RS Lvwg 2021/3/15 VGW-101/042/15711/2020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.03.2021
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

15.03.2021

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
19/05 Menschenrechte

Norm

AVG §17 Abs3
AVG §17 Abs4
EMRK Art. 6
  1. AVG § 17 heute
  2. AVG § 17 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 17 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  4. AVG § 17 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  5. AVG § 17 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  6. AVG § 17 gültig von 01.02.1991 bis 19.04.2002
  1. AVG § 17 heute
  2. AVG § 17 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 17 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  4. AVG § 17 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  5. AVG § 17 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  6. AVG § 17 gültig von 01.02.1991 bis 19.04.2002

Rechtssatz

Die Verweigerung der Kenntniserlangung jener Person, durch welche die Beschwerdeführerin der Setzung gesetzwidriger Handlungen bezichtigt worden ist, kann es mitunter sogar absolut verunmöglichen, der bezichtigenden Aussage entgegen zu treten. Regelmäßig ermöglicht erst die Kenntnis der bezichtigenden Person und deren Befragung der beschuldigten Person Kenntnis von dem ihr zur Last gelegten Verhalten zu verschaffen, und insbesondere durch die Befragung dem Deliktsvorwurf erfolgreich entgegenzutreten. Die Kenntnis der beschuldigenden Person in einem Strafverfahren ist daher eine der zentralsten Informationen, welche in einem Rechtsstaat einer beschuldigten Person von der Strafinstanz zur Kenntnis gebracht werden muss. Es liegt daher auf der Hand, dass nur gewichtige Gründe und Interessen der beschuldigenden Person schwerer als das zentrale Beschuldigtenrecht der Kenntniserlangung von der beschuldigenden Person wiegen können. Zudem bildet die durch § 17 Abs. 3 AVG normierte behördliche Befugnis zur Beschränkung des Akteneinsichtsrechts eine Ausnahmeregelung zum generell normierten Parteienrecht des umfassenden Parteiengehörs (welches das Recht auf umfassende Akteneinsicht inkludiert), sodass auch dieser Umstand dafür spricht, dass diese Ausnahmebestimmung eng auszulegen ist.Die Verweigerung der Kenntniserlangung jener Person, durch welche die Beschwerdeführerin der Setzung gesetzwidriger Handlungen bezichtigt worden ist, kann es mitunter sogar absolut verunmöglichen, der bezichtigenden Aussage entgegen zu treten. Regelmäßig ermöglicht erst die Kenntnis der bezichtigenden Person und deren Befragung der beschuldigten Person Kenntnis von dem ihr zur Last gelegten Verhalten zu verschaffen, und insbesondere durch die Befragung dem Deliktsvorwurf erfolgreich entgegenzutreten. Die Kenntnis der beschuldigenden Person in einem Strafverfahren ist daher eine der zentralsten Informationen, welche in einem Rechtsstaat einer beschuldigten Person von der Strafinstanz zur Kenntnis gebracht werden muss. Es liegt daher auf der Hand, dass nur gewichtige Gründe und Interessen der beschuldigenden Person schwerer als das zentrale Beschuldigtenrecht der Kenntniserlangung von der beschuldigenden Person wiegen können. Zudem bildet die durch Paragraph 17, Absatz 3, AVG normierte behördliche Befugnis zur Beschränkung des Akteneinsichtsrechts eine Ausnahmeregelung zum generell normierten Parteienrecht des umfassenden Parteiengehörs (welches das Recht auf umfassende Akteneinsicht inkludiert), sodass auch dieser Umstand dafür spricht, dass diese Ausnahmebestimmung eng auszulegen ist.

Schlagworte

Akteneinsicht; Ausnahme; Verweigerung; Interessensabwägung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2021:VGW.101.042.15711.2020

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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