Entscheidungsdatum
10.03.2021Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art. 130 Abs1 Z2Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. Nussgruber über die Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 und Art. 132 Abs. 2 B-VG der A. GmbH, Wien, B., vertreten durch Rechtsanwalt, wegen rechtswidrigem Abbruch des (mobilen) Schaustellerbetriebes „C.“ sowie die behördliche Versiegelung des Kassenbereiches, in Wien, B., durch Organe des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 36, am 07.08.2020, um 16:50 Uhr, gegen den Magistrat der Stadt Wien, als belangte Behörde,Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. Nussgruber über die Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2 und Artikel 132, Absatz 2, B-VG der A. GmbH, Wien, B., vertreten durch Rechtsanwalt, wegen rechtswidrigem Abbruch des (mobilen) Schaustellerbetriebes „C.“ sowie die behördliche Versiegelung des Kassenbereiches, in Wien, B., durch Organe des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 36, am 07.08.2020, um 16:50 Uhr, gegen den Magistrat der Stadt Wien, als belangte Behörde,
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 28 Abs. 1 und 6 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der Abbruch des (mobilen) Schaustellerbetriebes „C.“ sowie die behördliche Versiegelung des Kassenbereiches, in Wien, B., am 07.08.2020, für rechtswidrig erklärt.römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 6 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der Abbruch des (mobilen) Schaustellerbetriebes „C.“ sowie die behördliche Versiegelung des Kassenbereiches, in Wien, B., am 07.08.2020, für rechtswidrig erklärt.
II. Das Land Wien, als Rechtsträger der belangten Behörde, hat gemäß § 35 VwGVG in Verbindung mit der VwG-Aufwandersatzverordnung - VwG-AufwErsV, BGBl. II Nr. 517/2013, der beschwerdeführenden Gesellschaft 737,60 Euro für Schriftsatzaufwand und 922,00 Euro für Verhandlungsaufwand, insgesamt somit 1.659,60 Euro an Aufwandersatz, binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch zwei. Das Land Wien, als Rechtsträger der belangten Behörde, hat gemäß Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit der VwG-Aufwandersatzverordnung - VwG-AufwErsV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,, der beschwerdeführenden Gesellschaft 737,60 Euro für Schriftsatzaufwand und 922,00 Euro für Verhandlungsaufwand, insgesamt somit 1.659,60 Euro an Aufwandersatz, binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
III. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen diese Entscheidung ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. 1. Mit dem mit 14.08.2020 beim Verwaltungsgericht Wien eingebrachten Schriftsatz vom 13.08.2020 erhob die anwaltlich vertretene beschwerdeführende Gesellschaft eine Maßnahmenbeschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 und Art. 132 Abs. 2 B-VG und führt darin begründend aus, dass Organe des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 36, am 07.08.2020, um 16:50 Uhr, in Wien, B., im Zuge einer Überprüfung der Veranstaltung „C.“, trotz vorliegender Bewilligung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, Referat Personenstand, Veranstaltung, Innerer Dienst, vom 08.08.2019, GZ: ..., zum Betrieb der „C.“ nach § 10 Steiermärkisches Veranstaltungsgesetz 2010, Gebrauchsabnahmebescheinigung vom 01.08.2019 sowie Prüfbefund gemäß ÖNORM EN 13814 vom 31.07.2019, beide von der D.-GesmbH, die Veranstaltung abgebrochen haben, sich alle Besucher zu entfernen hatten und bis zur Erfüllung der Voraussetzungen des § 21 Abs. 2b des Wiener Veranstaltungsgesetzes nicht mehr betrieben werden dürfe. Des Weiteren sei angeordnet worden, dass die „Anlage für jedermann deutlich sichtbar und erkennbar als „außer Betrieb“ kenntlich zu machen sei und es sei die Anlage behördlich versiegelt worden. Die belangte Behörde habe diese Maßnahme nach § 25 Abs. 2 des Wiener Veranstaltungsgesetzes damit gerechtfertigt, dass eine Gefährdung der Betriebssicherheit vorliege, die wegen drohender Gefahr ein unmittelbares Eingreifen erfordere und durch Erteilung behördlicher Aufträge nicht oder nicht rechtzeitig beseitigt werden könne. Eine „Gefährdung der Betriebssicherheit“ liege vor, da der Betrieb „ohne Eignungsfeststellung“ durch die belangte Behörde selbst oder Bewilligung einer für die Genehmigung von Veranstaltungen zuständigen Behörde eines anderen Bundeslandes mit einem Gutachten betrieben werde. Diese Annahme sei angesichts der vorliegenden Betriebsbewilligung, die den Organen der belangten Behörde auch vorgelegt worden sei, tatsachenwidrig. Diese sei der belangten Behörde überdies im Rahmen der bereits bis zum 07.08.2020 unbeanstandet gebliebenen Veranstaltungsanmeldung vom 09.08.2019 zur Kenntnis gebracht worden. Die Bewilligung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, Referat Personenstand, Veranstaltung, Innerer Dienst, vom 08.08.2019, GZ: ..., zum Betrieb der „C.“ nach § 10 Steiermärkisches Veranstaltungsgesetz 2010, sei von der belangten Behörde bisher nie in Zweifel gezogen worden oder sei in irgendeiner Form zum Ausdruck gebracht worden, dass es sich dabei um keine Bewilligung im Sinne des § 21 Abs. 2b des Wiener Veranstaltungsgesetzes handle. Abschließend wurde ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung mit näherer Begründung gestellt.römisch eins. 1. Mit dem mit 14.08.2020 beim Verwaltungsgericht Wien eingebrachten Schriftsatz vom 13.08.2020 erhob die anwaltlich vertretene beschwerdeführende Gesellschaft eine Maßnahmenbeschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2 und Artikel 132, Absatz 2, B-VG und führt darin begründend aus, dass Organe des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 36, am 07.08.2020, um 16:50 Uhr, in Wien, B., im Zuge einer Überprüfung der Veranstaltung „C.“, trotz vorliegender Bewilligung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, Referat Personenstand, Veranstaltung, Innerer Dienst, vom 08.08.2019, GZ: ..., zum Betrieb der „C.“ nach Paragraph 10, Steiermärkisches Veranstaltungsgesetz 2010, Gebrauchsabnahmebescheinigung vom 01.08.2019 sowie Prüfbefund gemäß ÖNORM EN 13814 vom 31.07.2019, beide von der D.-GesmbH, die Veranstaltung abgebrochen haben, sich alle Besucher zu entfernen hatten und bis zur Erfüllung der Voraussetzungen des Paragraph 21, Absatz 2 b, des Wiener Veranstaltungsgesetzes nicht mehr betrieben werden dürfe. Des Weiteren sei angeordnet worden, dass die „Anlage für jedermann deutlich sichtbar und erkennbar als „außer Betrieb“ kenntlich zu machen sei und es sei die Anlage behördlich versiegelt worden. Die belangte Behörde habe diese Maßnahme nach Paragraph 25, Absatz 2, des Wiener Veranstaltungsgesetzes damit gerechtfertigt, dass eine Gefährdung der Betriebssicherheit vorliege, die wegen drohender Gefahr ein unmittelbares Eingreifen erfordere und durch Erteilung behördlicher Aufträge nicht oder nicht rechtzeitig beseitigt werden könne. Eine „Gefährdung der Betriebssicherheit“ liege vor, da der Betrieb „ohne Eignungsfeststellung“ durch die belangte Behörde selbst oder Bewilligung einer für die Genehmigung von Veranstaltungen zuständigen Behörde eines anderen Bundeslandes mit einem Gutachten betrieben werde. Diese Annahme sei angesichts der vorliegenden Betriebsbewilligung, die den Organen der belangten Behörde auch vorgelegt worden sei, tatsachenwidrig. Diese sei der belangten Behörde überdies im Rahmen der bereits bis zum 07.08.2020 unbeanstandet gebliebenen Veranstaltungsanmeldung vom 09.08.2019 zur Kenntnis gebracht worden. Die Bewilligung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, Referat Personenstand, Veranstaltung, Innerer Dienst, vom 08.08.2019, GZ: ..., zum Betrieb der „C.“ nach Paragraph 10, Steiermärkisches Veranstaltungsgesetz 2010, sei von der belangten Behörde bisher nie in Zweifel gezogen worden oder sei in irgendeiner Form zum Ausdruck gebracht worden, dass es sich dabei um keine Bewilligung im Sinne des Paragraph 21, Absatz 2 b, des Wiener Veranstaltungsgesetzes handle. Abschließend wurde ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung mit näherer Begründung gestellt.
Mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Wien vom 27.08.2020, VGW-102/V/076/10193/2020-1, wurde der im zuvor genannte Schriftsatz gestellte Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen.
In der Gegenschrift der belangten Behörde, Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 36, vom 28.09.2020 wurde dem Beschwerdevorbringen inhaltlich entgegengetreten und der Aufwandersatz gemäß den Bestimmungen der VwG-Aufwandersatzverordnung begehrt.
Mit Schriftsatz der anwaltlich vertretenen beschwerdeführenden Gesellschaft vom 11.11.2020 wurde eine Stellungnahme zur Gegenschrift erstattet, in der auf die Ausführungen der belangten Behörde Bezug genommen und diesen entgegengetreten wurde.
2.1. Nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien am 17.02.2021 wird folgender entscheidungswesentliche Sachverhalt als erwiesen angenommen:
Die beschwerdeführende Gesellschaft verfügt über eine rechtskräftige, unbefristete Bewilligung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, Referat Personenstand, Veranstaltung, Innerer Dienst, vom 08.08.2019, GZ: ..., zum mobilen Veranstaltungsbetrieb der „C.“ nach § 10 Steiermärkisches Veranstaltungsgesetz 2010, eine Gebrauchsabnahmebescheinigung vom 01.08.2019, einen Prüfbefund gemäß ÖNORM EN 13814 vom 01.08.2019 und einen Abnahmebefund gemäß ÖNORM EN 13814 vom 31.07.2019, alle von der D.-GesmbH erstellt.Die beschwerdeführende Gesellschaft verfügt über eine rechtskräftige, unbefristete Bewilligung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, Referat Personenstand, Veranstaltung, Innerer Dienst, vom 08.08.2019, GZ: ..., zum mobilen Veranstaltungsbetrieb der „C.“ nach Paragraph 10, Steiermärkisches Veranstaltungsgesetz 2010, eine Gebrauchsabnahmebescheinigung vom 01.08.2019, einen Prüfbefund gemäß ÖNORM EN 13814 vom 01.08.2019 und einen Abnahmebefund gemäß ÖNORM EN 13814 vom 31.07.2019, alle von der D.-GesmbH erstellt.
Aus diesen Unterlagen geht hervor, dass nach dem vorliegenden Abnahmebefund vom 31.07.2019, Seite 7, hinsichtlich der Überprüfung der Bauausführung die nachstehenden Mängel festgestellt wurden. Es wurden die zu treffenden Maßnahmen angeführt und deren Behebung binnen 3 Wochen hinsichtlich der Beanstandungen zu Punkt 1. und 2. und 3 Monaten hinsichtlich der Beanstandungen zu Punkt 3. und 4. aufgetragen:
1. Die bei der Ein- und bei der Ausfahrt im Bahnhofsbereich befindlichen Geländer ragen in das Lichtraumprofil der Gondeln.
2. Die Geländer im Wartebereich des Bahnhofes bilden mit den bewegten Gondeln Quetsch- und Scherstellen für die im Bahnhof wartenden Personen.
3. Die Anlage besitzt bei der bergauf Strecke keine Rücklaufsicherung.
4. Die Anlage besitzt in der bergab Strecke keine ausfallsichere Sicherheitsbremse.
Nach dem Prüfbefund vom 01.08.2019 wurden „keine weiteren Mängel festgestellt und entspricht die Anlage unter Berücksichtigung der im Abnahmebefund angeführten Maßnahmen zur Mängelbehebung den Erfordernissen der ÖNORM EN 13814“. Der Gebrauchsabnahmebescheinigung vom 01.08.2019 kann entnommen werden das „am Tag der Überprüfung am gegenständlichen Prüfobjekt keine Abweichungen zu den geforderten Anforderungen und keine sichtbaren Mängel“ festgestellt wurden.
Der belangten Behörde wurde die zuvor erwähnte, unbefristete Bewilligung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung vom 08.08.2019, GZ: ..., von der beschwerdeführenden Gesellschaft am 09.08.2019 zur Kenntnis gebracht.
Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergaben sich keine Anhaltpunkte, wonach seither eine Besichtigung respektive Überprüfung des Betriebes der „C.“, in Wien, B., durch die belangte Behörde, Beanstandungen oder eine Einstellung des Betriebes durch Erlassung eines Bescheides erfolgte.
Am 07.08.2020 - sohin etwa ein Jahr nach Kenntnis der rechtskräftigen sowie unbefristete Bewilligung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung vom 08.08.2019 durch die belangte Behörde - wurde von einem Organ des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 36, der Abbruch des Betriebes des mobilen Schaustellerbetriebes „C.“, in Wien, B., verfügt und eine behördliche Versiegelung des Kassenbereiches vorgenommen. Ein Bescheid wurde hierüber nicht erlassen.
Diese Maßnahme wurde auf die Bestimmung des § 25 Abs. 2 des Wiener Veranstaltungsgesetzes gestützt. Am 07.08.2020 wurde keine technische Überprüfung des Betriebes des mobilen Schaustellerbetriebes „C.“, in Wien, B., vorgenommen.Diese Maßnahme wurde auf die Bestimmung des Paragraph 25, Absatz 2, des Wiener Veranstaltungsgesetzes gestützt. Am 07.08.2020 wurde keine technische Überprüfung des Betriebes des mobilen Schaustellerbetriebes „C.“, in Wien, B., vorgenommen.
