TE Lvwg Beschluss 2021/3/19 VGW-171/091/1959/2021

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Veröffentlicht am 19.03.2021
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Entscheidungsdatum

19.03.2021

Index

64/03 Landeslehrer

Norm

LDG 1984 §80 Abs1 Z3
  1. LDG 1984 § 80 heute
  2. LDG 1984 § 80 gültig ab 24.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  3. LDG 1984 § 80 gültig von 01.01.2014 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  4. LDG 1984 § 80 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 151/2013
  5. LDG 1984 § 80 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  6. LDG 1984 § 80 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  7. LDG 1984 § 80 gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  8. LDG 1984 § 80 gültig von 01.05.1995 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  9. LDG 1984 § 80 gültig von 01.12.1987 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 641/1987

Text

Das Verwaltungsgericht Wien fasst durch seine Richterin Mag. Gründel über die Beschwerde der Frau A. B. gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Wien, vom 30.12.2020, Zl. …, mit dem gemäß § 80 Abs. 1 Z3 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz – LDG mit Wirksamkeit 07.01.2021, wegen des Verdachts der Verletzung der Dienstpflichten die vorläufige Suspendierung vom Dienst verfügt wurde, den Das Verwaltungsgericht Wien fasst durch seine Richterin Mag. Gründel über die Beschwerde der Frau A. B. gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Wien, vom 30.12.2020, Zl. …, mit dem gemäß Paragraph 80, Absatz eins, Z3 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz – LDG mit Wirksamkeit 07.01.2021, wegen des Verdachts der Verletzung der Dienstpflichten die vorläufige Suspendierung vom Dienst verfügt wurde, den

BESCHLUSS:

I. Das Verfahren wird eingestellt.römisch eins. Das Verfahren wird eingestellt.

II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.

Begründung

Verfahrensgang, Beschwerde:

Mit Bescheid der Bildungsdirektion für Wien, vom 30.12.2020, Zl. …, wurde gegen die nunmehrige Beschwerdeführerin gemäß § 80 Abs. 1 Z3 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz – LDG mit Wirksamkeit 07.01.2021, wegen des Verdachts der Verletzung der Dienstpflichten die vorläufige Suspendierung vom Dienst verfügt. Mit Bescheid der Bildungsdirektion für Wien, vom 30.12.2020, Zl. …, wurde gegen die nunmehrige Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 80, Absatz eins, Z3 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz – LDG mit Wirksamkeit 07.01.2021, wegen des Verdachts der Verletzung der Dienstpflichten die vorläufige Suspendierung vom Dienst verfügt.

Dagegen richtete sich die form- und fristgerecht ausgeführte Beschwerde, die dem Verwaltungsgericht Wien mit dem bezughabenden Verwaltungsakt mit Einlaufdatum 09.02.2021 zur Entscheidung übermittelt wurde.

Sachverhalt:

Mit oben näher bezeichneten Bescheid wurde die vorläufige Suspendierung der Beschwerdeführerin mit Wirksamkeit 07.01.2021 verfügt.

Mit Bescheid der Bildungsdirektion Wien, vom 19.02.2021, Zl. …, wurde die verfahrensgegenständliche vorläufige Suspendierung bestätigt, die Suspendierung ausgesprochen und ein Disziplinarverfahren eingeleitet.

Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 26.02.2021 (Beginn der Abholfrist) durch Hinterlegung zugestellt.

Diese Feststellungen konnten aus dem unbedenklichen und diesbezüglich unbestritten gebliebenen Akteninhalt getroffen werden.

Die Feststellung hinsichtlich der Zustellung des Bescheides vom 19.02.2021, Zl. … ergibt sich aus dem diesbezüglich von der Bildungsdirektion übermittelten Zustellnachweis.

Rechtsgrundlagen:

Die maßgebliche gesetzliche Bestimmung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz – LDG 1984, BGBl. Nr. 302/1984, idF. BGBl. I Nr. 153/2020, lautet auszugsweise: Die maßgebliche gesetzliche Bestimmung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz – LDG 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1984,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2020,, lautet auszugsweise:

Suspendierung

§ 80.Paragraph 80,

(1) Die landesgesetzlich zuständige Behörde hat die vorläufige Suspendierung einer Landeslehrperson zu verfügen,

                                    

1. wenn über sie die Untersuchungshaft verhängt wird oder

2. wenn gegen sie eine rechtswirksame Anklage wegen eines in § 16 Abs. 1 Z 3a angeführten Delikts vorliegt und sich die Anklage auf die Tatbegehung ab dem 1. Jänner 2013 bezieht oder2. wenn gegen sie eine rechtswirksame Anklage wegen eines in Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 3 a, angeführten Delikts vorliegt und sich die Anklage auf die Tatbegehung ab dem 1. Jänner 2013 bezieht oder

3. wenn durch ihre Belassung im Dienst wegen der Art der ihr zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet würden.

