RS Vwgh 2004/10/13 2002/10/0125

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.10.2004
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Index

L92059 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Wien
L92709 Jugendwohlfahrt Kinderheim Wien

Norm

JWG Wr 1990 §12 Abs2;
JWG Wr 1990 §33 Abs1;
JWG Wr 1990 §33 Abs2 Z3;
SHG Wr 1973 §44 Abs5 litc;

Rechtssatz

Auf dem Boden der Annahme, dass Minderjährige durch die ihnen zum Ausgleich der "mangelnden Erziehungskapazität" ihrer Mutter gewährte "Unterstützung der Erziehung durch Erziehungshilfe zur Persönlichkeitsentfaltung im Bereich Schule und Bildung", ebenso wie durch die "Betreuung durch einen Erziehungshelfer" in ihrer - gefährdeten - Entwicklung gefördert wurden, kann nicht gesagt werden, es handle sich um Erziehungshilfen einer solchen Art, der § 33 Wr. JWG (insbesondere dessen Abs. 2 Z. 3) keine Grundlage böte. Vielmehr entsprechen diese Maßnahmen dem § 33 Abs. 1 Wr. JWG; sie fördern die verantwortungsbewusste Erziehung der Minderjährigen durch die Erziehungsberechtigten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002100125.X01

Im RIS seit

08.11.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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