Die Amtshandlung wurde von einem Organ (Architekt) der belangten Behörde geleitet, welches - nach seinen eigenen Angaben - nicht über die notwendigen Fachkenntnisse verfügt, um eine technische Überprüfung des Betriebes, ob noch vorliegender Mängel, wie diese im Abnahmebefund vom 31.07.2019, Seite 7, festgestellt wurde, vornehmen zu können. Gleichfalls war es dem Organ mangels einschlägiger Fachkenntnis nicht möglich, eine Beurteilung vorzunehmen, ob eine Beseitigung allenfalls vorliegender Mängel respektive Gefahren durch die Erteilung behördlicher Aufträge möglich gewesen wäre. Von der Amtsabordnung wurde am 07.08.2020 auch kein maschinentechnischer Sachverständiger beigezogen, um eine vorliegende Gefährdung der Betriebssicherheit überprüfen respektive das Erfordernis des unmittelbaren Eingreifens wegen drohender Gefahr feststellen oder die Beseitigung einer solchen allenfalls vorliegenden Gefahr durch Erteilung von Aufträgen bewerkstelligen zu können.
Die Entscheidung über den Abbruch des Betriebes und die behördliche Versiegelung des Kassenbereiches basierten auf Kenntnis der im Abnahmebefund vom 31.07.2019, Seite 7, angeführten Mängeln, ohne Überprüfung oder Nachfrage beim ebenfalls anwesenden Geschäftsführer der beschwerdeführenden Gesellschaft, ob diese – allenfalls innerhalb des letzten Jahres - bereits behoben wurden und auf der Rechtsmeinung der belangten Behörde, wonach auf das Wesentliche zusammengefasst, die rechtskräftige sowie unbefristete Bewilligung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung vom 08.08.2019 nicht anerkannt wird und eine Eignungsfeststellung durch die belangte Behörde für Wien nicht vorlag. Vor diesem Hintergrund war aus Sicht der belangten Behörde die Betriebssicherheit in Frage zu stellen und wurde eine Gefährdung durch den Betrieb angenommen.
Am 07.08.2020 wurden keine Mängel des Betriebes des mobilen Schaustellerbetriebes „C.“, in Wien, B., festgestellt.
Am 07.08.2020 erfolgte keine - auch nicht - technische Überprüfung des Betriebes, ob die am 31.07.2019 festgestellten Mängel der Betriebssicherheit am 07.08.2020 noch bestanden.
Am 07.08.2020 wurde der anwesende Geschäftsführer der beschwerdeführenden Gesellschaft nicht über die zwischenzeitliche Behebung der im Abnahmebefund vom 31.07.2019, Seite 7, angeführten Mängeln, angesprochen bzw. nachgefragt.
2.2. Die Feststellung gründen sich auf folgende Beweisergebnisse:
Die rechtskräftige, unbefristete Bewilligung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, Referat Personenstand, Veranstaltung, Innerer Dienst, vom 08.08.2019, GZ: ..., zum Betrieb der „C.“ nach § 10 Steiermärkisches Veranstaltungsgesetz 2010, die Gebrauchsabnahmebescheinigung vom 01.08.2019, der Prüfbefund vom 01.08.2019 und der Abnahmebefund vom 31.07.2019 wurden der Maßnahmenbeschwerde beigelegt und befinden sich im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Akt.Die rechtskräftige, unbefristete Bewilligung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, Referat Personenstand, Veranstaltung, Innerer Dienst, vom 08.08.2019, GZ: ..., zum Betrieb der „C.“ nach Paragraph 10, Steiermärkisches Veranstaltungsgesetz 2010, die Gebrauchsabnahmebescheinigung vom 01.08.2019, der Prüfbefund vom 01.08.2019 und der Abnahmebefund vom 31.07.2019 wurden der Maßnahmenbeschwerde beigelegt und befinden sich im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Akt.
Zudem wurde der bezughabende Verwaltungsakt der belangten Behörde vorgelegt und in diesen Einsicht genommen.
Darüber hinaus wurde zum verfügten Abbruch des Betriebes des mobilen Schaustellerbetriebes „C.“, in Wien, B., und Schließung des Kassenbereiches am 07.08.2020 der Leiter der Amtshandlung als Zeuge befragt, welcher glaubhaft und den Sachverhalt vom 07.08.2020 aufschlussreich darlegend Folgendes ausführte:
„Ich war am 7.8.2020 bei der Amtshandlung persönlich anwesend.
Wir haben die Information von Wkm. E. erhalten (Prüforgan der belangten Behörde …), wonach zahlreiche unbefugte Betriebsausübungen im B. bemerkt wurden. Am gleichen Tag fand noch am Vormittag eine Besprechung bei der Abteilungsleitung der MA 36 statt, wonach der Auftrag erging, die Einstellung dieser Betrieben zu verfügen, weshalb am Nachmittag des gleichen Tages die ggstdl. Amtshandlung im B. stattfand.
[...]
Zunächst gilt es zu überprüfen, ob die Vergnügungseinrichtung in Betrieb ist. Das war der Fall, da Tickets verkauft wurden und die Bahn in Betrieb war. Wir ließen uns dann den Geschäftsführer kommen, dabei handelte es sich um Herrn F.. Diesen klärte ich darüber auf, dass keine entsprechende Bewilligung für den Betrieb und keine Eignungsfeststellung des Landes Wien vorliegt. Ich klärte ihn auch über die Konsequenzen auf. Herr F. teilte mir mit, dass er eine Genehmigung des Amtes der steiermärkischen Landesregierung habe. Dazu ist festzuhalten, dass es in diesem Zusammenhang nur ein Anzeigeverfahren gibt, aber kein Bescheid erlassen wird. Herr F. teilt mir mit, dass er Gutachten über die Betriebssicherheit vorlegen kann. Obzwar dies eine Zeit in Anspruch nahm, legte er mir dann den Abnahmebefund vom 31.7.2019 vor, den ich mir sogleich durchsah, wobei mir auf Seite 7 auffiel, dass Mängel festgestellt wurden, die die Betriebssicherheit in Frage stellten. In diesem Zusammenhang verweise ich auf die vier aufgelisteten Mängel auf Seite 7 des Abnahmebefundes vom 31.7.2019. Da war für mich alleine schon ausschlaggebend, um die Betriebssicherheit in Frage zu stellen, zumal zwei sich auf die Überprüfung der Sicherheitseinrichtungen bezieht (fehlende Rücklaufsicherung und keine ausfallssichere Sicherheitsbremse).
[...]
Ich bin zwar kein maschinentechnischer Sachverständiger, aber die zuvor genannten vier Mängel ließen den Schluss zu, dass die Betriebssicherheit fraglich war.
