RS Lvwg 2021/3/24 VGW-001/016/541/2021, VGW-001/016/544/2021, VGW-001/016/548/2021, VGW-001/016/550/

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.03.2021
beobachten
merken

Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

24.03.2021

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
94/01 Schiffsverkehr

Norm

VStG §45 Abs1 Z2
SchFG 1997 §1 Abs2
Seen- und FlußverkehrsO §1 Abs1
Seen- und FlußverkehrsO §1 Abs2

Anmerkung

VwGH v. 24.5.2022, Ro 2021/03/009; Aufhebung

Rechtssatz

Die Alte Donau in Wien kann aus hg. Sicht, nicht zuletzt da es im Zuge der Donauregulierung zu einer vollständigen Trennung vom Hauptstrom der Donau gekommen ist, nicht als „fließendes Gewässer“ qualifiziert werden. Jene lässt sich schon alleine deshalb nicht unter § 1 Abs. 1 erster Fall SFVO subsumieren.Die Alte Donau in Wien kann aus hg. Sicht, nicht zuletzt da es im Zuge der Donauregulierung zu einer vollständigen Trennung vom Hauptstrom der Donau gekommen ist, nicht als „fließendes Gewässer“ qualifiziert werden. Jene lässt sich schon alleine deshalb nicht unter Paragraph eins, Absatz eins, erster Fall SFVO subsumieren.

Schlagworte

Schifffahrtspolizei; Anwendungsbereich; öffentliches Gewässer; Privatgewässer; fließendes Gewässer; schiffbares Gewässer

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2021:VGW.001.016.541.2021

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2022
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten