TE Lvwg Beschluss 2021/4/1 VGW-101/032/16120/2020-3, VGW-101/032/16124/2020, VGW-101/032/16128/2020,

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 01.04.2021
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

01.04.2021

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Norm

VwGVG §34 Abs3
EpidemieG 1950 §32 Abs3
EpidemieG 1950 §33
  1. VwGVG § 34 heute
  2. VwGVG § 34 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGVG § 34 gültig von 01.07.2021 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGVG § 34 gültig von 01.01.2017 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  5. VwGVG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016

Text

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Pühringer in folgenden Beschwerdesachen

1.) Beschwerde der A. AG, vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 20. Oktober 2020, Zl. MA 40-...1/2020, mit welchem I.) der beschwerdeführenden Gesellschaft für die Zeit von 21. Mai 2020 bis einschließlich 4. Juni 2020 für den Verdienstentgang von B. eine Vergütung von € 716,19 zuerkannt wurde, sowie II.) das Mehrbegehren der beschwerdeführenden Gesellschaft in Höhe von € 371,04 gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 iVm § 7 Epidemiegesetz 1950 - EpiG abgewiesen wurde,1.) Beschwerde der A. AG, vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 20. Oktober 2020, Zl. MA 40-...1 aus 2020,, mit welchem römisch eins.) der beschwerdeführenden Gesellschaft für die Zeit von 21. Mai 2020 bis einschließlich 4. Juni 2020 für den Verdienstentgang von B. eine Vergütung von € 716,19 zuerkannt wurde, sowie römisch zwei.) das Mehrbegehren der beschwerdeführenden Gesellschaft in Höhe von € 371,04 gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 7, Epidemiegesetz 1950 - EpiG abgewiesen wurde,

2.) Beschwerde der A. AG, vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 19. Oktober 2020, Zl. MA 40-...2/2020, mit welchem I.) der beschwerdeführenden Gesellschaft für die Zeit von 21. Mai 2020 bis einschließlich 4. Juni 2020 für den Verdienstentgang von C. eine Vergütung von € 738,36 zuerkannt wurde, sowie II.) das Mehrbegehren der beschwerdeführenden Gesellschaft in Höhe von € 353,33 gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 iVm § 7 Epidemiegesetz 1950 - EpiG abgewiesen wurde,2.) Beschwerde der A. AG, vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 19. Oktober 2020, Zl. MA 40-...2 aus 2020,, mit welchem römisch eins.) der beschwerdeführenden Gesellschaft für die Zeit von 21. Mai 2020 bis einschließlich 4. Juni 2020 für den Verdienstentgang von C. eine Vergütung von € 738,36 zuerkannt wurde, sowie römisch zwei.) das Mehrbegehren der beschwerdeführenden Gesellschaft in Höhe von € 353,33 gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 7, Epidemiegesetz 1950 - EpiG abgewiesen wurde,

3.) Beschwerde der A. AG, vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 19. Oktober 2020, Zl. MA 40-...3/2020, mit welchem I.) der beschwerdeführenden Gesellschaft für die Zeit von 21. Mai 2020 bis einschließlich 30. Mai 2020 für den Verdienstentgang von D. eine Vergütung von € 602,88 zuerkannt wurde, sowie II.) das Mehrbegehren der beschwerdeführenden Gesellschaft in Höhe von € 155,09 gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 iVm § 7 Epidemiegesetz 1950 - EpiG abgewiesen wurde,3.) Beschwerde der A. AG, vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 19. Oktober 2020, Zl. MA 40-...3 aus 2020,, mit welchem römisch eins.) der beschwerdeführenden Gesellschaft für die Zeit von 21. Mai 2020 bis einschließlich 30. Mai 2020 für den Verdienstentgang von D. eine Vergütung von € 602,88 zuerkannt wurde, sowie römisch zwei.) das Mehrbegehren der beschwerdeführenden Gesellschaft in Höhe von € 155,09 gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 7, Epidemiegesetz 1950 - EpiG abgewiesen wurde,

4.) Beschwerde der A. AG, vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 19. Oktober 2020, Zl. MA 40-...4/2020, mit welchem I.) der beschwerdeführenden Gesellschaft für die Zeit von 21. April 2020 bis einschließlich 29. April 2020 für den Verdienstentgang von E. eine Vergütung von € 560,68 zuerkannt wurde, sowie II.) das Mehrbegehren der beschwerdeführenden Gesellschaft in Höhe von € 204,22 gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 iVm § 7 Epidemiegesetz 1950 - EpiG abgewiesen wurde,4.) Beschwerde der A. AG, vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 19. Oktober 2020, Zl. MA 40-...4 aus 2020,, mit welchem römisch eins.) der beschwerdeführenden Gesellschaft für die Zeit von 21. April 2020 bis einschließlich 29. April 2020 für den Verdienstentgang von E. eine Vergütung von € 560,68 zuerkannt wurde, sowie römisch zwei.) das Mehrbegehren der beschwerdeführenden Gesellschaft in Höhe von € 204,22 gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 7, Epidemiegesetz 1950 - EpiG abgewiesen wurde,

5.) Beschwerde der A. AG, vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 19. Oktober 2020, Zl. MA 40-...5/2020, mit welchem I.) der beschwerdeführenden Gesellschaft für die Zeit von 8. Mai 2020 bis einschließlich 13. Mai 2020 für den Verdienstentgang von F. eine Vergütung von € 361,73 zuerkannt wurde, sowie II.) das Mehrbegehren der beschwerdeführenden Gesellschaft in Höhe von € 108,48 gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 iVm § 7 Epidemiegesetz 1950 - EpiG abgewiesen wurde,5.) Beschwerde der A. AG, vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 19. Oktober 2020, Zl. MA 40-...5 aus 2020,, mit welchem römisch eins.) der beschwerdeführenden Gesellschaft für die Zeit von 8. Mai 2020 bis einschließlich 13. Mai 2020 für den Verdienstentgang von F. eine Vergütung von € 361,73 zuerkannt wurde, sowie römisch zwei.) das Mehrbegehren der beschwerdeführenden Gesellschaft in Höhe von € 108,48 gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 7, Epidemiegesetz 1950 - EpiG abgewiesen wurde,

6.) Beschwerde der A. AG, vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 19. Oktober 2020, Zl. MA 40-...6/2020, mit welchem I.) der beschwerdeführenden Gesellschaft für die Zeit von 21. Mai 2020 bis einschließlich 4. Juni 2020 für den Verdienstentgang von G. eine Vergütung von € 738,36 zuerkannt wurde, sowie II.) das Mehrbegehren der beschwerdeführenden Gesellschaft in Höhe von € 380,73 gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 iVm § 7 Epidemiegesetz 1950 - EpiG abgewiesen wurde,6.) Beschwerde der A. AG, vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 19. Oktober 2020, Zl. MA 40-...6 aus 2020,, mit welchem römisch eins.) der beschwerdeführenden Gesellschaft für die Zeit von 21. Mai 2020 bis einschließlich 4. Juni 2020 für den Verdienstentgang von G. eine Vergütung von € 738,36 zuerkannt wurde, sowie römisch zwei.) das Mehrbegehren der beschwerdeführenden Gesellschaft in Höhe von € 380,73 gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 7, Epidemiegesetz 1950 - EpiG abgewiesen wurde,

7.) Beschwerde der A. AG, vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 29. Oktober 2020, Zl. MA 40-...7/2020, mit welchem I.) der beschwerdeführenden Gesellschaft für die Zeit von 21. Mai 2020 bis einschließlich 3. Juni 2020 für den Verdienstentgang von H. eine Vergütung von € 1.057,09 zuerkannt wurde, sowie II.) das Mehrbegehren der beschwerdeführenden Gesellschaft in Höhe von € 107,92 gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 iVm § 7 Epidemiegesetz 1950 - EpiG abgewiesen wurde,7.) Beschwerde der A. AG, vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 29. Oktober 2020, Zl. MA 40-...7 aus 2020,, mit welchem römisch eins.) der beschwerdeführenden Gesellschaft für die Zeit von 21. Mai 2020 bis einschließlich 3. Juni 2020 für den Verdienstentgang von H. eine Vergütung von € 1.057,09 zuerkannt wurde, sowie römisch zwei.) das Mehrbegehren der beschwerdeführenden Gesellschaft in Höhe von € 107,92 gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 7, Epidemiegesetz 1950 - EpiG abgewiesen wurde,