Auf Nachfragen der VL, ob die auf Seite 7 des Abnahmebefundes aufgelisteten Mängel am 7.8.2020 noch vorlagen, respektive, ob ich eigene persönliche Wahrnehmungen darüber habe, ob diese noch vorlagen bzw. allenfalls behoben wurden: Ich habe keine Überprüfung durchgeführt, zumal mir dazu die fachlichen Kenntnisse fehlen. Ich habe Architektur studiert und bin kein maschinentechnischer Sachverständiger. Ich bin allgemein technisch, aber nicht so speziell ausgebildet.
Am 7.8.2020 wurden diese Mängel auch nicht durch einen anderen Sachverständigen überprüft; es war keiner vor Ort der diese Fachkenntnisse gehabt hätte.
[...]
Am 7.8.2020 wurde keine Überprüfung der Anlage vorgenommen, wonach näher zu nennende Mängel aufgelistet werden könnten.
[...]
Wenn ich gefragt werde, ob es mir möglich gewesen wäre, behördliche Aufträge zu erteilen, die vor dem Hintergrund der genannten Mängel den Fortbetrieb ermöglich hätten, so gebe ich an, dass ich mangels dafür notwendigen Fachkenntnissen keine Aufträge hätte erteilen können.
Wenn ich gefragt werde, ob ein anderer Sachverständige am 7.8.2020 verfügbar gewesen wäre, um die zuvor erwähnten Aufträge zu erteilen: Das ist eine gute Frage, die ich nicht beantworten kann. [...]“
Es bestand kein Zweifel ob der Glaubhaftigkeit dieser Aussage, zumal diese hinsichtlich der nicht erfolgten - technischen - Überprüfung des Betriebes auch vom Geschäftsführer der beschwerdeführenden Gesellschaft bestätigt wurde. Der Zeuge bestätigte ebenso, dass der Geschäftsführer der beschwerdeführenden Gesellschaft am Tag der Amtshandlung auf die vorliegende Genehmigung des Amtes der steiermärkischen Landesregierung und Abnahmebefund vom 31.7.2019 hingewiesen hat, weshalb er diesen auch „sogleich durchsah, wobei mir auf Seite 7 auffiel, dass Mängel festgestellt wurden, die die Betriebssicherheit in Frage stellten. [...] Das war für mich alleine schon ausschlaggebend, um die Betriebssicherheit in Frage zu stellen.“
Sowohl der Geschäftsführer der beschwerdeführenden Gesellschaft als auch der als Zeuge einvernommene Leiter der Amtshandlung sagten übereinstimmend aus, dass die zwischenzeitliche Behebung der im Abnahmebefund vom 31.7.2019 ausgewiesenen Mängel während der Amtshandlung am 07.08.2020 nicht thematisiert wurde.
Dass die belangte Behörde von der unbefristeten Bewilligung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung vom 08.08.2019, GZ: ..., seit 09.08.2019 Kenntnis hatte, wurde im verwaltungsgerichtlichen Verfahren weder bestritten, noch dementiert. Demgegenüber wurde dazu umfassend ausgeführt, dass diese in Wien nicht anerkannt wird. Gleichfalls wurde seitens der belangten Behörde nicht dem Umstand entgegengetreten, dass seit Kenntnis der vorliegenden Bewilligung keine Überprüfungen, behördliche Beanstandungen oder behördliche Einstellung des Betriebes, etwa durch Erlassung eines Bescheides, hinsichtlich des Betriebes des mobilen Schaustellerbetriebes „C.“, in Wien, B., erfolgten.
II. 1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer Verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit. Ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen, so hat das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben (§ 28 Abs. 6 VwGVG).römisch zwei. 1. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer Verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit. Ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen, so hat das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben (Paragraph 28, Absatz 6, VwGVG).
2. Die im Beschwerdeverfahren relevanten Bestimmungen lauten auszugsweise wie folgt:
2.1. Gesetz über die Regelung des Veranstaltungswesens (Wiener Veranstaltungsgesetz), LGBl. Nr. 12/1971 in der Fassung LGBl. Nr. 44/2019:2.1. Gesetz über die Regelung des Veranstaltungswesens (Wiener Veranstaltungsgesetz), Landesgesetzblatt Nr. 12 aus 1971, in der Fassung LGBl. Nr. 44/2019:
„Einteilung der Veranstaltungen und Form der Berechtigungen[...]
Eignung der VeranstaltungsstätteWird eine anmelde- oder konzessionspflichtige Veranstaltung ohne die erforderliche rechtswirksame Anmeldung oder Konzession oder in einer nicht im Sinne des § 21 geeigneten Veranstaltungsstätte durchgeführt oder wird eine untersagte oder verbotene Veranstaltung abgehalten, hat der Magistrat die Einstellung der Veranstaltung und die zur Sicherung der Einstellung erforderlichen Maßnahmen mit Bescheid zu verfügen. Das gleiche gilt bei sonstigen im Zusammenhang mit der Durchführung von Veranstaltungen begangenen groben Pflichtverletzungen, wenn dadurch das Leben oder die Gesundheit von Menschen fortwirkend gefährdet wird, bei anderen Pflichtverletzungen jedoch nur dann, wenn diese durch Verhängung von Strafen nicht verhindert werden können.“ Wird eine anmelde- oder konzessionspflichtige Veranstaltung ohne die erforderliche rechtswirksame Anmeldung oder Konzession oder in einer nicht im Sinne des Paragraph 21, geeigneten Veranstaltungsstätte durchgeführt oder wird eine untersagte oder verbotene Veranstaltung abgehalten, hat der Magistrat die Einstellung der Veranstaltung und die zur Sicherung der Einstellung erforderlichen Maßnahmen mit Bescheid zu verfügen. Das gleiche gilt bei sonstigen im Zusammenhang mit der Durchführung von Veranstaltungen begangenen groben Pflichtverletzungen, wenn dadurch das Leben oder die Gesundheit von Menschen fortwirkend gefährdet wird, bei anderen Pflichtverletzungen jedoch nur dann, wenn diese durch Verhängung von Strafen nicht verhindert werden können.“
2.2. Art. 16 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. 2016 C 202, 389, lautet:2.2. Artikel 16, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Amtsblatt 2016 C 202, 389, lautet:
„Artikel 16 - Unternehmerische Freiheit
Die unternehmerische Freiheit wird nach dem Unionsrecht und den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten anerkannt.“
2.3. Art. 6 Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger – StGG, RGBl. Nr. 142/1867 in der Fassung BGBl. Nr. 684/1988, lautet:2.3. Artikel 6, Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger – StGG, RGBl. Nr. 142 aus 1867, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 684 aus 1988,, lautet:
Jeder Staatsbürger kann an jedem Orte des Staatsgebietes seinen Aufenthalt und Wohnsitz nehmen, Liegenschaften jeder Art erwerben und über dieselben frei verfügen, sowie unter den gesetzlichen Bedingungen jeden Erwerbszweig ausüben.
