Entscheidungsdatum
15.03.2021Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §17 Abs3Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seinen Richter Mag. DDr. Tessar über die Beschwerde der Frau A. B., Wien, C.-gasse, vertreten durch Rechtsanwältin, gegen die Spruchpunkte 1) und 3) des Bescheids des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 58, vom 05.11.2020, Zahl …, mit welchem zu 1) der Antrag vom 23.10.2020 auf eine ungeschwärzte und vollständige Aktenkopie (Punkt 1) abgewiesen wurde und zu 3) der Antrag vom 23.10.2020 auf Bekanntgabe der Geschäftszahl sowie der beteiligten Parteien jenes Verfahren, welches in Mail der Behörde vom 09.10.2020 erwähnt wurde (Punkt 3), abgewiesen wurde, zu Recht:
A) Zu Punkt 1) des Antrags der Beschwerdeführerin:
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG i.V.m. § 17 Abs. 4 AVG wird der angefochtene Bescheid, insofern er über den Antragspunkt 1) abspricht ersatzlos behoben. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz 4, AVG wird der angefochtene Bescheid, insofern er über den Antragspunkt 1) abspricht ersatzlos behoben.
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.
B) Zu Punkt 3) des Antrags der Beschwerdeführerin:
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG i.V.m. § 17 Abs. 4 AVG wird der angefochtene Bescheid, insofern er über den Antragspunkt 3) abspricht ersatzlos behoben. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz 4, AVG wird der angefochtene Bescheid, insofern er über den Antragspunkt 3) abspricht ersatzlos behoben.
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.
Entscheidungsgründe
Die Magistratsabteilung 58 erließ gegen die Beschwerdeführerin einen Bescheid mit folgendem Spruch und folgender Begründung:
„Ihre Anträge vom 23.10.2020 auf eine ungeschwärzte und vollständige Aktenkopie (Punkt 1) und Bekanntgabe der Geschäftszahl sowie der beteiligten Parteien jenes Verfahren, welches in Mail der Behörde vom 09.10.2020 erwähnt wird (Punkt 3), werden abgewiesen.
Ihr Antrag vom 23.10.2020 auf Fristerstreckung zur Erstattung der Stellungnahme (Punkt 2) wird insofern stattgegeben, dass Sie 14 Tage nach Erhalt dieses Bescheides die Möglichkeit haben sich zu den gegenständlichen, vorgeworfenen Übertretungen rechtfertigen zu können.
Begründung
Gemäß § 17 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) BGBl. Nr. 51/1991 idgF können, soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, die Parteien bei der Behörde in die ihre Sache betreffenden Akten Einsicht nehmen und sich von Akten oder Aktenteilen an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien oder Ausdrucke erstellen lassen. Soweit die Behörde die die Sache betreffenden Akten elektronisch führt, kann der Partei auf Verlangen die Akteneinsicht in jeder technisch möglichen Form gewährt werden.Gemäß Paragraph 17, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF können, soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, die Parteien bei der Behörde in die ihre Sache betreffenden Akten Einsicht nehmen und sich von Akten oder Aktenteilen an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien oder Ausdrucke erstellen lassen. Soweit die Behörde die die Sache betreffenden Akten elektronisch führt, kann der Partei auf Verlangen die Akteneinsicht in jeder technisch möglichen Form gewährt werden.
Im vorliegenden Fall wurde mit Schreiben vom 23.10.2020 der rechtsfreundlichen Vertretung von Fr. B. um Übermittlung einer ungeschwärzten und vollständigen Aktenkopie (Punkt 1) und Bekanntgabe der Geschäftszahl sowie der beteiligten Parteien jenes Verfahren, welches in Mail der Behörde vom 09.10.2020 erwähnt wird (Punkt 3), angesucht.
Das von § 17 AVG eingeräumte subjektive Recht auf Einsicht in die Akten eines Verwaltungsverfahrens soll den Parteien die Möglichkeit geben, sich durch unmittelbaren Einblick in die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens selbst eine Meinung zu bilden und dadurch genaue Kenntnis vom Gang des Verfahrens und von den Entscheidungsgrundlagen der Behörde zu erlangen.Das von Paragraph 17, AVG eingeräumte subjektive Recht auf Einsicht in die Akten eines Verwaltungsverfahrens soll den Parteien die Möglichkeit geben, sich durch unmittelbaren Einblick in die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens selbst eine Meinung zu bilden und dadurch genaue Kenntnis vom Gang des Verfahrens und von den Entscheidungsgrundlagen der Behörde zu erlangen.
Dem Antragsteller wurde die Akteneinsicht gewährt, lediglich die Daten der im Verfahren relevanten Person wurden zum Schutz dieser geschwärzt. Die Daten wurden deshalb geschwärzt, um eine Schädigung berechtigter Interessen der Person zu verhindern (§ 17 Abs. 3 AVG).Dem Antragsteller wurde die Akteneinsicht gewährt, lediglich die Daten der im Verfahren relevanten Person wurden zum Schutz dieser geschwärzt. Die Daten wurden deshalb geschwärzt, um eine Schädigung berechtigter Interessen der Person zu verhindern (Paragraph 17, Absatz 3, AVG).
Anzuführen ist, dass in keinem von der Magistratsabteilung 58-Wasserrecht geführten Strafverfahren, die Daten von Zeugen oder anderen im Verfahren relevanter Personen an den Beschuldigten weitergegeben werden. Dies dient zum Schutz und ist für das gegenständliche Verfahren auch ohne Bedeutung.
Zu Ihrem Antrag gemäß Punkt 3 wird - wie bereits im Mail der Behörde vom 09.10.2020 erwähnt - nochmals darauf hingewiesen, dass der von Ihnen erwähnten Kontakt des Anzeigers mit der Behörde (siehe Ihr E-Mail vom 09.10.2020) ein anderes von der MA 58 geführtes Verfahren betrifft und somit nicht Gegenstand des betreffenden Verfahrens ist.“
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher im Wesentlichen ausgeführt wird:
„Die Beschwerdeführerin erhebt durch ihre ausgewiesene Rechtsvertreterin, RA …, gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien MA 58, Dresdner Straße 73 75, 1200 Wien, zu … vom 05 11.2020, der Rechtsvertretern mit 06 11 2020, sohin binnen offener Frist nachstehende
BESCHWERDE
und stellt die
ANTRÄGE:
es wolle
1. eine Verhandlung anberaumt werden,
2. der Beschwerde stattgegeben werden und
a) der angefochtene Bescheid derart abgeändert werden, dass dem Antrag der Beschwerdeführerin eine ungeschwärzte und vollständige Aktenkopie zu übermitteln, stattgegeben wird, sowie der Beschwerdeführerin die Geschäftszahl, sowie die beteiligten Parteien jenes Verfahrens, welches im Mail der Behörde vom 09.10 2020 erwähnt wird, bekannt gegeben wird, sowie
b) dem Antrag vom 23.10.2020 auf Fristerstreckung derart stattgegeben wird, dass die Beschwerdeführerin binnen 14 Tagen nach Erhalt einer ungeschwärzten und vollständigen Aktenkopie die Möglichkeit eingeräumt bekommt, sich zu den gegenständlichen, vorgeworfenen Übertretungen rechtfertigen zu können.
In eventu
3. der Beschwerde stattgeben werden, der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben wird und der Beschwerdeführerin der Nachweis eines eingestellten Verfahrens übermittelt wird.
I. Sachverhaltrömisch eins. Sachverhalt
Der Beschwerdeführerin wurde die Aufforderung zur Rechtfertigung vom 21 08.2020 hinsichtlich der ihr zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen, weiche sich allesamt auf Hundegebell bezogen, übermittelt. in weiterer Folge legte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin Vollmacht und stellte die Anträge:
„Die Behörde wolle der Betroffenen zu Händen deren Rechtsvertretung eine vollständige Aktenkopie übermitteln."