8.) Beschwerde der A. AG, vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 16. Mai 2020, Zl. MA 40-...8/2020, mit welchem I.) der beschwerdeführenden Gesellschaft für die Zeit von 16. Mai 2020 bis einschließlich 29. Mai 2020 für den Verdienstentgang von I. eine Vergütung von € 872,17 zuerkannt wurde, sowie II.) das Mehrbegehren der beschwerdeführenden Gesellschaft in Höhe von € 438,86 gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 iVm § 7 Epidemiegesetz 1950 - EpiG abgewiesen wurde,8.) Beschwerde der A. AG, vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 16. Mai 2020, Zl. MA 40-...8 aus 2020,, mit welchem römisch eins.) der beschwerdeführenden Gesellschaft für die Zeit von 16. Mai 2020 bis einschließlich 29. Mai 2020 für den Verdienstentgang von römisch eins. eine Vergütung von € 872,17 zuerkannt wurde, sowie römisch zwei.) das Mehrbegehren der beschwerdeführenden Gesellschaft in Höhe von € 438,86 gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 7, Epidemiegesetz 1950 - EpiG abgewiesen wurde,

9.) Beschwerde der A. AG, vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 24. November 2020, Zl. MA 40-...9/2020, mit welchem I.) der beschwerdeführenden Gesellschaft für die Zeit von 18. Mai 2020 bis einschließlich 28. Mai 2020 für den Verdienstentgang von J. eine Vergütung von € 685,28 zuerkannt wurde, sowie II.) das Mehrbegehren der beschwerdeführenden Gesellschaft in Höhe von € 105,00 gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 iVm § 7 Epidemiegesetz 1950 - EpiG abgewiesen wurde,9.) Beschwerde der A. AG, vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 24. November 2020, Zl. MA 40-...9 aus 2020,, mit welchem römisch eins.) der beschwerdeführenden Gesellschaft für die Zeit von 18. Mai 2020 bis einschließlich 28. Mai 2020 für den Verdienstentgang von J. eine Vergütung von € 685,28 zuerkannt wurde, sowie römisch zwei.) das Mehrbegehren der beschwerdeführenden Gesellschaft in Höhe von € 105,00 gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 7, Epidemiegesetz 1950 - EpiG abgewiesen wurde,

10.) Beschwerde der A. AG, vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 16. November 2020, Zl. MA 40-...10/2020, mit welchem I.) der beschwerdeführenden Gesellschaft für die Zeit von 21. Mai 2020 bis einschließlich 4. Juni 2020 für den Verdienstentgang von K. eine Vergütung von € 941,12 zuerkannt wurde, sowie II.) das Mehrbegehren der beschwerdeführenden Gesellschaft in Höhe von € 159,61 gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 iVm § 7 Epidemiegesetz 1950 - EpiG abgewiesen wurde,10.) Beschwerde der A. AG, vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 16. November 2020, Zl. MA 40-...10 aus 2020,, mit welchem römisch eins.) der beschwerdeführenden Gesellschaft für die Zeit von 21. Mai 2020 bis einschließlich 4. Juni 2020 für den Verdienstentgang von K. eine Vergütung von € 941,12 zuerkannt wurde, sowie römisch zwei.) das Mehrbegehren der beschwerdeführenden Gesellschaft in Höhe von € 159,61 gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 7, Epidemiegesetz 1950 - EpiG abgewiesen wurde,

11.) Beschwerde der A. AG, vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 16. November 2020, Zl. MA 40-...11/2020, mit welchem I.) der beschwerdeführenden Gesellschaft für die Zeit von 21. Mai 2020 bis einschließlich 4. Juni 2020 für den Verdienstentgang von L. eine Vergütung von € 941,12 zuerkannt wurde, sowie II.) das Mehrbegehren der beschwerdeführenden Gesellschaft in Höhe von € 150,14 gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 iVm § 7 Epidemiegesetz 1950 - EpiG abgewiesen wurde,11.) Beschwerde der A. AG, vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 16. November 2020, Zl. MA 40-...11 aus 2020,, mit welchem römisch eins.) der beschwerdeführenden Gesellschaft für die Zeit von 21. Mai 2020 bis einschließlich 4. Juni 2020 für den Verdienstentgang von L. eine Vergütung von € 941,12 zuerkannt wurde, sowie römisch zwei.) das Mehrbegehren der beschwerdeführenden Gesellschaft in Höhe von € 150,14 gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 7, Epidemiegesetz 1950 - EpiG abgewiesen wurde,

12.) Beschwerde der A. AG, vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 16. November 2020, Zl. MA 40-...12/2020, mit welchem I.) der beschwerdeführenden Gesellschaft für die Zeit von 21. Mai 2020 bis einschließlich 30. Mai 2020 für den Verdienstentgang von M. eine Vergütung von € 622,89 zuerkannt wurde, sowie II.) das Mehrbegehren der beschwerdeführenden Gesellschaft in Höhe von € 204,53 gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 iVm § 7 Epidemiegesetz 1950 - EpiG abgewiesen wurde,12.) Beschwerde der A. AG, vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 16. November 2020, Zl. MA 40-...12 aus 2020,, mit welchem römisch eins.) der beschwerdeführenden Gesellschaft für die Zeit von 21. Mai 2020 bis einschließlich 30. Mai 2020 für den Verdienstentgang von M. eine Vergütung von € 622,89 zuerkannt wurde, sowie römisch zwei.) das Mehrbegehren der beschwerdeführenden Gesellschaft in Höhe von € 204,53 gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 7, Epidemiegesetz 1950 - EpiG abgewiesen wurde,

13.) Beschwerde der A. AG, vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 16. November 2020, Zl. MA 40-...13/2020, mit welchem I.) der beschwerdeführenden Gesellschaft für die Zeit von 21. Mai 2020 bis einschließlich 4. Juni 2020 für den Verdienstentgang von N. eine Vergütung von € 1.001,85 zuerkannt wurde, sowie II.) das Mehrbegehren der beschwerdeführenden Gesellschaft in Höhe von € 288,07, gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 iVm § 7 Epidemiegesetz 1950 - EpiG abgewiesen wurde,13.) Beschwerde der A. AG, vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 16. November 2020, Zl. MA 40-...13 aus 2020,, mit welchem römisch eins.) der beschwerdeführenden Gesellschaft für die Zeit von 21. Mai 2020 bis einschließlich 4. Juni 2020 für den Verdienstentgang von N. eine Vergütung von € 1.001,85 zuerkannt wurde, sowie römisch zwei.) das Mehrbegehren der beschwerdeführenden Gesellschaft in Höhe von € 288,07, gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 7, Epidemiegesetz 1950 - EpiG abgewiesen wurde,

14.) Beschwerde der A. AG, vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 16. November 2020, Zl. MA 40-...14/2020, mit welchem I.) der beschwerdeführenden Gesellschaft für die Zeit von 21. Mai 2020 bis einschließlich 4. Juni 2020 für den Verdienstentgang von O. eine Vergütung von € 1.269,03 zuerkannt wurde, sowie II.) das Mehrbegehren der beschwerdeführenden Gesellschaft in Höhe von € 189,27, gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 iVm § 7 Epidemiegesetz 1950 - EpiG abgewiesen wurde,14.) Beschwerde der A. AG, vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 16. November 2020, Zl. MA 40-...14 aus 2020,, mit welchem römisch eins.) der beschwerdeführenden Gesellschaft für die Zeit von 21. Mai 2020 bis einschließlich 4. Juni 2020 für den Verdienstentgang von O. eine Vergütung von € 1.269,03 zuerkannt wurde, sowie römisch zwei.) das Mehrbegehren der beschwerdeführenden Gesellschaft in Höhe von € 189,27, gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 7, Epidemiegesetz 1950 - EpiG abgewiesen wurde,