Die Staatsanwaltschaft hat die landesgesetzlich zuständige Behörde umgehend vom Vorliegen einer rechtswirksamen Anklage gegen eine Landeslehrperson wegen eines in § 16 Abs. 1 Z 3a angeführten Delikts zu verständigen.Die Staatsanwaltschaft hat die landesgesetzlich zuständige Behörde umgehend vom Vorliegen einer rechtswirksamen Anklage gegen eine Landeslehrperson wegen eines in Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 3 a, angeführten Delikts zu verständigen.

(2) Die Beschwerde gegen eine (vorläufige) Suspendierung hat keine aufschiebende Wirkung.

(3) Jede vorläufige Suspendierung ist unverzüglich der zur Durchführung des Disziplinarverfahrens berufenen Behörde mitzuteilen, die über die Suspendierung zu entscheiden hat. Die vorläufige Suspendierung endet spätestens mit rechtskräftiger Entscheidung der zur Durchführung des Disziplinarverfahrens landesgesetzlich hierfür zuständigen Behörden über die Suspendierung. Ist jedoch ein Disziplinarverfahren bereits anhängig, so hat die zur Durchführung dieses Verfahrens berufene Behörde bei Vorliegen der im Abs. 1 genannten Voraussetzungen die Suspendierung zu verfügen.(3) Jede vorläufige Suspendierung ist unverzüglich der zur Durchführung des Disziplinarverfahrens berufenen Behörde mitzuteilen, die über die Suspendierung zu entscheiden hat. Die vorläufige Suspendierung endet spätestens mit rechtskräftiger Entscheidung der zur Durchführung des Disziplinarverfahrens landesgesetzlich hierfür zuständigen Behörden über die Suspendierung. Ist jedoch ein Disziplinarverfahren bereits anhängig, so hat die zur Durchführung dieses Verfahrens berufene Behörde bei Vorliegen der im Absatz eins, genannten Voraussetzungen die Suspendierung zu verfügen.

(3a) Der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt steht gegen die Entscheidung der zur Durchführung des Disziplinarverfahrens berufenen Behörde, keine Suspendierung zu verfügen, und gegen die Aufhebung einer Suspendierung durch die zur Durchführung des Disziplinarverfahrens berufene Behörde das Recht der Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht zu.

(4) Jede Suspendierung, auch eine vorläufige, hat die Kürzung des Monatsbezuges der Landeslehrperson auf zwei Drittel für die Dauer der Suspendierung zur Folge. Für die Dauer der vorläufigen Suspendierung erfolgt eine Auszahlung ohne Kürzung. Nach Verfügung der Suspendierung durch die zur Durchführung des Disziplinarverfahrens berufene Behörde nach Abs. 3 oder durch das Landesverwaltungsgericht nach Abs. 3a ist der über die gekürzten Bezüge hinausgehend ausbezahlte Betrag unter sinngemäßer Anwendung des § 13a Abs. 2 bis 4 GehG hereinzubringen. Nimmt die Landeslehrperson während der Suspendierung eine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung auf oder weitet eine solche aus oder übt sie während der Suspendierung eine unzulässige Nebenbeschäftigung aus, erhöht sich die Kürzung des Monatsbezugs um jenen Teil, um den ihre Einkünfte aus dieser Nebenbeschäftigung ein Drittel ihres Monatsbezugs übersteigen. Zu diesem Zweck hat die Landeslehrperson unverzüglich ihre oder seine Einkünfte aus dieser Nebenbeschäftigung bekannt zu geben. Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, so gilt der ihrer besoldungsrechtlichen Stellung entsprechende Monatsbezug als monatliches Einkommen aus der Nebenbeschäftigung. Die zur Durchführung des Disziplinarverfahrens berufene Behörde hat auf Antrag der Landeslehrperson oder von Amts wegen die Kürzung zu vermindern oder aufzuheben, wenn und soweit das monatliche Gesamteinkommen der Landeslehrperson und ihrer Familienangehörigen, für die sie sorgepflichtig ist, die Höhe des Mindestsatzes im Sinne des § 26 Abs. 5 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340, nicht erreicht.(4) Jede Suspendierung, auch eine vorläufige, hat die Kürzung des Monatsbezuges der Landeslehrperson auf zwei Drittel für die Dauer der Suspendierung zur Folge. Für die Dauer der vorläufigen Suspendierung erfolgt eine Auszahlung ohne Kürzung. Nach Verfügung der Suspendierung durch die zur Durchführung des Disziplinarverfahrens berufene Behörde nach Absatz 3, oder durch das Landesverwaltungsgericht nach Absatz 3 a, ist der über die gekürzten Bezüge hinausgehend ausbezahlte Betrag unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 13 a, Absatz 2 bis 4 GehG hereinzubringen. Nimmt die Landeslehrperson während der Suspendierung eine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung auf oder weitet eine solche aus oder übt sie während der Suspendierung eine unzulässige Nebenbeschäftigung aus, erhöht sich die Kürzung des Monatsbezugs um jenen Teil, um den ihre Einkünfte aus dieser Nebenbeschäftigung ein Drittel ihres Monatsbezugs übersteigen. Zu diesem Zweck hat die Landeslehrperson unverzüglich ihre oder seine Einkünfte aus dieser Nebenbeschäftigung bekannt zu geben. Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, so gilt der ihrer besoldungsrechtlichen Stellung entsprechende Monatsbezug als monatliches Einkommen aus der Nebenbeschäftigung. Die zur Durchführung des Disziplinarverfahrens berufene Behörde hat auf Antrag der Landeslehrperson oder von Amts wegen die Kürzung zu vermindern oder aufzuheben, wenn und soweit das monatliche Gesamteinkommen der Landeslehrperson und ihrer Familienangehörigen, für die sie sorgepflichtig ist, die Höhe des Mindestsatzes im Sinne des Paragraph 26, Absatz 5, des Pensionsgesetzes 1965, Bundesgesetzblatt Nr. 340, nicht erreicht.