Mit E-Mail vom 07.10.2020, 14:10 Uhr übermittelte die Behörde eine Aktenkopie und erstreckte die Frist bis 23.10.2020. Die gegenständliche Aktenkopie wurde beispielhaft hinsichtlich des Anzeigers geschwärzt und war der Anzeige zu entnehmen, dass der Anzeiger zuvor bereits Kontakt mit der Behörde aufnahm. Befremdlich aber war, dass der Aktenkopie selbst diesbezüglich kein Aktenvermerk oder sonstiges zu entnehmen war. Es wurde daher neuerlich ersucht, eine vollständige und ungeschwärzte Aktenkopie zu erwirken.
Bereits zu diesem Zeitpunkt wurde darauf hingewiesen, dass die Schwärzung eine Beeinträchtigung des Parteiengehörs darstellt und datenschutzrechtliche Überlegungen gegenständlich ins Leere gehen. Es wurde daher ein Antrag gestellt, eine vollständige und ungeschwärzte Aktenkopie zu übermitteln.
In weiterer Folge teilte die Behörde am 09.10.2020 13:22 Uhr per E-Mail mit, dass der von der Rechtsvertretung erwähnte Kontakt ein anderes von der MA 58 geführte Verfahren betrifft und somit nicht Gegenstand des betreffenden Verfahrens ist. Hinsichtlich der Schwärzung verweist die Behörde lediglich auf § 17 Abs 3 AVG.In weiterer Folge teilte die Behörde am 09.10.2020 13:22 Uhr per E-Mail mit, dass der von der Rechtsvertretung erwähnte Kontakt ein anderes von der MA 58 geführte Verfahren betrifft und somit nicht Gegenstand des betreffenden Verfahrens ist. Hinsichtlich der Schwärzung verweist die Behörde lediglich auf Paragraph 17, Absatz 3, AVG.
In weiterer Folge wurde auf die Anzeige vom 16.07.2020 seitens der Rechtsvertreterin verwiesen, welche Passagenweise geschwärzt ist und lesbaren folgenden Inhalt aufwies:
„Am 04. März 2020 habe ich Ihnen unter Bezugnahme auf das Telefonat mit Herrn D. (Anmerkung: hierbei handelt es sich um den gegenständlichen Sachbearbeiter) vom 19. Dezember 2019 mitgeteilt, dass eine Aufzeichnung der Störung nicht zielführend ist und Sie deshalb um Durchführung eines Lokalaugenscheines ersucht. Zwischenzeitig bin ich zur Erkenntnis gekommen, dass die Führung von Aufzeichnungen doch sinnvoll sein könnte, habe daher in der letzten Zeit sämtliche Störungshandlungen, also das Hundegebell schriftlich festgehalten und übermittle in der Beilage diese Aufzeichnungen.“
Es wurde auch darauf verwiesen, dass durch den unberechtigten Ausschluss von Aktenteilen die berechtigten Interessen und gesetzlichen Rechte der Beschwerdeführerin unzulässig beeinträchtigt werden.
Da in weiterer Folge keine Rückmeldung mehr einlangte, wurde aus reiner Vorsicht die bereits gestellten Anträge wie folgt wiederholt;
„Die Behörde wolle
1. eine ungeschwärzte und vollständige Aktenkopie übermitteln
2. die Frist zur Erstattung der Stellungnahme bis 14 Tage nach Erhalt der vollständigen
und ungeschwärzten Aktenkopie erstrecken2. die Frist zur Erstattung der Stellungnahme bis 14 Tage nach Erhalt der vollständigen , und ungeschwärzten Aktenkopie erstrecken
3. die Geschäftszahl sowie die beteiligten Parteien jenes Verfahrens bekanntgeben, welches in dem E-Mail vom 09.10. erwähnt wird.
Begründet wird dies damit; dass dieses Verfahren im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren angesprochen wurde, liegt wohl zweifelsohne ein berechtigtes Interesse der Beschwerdeführerin vor, auch in diesem Verfahren Akteneinsicht zu erhalten. “
In weiterer Folge erging gegenständlicher zu bekämpfender Bescheid vom 05.11.2020.
Beweis: PV
UR Korrespondenz inne liegend im gegenständlichen Akt SO sonstige Beweise ausdrücklich Vorbehalten
II. Rechtzeitigkeitrömisch zwei. Rechtzeitigkeit
Der Bescheid des Magistrats der Stadt Wien - MA 58 zu … vom 05.11.2020 wurde der Rechtsvertreterin mit 06.11.2020 über meinpostkorb.at zugestellt, sodass gegenständliche Beschwerde fristgerecht erhoben wird Ungeachtet dessen ist festzuhalten, dass gegenständlicher Bescheid der Rechtsvertreterin am 6-11.2020 über die Plattform meinpostkorb.at zugestellt wurde. Es handelt sich gegenständlich daher um keine rechtmäßige Zustellung. Meinpostkorb.at ist für private Zustellungen an die Rechtsvertreterin. Kanzleimäßig relevante Zustellungen, die aufgrund einer anwaltlichen Vertretungsbefugnis erfolgen, sind bekanntlich übet WEB-ERV zuzustellen. Die Behörde hat dies jedoch ignoriert und der Rechtsvertreterin in ihrer privaten Funktion zugestellt. Es liegt daher jedenfalls eine rechtswidrige Zustellung vor Die Zustellung an Privatzustelladressen von Rechtsvertretern oder beispielhaft auch Richtern ist nicht mehr koordinierbar und ein unzumutbarer Mehraufwand, der die Verwaltung von Firsteingängen nicht mehr zumutbar macht Derartige Zustellungen widersprechen dem Zweck der Norm.
Di« Zustellung erfolgt sohin frühestens mit Einlangen des Schriftstückes in der Kanzlei. Die Beschwerde ist jedenfalls fristgerecht erstattet.
III. Anfechtungserklärungrömisch drei. Anfechtungserklärung
Der gegenständliche Bescheid wird seinem gesamten Umfange angefochten.
IV. Zulässigkeit der Beschwerde römisch vier. Zulässigkeit der Beschwerde
Es wird der Beschwerdegrund
• Rechtswidrigkeit des Inhaltes
V. Zu den Beschwerdegründen der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriftenrömisch fünf. Zu den Beschwerdegründen der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften
Die Behörde weist einerseits den Antrag auf Übermittlung einer ungeschwärzten und vollständigen Aktenabschrift ab und gewährt demgegenüber eine Fristerstreckung binnen 14 Tagen nach Erhalt dieses (wohl gemeint rechtskräftigen) Bescheides. Gemäß § 17 Abs. 4 AVG normiert, dass gegen die Verweigerung der Akteneinsicht kein Rechtsmittel zulässig ist. Die Verweigerung der Akteneinsicht gegenüber einer Partei eines anhängigen Verfahrens stellt daher keinen Bescheid dar, sondern lediglich eine Verfahrensanordnung im Sinne des § 63 Abs. 2 AVG, deren Rechtswidrigkeit erst im Rechtsmittel gegen den das Verfahren abschließende Bescheid geltend gemacht werden kann (VwSlg 14.717 A/1997; VwSlg 15.480 A/2.000; VwGH 18.03.2003, 2002/11/0259; VfSlg 14.089/1995; 14.430/1996).Die Behörde weist einerseits den Antrag auf Übermittlung einer ungeschwärzten und vollständigen Aktenabschrift ab und gewährt demgegenüber eine Fristerstreckung binnen 14 Tagen nach Erhalt dieses (wohl gemeint rechtskräftigen) Bescheides. Gemäß Paragraph 17, Absatz 4, AVG normiert, dass gegen die Verweigerung der Akteneinsicht kein Rechtsmittel zulässig ist. Die Verweigerung der Akteneinsicht gegenüber einer Partei eines anhängigen Verfahrens stellt daher keinen Bescheid dar, sondern lediglich eine Verfahrensanordnung im Sinne des Paragraph 63, Absatz 2, AVG, deren Rechtswidrigkeit erst im Rechtsmittel gegen den das Verfahren abschließende Bescheid geltend gemacht werden kann (VwSlg 14.717 A/1997; VwSlg 15.480 A/2.000; VwGH 18.03.2003, 2002/11/0259; VfSlg 14.089 aus 1995,; 14.430 aus 1996,).
Dies gilt nach VwSlg 2743 A/1952 selbst dann, wenn von einer Partei im Zuge eines anhängigen Verfahrens Einsicht in die Akten eines anderen Verfahrens begehrt wird.