15.) Beschwerde der A. AG, vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 28. Oktober 2020, Zl. MA 40-...15/2020, mit welchem I.) der beschwerdeführenden Gesellschaft für die Zeit von 4. Mai 2020 bis einschließlich 29. Mai 2020 für den Verdienstentgang von P. eine Vergütung von € 1.619,75 zuerkannt wurde, sowie II.) das Mehrbegehren der beschwerdeführenden Gesellschaft in Höhe von € 705,83 gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 iVm § 7 Epidemiegesetz 1950 - EpiG abgewiesen wurde,15.) Beschwerde der A. AG, vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 28. Oktober 2020, Zl. MA 40-...15 aus 2020,, mit welchem römisch eins.) der beschwerdeführenden Gesellschaft für die Zeit von 4. Mai 2020 bis einschließlich 29. Mai 2020 für den Verdienstentgang von P. eine Vergütung von € 1.619,75 zuerkannt wurde, sowie römisch zwei.) das Mehrbegehren der beschwerdeführenden Gesellschaft in Höhe von € 705,83 gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 7, Epidemiegesetz 1950 - EpiG abgewiesen wurde,

16.) Beschwerde der A. AG, vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 28. Oktober 2020, Zl. MA 40-...16/2020, mit welchem I.) der beschwerdeführenden Gesellschaft für die Zeit von 21. April 2020 bis einschließlich 28. April 2020 für den Verdienstentgang von Q. eine Vergütung von € 498,38 zuerkannt wurde, sowie II.) das Mehrbegehren der beschwerdeführenden Gesellschaft in Höhe von € 180,18 gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 iVm § 7 Epidemiegesetz 1950 - EpiG abgewiesen wurde,16.) Beschwerde der A. AG, vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 28. Oktober 2020, Zl. MA 40-...16 aus 2020,, mit welchem römisch eins.) der beschwerdeführenden Gesellschaft für die Zeit von 21. April 2020 bis einschließlich 28. April 2020 für den Verdienstentgang von Q. eine Vergütung von € 498,38 zuerkannt wurde, sowie römisch zwei.) das Mehrbegehren der beschwerdeführenden Gesellschaft in Höhe von € 180,18 gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 7, Epidemiegesetz 1950 - EpiG abgewiesen wurde,

17.) Beschwerde der A. AG, vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 28. Oktober 2020, Zl. MA 40-...17/2020, mit welchem I.) der beschwerdeführenden Gesellschaft für die Zeit von 21. Mai 2020 bis einschließlich 4. Juni 2020 für den Verdienstentgang von R. eine Vergütung von € 983,67 zuerkannt wurde, sowie II.) das Mehrbegehren der beschwerdeführenden Gesellschaft in Höhe von € 435,78, gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 iVm § 7 Epidemiegesetz 1950 - EpiG abgewiesen wurde,17.) Beschwerde der A. AG, vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 28. Oktober 2020, Zl. MA 40-...17 aus 2020,, mit welchem römisch eins.) der beschwerdeführenden Gesellschaft für die Zeit von 21. Mai 2020 bis einschließlich 4. Juni 2020 für den Verdienstentgang von R. eine Vergütung von € 983,67 zuerkannt wurde, sowie römisch zwei.) das Mehrbegehren der beschwerdeführenden Gesellschaft in Höhe von € 435,78, gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 7, Epidemiegesetz 1950 - EpiG abgewiesen wurde,

18.) Beschwerde der A. AG, vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 28. Oktober 2020, Zl. MA 40-...18/2020, mit welchem I.) der beschwerdeführenden Gesellschaft für die Zeit von 21. Mai 2020 bis einschließlich 30. Mai 2020 für den Verdienstentgang von S. eine Vergütung von € 582,79 zuerkannt wurde, sowie II.) das Mehrbegehren der beschwerdeführenden Gesellschaft in Höhe von € 181,18 gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 iVm § 7 Epidemiegesetz 1950 - EpiG abgewiesen wurde,18.) Beschwerde der A. AG, vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 28. Oktober 2020, Zl. MA 40-...18 aus 2020,, mit welchem römisch eins.) der beschwerdeführenden Gesellschaft für die Zeit von 21. Mai 2020 bis einschließlich 30. Mai 2020 für den Verdienstentgang von S. eine Vergütung von € 582,79 zuerkannt wurde, sowie römisch zwei.) das Mehrbegehren der beschwerdeführenden Gesellschaft in Höhe von € 181,18 gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 7, Epidemiegesetz 1950 - EpiG abgewiesen wurde,

19.) Beschwerde der A. AG, vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 1. Mai 2020, Zl. MA 40-...19/2020, mit welchem I.) der beschwerdeführenden Gesellschaft für die Zeit von 13. Mai 2020 bis einschließlich 22. Mai 2020 für den Verdienstentgang von T. eine Vergütung von € 622,98 zuerkannt wurde, sowie II.) das Mehrbegehren der beschwerdeführenden Gesellschaft in Höhe von € 524,38 gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 iVm § 7 Epidemiegesetz 1950 - EpiG abgewiesen wurde,19.) Beschwerde der A. AG, vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 1. Mai 2020, Zl. MA 40-...19 aus 2020,, mit welchem römisch eins.) der beschwerdeführenden Gesellschaft für die Zeit von 13. Mai 2020 bis einschließlich 22. Mai 2020 für den Verdienstentgang von T. eine Vergütung von € 622,98 zuerkannt wurde, sowie römisch zwei.) das Mehrbegehren der beschwerdeführenden Gesellschaft in Höhe von € 524,38 gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 7, Epidemiegesetz 1950 - EpiG abgewiesen wurde,

20.) Beschwerde der A. AG, vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 14. Mai 2020, Zl. MA 40-...20/2020, mit welchem I.) der beschwerdeführenden Gesellschaft für die Zeit von 13. Mai 2020 bis einschließlich 22. Mai 2020 für den Verdienstentgang von U. eine Vergütung von € 622,98 zuerkannt wurde, sowie II.) das Mehrbegehren der beschwerdeführenden Gesellschaft in Höhe von € 467,50 gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 iVm § 7 Epidemiegesetz 1950 - EpiG abgewiesen wurde,20.) Beschwerde der A. AG, vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 14. Mai 2020, Zl. MA 40-...20 aus 2020,, mit welchem römisch eins.) der beschwerdeführenden Gesellschaft für die Zeit von 13. Mai 2020 bis einschließlich 22. Mai 2020 für den Verdienstentgang von U. eine Vergütung von € 622,98 zuerkannt wurde, sowie römisch zwei.) das Mehrbegehren der beschwerdeführenden Gesellschaft in Höhe von € 467,50 gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 7, Epidemiegesetz 1950 - EpiG abgewiesen wurde,

21.) Beschwerde der A. AG, vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 11. Mai 2020, Zl. MA 40-...21/2020, mit welchem I.) der beschwerdeführenden Gesellschaft für die Zeit von 8. Mai 2020 bis einschließlich 20. Mai 2020 für den Verdienstentgang von V. eine Vergütung von € 809,87 zuerkannt wurde, sowie II.) das Mehrbegehren der beschwerdeführenden Gesellschaft in Höhe von € 484,42 gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 iVm § 7 Epidemiegesetz 1950 - EpiG abgewiesen wurde,21.) Beschwerde der A. AG, vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 11. Mai 2020, Zl. MA 40-...21 aus 2020,, mit welchem römisch eins.) der beschwerdeführenden Gesellschaft für die Zeit von 8. Mai 2020 bis einschließlich 20. Mai 2020 für den Verdienstentgang von römisch fünf. eine Vergütung von € 809,87 zuerkannt wurde, sowie römisch zwei.) das Mehrbegehren der beschwerdeführenden Gesellschaft in Höhe von € 484,42 gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 7, Epidemiegesetz 1950 - EpiG abgewiesen wurde,

22.) Beschwerde der A. AG, vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 9. Juni 2020, Zl. MA 40-...22/2020, mit welchem I.) der beschwerdeführenden Gesellschaft für die Zeit von 2. Juni 2020 bis einschließlich 5. Juni 2020 für den Verdienstentgang von W. eine Vergütung von € 282,83 zuerkannt wurde, sowie II.) das Mehrbegehren der beschwerdeführenden Gesellschaft in Höhe von € 64,20 gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 iVm § 7 Epidemiegesetz 1950 - EpiG abgewiesen wurde,22.) Beschwerde der A. AG, vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 9. Juni 2020, Zl. MA 40-...22 aus 2020,, mit welchem römisch eins.) der beschwerdeführenden Gesellschaft für die Zeit von 2. Juni 2020 bis einschließlich 5. Juni 2020 für den Verdienstentgang von W. eine Vergütung von € 282,83 zuerkannt wurde, sowie römisch zwei.) das Mehrbegehren der beschwerdeführenden Gesellschaft in Höhe von € 64,20 gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 7, Epidemiegesetz 1950 - EpiG abgewiesen wurde,