(5) Die Suspendierung endet spätestens mit dem rechtskräftigen Abschluß des Disziplinarverfahrens. Fallen die Umstände, die für die Suspendierung des Landeslehrers maßgebend gewesen sind, vorher weg, so ist die Suspendierung von der Behörde, bei der das Disziplinarverfahren anhängig ist, unverzüglich aufzuheben.

(Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr 151/2013)Anmerkung, Absatz 6, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 151 aus 2013,)

(7) Wird die Bezugskürzung auf Antrag des Landeslehrers vermindert oder aufgehoben, so wird diese Verfügung mit dem Tage der Antragstellung wirksam.

Rechtliche Beurteilung:

Mit der Verfügung der Suspendierung der Beschwerdeführerin, wirksam ab 26.02.2021, endete die vorläufige Suspendierung, also jene Maßnahme, die Inhalt der vorliegenden Beschwerde war. (vgl. VwGH 20.11.2011, 2000/09/0044). Aus diesem Umstand, folgt, dass es nunmehr im Entscheidungszeitpunkt der Beschwerdeführerin an einem rechtlichen Interesse an einer Entscheidung über jene Maßnahme, die Inhalt der vorliegenden Beschwerde war, fehlt.Mit der Verfügung der Suspendierung der Beschwerdeführerin, wirksam ab 26.02.2021, endete die vorläufige Suspendierung, also jene Maßnahme, die Inhalt der vorliegenden Beschwerde war. vergleiche VwGH 20.11.2011, 2000/09/0044). Aus diesem Umstand, folgt, dass es nunmehr im Entscheidungszeitpunkt der Beschwerdeführerin an einem rechtlichen Interesse an einer Entscheidung über jene Maßnahme, die Inhalt der vorliegenden Beschwerde war, fehlt.

Denn von einem derartigen fehlenden rechtlichen Interesse eines Beschwerdeführers an einer Sachentscheidung der Rechtsmittelinstanz ist immer dann auszugehen, wenn er durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch die Rechtsmittelinstanz nicht günstiger gestellt wäre, als dies ohne meritorische Entscheidung über das Rechtsmittel infolge der nach der Rechtsmittelerhebung eingetretenen Umstände der Fall ist (vgl. VwGH 10.11.2008, 2008/12/0097, 18.9.2013, 2011/03/0129, 5.5.2014, 2012/03/0074, 23.6.2014, 2011/12/0016).Denn von einem derartigen fehlenden rechtlichen Interesse eines Beschwerdeführers an einer Sachentscheidung der Rechtsmittelinstanz ist immer dann auszugehen, wenn er durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch die Rechtsmittelinstanz nicht günstiger gestellt wäre, als dies ohne meritorische Entscheidung über das Rechtsmittel infolge der nach der Rechtsmittelerhebung eingetretenen Umstände der Fall ist vergleiche VwGH 10.11.2008, 2008/12/0097, 18.9.2013, 2011/03/0129, 5.5.2014, 2012/03/0074, 23.6.2014, 2011/12/0016).

Ein rechtliches Interesse wird daher stets dann verneint, wenn es aufgrund der geänderten Umstände für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied mehr macht, ob der angefochtene Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Beschwerdeführer keinen objektiven Nutzen (mehr) hat, die im Rechtsmittel aufgeworfenen Rechtsfragen letztlich nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen (vgl. VwGH 13.12.2010, 2009/10/0050, 27.3.2014, 2011/10/0100).Ein rechtliches Interesse wird daher stets dann verneint, wenn es aufgrund der geänderten Umstände für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied mehr macht, ob der angefochtene Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Beschwerdeführer keinen objektiven Nutzen (mehr) hat, die im Rechtsmittel aufgeworfenen Rechtsfragen letztlich nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen vergleiche VwGH 13.12.2010, 2009/10/0050, 27.3.2014, 2011/10/0100).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. dazu den Beschluss vom 9.10.2006, Zl. 2006/09/0034, mwN) führt nicht nur die formelle (ausdrückliche) Aufhebung des angefochtenen Bescheides, sondern auch der Wegfall des Rechtsschutzinteresses im Zuge eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu dessen Einstellung, weil das Verwaltungsgericht im Rahmen einer nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erhobenen Bescheidbeschwerde zu einer rein abstrakten Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Bescheides nicht berufen ist. Ergibt sich also im Verfahren über eine derartige Beschwerde, dass eine fortwirkende Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechts des Beschwerdeführers durch den angefochtenen Bescheid nicht (mehr) gegeben ist, und auch eine der Beschwerde stattgebende Entscheidung des Verwaltungsgerichts in Ansehung des verletzten subjektiv-öffentlichen Rechtes des Beschwerdeführers keine Veränderung bewirken würde, so führt dies zur Einstellung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. den auf die Rechtslage nach Einführung der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit übertragbaren Beschluss des VwGH vom 16.9.2010, 2009/09/0030).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche dazu den Beschluss vom 9.10.2006, Zl. 2006/09/0034, mwN) führt nicht nur die formelle (ausdrückliche) Aufhebung des angefochtenen Bescheides, sondern auch der Wegfall des Rechtsschutzinteresses im Zuge eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu dessen Einstellung, weil das Verwaltungsgericht im Rahmen einer nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erhobenen Bescheidbeschwerde zu einer rein abstrakten Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Bescheides nicht berufen ist. Ergibt sich also im Verfahren über eine derartige Beschwerde, dass eine fortwirkende Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechts des Beschwerdeführers durch den angefochtenen Bescheid nicht (mehr) gegeben ist, und auch eine der Beschwerde stattgebende Entscheidung des Verwaltungsgerichts in Ansehung des verletzten subjektiv-öffentlichen Rechtes des Beschwerdeführers keine Veränderung bewirken würde, so führt dies zur Einstellung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche den auf die Rechtslage nach Einführung der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit übertragbaren Beschluss des VwGH vom 16.9.2010, 2009/09/0030).

Das ist hier der Fall: Mit dem Tage der Zustellung der Entscheidung der Disziplinarkommission (über die Suspendierung) endete die vorläufige Suspendierung, also jene Maßnahme, die Inhalt der vorliegenden Beschwerde war, von Gesetzes wegen. Mehr könnte im Beschwerdefall auch eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides nicht bewirken; sie hätte daher bloß theoretische Bedeutung. Daher ist das verwaltungsgerichtliche Verfahren einzustellen (zur Geltung auch hinsichtlich des LDG, VwGH 18.01.1996, 93/09/0190).

Da das Gesetz keinen Anspruch auf Feststellung der Gesetzwidrigkeit von Bescheiden, Straf- und Disziplinarerkenntnissen schlechthin einräumt und auch sonst nicht ersichtlich ist, inwiefern die Rechtssphäre des Beschwerdeführers nach bereits erfolgter ex lege Beendigung der vorläufigen Suspendierung aufgrund der Verhängung der Suspendierung durch die Disziplinarkommission mit einer allfälligen Aufhebung des angefochtenen Bescheides zu ihren Gunsten verändert werden könnte, ist aufgrund der gegebenen Umstände von einem fehlenden rechtlichen Interesse der Beschwerdeführerin an einem Abspruch über ihr Rechtsmittel auszugehen und das Verfahren wegen Gegenstandslosigkeit einzustellen.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Lehrer; Suspendierung; vorläufige; Dienstpflichtverletzung; rechtliches Interesse; Rechtsschutzinteresse; Einstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2021:VGW.171.091.1959.2021

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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