Da davon ausgegangen werden muss, dass der Behörde § 17 Abs. 4 AVG bekannt ist, ist offensichtlich das Strafverfahren gegen die Beschwerdeführerin eingestellt. Es wurde lediglich keine Information über die Einstellung übermittelt.Da davon ausgegangen werden muss, dass der Behörde Paragraph 17, Absatz 4, AVG bekannt ist, ist offensichtlich das Strafverfahren gegen die Beschwerdeführerin eingestellt. Es wurde lediglich keine Information über die Einstellung übermittelt.
Die Behörde hat mit Bescheid die Anträge der Beschwerdeführerin abgewiesen und nicht zurückgewiesen, sodass keine Zweifel bestehen, dass das Verfahren eingestellt ist. Bereits aus diesem Grund übersieht die Behörde, dass die Fristerstreckung folglich auch nicht mehr von Nöten ist. Der Beschwerde ist daher bereits in diesem Punkt stattzugeben und den nicht nummerierten Punkt 2 (Fristerstreckung) ersatzlos zu beheben und de Behörde aufzutragen, der Beschwerdeführerin die Einstellung des Verfahrens zu bestätigen.
Um Weiterungen hintanzuhalten, wird angemerkt, dass die Behörde einen Bescheid auch tatsächlich erlassen wollte, da das Verfahren eingestellt ist. Die Behörde übermittelte mit dem Abweisungsbescheid eine Rechtsmittelbelehrung samt Vermerk der aufschiebenden Wirkung.
Da das Verfahren eingestellt ist, ist der Bescheid derart abzuändern, dass die Fristerstreckung ersatzlos zu beheben ist, widrigenfalls eine Rechtfertigung erst gar nicht mehr möglich ist.
Bereits aus diesem Grund ist gegenständliche Beschwerde berechtigt.
Ungeachtet dessen, ist aber auch die Abweisung des Antrages auf Übermittlung einer ungeschwärzten und vollständigen Aktenkopie (Punkt 1) und Bekanntgabe der Geschäftszahl, sowie der beteiligten Parteien jenes Verfahrens, welches im Mail der Behörde vom 09.10,2020 erwähnt wird (Punkt 3) rechtswidrig.
Die Behörde führt selbst aus, dass § 17 AVG das eingeräumte subjektive Recht auf Akteneinsicht den Parteien die Möglichkeit geben soll, sich durch unmittelbaren Fin- blick in die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens selbst eine Meinung zu bilden und dadurch genaue Kenntnis vom Gang des Verfahrens und der Entscheidungsgrundlagen der Behörde zu erlangen. Die Behörde führt aber lediglich begründend aus, dass die Akteneinsicht deshalb nicht uneingeschränkt gewahrt wurde, da lediglich die Daten der im Verfahren relevanten Person zum Schutz dieser geschwärzt wurde. Die Daten wurden deshalb geschwärzt, um unter Bezugnahme des § 17 Abs. 3 AVG eine Schädigung berechtigter Interessen der Person zu verhindern (siehe Bescheid Seite 2).Die Behörde führt selbst aus, dass Paragraph 17, AVG das eingeräumte subjektive Recht auf Akteneinsicht den Parteien die Möglichkeit geben soll, sich durch unmittelbaren Fin- blick in die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens selbst eine Meinung zu bilden und dadurch genaue Kenntnis vom Gang des Verfahrens und der Entscheidungsgrundlagen der Behörde zu erlangen. Die Behörde führt aber lediglich begründend aus, dass die Akteneinsicht deshalb nicht uneingeschränkt gewahrt wurde, da lediglich die Daten der im Verfahren relevanten Person zum Schutz dieser geschwärzt wurde. Die Daten wurden deshalb geschwärzt, um unter Bezugnahme des Paragraph 17, Absatz 3, AVG eine Schädigung berechtigter Interessen der Person zu verhindern (siehe Bescheid Seite 2).
Die Behörde führt aus, dass Daten von Zeugen oder anderer im Verfahren relevanter Personen an den Beschuldigten nie weitergegeben werden. Dies dient zum Schutz und ist für das gegenständliche Verfahren auch ohne Bedeutung Hier irrt die Behörde. Ungeachtet dessen, dass § 17 Abs 3 AVG keine Generalausschlussklausel für alle Strafverfahren darstellt, entspricht diese Vorgehen nicht dem Zweck der Norm.Die Behörde führt aus, dass Daten von Zeugen oder anderer im Verfahren relevanter Personen an den Beschuldigten nie weitergegeben werden. Dies dient zum Schutz und ist für das gegenständliche Verfahren auch ohne Bedeutung Hier irrt die Behörde. Ungeachtet dessen, dass Paragraph 17, Absatz 3, AVG keine Generalausschlussklausel für alle Strafverfahren darstellt, entspricht diese Vorgehen nicht dem Zweck der Norm.
Die Behörde verkennt, dass ihr diesbezüglich auch kein Ermessen zusteht. Vielmehr verletzt die Behörde das Recht auf Akteneinsicht unrechtmäßig und wird hierdurch auch das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter gemäß Artikel 83 Abs. B-VG (VfSIg 15 365/1998 ua) verletzt. Die Begründung der Behörde, im von der MA 58 - Wasserrecht geführten Strafverfahren die Daten von Zeugen nicht weitergegeben, so führt dieses selbst auferlegte Vorgehen nicht zu einer Rechtmäßigkeit der verweigerten Akteneinsicht. Die Behörde hat die Abwägung fallbezogen durchzuführen. Die Behörde hatte sich in keinster Weise mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt, dass sich der Anzeiger auf ein Telefonat mit dem gegenständlichen Sachbearbeiter vom 19. Dezember 2019 bezieht und bereits zum damaligen Zeitpunkt einen Lokalaugenschein beantragt hat Dies bedeutet, dass der Zeuge bereits intensive Gespräche mit der Magistratsabteilung 58 - Wasserrecht geführt hat, die im offensichtlichen Zusammenhang mit dem Verfahren der Beschwerdeführerin steht Die Beschwerdeführerin ist daher folglich Partei des Verfahrens, welches laut MA 58 gesondert geführt wird. Auch hier stehen ihr Parteienrechte zu. Sollte die Beschwerdeführerin nicht Teil des gesondert geführten Verfahrens sein, so ist gegenständlicher Akt wohl keinesfalls vollständig Wenn das so wäre, wie die MA 58 ausführt, dass ein anderes geführtes Verfahren Gegenstand dieser Anzeige war, so ist keinesfalls die Führung des Strafverfahrens gegen die Beschwerdeführerin rechtmäßig. Und ist das Strafverfahren unverzüglich einzustellen, sollte es nicht ohnedies schon eingestellt sein. Diesbezüglich wird auf obige Ausführungen verwiesen.Die Behörde verkennt, dass ihr diesbezüglich auch kein Ermessen zusteht. Vielmehr verletzt die Behörde das Recht auf Akteneinsicht unrechtmäßig und wird hierdurch auch das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter gemäß Artikel 83 Abs. B-VG (VfSIg 15 365 aus 1998, ua) verletzt. Die Begründung der Behörde, im von der MA 58 - Wasserrecht geführten Strafverfahren die Daten von Zeugen nicht weitergegeben, so führt dieses selbst auferlegte Vorgehen nicht zu einer Rechtmäßigkeit der verweigerten Akteneinsicht. Die Behörde hat die Abwägung fallbezogen durchzuführen. Die Behörde hatte sich in keinster Weise mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt, dass sich der Anzeiger auf ein Telefonat mit dem gegenständlichen Sachbearbeiter vom 19. Dezember 2019 bezieht und bereits zum damaligen Zeitpunkt einen Lokalaugenschein beantragt hat Dies bedeutet, dass der Zeuge bereits intensive Gespräche mit der Magistratsabteilung 58 - Wasserrecht geführt hat, die im offensichtlichen Zusammenhang mit dem Verfahren der Beschwerdeführerin steht Die Beschwerdeführerin ist daher folglich Partei des Verfahrens, welches laut MA 58 gesondert geführt wird. Auch hier stehen ihr Parteienrechte zu. Sollte die Beschwerdeführerin nicht Teil des gesondert geführten Verfahrens sein, so ist gegenständlicher Akt wohl keinesfalls vollständig Wenn das so wäre, wie die MA 58 ausführt, dass ein anderes geführtes Verfahren Gegenstand dieser Anzeige war, so ist keinesfalls die Führung des Strafverfahrens gegen die Beschwerdeführerin rechtmäßig. Und ist das Strafverfahren unverzüglich einzustellen, sollte es nicht ohnedies schon eingestellt sein. Diesbezüglich wird auf obige Ausführungen verwiesen.