23.) Beschwerde der A. AG, vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 9. Juni 2020, Zl. MA 40-...23/2020, mit welchem I.) der beschwerdeführenden Gesellschaft für die Zeit von 21. Mai 2020 bis einschließlich 4. Juni 2020 für den Verdienstentgang von X. eine Vergütung von € 941,12 zuerkannt wurde, sowie II.) das Mehrbegehren der beschwerdeführenden Gesellschaft in Höhe von € 161,46 gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 iVm § 7 Epidemiegesetz 1950 - EpiG abgewiesen wurde,23.) Beschwerde der A. AG, vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 9. Juni 2020, Zl. MA 40-...23 aus 2020,, mit welchem römisch eins.) der beschwerdeführenden Gesellschaft für die Zeit von 21. Mai 2020 bis einschließlich 4. Juni 2020 für den Verdienstentgang von römisch zehn. eine Vergütung von € 941,12 zuerkannt wurde, sowie römisch zwei.) das Mehrbegehren der beschwerdeführenden Gesellschaft in Höhe von € 161,46 gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 7, Epidemiegesetz 1950 - EpiG abgewiesen wurde,

24.) Beschwerde der A. AG, vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 29. Mai 2020, Zl. MA 40-...24/2020, mit welchem I.) der beschwerdeführenden Gesellschaft für die Zeit von 28. Mai 2020 bis einschließlich 7. Juni 2020 für den Verdienstentgang von Y. eine Vergütung von € 1.306,49 zuerkannt wurde, sowie II.) das Mehrbegehren der beschwerdeführenden Gesellschaft in Höhe von € 574,20 gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 iVm § 7 Epidemiegesetz 1950 - EpiG abgewiesen wurde,24.) Beschwerde der A. AG, vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 29. Mai 2020, Zl. MA 40-...24 aus 2020,, mit welchem römisch eins.) der beschwerdeführenden Gesellschaft für die Zeit von 28. Mai 2020 bis einschließlich 7. Juni 2020 für den Verdienstentgang von Y. eine Vergütung von € 1.306,49 zuerkannt wurde, sowie römisch zwei.) das Mehrbegehren der beschwerdeführenden Gesellschaft in Höhe von € 574,20 gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 7, Epidemiegesetz 1950 - EpiG abgewiesen wurde,

25.) Beschwerde der A. AG, vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 29. Mai 2020, Zl. MA 40-...25/2020, mit welchem I.) der beschwerdeführenden Gesellschaft für die Zeit von 27. Mai 2020 bis einschließlich 7. Juni 2020 für den Verdienstentgang von Z. eine Vergütung von € 1.050,40 zuerkannt wurde, sowie II.) das Mehrbegehren der beschwerdeführenden Gesellschaft in Höhe von € 406,86 gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 iVm § 7 Epidemiegesetz 1950 - EpiG abgewiesen wurde,25.) Beschwerde der A. AG, vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 29. Mai 2020, Zl. MA 40-...25 aus 2020,, mit welchem römisch eins.) der beschwerdeführenden Gesellschaft für die Zeit von 27. Mai 2020 bis einschließlich 7. Juni 2020 für den Verdienstentgang von Z. eine Vergütung von € 1.050,40 zuerkannt wurde, sowie römisch zwei.) das Mehrbegehren der beschwerdeführenden Gesellschaft in Höhe von € 406,86 gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 7, Epidemiegesetz 1950 - EpiG abgewiesen wurde,

26.) Beschwerde der A. AG, vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 24. November 2020, Zl. MA 40-...26/2020, mit welchem I.) der beschwerdeführenden Gesellschaft für die Zeit von 14. Mai 2020 bis einschließlich 25. Mai 2020 für den Verdienstentgang von AA. eine Vergütung von € 747,58 zuerkannt wurde, sowie II.) das Mehrbegehren der beschwerdeführenden Gesellschaft in Höhe von € 114,54 gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 iVm § 7 Epidemiegesetz 1950 - EpiG abgewiesen wurde,26.) Beschwerde der A. AG, vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 24. November 2020, Zl. MA 40-...26 aus 2020,, mit welchem römisch eins.) der beschwerdeführenden Gesellschaft für die Zeit von 14. Mai 2020 bis einschließlich 25. Mai 2020 für den Verdienstentgang von AA. eine Vergütung von € 747,58 zuerkannt wurde, sowie römisch zwei.) das Mehrbegehren der beschwerdeführenden Gesellschaft in Höhe von € 114,54 gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 7, Epidemiegesetz 1950 - EpiG abgewiesen wurde,

27.) Beschwerde der A. AG, vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 18. Mai 2020, Zl. MA 40-...27/2020, mit welchem I.) der beschwerdeführenden Gesellschaft für die Zeit von 16. Mai 2020 bis einschließlich 28. Mai 2020 für den Verdienstentgang von AB. eine Vergütung von € 783,75 zuerkannt wurde, sowie II.) das Mehrbegehren der beschwerdeführenden Gesellschaft in Höhe von € 341,57 gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 iVm § 7 Epidemiegesetz 1950 - EpiG abgewiesen wurde,27.) Beschwerde der A. AG, vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 18. Mai 2020, Zl. MA 40-...27 aus 2020,, mit welchem römisch eins.) der beschwerdeführenden Gesellschaft für die Zeit von 16. Mai 2020 bis einschließlich 28. Mai 2020 für den Verdienstentgang von Ausschussbericht eine Vergütung von € 783,75 zuerkannt wurde, sowie römisch zwei.) das Mehrbegehren der beschwerdeführenden Gesellschaft in Höhe von € 341,57 gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 7, Epidemiegesetz 1950 - EpiG abgewiesen wurde,

28.) Beschwerde der A. AG, vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 8. Juni 2020, Zl. MA 40-...28/2020, mit welchem I.) der beschwerdeführenden Gesellschaft für die Zeit von 6. Juni 2020 bis einschließlich 17. Juni 2020 für den Verdienstentgang von AC. eine Vergütung von € 753,52 zuerkannt wurde, sowie II.) das Mehrbegehren der beschwerdeführenden Gesellschaft in Höhe von € 173,99 gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 iVm § 7 Epidemiegesetz 1950 - EpiG) abgewiesen wurde,28.) Beschwerde der A. AG, vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 8. Juni 2020, Zl. MA 40-...28 aus 2020,, mit welchem römisch eins.) der beschwerdeführenden Gesellschaft für die Zeit von 6. Juni 2020 bis einschließlich 17. Juni 2020 für den Verdienstentgang von AC. eine Vergütung von € 753,52 zuerkannt wurde, sowie römisch zwei.) das Mehrbegehren der beschwerdeführenden Gesellschaft in Höhe von € 173,99 gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 7, Epidemiegesetz 1950 - EpiG) abgewiesen wurde,

29.) Beschwerde der A. AG, vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 14.05.2020, Zl. MA 40-...29/2020, mit welchem I.) der beschwerdeführenden Gesellschaft für die Zeit von 10. Mai 2020 bis einschließlich 24. Mai 2020 für den Verdienstentgang von AD. eine Vergütung von € 645,59 zuerkannt wurde, sowie II.) das Mehrbegehren der beschwerdeführenden Gesellschaft in Höhe von € 562,69 gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 iVm § 7 Epidemiegesetz 1950 - EpiG abgewiesen wurde,29.) Beschwerde der A. AG, vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 14.05.2020, Zl. MA 40-...29 aus 2020,, mit welchem römisch eins.) der beschwerdeführenden Gesellschaft für die Zeit von 10. Mai 2020 bis einschließlich 24. Mai 2020 für den Verdienstentgang von AD. eine Vergütung von € 645,59 zuerkannt wurde, sowie römisch zwei.) das Mehrbegehren der beschwerdeführenden Gesellschaft in Höhe von € 562,69 gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 7, Epidemiegesetz 1950 - EpiG abgewiesen wurde,

