreit sind. Barauslagen sind nicht zu ersetzen. Vorweg wird festgestellt, dass Paragraph 38, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG) vorsieht, dass alle Amtshandlungen, Anbringen und Beilagen von den durch Landesgesetz vorgesehenen Verwaltungsabgaben und Kommissionsgebühren befreit sind. Barauslagen sind nicht zu ersetzen.

Durch diese Bestimmung ist eindeutig geregelt, dass die Antragstellerin keine Kosten zur Führung des Verfahrens – egal wie das Verfahren ausgeht – treffen.

Im gegenständlichen Fall ist zwar aufgrund des abgegebenen Vermögensbekenntnisses nicht davon auszugehen, dass die Antragstellerin imstande wäre, die Kosten eines Rechtsbeistands ohne Beeinträchtigung ihres notwendigen Unterhalts zu bestreiten, zumal rechtsanwaltliche Leistungen – wie der Erwachsenenvertreter der Antragstellerin zutreffend ausführt – grundsätzlich entgeltlich sind. Dennoch war ihrem Antrag aus folgenden Gründen nicht stattzugeben:

Rechtsanwalt Dr. D. E. wurde mit Beschluss des Bezirksgerichts G. zum Sachwalter (nunmehr: Erwachsenenvertreter) der Antragstellerin unter anderem für die Vertretung vor Gerichten, Behörden und Sozialversicherungsträgern bestellt. Wie der Erwachsenenvertreter der Antragstellerin zutreffend ausführt, ist deren Handlungsfähigkeit eingeschränkt und darf sie vor Gericht nicht selbständig auftreten. Vielmehr wird dieser eingeschränkten Handlungsfähigkeit durch die Bestellung des Erwachsenenvertreters begegnet. Damit und insbesondere mit der Bestellung von Rechtskundigen wird aber eine effektive Vertretung der Antragstellerin vor Gerichten sowie die Führung von fairen Verfahren im Sinne des Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 GRC gewährleistet.Rechtsanwalt Dr. D. E. wurde mit Beschluss des Bezirksgerichts G. zum Sachwalter (nunmehr: Erwachsenenvertreter) der Antragstellerin unter anderem für die Vertretung vor Gerichten, Behörden und Sozialversicherungsträgern bestellt. Wie der Erwachsenenvertreter der Antragstellerin zutreffend ausführt, ist deren Handlungsfähigkeit eingeschränkt und darf sie vor Gericht nicht selbständig auftreten. Vielmehr wird dieser eingeschränkten Handlungsfähigkeit durch die Bestellung des Erwachsenenvertreters begegnet. Damit und insbesondere mit der Bestellung von Rechtskundigen wird aber eine effektive Vertretung der Antragstellerin vor Gerichten sowie die Führung von fairen Verfahren im Sinne des Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC gewährleistet.

Verfahrensgegenständlich ist die von der Behörde ausgesprochene Abweisung des Antrages auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung aufgrund der Verletzung der Mitwirkungspflicht in Form der mangelnden Vorlage entscheidungswesentlicher Unterlagen trotz behördlicher Aufforderung und Hinweis auf die Rechtsfolgen der mangelnden Mitwirkung. Für die Entscheidung sind folglich reine Tatsachenfeststellungen relevant.

Hierbei liegt keine besonders schwierige Sach- oder Rechtslage vor, die für den Vertreter der Antragstellerin – ein Rechtsanwalt, der vom Gericht zum Erwachsenenvertreter der Antragstellerin bestellt wurde – nicht zu bewältigen wäre. Bei einem gerichtlich bestellten Erwachsenenvertreter handelt es sich um einen Vertreter, dessen Beruf und Aufgabe es ist, für die zu vertretende Person vor Behörden, Gerichten, etc. – wenn nötig durch persönliche Anwesenheit – einzuschreiten. Als Rechtsanwalt verfügt der Erwachsenenvertreter der Antragstellerin auch über ausreichend Fähigkeiten im Verkehr mit Behörden.

Unabhängig von der Tatsache, dass der Antragstellerin bereits ein Erwachsenenvertreter u.a. zur Vertretung vor Gericht beigestellt wurde, erscheint der zu klärende Sachverhalt nicht schwierig. Auch weist die gegenständliche Fallkonstellation keinerlei Besonderheiten im Hinblick auf den zu beurteilenden Sachverhalt oder die sich stellenden Rechtsfragen auf, sodass von einer derartigen Komplexität der Rechtssache ebenfalls nicht auszugehen ist.

Auf Grund der oben genannten eindeutigen Bestimmungen ist Verfahrenshilfe nur dann vorgesehen, wenn beide Voraussetzungen, nämlich, dass dies auf Grund des Art 6 Abs. 1 EMRK oder des Art. 47 GRC geboten ist und weiters die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwenigen Unterhalts zu bestreiten, kumulativ vorliegen.Auf Grund der oben genannten eindeutigen Bestimmungen ist Verfahrenshilfe nur dann vorgesehen, wenn beide Voraussetzungen, nämlich, dass dies auf Grund des Artikel 6, Absatz eins, EMRK oder des Artikel 47, GRC geboten ist und weiters die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwenigen Unterhalts zu bestreiten, kumulativ vorliegen.

Da dies, wie bereits ausgeführt, nicht zutrifft, sind die Voraussetzungen für die Gewährung von Verfahrenshilfe nicht gegeben. Dass die Leistungen des Erwachsenenvertreters damit trotz seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt nicht nach dem Regime des Rechtsanwaltstarifs abgegolten werden, vermag die Tatsache, dass die Beigebung eines Verfahrenshelfers im gegenständlichen Fall nicht im Interesse der Rechtspflege gelegen ist und ebenso wenig erforderlich ist, um den Zugang zu den Gerichten wirksam zu gewährleisten, nicht zu verändern. Daher war der gegenständliche Antrag spruchgemäß abzuweisen.

Lediglich der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass in der Entscheidung des Landesrechtspflegers auf höchstgerichtliche Judikatur zu § 16 WMG verwiesen wurde.Lediglich der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass in der Entscheidung des Landesrechtspflegers auf höchstgerichtliche Judikatur zu Paragraph 16, WMG verwiesen wurde.

Ad II. Ad römisch zwei.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung stellt eine Entscheidung im Einzelfall dar und orientiert sich an der bisherigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung stellt eine Entscheidung im Einzelfall dar und orientiert sich an der bisherigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung zu Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC.

HINWEIS

Da der vorliegende Verfahrenshilfeantrag innerhalb der Beschwerdefrist gestellt wurde, beginnt gemäß § 8a Abs. 7 VwGVG die Beschwerdefrist mit der Zustellung dieses abweisenden Beschlusses an die Partei zu laufen.Da der vorliegende Verfahrenshilfeantrag innerhalb der Beschwerdefrist gestellt wurde, beginnt gemäß Paragraph 8 a, Absatz 7, VwGVG die Beschwerdefrist mit der Zustellung dieses abweisenden Beschlusses an die Partei zu laufen.

Schlagworte

Verfahrenshilfe; Voraussetzungen; Komplexität; Erforderlichkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2021:VGW.242.043.1745.2021.VOR

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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