Offensichtlich ist die Behörde ohnedies bereits zu dieser Rechtsauffassung gelangt, zumal sie hinsichtlich der Anträge über die Akteneinsicht auch mit Bescheid bereits entschieden hat. Diesbezüglich ist der Beschwerdeführerin jedenfalls der Nachweis der Einstellung zu übermitteln.
Die Begründung der Behörde, dass die Daten von relevanten Personen zum Schutz derer immer geschwärzt worden, ist jedenfalls nicht ausreichend, eine Akteneinsicht auch zu verneinen. Die Behörde übersieht, dass die Akteneinsicht den Parteien die Möglichkeit geben soll, sich durch unmittelbaren Einblick in die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens selbst eine Meinung zu bilden (Heibling 160f). Die Partei soll durch die Akteneinsicht daher eine genaue Kenntnis vom Gang des Verfahrens und von den Entscheidungsgrundlagen der Behörde erlangen (VwSlg 12,553 A/1987; 14.717 A/1997).
Folgt man Hengstschläger oder Novak, so wird mit der Akteneinsicht jeglicher polizeistattlichen Kabinettsjustiz eine Absage erteilt (Hengstschläger RZ 148) und dem rechtsstaatlichen Prinzip (vergl. § 8 RZ 1) Geltung verschafft (Hernritt 65; Novak, ÖJZ 1973, 254; vergl auch Harbich, AnwBl 1988, 3).Folgt man Hengstschläger oder Novak, so wird mit der Akteneinsicht jeglicher polizeistattlichen Kabinettsjustiz eine Absage erteilt (Hengstschläger RZ 148) und dem rechtsstaatlichen Prinzip (vergl. Paragraph 8, RZ 1) Geltung verschafft (Hernritt 65; Novak, ÖJZ 1973, 254; vergl auch Harbich, AnwBl 1988, 3).
Gerade gegenständlich ist es so, dass die Akteneinsicht in dieser Angelegenheit einen unmittelbaren Eindruck in die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens verschafft und erst dann eine Meinung gebildet werden kann. Wenn das Telefonat des Anzeigers nicht mit der Beschwerdeführerin in Zusammenhang steht, warum ist dann ein Verfahren gegen die Beschwerdeführerin überhaupt anhängig, wenn es sie überhaupt nicht trifft? Oder warum erfolgen Telefonate ohne, dass diesbezügliche nachweise im Akt aufliegen?
Gegenständlich ist es so, dass wenn man der Anzeige folgt, der Anzeiger intensiven Kontakt zur Behörde bereits gesucht hat. Dies lässt nun zwei Schlüsse zu:
Erstens:
Der Anzeiger tätigt Anzeigen am laufenden Band, weist eine anzeigenfreudige Lebensführung auf, so ist dies sehr wohl für die Beschwerdeführerin von Relevanz Der Aufforderung zur Rechtfertigung kann nur dann im Sinne des Gesetzes entsprochen werden, wenn sämtliche Umstände und Ausführungen glaubhaft und nachvollziehbar dargetan werden können. Gerade gegenständlich, wo diese Vorhaltungen keinesfalls berechtigt sind, ist davon auszugehen, dass es sich hierbei um eine Person handelt, die der Beschwerdeführerin oder Hunden gegenüber nicht wohlgesonnen ist.
Es ist daher wesentlich, den Anzeiger namentlich in Erfahrung zu bringen.
Zweitens:
Es übersieht die Behörde, dass gerade gegenständlich die Anzeige auf ein offensichtlich intensives Gespräch mit eben dem Sachbearbeiter, der gegenständliche Angelegenheit bearbeitet, Bezug nimmt. Dieses Gespräch war derart konkret, dass im Zuge des Gespräches sogar ein Lokalaugenschein beantragt wurde. Wenn die Behörde nunmehr darlegt, dass es sich hinsichtlich des Gespräches um ein anderes Verfahren handelt, so ist dies Führung dieses Verfahrens nicht mehr nachvollziehbar. Das Verfahren hätte dann nie geführt werden dürfen.
Auch aus diesem Grund ist der Anzeiger bekannt zu machen.
Wenn die Behörde vermeint, dass die Daten deshalb zu schwärzen sind, um eine Schädigung berechtigter Interessen der Person zu verhindern und sich die Behörde hierbei auf § 17 Abs 3 AVG stützt, so übersieht die Behörde, dass § 17 Abs 3 AVG gegenständlich nicht einmal zur Anwendung gelangen kann. Wenn der Anzeiger selbst der Meinung wäre, Schädigungen ausgesetzt zu werden, so hätte er eine anonyme Anzeige erstattet und hätte nicht seinen, nunmehr geschwärzten Namen, ausgeführt. Durch die Schwärzung der Akteninhalte sind wohl die berechtigten Interessen der Beschwerdeführerin geschädigt und keinesfalls jene des Anzeigers. Sie wird ua in ihrem Recht auf den gesetzlichen Richter verletzt.Wenn die Behörde vermeint, dass die Daten deshalb zu schwärzen sind, um eine Schädigung berechtigter Interessen der Person zu verhindern und sich die Behörde hierbei auf Paragraph 17, Absatz 3, AVG stützt, so übersieht die Behörde, dass Paragraph 17, Absatz 3, AVG gegenständlich nicht einmal zur Anwendung gelangen kann. Wenn der Anzeiger selbst der Meinung wäre, Schädigungen ausgesetzt zu werden, so hätte er eine anonyme Anzeige erstattet und hätte nicht seinen, nunmehr geschwärzten Namen, ausgeführt. Durch die Schwärzung der Akteninhalte sind wohl die berechtigten Interessen der Beschwerdeführerin geschädigt und keinesfalls jene des Anzeigers. Sie wird ua in ihrem Recht auf den gesetzlichen Richter verletzt.
Die Behörde übersieht, dass § 17 Abs 3 AVG vielmehr das Interesse am Schutz von Betriebsgeheimnissen zum Inhalt hat. Hat die Behörde aber Bedenken, dass im Fall der unbeschränkten Einsicht dritte Personen Repressalien ausgesetzt wären, so darf sie sich nicht mit allgemeinen Befürchtungen, die nicht nachvollziehbar sind, begnügen, sondern hat darzulegen, welche Repressalien die betreffende Person bei Bekanntwerden ihrer Identität ausgesetzt sein könnte (VwGH 19,12 2000, 95/12/007).Die Behörde übersieht, dass Paragraph 17, Absatz 3, AVG vielmehr das Interesse am Schutz von Betriebsgeheimnissen zum Inhalt hat. Hat die Behörde aber Bedenken, dass im Fall der unbeschränkten Einsicht dritte Personen Repressalien ausgesetzt wären, so darf sie sich nicht mit allgemeinen Befürchtungen, die nicht nachvollziehbar sind, begnügen, sondern hat darzulegen, welche Repressalien die betreffende Person bei Bekanntwerden ihrer Identität ausgesetzt sein könnte (VwGH 19,12 2000, 95/12/007).
Gerade dies hat die Behörde gegenständlich nicht getan. Die Behörde führt lediglich aus, dass Daten in keinem Strafverfahren weitergegeben werden. Die Daten aber auch deshalb geschwärzt wurden, um eine Schädigung berechtigter Interessen der Person zu verhindern. Die Behörde hat gegenständlich tatsächlich keinerlei Abwägung oder keinerlei Begründung wiedergegeben. Tatsache ist, dass die Interessen der Beschwerdeführerin, ein objektives Verfahren überhaupt fuhren zu können und keines falls das Recht des gesetzlichen Richters verletzt zu haben, den Interessen eines Anzeigers, der ohnedies seinen Namen kundtut, vorzuziehen ist. Die mangelnde Begründung wird als Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften jedenfalls auch gerügt. Die Behörde hat die Akteneinsicht verweigert, ohne in der Begründung des das Verfahren abschließenden Bescheides nachvollziehbar dargelegt, welche Aktenteile davon betroffen sind und welche öffentlichen oder privaten Interessen dies im konkreten Fall rechtfertigen.