30.) Beschwerde der A. AG, vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 16. November 2020, Zl. MA 40-...30/2020, mit welchem I.) der beschwerdeführenden Gesellschaft für die Zeit von 21. Mai 2020 bis einschließlich 3. Juni 2020 für den Verdienstentgang von AE. eine Vergütung von € 945,89 zuerkannt wurde, sowie II.) das Mehrbegehren der beschwerdeführenden Gesellschaft in Höhe von € 316,81 gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 iVm § 7 Epidemiegesetz 1950 - EpiG abgewiesen wurde,30.) Beschwerde der A. AG, vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 16. November 2020, Zl. MA 40-...30 aus 2020,, mit welchem römisch eins.) der beschwerdeführenden Gesellschaft für die Zeit von 21. Mai 2020 bis einschließlich 3. Juni 2020 für den Verdienstentgang von AE. eine Vergütung von € 945,89 zuerkannt wurde, sowie römisch zwei.) das Mehrbegehren der beschwerdeführenden Gesellschaft in Höhe von € 316,81 gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 7, Epidemiegesetz 1950 - EpiG abgewiesen wurde,

31.) Beschwerde der A. AG, vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 16. November 2020, Zl. MA 40-...31/2020, mit welchem I.) der beschwerdeführenden Gesellschaft für die Zeit von 21. Mai 2020 bis einschließlich 4. Juni 2020 für den Verdienstentgang von AF. eine Vergütung von € 974,01 zuerkannt wurde, sowie II.) das Mehrbegehren der beschwerdeführenden Gesellschaft in Höhe von € 250,58 gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 iVm § 7 Epidemiegesetz 1950 - EpiG abgewiesen wurde,31.) Beschwerde der A. AG, vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 16. November 2020, Zl. MA 40-...31 aus 2020,, mit welchem römisch eins.) der beschwerdeführenden Gesellschaft für die Zeit von 21. Mai 2020 bis einschließlich 4. Juni 2020 für den Verdienstentgang von AF. eine Vergütung von € 974,01 zuerkannt wurde, sowie römisch zwei.) das Mehrbegehren der beschwerdeführenden Gesellschaft in Höhe von € 250,58 gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 7, Epidemiegesetz 1950 - EpiG abgewiesen wurde,

32.) Beschwerde der A. AG, vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 3. November 2020, Zl. MA 40-...32/2020, mit welchem I.) der beschwerdeführenden Gesellschaft für die Zeit von 28. Mai 2020 bis einschließlich 11. Juni 2020 für den Verdienstentgang von AG. eine Vergütung von € 2.086,98 zuerkannt wurde, sowie II.) das Mehrbegehren der beschwerdeführenden Gesellschaft in Höhe von € 387,81 gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 iVm § 7 Epidemiegesetz 1950 - EpiG abgewiesen wurde,32.) Beschwerde der A. AG, vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 3. November 2020, Zl. MA 40-...32 aus 2020,, mit welchem römisch eins.) der beschwerdeführenden Gesellschaft für die Zeit von 28. Mai 2020 bis einschließlich 11. Juni 2020 für den Verdienstentgang von AG. eine Vergütung von € 2.086,98 zuerkannt wurde, sowie römisch zwei.) das Mehrbegehren der beschwerdeführenden Gesellschaft in Höhe von € 387,81 gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 7, Epidemiegesetz 1950 - EpiG abgewiesen wurde,

33.) Beschwerde der A. AG, vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 3. November 2020, Zl. MA 40-...33/2020 mit welchem I.) der beschwerdeführenden Gesellschaft für die Zeit von 28. Mai 2020 bis einschließlich 7. Juni 2020 für den Verdienstentgang von AH. eine Vergütung von € 1.245,68 zuerkannt wurde, sowie II.) das Mehrbegehren der beschwerdeführenden Gesellschaft in Höhe von € 345,00 gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 iVm § 7 Epidemiegesetz 1950 - EpiG abgewiesen wurde,33.) Beschwerde der A. AG, vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 3. November 2020, Zl. MA 40-...33 aus 2020, mit welchem römisch eins.) der beschwerdeführenden Gesellschaft für die Zeit von 28. Mai 2020 bis einschließlich 7. Juni 2020 für den Verdienstentgang von AH. eine Vergütung von € 1.245,68 zuerkannt wurde, sowie römisch zwei.) das Mehrbegehren der beschwerdeführenden Gesellschaft in Höhe von € 345,00 gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 7, Epidemiegesetz 1950 - EpiG abgewiesen wurde,

34.) Beschwerde der A. AG, vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 3. November 2020, Zl. MA 40-...34/2020, mit welchem I.) der beschwerdeführenden Gesellschaft für die Zeit von 27. Mai 2020 bis einschließlich 11. Juni 2020 für den Verdienstentgang von AI. eine Vergütung von € 1.602,10 zuerkannt wurde, sowie II.) das Mehrbegehren der beschwerdeführenden Gesellschaft in Höhe von € 559,64 gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 iVm § 7 Epidemiegesetz 1950 - EpiG abgewiesen wurde,34.) Beschwerde der A. AG, vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 3. November 2020, Zl. MA 40-...34 aus 2020,, mit welchem römisch eins.) der beschwerdeführenden Gesellschaft für die Zeit von 27. Mai 2020 bis einschließlich 11. Juni 2020 für den Verdienstentgang von AI. eine Vergütung von € 1.602,10 zuerkannt wurde, sowie römisch zwei.) das Mehrbegehren der beschwerdeführenden Gesellschaft in Höhe von € 559,64 gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 7, Epidemiegesetz 1950 - EpiG abgewiesen wurde,

35.) Beschwerde der A. AG, vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 4. November 2020, Zl. MA 40-...35/2020, mit welchem I.) der beschwerdeführenden Gesellschaft für die Zeit von 11. Juni 2020 bis einschließlich 22. Juni 2020 für den Verdienstentgang von AJ. eine Vergütung von € 836,84 zuerkannt wurde, sowie II.) das Mehrbegehren der beschwerdeführenden Gesellschaft in Höhe von € 305,89 gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 iVm § 7 Epidemiegesetz 1950 - EpiG abgewiesen wurde,35.) Beschwerde der A. AG, vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 4. November 2020, Zl. MA 40-...35 aus 2020,, mit welchem römisch eins.) der beschwerdeführenden Gesellschaft für die Zeit von 11. Juni 2020 bis einschließlich 22. Juni 2020 für den Verdienstentgang von AJ. eine Vergütung von € 836,84 zuerkannt wurde, sowie römisch zwei.) das Mehrbegehren der beschwerdeführenden Gesellschaft in Höhe von € 305,89 gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 7, Epidemiegesetz 1950 - EpiG abgewiesen wurde,

36.) Beschwerde der A. AG, vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 4. November 2020, Zl. MA 40-...36/2020, mit welchem I.) der beschwerdeführenden Gesellschaft für die Zeit von 28. Mai 2020 bis einschließlich 11. Juni 2020 für den Verdienstentgang von AK. eine Vergütung von € 1.455,97 zuerkannt wurde, sowie II.) das Mehrbegehren der beschwerdeführenden Gesellschaft in Höhe von € 437,61 gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 iVm § 7 Epidemiegesetz 1950 - EpiG abgewiesen wurde,36.) Beschwerde der A. AG, vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 4. November 2020, Zl. MA 40-...36 aus 2020,, mit welchem römisch eins.) der beschwerdeführenden Gesellschaft für die Zeit von 28. Mai 2020 bis einschließlich 11. Juni 2020 für den Verdienstentgang von AK. eine Vergütung von € 1.455,97 zuerkannt wurde, sowie römisch zwei.) das Mehrbegehren der beschwerdeführenden Gesellschaft in Höhe von € 437,61 gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 7, Epidemiegesetz 1950 - EpiG abgewiesen wurde,

37.) Beschwerde der A. AG, vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 16. November 2020, Zl. MA 40-...37/2020, mit welchem I.) der beschwerdeführenden Gesellschaft für die Zeit von 21. Mai 2020 bis einschließlich 4. Juni 2020 für den Verdienstentgang von AL. eine Vergütung von € 1.294,36 zuerkannt wurde, sowie II.) das Mehrbegehren der beschwerdeführenden Gesellschaft in Höhe von € 494,83 gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 iVm § 7 Epidemiegesetz 1950 - EpiG abgewiesen wurde,37.) Beschwerde der A. AG, vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 16. November 2020, Zl. MA 40-...37 aus 2020,, mit welchem römisch eins.) der beschwerdeführenden Gesellschaft für die Zeit von 21. Mai 2020 bis einschließlich 4. Juni 2020 für den Verdienstentgang von AL. eine Vergütung von € 1.294,36 zuerkannt wurde, sowie römisch zwei.) das Mehrbegehren der beschwerdeführenden Gesellschaft in Höhe von € 494,83 gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 7, Epidemiegesetz 1950 - EpiG abgewiesen wurde,

