Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
24.03.2021Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §45 Abs1 Z2Anmerkung
VwGH v. 24.5.2022, Ro 2021/03/009; AufhebungRechtssatz
Die Alte Donau in Wien kann aus hg. Sicht, nicht zuletzt da es im Zuge der Donauregulierung zu einer vollständigen Trennung vom Hauptstrom der Donau gekommen ist, nicht als „fließendes Gewässer“ qualifiziert werden. Jene lässt sich schon alleine deshalb nicht unter § 1 Abs. 1 erster Fall SFVO subsumieren.Die Alte Donau in Wien kann aus hg. Sicht, nicht zuletzt da es im Zuge der Donauregulierung zu einer vollständigen Trennung vom Hauptstrom der Donau gekommen ist, nicht als „fließendes Gewässer“ qualifiziert werden. Jene lässt sich schon alleine deshalb nicht unter Paragraph eins, Absatz eins, erster Fall SFVO subsumieren.
Schlagworte
Schifffahrtspolizei; Anwendungsbereich; öffentliches Gewässer; Privatgewässer; fließendes Gewässer; schiffbares GewässerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2021:VGW.001.016.541.2021Zuletzt aktualisiert am
28.06.2022