Den Anforderungen des § 60 AVG ist in diesem Zusammenhang etwa mit der bloßen Behauptung, es wären eine Schädigung berechtigter Interessen zu verhindern, oder die Magistratsabteilung 58 - Wasserrecht schwärzt immer, für die Annahme einer Gefährdung öffentlicher Interessen, nicht genüge getan. Dies gilt umso mehr, wenn wie hier, die betreffenden Aktenteile für die Rechtsverfolgung durch die Beschwerdeführerin wesentlich sind (VwGH 19.09.1996, 95/19/0778 vergl. auch VwGH 13 01.1999, 98/01/0231).Den Anforderungen des Paragraph 60, AVG ist in diesem Zusammenhang etwa mit der bloßen Behauptung, es wären eine Schädigung berechtigter Interessen zu verhindern, oder die Magistratsabteilung 58 - Wasserrecht schwärzt immer, für die Annahme einer Gefährdung öffentlicher Interessen, nicht genüge getan. Dies gilt umso mehr, wenn wie hier, die betreffenden Aktenteile für die Rechtsverfolgung durch die Beschwerdeführerin wesentlich sind (VwGH 19.09.1996, 95/19/0778 vergl. auch VwGH 13 01.1999, 98/01/0231).
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass der Anzeiger selbst, offensichtlich keine Repressalien oder sonstige Nachteile befürchtet, zumal er offensichtlich seinen Namen und seine Adresse und sonst nicht erkennbaren Daten im Zuge seiner Anzeige auch bekannt gab. Im Zusammenspiel mit dem Inhalt der Anzeige, dass bereits im Vorfeld ein offensichtlich intensives Gespräch mit dem Sachbearbeiter geführt wurde und dementsprechend bereits ein Antrag (auf Lokalaugenschein) gestellt wurde, ist umso mehr notwendig, den Anzeiger namentlich zu nennen. Der Eindruck einer Befangenheit der Behörde ist schwer zu verdrängen.
Es ist nicht nachvollziehbar, dass ein anderes Verfahren Gegenstand des Telefonats war:
Ein Anzeiger bezeichnet das Führen von Hundegebell-Aufzeichnungen als nun zielführend, übermittelt eine derartige Aufzeichnung und bezieht sich auf ein Telefonat mit dem Sachbearbeiter, in welchem er bereits die Aufzeichnungen erörtert und zum damaligen Zeitpunkt als nicht zielführend erachtet hatte, weshalb er die Durchführung eines Lokalaugenscheines beantragte.
Wenn doch, dann ist das gegenständliche Verfahren gegen die Beschwerdeführerin einzustellen, was ja offensichtlich auch bereits geschah.
Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb gegen die Beschwerdeführerin ein Strafverfahren geführt wird, wenn doch eben diese vom Anzeiger aufgezeigten Hundegebells-Aufzeichnungen offensichtlich ein anderes Verfahren bei der Magistratsabteilung 58 - Wasserrecht betreffen, in welchem die Beschwerdeführerin nicht Partei des Verfahrens ist.
Bereits aus diesem Grund ist einerseits eine vollständige Übermittlung der Aktenabschrift, als auch die Bekanntgabe der Geschäftszahl und der Beteiligten des bei der MA 58 - Wasserrecht geführten anderen Verfahrens notwendig, um die der Beschwerdeführerin zuerkannten Rechte auch wahren zu können.
Sollten sich dennoch die Aufzeichnungen, die der Anzeiger am 16.07.2020 der Anzeige angefügt hat, im Zusammenhang mit der Beschwerdeführerin stehen, so wurde der Beschwerdeführerin beispielhaft nicht der Aktenvermerk übermittelt, welcher das Gespräch mit dem Sachbearbeiter und dem Anzeiger beinhaltet. Der Beschwerdeführerin wurde folglich unrechtmäßig kein vollständiger Akt übermittelt.
Aus all den angeführten Gründen mangelt gegenständlicher Bescheid an Rechtswidrigkeit und werden die eingangs gestellten Anträge wiederholt.“
Aus dem der Beschwerde beigeschlossenen erstinstanzlichen Akt ist ersichtlich:
Mit Schriftsatz vom 16.7.2020 teilte eine namentlich eindeutig sich bezeichnende Person der belangten Behörde mit, dass an 33 näher bezeichneten Zeitpunkten der Hund der Beschwerdeführerin gebellt habe. Nähere Ausführungen zu dem konkreten Umständen, welche zum Hundegebell geführt hatten, bzw. zur Lautstärke und Störendheit des jeweiligen zur Anzeige gebrachten Hundegebells unterblieben vollständig. Zudem wird im Hinblick auf die gegenständliche Anzeige vom Beschuldiger auf eine durch zwei Datumsangaben näher konkretisierte Vorkommunikation mit der belangten Behörde Bezug genommen.
Wörtlich wird in diesem Schriftsatz im ungeschwärzten, und der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebrachten Umfang ausgeführt:
„Am 4. März 2020 habe ich Ihnen unter Bezugnahme auf das Telefonat mit Herrn D. vom 19. Dezember 2019 mitgeteilt, dass eine Aufzeichnung der Störung nicht zielführend ist und Sie deshalb um Durchführung eines Lokalaugenscheines ersucht.
Zwischenzeitig bin ich zur Erkenntnis gekommen, dass die Führung von Aufzeichnungen doch sinnvoll sein könnte, habe daher in der letzten Zeit sämtliche Störungshandlungen, also das Hundegebell schriftlich festgehalten und übermittle in der Beilage diese Aufzeichnungen.
Wie Sie daraus ersehen können, ist-unter der Voraussetzung, dass der Hund tatsächlich auch zu Hause ist - praktisch jedes Mal, wenn ich das Haus Richtung Garten verlasse, derartiges Gebell (Kläffen) zu verzeichnen.
Ich ersuche Sie daher, diesen Übelstand mit geeigneten Mitteln abzustellen.“
Im Hinblick auf diese Anzeige leitete die belangte Behörde 33 Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretungen des § 3 Abs. 2 Wr. TierhalteG ein. Im Hinblick auf diese Anzeige leitete die belangte Behörde 33 Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretungen des Paragraph 3, Absatz 2, Wr. TierhalteG ein.
Mit Schriftsatz vom 21.8.2020 wurde der Beschwerdeführerin Gelegenheit gegeben, sich zu den 33 Anlastungen wegen Übertretungen des Wr. Tierhaltegesetzes zu äußern.
Dieser Aufforderung zur Rechtfertigung lag eine Korrespondenz der Behörde mit einer bestimmten Person, welche die in den Anlastungen näher konkretisierten Sachverhalte als Eigenwahrnehmung bekannt gegeben hatte, zugrunde.
Mit Schriftsatz vom 5.20.2020 stellte die Beschwerdeführerin u.a. den Antrag auf Übermittlung einer vollständigen Aktenkopie und auf Erstreckung der in der Aufforderung zur Rechtfertigung eingeräumten Stellungnahmefrist.
Mit Schriftsatz vom 7.10.2020 wurde der Beschwerdeführerin eine Kopie des Aktes übermittelt, in welcher aber die Daten der anzeigenden Person geschwärzt worden waren.
Mit Antrag vom 9.10.2020 stellte die Beschwerdeführerin sodann den Antrag, auf Übermittlung einer ungeschwärzten Aktenkopie.
Mit Schriftsatz vom 23.10.2020 wiederholte die Beschwerdeführerin diesen Antrag und stellte zudem auch den Antrag auf Erstreckung der in der Aufforderung zur Rechtfertigung eingeräumten Stellungnahmefrist sowie um Bekanntgabe der Geschäftszahl und der beteiligten Personen eines im übermittelten Verfahrensakt angesprochenen Verwaltungsverfahrens.