38.) Beschwerde der A. AG, vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 16. November 2020, Zl. MA 40-...38/2020, mit welchem I.) der beschwerdeführenden Gesellschaft für die Zeit von 21. Mai 2020 bis einschließlich 4. Juni 2020 für den Verdienstentgang von AM. eine Vergütung von € 1.001,85 zuerkannt wurde, sowie II.) das Mehrbegehren der beschwerdeführenden Gesellschaft in Höhe von € 469,20 gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 iVm § 7 Epidemiegesetz 1950 - EpiG abgewiesen wurde,38.) Beschwerde der A. AG, vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 16. November 2020, Zl. MA 40-...38 aus 2020,, mit welchem römisch eins.) der beschwerdeführenden Gesellschaft für die Zeit von 21. Mai 2020 bis einschließlich 4. Juni 2020 für den Verdienstentgang von AM. eine Vergütung von € 1.001,85 zuerkannt wurde, sowie römisch zwei.) das Mehrbegehren der beschwerdeführenden Gesellschaft in Höhe von € 469,20 gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 7, Epidemiegesetz 1950 - EpiG abgewiesen wurde,

39.) Beschwerde der A. AG, vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 24. November 2020, Zl. MA 40-...39/2020, mit welchem I.) der beschwerdeführenden Gesellschaft für die Zeit von 12. Mai 2020 bis einschließlich 26. Mai 2020 für den Verdienstentgang von AN. eine Vergütung von € 1.105,16 zuerkannt wurde, sowie II.) das Mehrbegehren der beschwerdeführenden Gesellschaft in Höhe von € 177,50 gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 iVm § 7 Epidemiegesetz 1950 EpiG abgewiesen wurde,39.) Beschwerde der A. AG, vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 24. November 2020, Zl. MA 40-...39 aus 2020,, mit welchem römisch eins.) der beschwerdeführenden Gesellschaft für die Zeit von 12. Mai 2020 bis einschließlich 26. Mai 2020 für den Verdienstentgang von AN. eine Vergütung von € 1.105,16 zuerkannt wurde, sowie römisch zwei.) das Mehrbegehren der beschwerdeführenden Gesellschaft in Höhe von € 177,50 gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 7, Epidemiegesetz 1950 EpiG abgewiesen wurde,

40.) Beschwerde der A. AG, vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 28. Oktober 2020, Zl. MA 40-...40/2020, mit welchem I.) der beschwerdeführenden Gesellschaft für die Zeit von 21. Mai 2020 bis einschließlich 4. Juni 2020 für den Verdienstentgang von AO. eine Vergütung von € 983,67 zuerkannt wurde, sowie II.) das Mehrbegehren der beschwerdeführenden Gesellschaft in Höhe von € 237,69 gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 iVm § 7 Epidemiegesetz 1950 - EpiG abgewiesen wurde,40.) Beschwerde der A. AG, vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 28. Oktober 2020, Zl. MA 40-...40 aus 2020,, mit welchem römisch eins.) der beschwerdeführenden Gesellschaft für die Zeit von 21. Mai 2020 bis einschließlich 4. Juni 2020 für den Verdienstentgang von AO. eine Vergütung von € 983,67 zuerkannt wurde, sowie römisch zwei.) das Mehrbegehren der beschwerdeführenden Gesellschaft in Höhe von € 237,69 gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 7, Epidemiegesetz 1950 - EpiG abgewiesen wurde,

41.) Beschwerde der A. AG, vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 28. Oktober 2020, Zl. MA 40-...41/2020, mit welchem I.) der beschwerdeführenden Gesellschaft für die Zeit von 21. Mai 2020 bis einschließlich 4. Juni 2020 für den Verdienstentgang von AP. eine Vergütung von € 983,67 zuerkannt wurde, sowie II.) das Mehrbegehren der Beschwerdeführerin in Höhe von € 565,37 gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 iVm § 7 Epidemiegesetz 1950 - EpiG abgewiesen wurde,41.) Beschwerde der A. AG, vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 28. Oktober 2020, Zl. MA 40-...41 aus 2020,, mit welchem römisch eins.) der beschwerdeführenden Gesellschaft für die Zeit von 21. Mai 2020 bis einschließlich 4. Juni 2020 für den Verdienstentgang von AP. eine Vergütung von € 983,67 zuerkannt wurde, sowie römisch zwei.) das Mehrbegehren der Beschwerdeführerin in Höhe von € 565,37 gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 7, Epidemiegesetz 1950 - EpiG abgewiesen wurde,

42.) Beschwerde der A. AG, vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 29. Oktober 2020, Zl. MA 40-...42/2020, mit welchem I.) der beschwerdeführenden Gesellschaft für die Zeit von 21. Mai 2020 bis einschließlich 4. Juni 2020 für den Verdienstentgang von AQ. eine Vergütung von € 973,09 zuerkannt wurde, sowie II.) das Mehrbegehren der beschwerdeführenden Gesellschaft in Höhe von € 204,02 gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 iVm § 7 Epidemiegesetz 1950 - EpiG abgewiesen wurde,42.) Beschwerde der A. AG, vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 29. Oktober 2020, Zl. MA 40-...42 aus 2020,, mit welchem römisch eins.) der beschwerdeführenden Gesellschaft für die Zeit von 21. Mai 2020 bis einschließlich 4. Juni 2020 für den Verdienstentgang von AQ. eine Vergütung von € 973,09 zuerkannt wurde, sowie römisch zwei.) das Mehrbegehren der beschwerdeführenden Gesellschaft in Höhe von € 204,02 gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 7, Epidemiegesetz 1950 - EpiG abgewiesen wurde,

43.) Beschwerde der A. AG, vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 4. November 2020, Zl. MA 40-...43/2020, mit welchem I.) der beschwerdeführenden Gesellschaft für die Zeit von 28. Mai 2020 bis einschließlich 7. Juni 2020 für den Verdienstentgang von AR. eine Vergütung von € 675,27 zuerkannt wurde, sowie II.) das Mehrbegehren der beschwerdeführenden Gesellschaft in Höhe von € 198,04 gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 iVm § 7 Epidemiegesetz 1950 - EpiG abgewiesen wurde,43.) Beschwerde der A. AG, vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 4. November 2020, Zl. MA 40-...43 aus 2020,, mit welchem römisch eins.) der beschwerdeführenden Gesellschaft für die Zeit von 28. Mai 2020 bis einschließlich 7. Juni 2020 für den Verdienstentgang von AR. eine Vergütung von € 675,27 zuerkannt wurde, sowie römisch zwei.) das Mehrbegehren der beschwerdeführenden Gesellschaft in Höhe von € 198,04 gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 7, Epidemiegesetz 1950 - EpiG abgewiesen wurde,

44.) Beschwerde der A. AG, vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 20. November 2020, Zl. MA 40-...44/2020, mit welchem I.) der beschwerdeführenden Gesellschaft für die Zeit von 12. Mai 2020 bis einschließlich 24. Mai 2020 für den Verdienstentgang von AS. eine Vergütung von € 809,87 zuerkannt wurde, sowie II.) das Mehrbegehren der beschwerdeführenden Gesellschaft in Höhe von € 360,32 gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 iVm § 7 Epidemiegesetz 1950 - EpiG abgewiesen wurde,44.) Beschwerde der A. AG, vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 20. November 2020, Zl. MA 40-...44 aus 2020,, mit welchem römisch eins.) der beschwerdeführenden Gesellschaft für die Zeit von 12. Mai 2020 bis einschließlich 24. Mai 2020 für den Verdienstentgang von AS. eine Vergütung von € 809,87 zuerkannt wurde, sowie römisch zwei.) das Mehrbegehren der beschwerdeführenden Gesellschaft in Höhe von € 360,32 gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 7, Epidemiegesetz 1950 - EpiG abgewiesen wurde,