Für die todte Hand sind Beschränkungen des Rechtes, Liegenschaften zu erwerben und über sie zu verfügen, im Wege des Gesetzes aus Gründen des öffentlichen Wohles zulässig.“
3.1. Die Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt regelt § 35 VwGVG. Dieser lautet:3.1. Die Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt regelt Paragraph 35, VwGVG. Dieser lautet:
"Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
§ 35. (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.Paragraph 35, (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.
(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:(4) Als Aufwendungen gemäß Absatz eins, gelten:
1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.
(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.(6) Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden."
3.2. § 1 der Verordnung über die Pauschalierung der Aufwandersätze im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens der Behörde in Vollziehung der Gesetze (VwG-Aufwandersatzverordnung - VwG-AufwErsV) lautet wie folgt:3.2. Paragraph eins, der Verordnung über die Pauschalierung der Aufwandersätze im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens der Behörde in Vollziehung der Gesetze (VwG-Aufwandersatzverordnung - VwG-AufwErsV) lautet wie folgt:
"§ 1. Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:"§ 1. Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:
1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro
2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro
3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro
4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro
5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro
6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf
Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf, Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro
des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro“
III. 1. Die beschwerdeführende Gesellschaft bringt zusammengefasst vor, dass der Abbruch des Betriebes und die behördliche Versiegelung des Kassenbereiches des mobilen Schaustellerbetriebes „C.“, in Wien, B., durch ein Organ des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 36, am 07.08.2020, entgegen den gesetzlichen Voraussetzungen des § 25 Abs. 2 des Wiener Veranstaltungsgesetzes verfügt wurde.römisch drei. 1. Die beschwerdeführende Gesellschaft bringt zusammengefasst vor, dass der Abbruch des Betriebes und die behördliche Versiegelung des Kassenbereiches des mobilen Schaustellerbetriebes „C.“, in Wien, B., durch ein Organ des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 36, am 07.08.2020, entgegen den gesetzlichen Voraussetzungen des Paragraph 25, Absatz 2, des Wiener Veranstaltungsgesetzes verfügt wurde.
2. Die rechtzeitige und zulässige Beschwerde der beschwerdeführenden Gesellschaft erfolgte zu Recht. Dies aus den nachstehenden Gründen:
Der Abbruch des Betriebes und die behördliche Versiegelung des Kassenbereiches des mobilen Schaustellerbetriebes „C.“, in Wien, B., durch ein Organ des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 36, am 07.08.2020, stellt einen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar.
Diese Maßnahme wurde auf die Bestimmung des § 25 Abs. 2 des Wiener Veranstaltungsgesetzes gestützt, weshalb diese im Lichte der gesetzlichen Voraussetzungen des § 25 Abs. 2 des Wiener Veranstaltungsgesetzes ob ihrer Rechtmäßigkeit zu überprüfen war, zumal der verfügte Abbruch des Betriebes respektive die Versiegelung nicht ex-post etwa mit einer anderen, besser geeigneten gesetzliche Grundlage gerechtfertigt werden kann, da es nicht darum geht, die abstrakte Zulässigkeit einer Maßnahme zu überprüfen, sondern darum, ob der ganz konkret vorgenommene Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt rechtmäßig war oder nicht (z.B. VwGH vom 22.10.2002, Zl 2000/01/0527, VfSlg. 5232/1966, 12433/1990 oder 12727/1991).Diese Maßnahme wurde auf die Bestimmung des Paragraph 25, Absatz 2, des Wiener Veranstaltungsgesetzes gestützt, weshalb diese im Lichte der gesetzlichen Voraussetzungen des Paragraph 25, Absatz 2, des Wiener Veranstaltungsgesetzes ob ihrer Rechtmäßigkeit zu überprüfen war, zumal der verfügte Abbruch des Betriebes respektive die Versiegelung nicht ex-post etwa mit einer anderen, besser geeigneten gesetzliche Grundlage gerechtfertigt werden kann, da es nicht darum geht, die abstrakte Zulässigkeit einer Maßnahme zu überprüfen, sondern darum, ob der ganz konkret vorgenommene Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt rechtmäßig war oder nicht (z.B. VwGH vom 22.10.2002, Zl 2000/01/0527, VfSlg. 5232 aus 1966,, 12433 aus 1990, oder 12727 aus 1991,).
3. Art. 16 GRC garantiert die unternehmerische Freiheit und gleicht der Formulierung und Bestimmtheit des Art. 6 StGG. Dieser gewährleistet unter anderem inländischen juristischen Personen, das Recht unter den gesetzlichen Bedingungen einen Erwerbszweig auszuüben. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes wird dieses verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Erwerbsausübungsfreiheit verletzt, wenn die Ausübung3. Artikel 16, GRC garantiert die unternehmerische Freiheit und gleicht der Formulierung und Bestimmtheit des Artikel 6, StGG. Dieser gewährleistet unter anderem inländischen juristischen Personen, das Recht unter den gesetzlichen Bedingungen einen Erwerbszweig auszuüben. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes wird dieses verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Erwerbsausübungsfreiheit verletzt, wenn die Ausübung
- ohne, dass ein Gesetz zu einer solchen die Erwerbstätigkeit einschränkenden Entscheidung ermächtigt oder
- wenn die Rechtsvorschrift, auf die sich die Entscheidung stützt, verfassungswidrig oder gesetzwidrig ist oder
- wenn ein verfassungsmäßiges Gesetz oder eine gesetzmäßige Verordnung in denkunmöglicher Weise angewendet wurde.
Die gesetzlichen Voraussetzungen für den Abbruch einer Veranstaltung werden in der mit „Überwachung der Veranstaltungen und Veranstaltungsstätten“ überschriebenen Bestimmung des § 25 Abs. 2 des Wiener Veranstaltungsgesetzes geregelt. Die darin normierten Voraussetzungen für den nötigenfalls zu verfügenden Abbruch einer Veranstaltung sind, die festgestellte Gefährdung der Betriebssicherheit durch das Überwachungsorgan des Magistrates, das Erfordernis des unmittelbaren Eingreifens wegen drohende Gefahr und der Umstand, dass die Beseitigung dieser Gefahr durch die Erteilung behördlicher Aufträge nicht oder nicht rechtzeitig möglich ist. Die für die Beseitigung der Gefahr erforderlichen Anordnungen sind zu erteilen und nötigenfalls die Veranstaltung abzubrechen oder deren Beginn zu verhindern.Die gesetzlichen Voraussetzungen für den Abbruch einer Veranstaltung werden in der mit „Überwachung der Veranstaltungen und Veranstaltungsstätten“ überschriebenen Bestimmung des Paragraph 25, Absatz 2, des Wiener Veranstaltungsgesetzes geregelt. Die darin normierten Voraussetzungen für den nötigenfalls zu verfügenden Abbruch einer Veranstaltung sind, die festgestellte Gefährdung der Betriebssicherheit durch das Überwachungsorgan des Magistrates, das Erfordernis des unmittelbaren Eingreifens wegen drohende Gefahr und der Umstand, dass die Beseitigung dieser Gefahr durch die Erteilung behördlicher Aufträge nicht oder nicht rechtzeitig möglich ist. Die für die Beseitigung der Gefahr erforderlichen Anordnungen sind zu erteilen und nötigenfalls die Veranstaltung abzubrechen oder deren Beginn zu verhindern.