Seitens des erkennenden Gerichts wurde am 15.3.2021 eine öffentlich mündliche Verhandlung durchgeführt, zu welcher nur die Vertreterin der Beschwerdeführerin erschien. Diese verwies auf ihr bisheriges Vorbringen.
Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:
§ 17 AVG samt Überschrift lautet wie folgt:Paragraph 17, AVG samt Überschrift lautet wie folgt:
„Akteneinsicht
(1) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können die Parteien bei der Behörde in die ihre Sache betreffenden Akten Einsicht nehmen und sich von Akten oder Aktenteilen an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien oder Ausdrucke erstellen lassen. Soweit die Behörde die die Sache betreffenden Akten elektronisch führt, kann der Partei auf Verlangen die Akteneinsicht in jeder technisch möglichen Form gewährt werden.
(2) Allen an einem Verfahren beteiligten Parteien muß auf Verlangen die Akteneinsicht in gleichem Umfang gewährt werden.
(3) Von der Akteneinsicht sind Aktenbestandteile ausgenommen, insoweit deren Einsichtnahme eine Schädigung berechtigter Interessen einer Partei oder dritter Personen oder eine Gefährdung der Aufgaben der Behörde herbeiführen oder den Zweck des Verfahrens beeinträchtigen würde.
(4) Die Verweigerung der Akteneinsicht gegenüber der Partei eines anhängigen Verfahrens erfolgt durch Verfahrensanordnung.“
A) zu Spruchpunkt A) (Abspruch über den Antrag 1 der Beschwerdeführerin)
Nach der verwaltungsgerichtlichen Judikatur zum § 17 Abs. 3 AVG bildet den zentralen Maßstab für die Ausnahme von Akteneinsicht das Ausmaß der Schädigung berechtigter Interessen einer Partei oder dritter Personen oder das Ausmaß der Gefährdung der Aufgaben der Behörde oder das Ausmaß der Beeinträchtigung des Zwecks des Verfahrens. Im Rahmen der Abwägung dieser Interessen ist gemäß § 17 Abs. 3 AVG im Einzelfall zu beurteilen, inwieweit ein überwiegendes Interesse, einer Partei Informationen vorzuenthalten, gegenüber dem Interesse Dritten oder dem öffentlichen Interesse an der effektiven Rechtsverfolgung überwiegt oder nicht überwiegt (vgl. VwGH 22.5.2012, 2009/04/0187).Nach der verwaltungsgerichtlichen Judikatur zum Paragraph 17, Absatz 3, AVG bildet den zentralen Maßstab für die Ausnahme von Akteneinsicht das Ausmaß der Schädigung berechtigter Interessen einer Partei oder dritter Personen oder das Ausmaß der Gefährdung der Aufgaben der Behörde oder das Ausmaß der Beeinträchtigung des Zwecks des Verfahrens. Im Rahmen der Abwägung dieser Interessen ist gemäß Paragraph 17, Absatz 3, AVG im Einzelfall zu beurteilen, inwieweit ein überwiegendes Interesse, einer Partei Informationen vorzuenthalten, gegenüber dem Interesse Dritten oder dem öffentlichen Interesse an der effektiven Rechtsverfolgung überwiegt oder nicht überwiegt vergleiche VwGH 22.5.2012, 2009/04/0187).
Zur Frage, inwiefern Auskunftspersonen im Hinblick auf deren Aussagen zu den Führungsqualitäten einer Partei im bezughabenden Verfahren (im gegenständlichen Fall einem Dienstbeurteilungsverfahren nach dem BDG) ein rechtliches Interesse an der Geheimhaltung ihrer Angaben haben, entschied der Verwaltungsgerichtshof fallbezogen aus:
„Auch die von der belangten Behörde in ihrer Gegenschrift für die Vertraulichkeit ins Treffen geführten Schutzinteressen der Befragten, die in einem dienstlichen Unterordnungsverhältnis zum Beschwerdeführer standen oder wieder stehen könnten, vermögen eine pauschale Verweigerung des Zugangs zu den Befragungsprotokollen nicht zu rechtfertigen. Einerseits ist dieses Argument nicht nachvollziehbar, soweit es um die Aussage des LSI geht, der in keinem derartigen Unterordnungsverhältnis steht. Im Übrigen lässt § 17 Abs. 3 AVG Ausnahmen von der Akteneinsicht und damit vom Zugang zu bestimmten Dokumenten zu, jedoch nur, insoweit deren Einsichtnahme eine Schädigung berechtigter Interessen einer Partei oder dritter Personen bewirken, eine Gefährdung der Aufgaben der Behörde herbeiführen oder den Zweck des Verfahrens beeinträchtigen würde. Die Verweigerung des Zugangs zu bestimmten Aktenteilen erfordert somit eine Abwägung zwischen den für die Vertraulichkeit sprechenden öffentlichen oder privaten Interessen einerseits und den Interessen der Partei anderseits, die Richtigkeit der Feststellungen der Behörde zu überprüfen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. März 1992, Zl. 91/12/0007). Angesichts der durch das gegenständliche Verfahren betroffenen Interessen des Beschwerdeführers kann aber nicht pauschal angenommen werden, dass die Schutzinteressen der aussagenden Personen schwerer wiegen als die Parteirechte des Beschwerdeführers.“„Auch die von der belangten Behörde in ihrer Gegenschrift für die Vertraulichkeit ins Treffen geführten Schutzinteressen der Befragten, die in einem dienstlichen Unterordnungsverhältnis zum Beschwerdeführer standen oder wieder stehen könnten, vermögen eine pauschale Verweigerung des Zugangs zu den Befragungsprotokollen nicht zu rechtfertigen. Einerseits ist dieses Argument nicht nachvollziehbar, soweit es um die Aussage des LSI geht, der in keinem derartigen Unterordnungsverhältnis steht. Im Übrigen lässt Paragraph 17, Absatz 3, AVG Ausnahmen von der Akteneinsicht und damit vom Zugang zu bestimmten Dokumenten zu, jedoch nur, insoweit deren Einsichtnahme eine Schädigung berechtigter Interessen einer Partei oder dritter Personen bewirken, eine Gefährdung der Aufgaben der Behörde herbeiführen oder den Zweck des Verfahrens beeinträchtigen würde. Die Verweigerung des Zugangs zu bestimmten Aktenteilen erfordert somit eine Abwägung zwischen den für die Vertraulichkeit sprechenden öffentlichen oder privaten Interessen einerseits und den Interessen der Partei anderseits, die Richtigkeit der Feststellungen der Behörde zu überprüfen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 18. März 1992, Zl. 91/12/0007). Angesichts der durch das gegenständliche Verfahren betroffenen Interessen des Beschwerdeführers kann aber nicht pauschal angenommen werden, dass die Schutzinteressen der aussagenden Personen schwerer wiegen als die Parteirechte des Beschwerdeführers.“
Weiters ist es stehende Rechtsprechung, dass die Behörde verpflichtet ist, die den Verfahrensparteien vorenthaltenen Informationen (sofern dies i.S.d. § 17 Abs. 3 AVG geboten ist), auf das unbedingt notwendige Ausmaß zu beschränken, wobei die Behörde dabei in jedem Einzelfall die ihrer Vorgangsweise zugrunde liegende Abwägung zwischen Geheimhaltungsanspruch und Recht auf Akteneinsicht und damit Transparenz der Entscheidungsgrundlage transparent zu begründen hat (vgl. VfGH 10.10.2019, E 1025/2018, Rn. 54; EuGH 4.6.2013, C-300/11, Z 7; VwGH 22.7.2020, Ra 2019/03/0163).Weiters ist es stehende Rechtsprechung, dass die Behörde verpflichtet ist, die den Verfahrensparteien vorenthaltenen Informationen (sofern dies i.S.d. Paragraph 17, Absatz 3, AVG geboten ist), auf das unbedingt notwendige Ausmaß zu beschränken, wobei die Behörde dabei in jedem Einzelfall die ihrer Vorgangsweise zugrunde liegende Abwägung zwischen Geheimhaltungsanspruch und Recht auf Akteneinsicht und damit Transparenz der Entscheidungsgrundlage transparent zu begründen hat vergleiche VfGH 10.10.2019, E 1025 aus 2018,, Rn. 54; EuGH 4.6.2013, C-300/11, Ziffer 7,; VwGH 22.7.2020, Ra 2019/03/0163).