45.) Beschwerde der A. AG, vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 16. November 2020, Zl. MA 40-...45/2020, mit welchem I.) der beschwerdeführenden Gesellschaft für die Zeit von 21. Mai 2020 bis einschließlich 4. Juni 2020 für den Verdienstentgang von AT. eine Vergütung von € 940,72 zuerkannt wurde, sowie II.) das Mehrbegehren der beschwerdeführenden Gesellschaft in Höhe von € 160,01 gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 iVm § 7 Epidemiegesetz 1950 - EpiG abgewiesen wurde,45.) Beschwerde der A. AG, vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 16. November 2020, Zl. MA 40-...45 aus 2020,, mit welchem römisch eins.) der beschwerdeführenden Gesellschaft für die Zeit von 21. Mai 2020 bis einschließlich 4. Juni 2020 für den Verdienstentgang von AT. eine Vergütung von € 940,72 zuerkannt wurde, sowie römisch zwei.) das Mehrbegehren der beschwerdeführenden Gesellschaft in Höhe von € 160,01 gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 7, Epidemiegesetz 1950 - EpiG abgewiesen wurde,

46.) Beschwerde der A. AG, vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 20. November 2020, Zl. MA 40-…46/2020, mit welchem I.) der beschwerdeführenden Gesellschaft für die Zeit von 21. Mai 2020 bis einschließlich 4. Juni 2020 für den Verdienstentgang von AU. eine Vergütung von € 768,63 zuerkannt wurde, sowie II.) das Mehrbegehren der beschwerdeführenden Gesellschaft in Höhe von € 86,84 gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 iVm § 7 Epidemiegesetz 1950 - EpiG abgewiesen wurde,46.) Beschwerde der A. AG, vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 20. November 2020, Zl. MA 40-…46/2020, mit welchem römisch eins.) der beschwerdeführenden Gesellschaft für die Zeit von 21. Mai 2020 bis einschließlich 4. Juni 2020 für den Verdienstentgang von AU. eine Vergütung von € 768,63 zuerkannt wurde, sowie römisch zwei.) das Mehrbegehren der beschwerdeführenden Gesellschaft in Höhe von € 86,84 gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 7, Epidemiegesetz 1950 - EpiG abgewiesen wurde,

47.) Beschwerde der A. AG, vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 19. November 2020, Zl. MA 40-…47/2020, mit welchem I.) der beschwerdeführenden Gesellschaft für die Zeit von 12. Mai 2020 bis einschließlich 26. Mai 2020 für den Verdienstentgang von AV. eine Vergütung von € 934,47 zuerkannt wurde, sowie II.) das Mehrbegehren der beschwerdeführenden Gesellschaft in Höhe von € 335,83 gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 iVm § 7 Epidemiegesetz 1950 - EpiG abgewiesen wurde,47.) Beschwerde der A. AG, vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 19. November 2020, Zl. MA 40-…47/2020, mit welchem römisch eins.) der beschwerdeführenden Gesellschaft für die Zeit von 12. Mai 2020 bis einschließlich 26. Mai 2020 für den Verdienstentgang von AV. eine Vergütung von € 934,47 zuerkannt wurde, sowie römisch zwei.) das Mehrbegehren der beschwerdeführenden Gesellschaft in Höhe von € 335,83 gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 7, Epidemiegesetz 1950 - EpiG abgewiesen wurde,

48.) Beschwerde der A. AG, vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 20. November 2020, Zl. MA 40-…48/2020, mit welchem I.) der beschwerdeführenden Gesellschaft für die Zeit von 14. Mai 2020 bis einschließlich 28. Mai 2020 für den Verdienstentgang von AW. eine Vergütung von € 934,47 zuerkannt wurde, sowie II.) das Mehrbegehren der beschwerdeführenden Gesellschaft in Höhe von € 309,69 gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 iVm § 7 Epidemiegesetz 1950 - EpiG abgewiesen wurde,48.) Beschwerde der A. AG, vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 20. November 2020, Zl. MA 40-…48/2020, mit welchem römisch eins.) der beschwerdeführenden Gesellschaft für die Zeit von 14. Mai 2020 bis einschließlich 28. Mai 2020 für den Verdienstentgang von AW. eine Vergütung von € 934,47 zuerkannt wurde, sowie römisch zwei.) das Mehrbegehren der beschwerdeführenden Gesellschaft in Höhe von € 309,69 gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 7, Epidemiegesetz 1950 - EpiG abgewiesen wurde,

49.) Beschwerde der A. AG, vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 20. November 2020, Zl. MA 40-…49/2020, mit welchem I.) der beschwerdeführenden Gesellschaft für die Zeit von 16. Mai 2020 bis einschließlich 29. Mai 2020 für den Verdienstentgang von AX. eine Vergütung von € 872,17 zuerkannt wurde, sowie II.) das Mehrbegehren der beschwerdeführenden Gesellschaft in Höhe von € 335,34 gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 iVm § 7 Epidemiegesetz 1950 - EpiG abgewiesen wurde,49.) Beschwerde der A. AG, vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 20. November 2020, Zl. MA 40-…49/2020, mit welchem römisch eins.) der beschwerdeführenden Gesellschaft für die Zeit von 16. Mai 2020 bis einschließlich 29. Mai 2020 für den Verdienstentgang von AX. eine Vergütung von € 872,17 zuerkannt wurde, sowie römisch zwei.) das Mehrbegehren der beschwerdeführenden Gesellschaft in Höhe von € 335,34 gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 7, Epidemiegesetz 1950 - EpiG abgewiesen wurde,

50.) Beschwerde der A. AG, vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 20. November 2020, Zl. MA 40-…50/2020, mit welchem I.) der beschwerdeführenden Gesellschaft für die Zeit von 16. Mai 2020 bis einschließlich 29. Mai 2020 für den Verdienstentgang von AY. eine Vergütung von € 872,17 zuerkannt wurde, sowie II.) das Mehrbegehren der beschwerdeführenden Gesellschaft in Höhe von € 376,16 gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 iVm § 7 Epidemiegesetz 1950 - EpiG abgewiesen wurde,50.) Beschwerde der A. AG, vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 20. November 2020, Zl. MA 40-…50/2020, mit welchem römisch eins.) der beschwerdeführenden Gesellschaft für die Zeit von 16. Mai 2020 bis einschließlich 29. Mai 2020 für den Verdienstentgang von AY. eine Vergütung von € 872,17 zuerkannt wurde, sowie römisch zwei.) das Mehrbegehren der beschwerdeführenden Gesellschaft in Höhe von € 376,16 gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 7, Epidemiegesetz 1950 - EpiG abgewiesen wurde,

51.) Beschwerde der A. AG, vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 20. November 2020, Zl. MA 40-…51/2020, mit welchem I.) der beschwerdeführenden Gesellschaft für die Zeit von 18. Mai 2020 bis einschließlich 29. Mai 2020 für den Verdienstentgang von AZ. eine Vergütung von € 747,58 zuerkannt wurde, sowie II.) das Mehrbegehren der beschwerdeführenden Gesellschaft in Höhe von € 151,53 gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 iVm § 7 Epidemiegesetz 1950 - EpiG abgewiesen wurde,51.) Beschwerde der A. AG, vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 20. November 2020, Zl. MA 40-…51/2020, mit welchem römisch eins.) der beschwerdeführenden Gesellschaft für die Zeit von 18. Mai 2020 bis einschließlich 29. Mai 2020 für den Verdienstentgang von AZ. eine Vergütung von € 747,58 zuerkannt wurde, sowie römisch zwei.) das Mehrbegehren der beschwerdeführenden Gesellschaft in Höhe von € 151,53 gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 7, Epidemiegesetz 1950 - EpiG abgewiesen wurde,

52.) Beschwerde der A. AG, vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 3. November 2020, Zl. MA 40-…52/2020, mit welchem I.) der beschwerdeführenden Gesellschaft für die Zeit von 28. Mai 2020 bis einschließlich 7. Juni 2020 für den Verdienstentgang von BA. eine Vergütung von € 1.029,80 zuerkannt wurde, sowie II.) das Mehrbegehren der beschwerdeführenden Gesellschaft in Höhe von € 364,76 gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 iVm § 7 Epidemiegesetz 1950 - EpiG abgewiesen wurde,52.) Beschwerde der A. AG, vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 3. November 2020, Zl. MA 40-…52/2020, mit welchem römisch eins.) der beschwerdeführenden Gesellschaft für die Zeit von 28. Mai 2020 bis einschließlich 7. Juni 2020 für den Verdienstentgang von BA. eine Vergütung von € 1.029,80 zuerkannt wurde, sowie römisch zwei.) das Mehrbegehren der beschwerdeführenden Gesellschaft in Höhe von € 364,76 gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 7, Epidemiegesetz 1950 - EpiG abgewiesen wurde,