Sinn und Zweck dieser Regelung ist, Gefahren, die mit der weiteren Durchführung von Veranstaltungen verbunden sind, hintanzuhalten, wobei zweifellos der Sicherheitsaspekt im Vordergrund steht, weshalb bei Vorliegen der genannten gesetzlichen Voraussetzungen des § 25 Abs. 2 des Wiener Veranstaltungsgesetzes nötigenfalls der Abbruch der Veranstaltung zu verfügen ist.Sinn und Zweck dieser Regelung ist, Gefahren, die mit der weiteren Durchführung von Veranstaltungen verbunden sind, hintanzuhalten, wobei zweifellos der Sicherheitsaspekt im Vordergrund steht, weshalb bei Vorliegen der genannten gesetzlichen Voraussetzungen des Paragraph 25, Absatz 2, des Wiener Veranstaltungsgesetzes nötigenfalls der Abbruch der Veranstaltung zu verfügen ist.
Das Überwachungsorgan des Magistrates hat daher zunächst eine Gefährdung der Betriebssicherheit - somit eine Gefahr für das Leben und die Gesundheit von Menschen oder für die Umwelt bzw. eine Gefährdung oder unzumutbare Belästigung der Umgebung - festzustellen.
Nach dem festgestellten Sachverhalt wurde der mobile Schaustellerbetrieb „C.“, in Wien, B., im Zuge der Amtshandlung am 07.08.2020 keiner, auch nicht technischen, Überprüfung unterzogen. Es wurde lediglich in den - bereits ein Jahr zurückliegenden Abnahmebefund vom 31.07.2019 Einsicht genommen und festgestellt, dass auf Seite 7 des Befundes Mängel aufgelistet wurden und daraus der Schluss gezogen, dass diese Mängel nach wie vor vorliegen und die Betriebssicherheit gefährden würden. Eine Überprüfung des Betriebes oder Nachfrage beim anwesenden Geschäftsführer der beschwerdeführenden Gesellschaft, ob diese Mängel, für die eine Behebungsfrist von 3 Wochen bzw. 3 Monaten vorgeschrieben wurde, zwischenzeitlich entsprechend der ebenso im Abnahmebefund ausgewiesenen Maßnahmen zur Mängelbehebung tatsächlich behoben wurden, erfolgte nicht.
Bereits vor diesem Hintergrund konnte das einschreitende Organ des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 36, bei einer vom Verwaltungsgericht Wien vorzunehmenden ex-ante Beurteilung, nicht vertretbar annehmen, dass zum Zeitpunkt der Amtshandlung am 07.08.2020 eine Gefährdung der Betriebssicherheit vorlag.
Da es bereits an der erforderlichen vertretbaren, auf etwa einer technischen Überprüfung basierenden Feststellung einer Gefährdung fehlte, konnte das Organ auch nicht vertretbar annehmen, dass nach § 25 Abs. 2 des Wiener Veranstaltungsgesetzes ein Erfordernis des unmittelbaren Eingreifens wegen drohender Gefahr bestanden hätte oder die Beseitigung dieser Gefahr durch die Erteilung behördlicher Aufträge nicht oder nicht rechtzeitig möglich gewesen wäre. Diese Aspekte wurden am 07.08.2020 auch weder geprüft noch dokumentiert, da der Leiter der Amtshandlung - wie er selbst in der mündlichen Verhandlung angab - nicht über die dafür notwendigen Fachkenntnisse verfügte, um diese Feststellungen treffen zu können.Da es bereits an der erforderlichen vertretbaren, auf etwa einer technischen Überprüfung basierenden Feststellung einer Gefährdung fehlte, konnte das Organ auch nicht vertretbar annehmen, dass nach Paragraph 25, Absatz 2, des Wiener Veranstaltungsgesetzes ein Erfordernis des unmittelbaren Eingreifens wegen drohender Gefahr bestanden hätte oder die Beseitigung dieser Gefahr durch die Erteilung behördlicher Aufträge nicht oder nicht rechtzeitig möglich gewesen wäre. Diese Aspekte wurden am 07.08.2020 auch weder geprüft noch dokumentiert, da der Leiter der Amtshandlung - wie er selbst in der mündlichen Verhandlung angab - nicht über die dafür notwendigen Fachkenntnisse verfügte, um diese Feststellungen treffen zu können.
Dem Vorbringen der belangten Behörde, wonach der Abbruch des Betriebes und die behördliche Versiegelung des Kassenbereiches damit begründet wird, dass die Registrierung bzw. Bewilligung der steiermärkischen Landesregierung in Wien nicht anerkannt wird, und die vorgelegten Gutachten respektive Befunde der beschwerdeführenden Gesellschaft nicht den gesetzlichen Voraussetzungen entsprechen, zumal darin Mängel ausgewiesen wurden, weshalb die Voraussetzungen des § 21 Abs. 2b Z 2 und Abs. 6 des Wiener Veranstaltungsgesetzes nicht vorlagen und der Geschäftsführer der beschwerdeführenden Gesellschaft von der Rechtsansicht der belangten Behörde Kenntnis hatte, ist entgegen zu halten, dass der unterschiedlichen Ausgestaltung der administrativen Verfahren hinsichtlich der Bewilligung von mobilen Veranstaltungseinrichtungen in der Steiermark und Schaustelleinrichtungen in Wien im Lichte des gegenständlichen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und der hier anzuwendenden Bestimmung des § 25 Abs. 2 des Wiener Veranstaltungsgesetzes über den Abbruch einer Veranstaltung keine Entscheidungsrelevanz zukommt.Dem Vorbringen der belangten Behörde, wonach der Abbruch des Betriebes und die behördliche Versiegelung des Kassenbereiches damit begründet wird, dass die Registrierung bzw. Bewilligung der steiermärkischen Landesregierung in Wien nicht anerkannt wird, und die vorgelegten Gutachten respektive Befunde der beschwerdeführenden Gesellschaft nicht den gesetzlichen Voraussetzungen entsprechen, zumal darin Mängel ausgewiesen wurden, weshalb die Voraussetzungen des Paragraph 21, Absatz 2 b, Ziffer 2 und Absatz 6, des Wiener Veranstaltungsgesetzes nicht vorlagen und der Geschäftsführer der beschwerdeführenden Gesellschaft von der Rechtsansicht der belangten Behörde Kenntnis hatte, ist entgegen zu halten, dass der unterschiedlichen Ausgestaltung der administrativen Verfahren hinsichtlich der Bewilligung von mobilen Veranstaltungseinrichtungen in der Steiermark und Schaustelleinrichtungen in Wien im Lichte des gegenständlichen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und der hier anzuwendenden Bestimmung des Paragraph 25, Absatz 2, des Wiener Veranstaltungsgesetzes über den Abbruch einer Veranstaltung keine Entscheidungsrelevanz zukommt.