Im Falle, dass von einer Partei ein Realakt der Behörde begehrt wird, worunter auch die Gewährung einer Akteneinsicht zählt, ist es der Rechtsmittelinstanz verwehrt, diesen Realakt anstelle der für die Setzung des Realakts zuständigen Behörde zu setzen. Vielmehr hat die Rechtsmittelinstanz im Falle, dass diese den geltend gemachten Anspruch auf Setzung des beantragten Realakts als gegeben erachte, mit hoheitlichem Ausspruch festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Setzung dieses Realakts gegeben sind, und dieser von der Behörde zu setzen ist (vgl. VwGH 10.9.2003, 2002/18/0152; 24.5.2018, Ro 2017/07/0026).Im Falle, dass von einer Partei ein Realakt der Behörde begehrt wird, worunter auch die Gewährung einer Akteneinsicht zählt, ist es der Rechtsmittelinstanz verwehrt, diesen Realakt anstelle der für die Setzung des Realakts zuständigen Behörde zu setzen. Vielmehr hat die Rechtsmittelinstanz im Falle, dass diese den geltend gemachten Anspruch auf Setzung des beantragten Realakts als gegeben erachte, mit hoheitlichem Ausspruch festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Setzung dieses Realakts gegeben sind, und dieser von der Behörde zu setzen ist vergleiche VwGH 10.9.2003, 2002/18/0152; 24.5.2018, Ro 2017/07/0026).
Gerade bei der Verweigerung der Akteneinsicht betreffend Aktenteile, welche als tragende Begründung einer abweisenden Entscheidung herangezogen werden, bedarf es einer genauen und nachvollziehbaren Begründung, weil die Verweigerung der Akteneinsicht in einem solchen Fall die rechtlichen Möglichkeiten der Partei wesentlich einschränkt (vgl. VwGH 11.5.2016, 2013/02/0094). Gerade bei der Verweigerung der Akteneinsicht betreffend Aktenteile, welche als tragende Begründung einer abweisenden Entscheidung herangezogen werden, bedarf es einer genauen und nachvollziehbaren Begründung, weil die Verweigerung der Akteneinsicht in einem solchen Fall die rechtlichen Möglichkeiten der Partei wesentlich einschränkt vergleiche VwGH 11.5.2016, 2013/02/0094).
Im gegenständlichen Verfahren wurde der Beschwerdeführerin die Kenntniserlangung der Person, durch welche diese der Setzung gesetzwidriger Handlungen bezichtigt worden ist, verweigert. Zudem handelt es sich bei den gegenständlichen 33 Verwaltungsverfahren um Strafverfahren, deren Gegenstand ausschließlich die Beschuldigungen dieser Person des Beschuldigers sind.
Es liegt auf der Hand, dass die Nichtkenntnis der Person des Bezichtigers es einem Beschuldigten mitunter sogar absolut verunmöglicht, der bezichtigenden Aussage entgegen zu treten. Regelmäßig ermöglicht erst die Möglichkeit der Kenntnis des Bezichtigers und dessen Befragung durch den Beschuldigten, den Beschuldigten Kenntnis von dem ihm zur Last gelegten Verhalten zu verschaffen, und insbesondere durch die Befragung des Belastungszeugen dem Deliktsvorwurf erfolgreich entgegenzutreten.
Die Kenntnis des Beschuldigers in einem Strafverfahren ist daher eine der zentralsten Informationen, welche in einem Rechtsstaat einem Beschuldigten von der Strafinstanz zur Kenntnis gebracht werden muss. Es liegt daher auf der Hand, dass nur gewichtige Gründe und Interessen des Beschuldigers (etwa weil diese Person in einem unlösbaren gesetzlichen Abhängigkeitsverhältnis zum Beschuldigten steht oder bereits nachweislich von diesem gefährlich bedroht worden ist) schwerer als das zentrale Beschuldigtenrecht der Kenntniserlangung von der Person des Beschuldigers wiegen können.
Zudem bildet die durch § 17 Abs. 3 AVG normierte behördliche Befugnis zur Beschränkung des Akteneinsichtsrechts eine Ausnahmeregelung zum generell normierten Parteienrecht des umfassenden Parteiengehörs (welches das Recht auf umfassende Akteneinsicht inkludiert), sodass auch dieser Umstand dafür spricht, dass diese Ausnahmebestimmung eng auszulegen ist.Zudem bildet die durch Paragraph 17, Absatz 3, AVG normierte behördliche Befugnis zur Beschränkung des Akteneinsichtsrechts eine Ausnahmeregelung zum generell normierten Parteienrecht des umfassenden Parteiengehörs (welches das Recht auf umfassende Akteneinsicht inkludiert), sodass auch dieser Umstand dafür spricht, dass diese Ausnahmebestimmung eng auszulegen ist.
Im gegenständlichen Fall ist daher das für einen Rechtsstaat zentrale Recht eines Beschuldigten, insbesondere durch Befragung eines Beschuldigers in die Lage versetzt zu sein, vom Inhalt des gegen ihn von der Behörde erhobenen Deliktsvorwurfs Kenntnis zu erlangen und diesem Deliktsvorwurf insbesondere durch das Anbot von Beweismittel und die Befragung des Belastungszeugen entgegen zu treten, mit dem Wunsch des Belastungszeugen, durch Anonymhaltung seiner Person nicht vom Beschuldigten mit seinen Beschuldigungen konfrontiert zu werden, abzuwägen.
Dass die Abwägung dieser beiden Interessen schon aufgrund des einem demokratischen Rechtsstaats immanenten und durch Art. 6 EMRK garantierten Gebots des „fair trial“ nur zum Ergebnis führen kann, dass das rechtliche Interesse des Beschuldigten, Kenntnis von dem ihm von der Behörde angelasteten Deliktsvorwurf zu erlangen, und insbesondere durch die Befragung des Belastungszeugen in die Lage versetzt zu werden, diesem Deliktsvorwurf entgegen zu treten, schwerer wiegt als der Wunsch des Belasters, nicht anonym zu bleiben.Dass die Abwägung dieser beiden Interessen schon aufgrund des einem demokratischen Rechtsstaats immanenten und durch Artikel 6, EMRK garantierten Gebots des „fair trial“ nur zum Ergebnis führen kann, dass das rechtliche Interesse des Beschuldigten, Kenntnis von dem ihm von der Behörde angelasteten Deliktsvorwurf zu erlangen, und insbesondere durch die Befragung des Belastungszeugen in die Lage versetzt zu werden, diesem Deliktsvorwurf entgegen zu treten, schwerer wiegt als der Wunsch des Belasters, nicht anonym zu bleiben.
Dies wird aber im gegenständlichen Verfahren aber noch dahingehend verschärft, als der Belastungszeuge in seiner Anzeige nicht einmal annähernd die Umstände des der Beschwerdeführerin angelasteten deliktischen Verhaltens näher konkretisiert hatte, sodass nicht einmal ausgeschlossen werden kann, dass – sofern die Angaben des Beschuldigers überhaupt stimmen – der Beschuldiger selbst den Hund des Beschuldigten zum Bellen gereizt bzw. angespornt hatte.
Insbesondere Letzters, daher die Möglichkeit, dass der Belaster selbst die Ursache für das Hundegebell war, vermag vom Beschuldigten nur im Falle der Kenntnis der Person des Belasters unter Beweis gestellt zu werden.
Entsprechend dieser gebotenen Interessensabwägung hat daher die belangte Behörde zu entscheiden bzw. zu entscheiden gehabt, ob diese auch den Namen des Beschuldigers gegenüber der Beschwerdeführerin offen legt oder aber gemäß § 17 Abs. 3 AVG verweigert.Entsprechend dieser gebotenen Interessensabwägung hat daher die belangte Behörde zu entscheiden bzw. zu entscheiden gehabt, ob diese auch den Namen des Beschuldigers gegenüber der Beschwerdeführerin offen legt oder aber gemäß Paragraph 17, Absatz 3, AVG verweigert.
