Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
15.03.2021Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §17 Abs3Rechtssatz
Die Verweigerung der Kenntniserlangung jener Person, durch welche die Beschwerdeführerin der Setzung gesetzwidriger Handlungen bezichtigt worden ist, kann es mitunter sogar absolut verunmöglichen, der bezichtigenden Aussage entgegen zu treten. Regelmäßig ermöglicht erst die Kenntnis der bezichtigenden Person und deren Befragung der beschuldigten Person Kenntnis von dem ihr zur Last gelegten Verhalten zu verschaffen, und insbesondere durch die Befragung dem Deliktsvorwurf erfolgreich entgegenzutreten. Die Kenntnis der beschuldigenden Person in einem Strafverfahren ist daher eine der zentralsten Informationen, welche in einem Rechtsstaat einer beschuldigten Person von der Strafinstanz zur Kenntnis gebracht werden muss. Es liegt daher auf der Hand, dass nur gewichtige Gründe und Interessen der beschuldigenden Person schwerer als das zentrale Beschuldigtenrecht der Kenntniserlangung von der beschuldigenden Person wiegen können. Zudem bildet die durch § 17 Abs. 3 AVG normierte behördliche Befugnis zur Beschränkung des Akteneinsichtsrechts eine Ausnahmeregelung zum generell normierten Parteienrecht des umfassenden Parteiengehörs (welches das Recht auf umfassende Akteneinsicht inkludiert), sodass auch dieser Umstand dafür spricht, dass diese Ausnahmebestimmung eng auszulegen ist.Die Verweigerung der Kenntniserlangung jener Person, durch welche die Beschwerdeführerin der Setzung gesetzwidriger Handlungen bezichtigt worden ist, kann es mitunter sogar absolut verunmöglichen, der bezichtigenden Aussage entgegen zu treten. Regelmäßig ermöglicht erst die Kenntnis der bezichtigenden Person und deren Befragung der beschuldigten Person Kenntnis von dem ihr zur Last gelegten Verhalten zu verschaffen, und insbesondere durch die Befragung dem Deliktsvorwurf erfolgreich entgegenzutreten. Die Kenntnis der beschuldigenden Person in einem Strafverfahren ist daher eine der zentralsten Informationen, welche in einem Rechtsstaat einer beschuldigten Person von der Strafinstanz zur Kenntnis gebracht werden muss. Es liegt daher auf der Hand, dass nur gewichtige Gründe und Interessen der beschuldigenden Person schwerer als das zentrale Beschuldigtenrecht der Kenntniserlangung von der beschuldigenden Person wiegen können. Zudem bildet die durch Paragraph 17, Absatz 3, AVG normierte behördliche Befugnis zur Beschränkung des Akteneinsichtsrechts eine Ausnahmeregelung zum generell normierten Parteienrecht des umfassenden Parteiengehörs (welches das Recht auf umfassende Akteneinsicht inkludiert), sodass auch dieser Umstand dafür spricht, dass diese Ausnahmebestimmung eng auszulegen ist.
Schlagworte
Akteneinsicht; Ausnahme; Verweigerung; InteressensabwägungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2021:VGW.101.042.15711.2020Zuletzt aktualisiert am
14.07.2021