Wie bereits dargelegt wurde, sind für den Abbruch der Veranstaltung Aspekte der festgestellten Gefährdung der Betriebssicherheit im dargestellten Ausmaß relevant. Die unbefugte Durchführung einer anmeldepflichtigen Veranstaltung ohne rechtswirksame Anmeldung oder eine konzessionspflichtige Veranstaltung ohne behördliche Bewilligung ist demgegenüber eine Verwaltungsübertretung und nach § 32 des Wiener Veranstaltungsgesetzes strafbar oder kann die Einstellung derartiger Veranstaltungen gemäß § 31 des Wiener Veranstaltungsgesetzes mit Bescheid nach sich ziehen. Das gleiche gilt bei sonstigen im Zusammenhang mit der Durchführung von Veranstaltungen begangenen groben Pflichtverletzungen, wenn dadurch das Leben oder die Gesundheit von Menschen fortwirkend gefährdet wird (vgl. § 31 2. Satz des Wiener Veranstaltungsgesetzes). Da die Maßnahme auf die Bestimmung des § 25 Abs. 2 des Wiener Veranstaltungsgesetzes gestützt wurde, waren die Voraussetzungen nur vor diesem Hintergrund einer Überprüfung zu unterziehen und alternative Vorgehensmöglichkeiten der belangten Behörde nach § 31 oder § 32 des Wiener Veranstaltungsgesetzes nicht Gegenstand des Verfahrens, weshalb das diesbezügliche Vorbringen der belangten Behörde ins Leere geht.Wie bereits dargelegt wurde, sind für den Abbruch der Veranstaltung Aspekte der festgestellten Gefährdung der Betriebssicherheit im dargestellten Ausmaß relevant. Die unbefugte Durchführung einer anmeldepflichtigen Veranstaltung ohne rechtswirksame Anmeldung oder eine konzessionspflichtige Veranstaltung ohne behördliche Bewilligung ist demgegenüber eine Verwaltungsübertretung und nach Paragraph 32, des Wiener Veranstaltungsgesetzes strafbar oder kann die Einstellung derartiger Veranstaltungen gemäß Paragraph 31, des Wiener Veranstaltungsgesetzes mit Bescheid nach sich ziehen. Das gleiche gilt bei sonstigen im Zusammenhang mit der Durchführung von Veranstaltungen begangenen groben Pflichtverletzungen, wenn dadurch das Leben oder die Gesundheit von Menschen fortwirkend gefährdet wird vergleiche Paragraph 31, 2. Satz des Wiener Veranstaltungsgesetzes). Da die Maßnahme auf die Bestimmung des Paragraph 25, Absatz 2, des Wiener Veranstaltungsgesetzes gestützt wurde, waren die Voraussetzungen nur vor diesem Hintergrund einer Überprüfung zu unterziehen und alternative Vorgehensmöglichkeiten der belangten Behörde nach Paragraph 31, oder Paragraph 32, des Wiener Veranstaltungsgesetzes nicht Gegenstand des Verfahrens, weshalb das diesbezügliche Vorbringen der belangten Behörde ins Leere geht.
Weiters ist der von der belangten Behörde vorgenommene Rückschluss, dass mangels Vorliegens einer von der belangten Behörde anerkannten Genehmigung (arg. „Eignungsfeststellung“ im Sinne des § 21 des Wiener Veranstaltungsgesetzes) die Schutzinteressen nach § 21 Abs. 6 des Wiener Veranstaltungsgesetzes gefährdet wären, ohne jedoch eine technische Überprüfung des Betriebes durch einen fachlich befähigten Amtssachverständigen am 07.08.2020 durchzuführen (der sohin Mängel oder keine Mängel im zuvor dargestellten Ausmaß feststellt, die einer sofortigen Behebung nicht zugänglich oder zugänglich sind, sodass der Fortbetrieb unmöglich oder möglich ist) findet in der angezogenen Bestimmung des § 25 Abs. 2 des Wiener Veranstaltungsgesetzes in der hier maßgeblichen Fassung keine Deckung, sodass – wie bereits festgehalten wurde – das Organ nicht vertretbar vom Vorliegen derartiger, die Schutzinteressen des § 21 Abs. 6 des Wiener Veranstaltungsgesetzes gefährdenden Mängeln ausgehen konnte.Weiters ist der von der belangten Behörde vorgenommene Rückschluss, dass mangels Vorliegens einer von der belangten Behörde anerkannten Genehmigung (arg. „Eignungsfeststellung“ im Sinne des Paragraph 21, des Wiener Veranstaltungsgesetzes) die Schutzinteressen nach Paragraph 21, Absatz 6, des Wiener Veranstaltungsgesetzes gefährdet wären, ohne jedoch eine technische Überprüfung des Betriebes durch einen fachlich befähigten Amtssachverständigen am 07.08.2020 durchzuführen (der sohin Mängel oder keine Mängel im zuvor dargestellten Ausmaß feststellt, die einer sofortigen Behebung nicht zugänglich oder zugänglich sind, sodass der Fortbetrieb unmöglich oder möglich ist) findet in der angezogenen Bestimmung des Paragraph 25, Absatz 2, des Wiener Veranstaltungsgesetzes in der hier maßgeblichen Fassung keine Deckung, sodass – wie bereits festgehalten wurde – das Organ nicht vertretbar vom Vorliegen derartiger, die Schutzinteressen des Paragraph 21, Absatz 6, des Wiener Veranstaltungsgesetzes gefährdenden Mängeln ausgehen konnte.
Abschließend wird zur Zeugenaussage des Herrn Dipl. Ing. G., maschinentechnischer Amtssachverständiger der belangten Behörde, vor dem Verwaltungsgericht Wien festgehalten, dass seine fachliche Beurteilung ob der Frage der Betriebssicherheit des mobilen Schaustellerbetriebes „C.“, in Wien, B., im Zuge der Amtshandlung am 07.08.2020, nicht herangezogen werden kann, zumal er vom Sachverhalt erstmals Mitte August 2020 Kenntnis erlangte, somit am 07.08.2020 nicht zugegen war. Dem Verwaltungsgericht Wien kommt in diesem Zusammenhang eine ex-post Beurteilung des Sachverhaltes, welcher Gegenstand einer Maßnahmenbeschwerde ist, nicht zu, sondern ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Überprüfung der Wissensstand des einschreitenden Organs zum Zeitpunkt des Einschreitens zu Grunde zu legen (ex-ante Betrachtung); wobei zu fragen ist, ob das Organ vertretbar annehmen konnte, dass - hier: die Betriebssicherheit - gefährdet war.