Offenkundig geht die belangte Behörde bei Zugrundlegung der Begründung des gegenständlich bekämpften Bescheids von aus, dass die Beschwerdeführerin einen Rechtsanspruch auf eine eigenständige bescheidmäßige Entscheidung der belangten Behörde zur Frage der Zulässigkeit der vorgenommenen Schwärzungen und der damit verbundenen partiellen Verweigerung der Akteneinsicht hat. Auch die Beschwerdeführerin bringt diese Rechtsansicht in ihrer Beschwerde zum Ausdruck.
Unter Zugrundelegung dieser von der belangten Behörde vorgenommenen Interessensabwägung wurde der gegenständlich bekämpfte Bescheid erlassen.
Dem steht aber § 17 Abs. 4 AVG gegenüber, wonach während eines anhängigen Verwaltungsverfahrens die Parteien des Verfahrens kein Recht auf einen gesonderten behördlichen bescheidmäßigen Abspruch zur Frage, ob bzw. in welchem Umfang diesen Akteneinsicht zu gewähren ist, haben. Die Abweisung eines Akteneinsichtsantrags während eines laufenden Verwaltungsverfahrens gegenüber einer Verfahrenspartei hat vielmehr nur im Rahmen einer verfahrensleitenden Verfügung zu erfolgten, um welche es sich beim gegenständlich bekämpften Bescheid offenkundig nicht handelt. Folglich hat nach der ständigen verwaltungsgerichtlichen Judikatur in diesem Fall die belangte Behörde über die Frage der Zulässigkeit der teilweise verweigerten Akteneinsicht in ihrem verfahrensbeendenden Bescheid abzusprechen. Dem steht aber Paragraph 17, Absatz 4, AVG gegenüber, wonach während eines anhängigen Verwaltungsverfahrens die Parteien des Verfahrens kein Recht auf einen gesonderten behördlichen bescheidmäßigen Abspruch zur Frage, ob bzw. in welchem Umfang diesen Akteneinsicht zu gewähren ist, haben. Die Abweisung eines Akteneinsichtsantrags während eines laufenden Verwaltungsverfahrens gegenüber einer Verfahrenspartei hat vielmehr nur im Rahmen einer verfahrensleitenden Verfügung zu erfolgten, um welche es sich beim gegenständlich bekämpften Bescheid offenkundig nicht handelt. Folglich hat nach der ständigen verwaltungsgerichtlichen Judikatur in diesem Fall die belangte Behörde über die Frage der Zulässigkeit der teilweise verweigerten Akteneinsicht in ihrem verfahrensbeendenden Bescheid abzusprechen.
Offenkundig handelt es sich bei dem gegenständlichen Bescheidausspruch zum Antrag 1) der Beschwerdeführerin um einen Bescheid, zumal er alle Bescheidmerkmale aufweist und sogar eine Rechtsmittelbelehrung enthält.
In Anbetracht der obzitierten Judikatur mangelt es diesem Bescheid jeglicher Rechtsgrundlage, sodass die belangte Behörde nicht zur Erlassung dieses Bescheids befugt gewesen ist.
Es war daher dieser Bescheid ersatzlos zu beheben.
B) zu Spruchpunkt B) (Abspruch über den Antrag 3 der Beschwerdeführerin)
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs stellt es eine unzulässige Umgehung der Parteienrechte, und damit des Rechts auf Akteneinsicht, dar, entscheidungswesentliche Dokumente (wie etwa Beweisergebnisse) nicht in den Akt aufzunehmen (vgl. VwGH 19.12.2000, 95/12/0007; 15.10.2020, Ro 2019/04/0021). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs stellt es eine unzulässige Umgehung der Parteienrechte, und damit des Rechts auf Akteneinsicht, dar, entscheidungswesentliche Dokumente (wie etwa Beweisergebnisse) nicht in den Akt aufzunehmen vergleiche VwGH 19.12.2000, 95/12/0007; 15.10.2020, Ro 2019/04/0021).
In der gegenständlich dem Akt beigeschlossenen Anzeige des Beschuldigers vom 16.7.2020 werden insgesamt 33 Deliktszeitpunkte angeführt.
Zudem bringt der Beschuldiger seine 33 Anschuldigungen in seiner Anzeige in einen engen sachlichen Konnex zu zwei datumsmäßig konkretisierten Vorkontaktnahmen mit der belangten Behörde, zu welcher bei Zugrundelegung der Begründung des gegenständlichen Bescheids es auch behördliche Dokumentationen gibt.
Bei dieser Sachlage ist zwingend anzunehmen, dass die vom Beschuldiger in seiner Anzeige angeführten beiden Vorkontaktnahmen mit der belangten Behörde in einem gewissen Konnex zur gegenständlichen Anzeige vom 16.7.2020 stehen.
Nach der höchstgerichtlichen Judikatur ist die Frage der Relevanz von Dokumenten, welche in einem Konnex zu einem Verfahren stehen und in den Akt aufgenommen werden müssen (gegenständlich die Relevanz dieser Vorkontaktnahmen) nicht im alleinigen Ermessen der belangten Behörde. Vielmehr muss diese Relevanz auch vom Beschuldigten wie auch den Rechtsmittelinstanzen beurteilt und überprüft werden können.
Sohin handelt es sich bei den behördlichen Dokumentationen zu den beiden Vorkommunikationen um Dokumente, welche zwingend dem gegenständlichen Verwaltungsstrafakt anzuschließen gewesen wären (wobei allfällig die Einsichtnahme in diese Dokumente gemäß § 17 Abs. 3 AVG zu verweigern werden könnte). Sohin handelt es sich bei den behördlichen Dokumentationen zu den beiden Vorkommunikationen um Dokumente, welche zwingend dem gegenständlichen Verwaltungsstrafakt anzuschließen gewesen wären (wobei allfällig die Einsichtnahme in diese Dokumente gemäß Paragraph 17, Absatz 3, AVG zu verweigern werden könnte).
Damit liegt ein klassischer Fall der von der obangeführten Judikatur angesprochenen unzulässigen Umgehung der Parteienrechte auf Akteneinsicht vor, welche zudem auch im Ergebnis auch der Garantie des Art. 6 EMRK auf ein „fair trail“ zuwider läuft. Damit liegt ein klassischer Fall der von der obangeführten Judikatur angesprochenen unzulässigen Umgehung der Parteienrechte auf Akteneinsicht vor, welche zudem auch im Ergebnis auch der Garantie des Artikel 6, EMRK auf ein „fair trail“ zuwider läuft.
Offenkundig handelt es sich bei dem gegenständlichen Bescheidausspruch zum Antrag 3) der Beschwerdeführerin um einen Bescheid, zumal er alle Bescheidmerkmale aufweist und sogar eine Rechtsmittelbelehrung enthält.
Wie nun aber zuvor ausgeführt, war die belangte Behörde gemäß § 17 Abs. 4 AVG nicht durch einen gesonderten Bescheid befugt und kompetent, über die Verweigerung der Akteneinsicht in Aktenteile, welche gleich gar nicht zum Akt genommen wurden (sodass damit das Recht auf Akteneinsicht verletzt wird), abzusprechen.Wie nun aber zuvor ausgeführt, war die belangte Behörde gemäß Paragraph 17, Absatz 4, AVG nicht durch einen gesonderten Bescheid befugt und kompetent, über die Verweigerung der Akteneinsicht in Aktenteile, welche gleich gar nicht zum Akt genommen wurden (sodass damit das Recht auf Akteneinsicht verletzt wird), abzusprechen.
In Anbetracht der obzitierten Judikatur mangelt es diesem Bescheid jeglicher Rechtsgrundlage, sodass die belangte Behörde nicht zur Erlassung dieses Bescheids befugt gewesen ist.
Es war daher dieser Bescheid ersatzlos zu beheben.
Die Revision gegen diese Entscheidung ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision gegen diese Entscheidung ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Akteneinsicht; Ausnahme; Verweigerung; InteressensabwägungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2021:VGW.101.042.15711.2020Zuletzt aktualisiert am
14.07.2021