Aus den zuvor dargelegten Gründen war dies nicht der Fall, weshalb der angefochtene Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt rechtswidrig war. Diese Maßnahme hat die beschwerdeführende Gesellschaft zudem in ihrem verfassungsgewährleisteten Recht auf Erwerbsausübungsfreiheit verletzt; diese wird wie folgt begründet:
Mit dem angefochtenen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt des Abbruchs des Betriebes und der verfügten Versiegelung wurde der beschwerdeführenden Gesellschaft die Ausübung des mobilen Schaustellerbetriebes „C.“, in Wien, B., der Veranstaltung untersagt. Ein solche Maßnahme greift in den Schutzbereich des Grundrechts der Erwerbsausübungsfreiheit nach Art. 6 StGG ein (z.B. VfSlg. 10932/1986).Mit dem angefochtenen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt des Abbruchs des Betriebes und der verfügten Versiegelung wurde der beschwerdeführenden Gesellschaft die Ausübung des mobilen Schaustellerbetriebes „C.“, in Wien, B., der Veranstaltung untersagt. Ein solche Maßnahme greift in den Schutzbereich des Grundrechts der Erwerbsausübungsfreiheit nach Artikel 6, StGG ein (z.B. VfSlg. 10932 aus 1986,).
Die belangte Behörde hat der Bestimmung des § 25 Abs. 2 des Wiener Veranstaltungsgesetzes einen Inhalt unterstellt, der die Erwerbsausübungsfreiheit der beschwerdeführenden Gesellschaft in sachlich nicht mehr zu rechtfertigender Weise einschränkt, zumal sie der Meinung war, dass es - angesichts eines einjährigen Abnahmebefundes, wonach Mängel ausgewiesen wurden, und einer aus Sicht der belangten Behörde nicht anzuerkennenden Registrierung bzw. Bewilligung der steiermärkischen Landesregierung - keiner Feststellung - etwa durch technische Überprüfung des Betriebes oder entsprechender Nachfrage über eine zwischenzeitlich erfolgte Mängelbehebung - mehr bedurfte, ob eine Gefährdung der Betriebssicherheit vorlag.Die belangte Behörde hat der Bestimmung des Paragraph 25, Absatz 2, des Wiener Veranstaltungsgesetzes einen Inhalt unterstellt, der die Erwerbsausübungsfreiheit der beschwerdeführenden Gesellschaft in sachlich nicht mehr zu rechtfertigender Weise einschränkt, zumal sie der Meinung war, dass es - angesichts eines einjährigen Abnahmebefundes, wonach Mängel ausgewiesen wurden, und einer aus Sicht der belangten Behörde nicht anzuerkennenden Registrierung bzw. Bewilligung der steiermärkischen Landesregierung - keiner Feststellung - etwa durch technische Überprüfung des Betriebes oder entsprechender Nachfrage über eine zwischenzeitlich erfolgte Mängelbehebung - mehr bedurfte, ob eine Gefährdung der Betriebssicherheit vorlag.
Hätte die Bestimmung des § 25 Abs. 2 des Wiener Veranstaltungsgesetzes tatsächlich diesen Inhalt, so würde damit in das Grundrecht der Erwerbsausübungsfreiheit in unverhältnismäßiger und sachlich nicht zu rechtfertigender Weise eingegriffen werden. Demgegenüber ist die Bestimmung des § 25 Abs. 2 des Wiener Veranstaltungsgesetzes dahingehend zu verstehen, dass ein Abbruch nötigenfalls nur dann zu verfügen ist, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen des § 25 Abs. 2 des Wiener Veranstaltungsgesetzes vor Erlassung der Maßnahme in der dargestellten Art und Weise geprüft und sodann festgestellt werden, sodass die Erlassung dieser Maßnahme im öffentlichen Interesse hinsichtlich der Wahrung des Lebens und der Gesundheit von Menschen oder der Umwelt bzw. im Interesse der Verhinderung unzumutbarer Belästigung oder Gefährdung der Umgebung geboten ist.Hätte die Bestimmung des Paragraph 25, Absatz 2, des Wiener Veranstaltungsgesetzes tatsächlich diesen Inhalt, so würde damit in das Grundrecht der Erwerbsausübungsfreiheit in unverhältnismäßiger und sachlich nicht zu rechtfertigender Weise eingegriffen werden. Demgegenüber ist die Bestimmung des Paragraph 25, Absatz 2, des Wiener Veranstaltungsgesetzes dahingehend zu verstehen, dass ein Abbruch nötigenfalls nur dann zu verfügen ist, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen des Paragraph 25, Absatz 2, des Wiener Veranstaltungsgesetzes vor Erlassung der Maßnahme in der dargestellten Art und Weise geprüft und sodann festgestellt werden, sodass die Erlassung dieser Maßnahme im öffentlichen Interesse hinsichtlich der Wahrung des Lebens und der Gesundheit von Menschen oder der Umwelt bzw. im Interesse der Verhinderung unzumutbarer Belästigung oder Gefährdung der Umgebung geboten ist.
In Verkennung des Gesetzinhaltes und ob des Umstandes, dass die belangte Behörde der Bestimmung des § 25 Abs. 2 des Wiener Veranstaltungsgesetzes einen Inhalt beigemessen hat, der es als mit dem Grundrecht der Erwerbsausübungsfreiheit unvereinbar erscheinen lässt, hat sie die beschwerdeführende Gesellschaft in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Erwerbsausübungsfreiheit verletzt.In Verkennung des Gesetzinhaltes und ob des Umstandes, dass die belangte Behörde der Bestimmung des Paragraph 25, Absatz 2, des Wiener Veranstaltungsgesetzes einen Inhalt beigemessen hat, der es als mit dem Grundrecht der Erwerbsausübungsfreiheit unvereinbar erscheinen lässt, hat sie die beschwerdeführende Gesellschaft in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Erwerbsausübungsfreiheit verletzt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
4. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 35 Abs. 1, 2 und 4 Z 3 VwGVG iVm § 1 Z 1 und 2 VwG-AufwErsV.4. Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 35, Absatz eins, 2 und 4 Ziffer 3, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer eins und 2 VwG-AufwErsV.
5. Der Ausspruch über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision gründet sich darauf, dass keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage vor. Die verfahrensgegenständlichen Rechtsfragen waren klar aus dem Gesetz lösbar (vgl. Köhler, Der Zugang zum VwGH in der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit, ecolex 2013, 589 ff, mwN).5. Der Ausspruch über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision gründet sich darauf, dass keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage vor. Die verfahrensgegenständlichen Rechtsfragen waren klar aus dem Gesetz lösbar vergleiche Köhler, Der Zugang zum VwGH in der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit, ecolex 2013, 589 ff, mwN).
Schlagworte
Maßnahmenbeschwerde; Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt Abbruch des Betriebes; behördliche Versiegelung; Gefährdung; ErwerbsausübungsfreiheitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2021:VGW.102.076.10008.2020Zuletzt aktualisiert am
13.04.2021