53.) Beschwerde der A. AG, vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 4. November 2020, Zl. MA 40-…53/2020, mit welchem I.) der beschwerdeführenden Gesellschaft für die Zeit von 28. Mai 2020 bis einschließlich 7. Juni 2020 für den Verdienstentgang von BB. eine Vergütung von € 988,32 zuerkannt wurde, sowie II.) das Mehrbegehren der beschwerdeführenden Gesellschaft in Höhe von € 814,27 gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 iVm § 7 Epidemiegesetz 1950 – EpiG abgewiesen wurde,53.) Beschwerde der A. AG, vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 4. November 2020, Zl. MA 40-…53/2020, mit welchem römisch eins.) der beschwerdeführenden Gesellschaft für die Zeit von 28. Mai 2020 bis einschließlich 7. Juni 2020 für den Verdienstentgang von BB. eine Vergütung von € 988,32 zuerkannt wurde, sowie römisch zwei.) das Mehrbegehren der beschwerdeführenden Gesellschaft in Höhe von € 814,27 gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 7, Epidemiegesetz 1950 – EpiG abgewiesen wurde,

54.) Beschwerde der A. AG, vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 12. November 2020, Zl. MA 40-…54/2020, mit welchem I.) der beschwerdeführenden Gesellschaft für die Zeit von 18. März 2020 bis einschließlich 31. März 2020 für den Verdienstentgang von BC. eine Vergütung von € 872,07 zuerkannt wurde, sowie II.) das Mehrbegehren der beschwerdeführenden Gesellschaft in Höhe von € 343,76 gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 iVm § 7 Epidemiegesetz 1950 - EpiG abgewiesen wurde,54.) Beschwerde der A. AG, vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 12. November 2020, Zl. MA 40-…54/2020, mit welchem römisch eins.) der beschwerdeführenden Gesellschaft für die Zeit von 18. März 2020 bis einschließlich 31. März 2020 für den Verdienstentgang von BC. eine Vergütung von € 872,07 zuerkannt wurde, sowie römisch zwei.) das Mehrbegehren der beschwerdeführenden Gesellschaft in Höhe von € 343,76 gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 7, Epidemiegesetz 1950 - EpiG abgewiesen wurde,

55.) Beschwerde der A. AG, vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 19. November 2020, Zl. MA 40-…55/2020, mit welchem I.) der beschwerdeführenden Gesellschaft für die Zeit von 18. Mai 2020 bis einschließlich 22. Mai 2020 für den Verdienstentgang von BD. eine Vergütung von € 324,23 zuerkannt wurde, sowie II.) das Mehrbegehren der beschwerdeführenden Gesellschaft in Höhe von € 121,46 gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 iVm § 7 Epidemiegesetz 1950 - EpiG abgewiesen wurde,55.) Beschwerde der A. AG, vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 19. November 2020, Zl. MA 40-…55/2020, mit welchem römisch eins.) der beschwerdeführenden Gesellschaft für die Zeit von 18. Mai 2020 bis einschließlich 22. Mai 2020 für den Verdienstentgang von BD. eine Vergütung von € 324,23 zuerkannt wurde, sowie römisch zwei.) das Mehrbegehren der beschwerdeführenden Gesellschaft in Höhe von € 121,46 gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 7, Epidemiegesetz 1950 - EpiG abgewiesen wurde,

56.) Beschwerde der A. AG, vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 19. November 2020, Zl. MA 40-…56/2020, mit welchem I.) der beschwerdeführenden Gesellschaft für die Zeit von 16. Mai 2020 bis einschließlich 29. Mai 2020 für den Verdienstentgang von BE. eine Vergütung von € 888,31 zuerkannt wurde, sowie II.) das Mehrbegehren der beschwerdeführenden Gesellschaft in Höhe von € 318,31 gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 iVm § 7 Epidemiegesetz 1950 - EpiG abgewiesen wurde,56.) Beschwerde der A. AG, vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 19. November 2020, Zl. MA 40-…56/2020, mit welchem römisch eins.) der beschwerdeführenden Gesellschaft für die Zeit von 16. Mai 2020 bis einschließlich 29. Mai 2020 für den Verdienstentgang von BE. eine Vergütung von € 888,31 zuerkannt wurde, sowie römisch zwei.) das Mehrbegehren der beschwerdeführenden Gesellschaft in Höhe von € 318,31 gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 7, Epidemiegesetz 1950 - EpiG abgewiesen wurde,

57.) Beschwerde der A. AG, vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 19. November 2020, Zl. MA 40-…57/2020, mit welchem I.) der beschwerdeführenden Gesellschaft für die Zeit von 16. Mai 2020 bis einschließlich 29. Mai 2020 für den Verdienstentgang von BF. eine Vergütung von € 872,17 zuerkannt wurde, sowie II.) das Mehrbegehren der beschwerdeführenden Gesellschaft in Höhe von € 281,11 gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 iVm § 7 Epidemiegesetz 1950 - EpiG abgewiesen wurde,57.) Beschwerde der A. AG, vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 19. November 2020, Zl. MA 40-…57/2020, mit welchem römisch eins.) der beschwerdeführenden Gesellschaft für die Zeit von 16. Mai 2020 bis einschließlich 29. Mai 2020 für den Verdienstentgang von BF. eine Vergütung von € 872,17 zuerkannt wurde, sowie römisch zwei.) das Mehrbegehren der beschwerdeführenden Gesellschaft in Höhe von € 281,11 gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 7, Epidemiegesetz 1950 - EpiG abgewiesen wurde,

58.) Beschwerde der A. AG, vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 19. November 2020, Zl. MA 40-…58/2020, mit welchem I.) der beschwerdeführenden Gesellschaft für die Zeit von 8. Mai 2020 bis einschließlich 30. Mai 2020 für den Verdienstentgang von BG. eine Vergütung von € 1.432,85 zuerkannt wurde, sowie II.) das Mehrbegehren der beschwerdeführenden Gesellschaft in Höhe von € 1.019,25 gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 iVm § 7 Epidemiegesetz 1950 - EpiG abgewiesen wurde,58.) Beschwerde der A. AG, vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 19. November 2020, Zl. MA 40-…58/2020, mit welchem römisch eins.) der beschwerdeführenden Gesellschaft für die Zeit von 8. Mai 2020 bis einschließlich 30. Mai 2020 für den Verdienstentgang von BG. eine Vergütung von € 1.432,85 zuerkannt wurde, sowie römisch zwei.) das Mehrbegehren der beschwerdeführenden Gesellschaft in Höhe von € 1.019,25 gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 7, Epidemiegesetz 1950 - EpiG abgewiesen wurde,

59.) Beschwerde der A. AG, vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 20. November 2020, Zl. MA 40-…59/2020, mit welchem I.) der beschwerdeführenden Gesellschaft für die Zeit von 23. Mai 2020 bis einschließlich 4. Juni 2020 für den Verdienstentgang von BH. eine Vergütung von € 874,65 zuerkannt wurde, sowie II.) das Mehrbegehren der beschwerdeführenden Gesellschaft in Höhe von € 116,57 gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 iVm § 7 Epidemiegesetz 1950 - EpiG abgewiesen wurde,59.) Beschwerde der A. AG, vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 20. November 2020, Zl. MA 40-…59/2020, mit welchem römisch eins.) der beschwerdeführenden Gesellschaft für die Zeit von 23. Mai 2020 bis einschließlich 4. Juni 2020 für den Verdienstentgang von BH. eine Vergütung von € 874,65 zuerkannt wurde, sowie römisch zwei.) das Mehrbegehren der beschwerdeführenden Gesellschaft in Höhe von € 116,57 gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 7, Epidemiegesetz 1950 - EpiG abgewiesen wurde,

60.) Beschwerde der A. AG, vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 20. November 2020, Zl. MA 40-…60/2020, mit welchem I.) der beschwerdeführenden Gesellschaft für die Zeit von 21. Mai 2020 bis einschließlich 4. Juni 2020 für den Verdienstentgang von BI. eine Vergütung von € 705,27 zuerkannt wurde, sowie II.) das Mehrbegehren der beschwerdeführenden Gesellschaft in Höhe von € 150,74 gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 iVm § 7 Epidemiegesetz 1950 - EpiG abgewiesen wurde,60.) Beschwerde der A. AG, vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 20. November 2020, Zl. MA 40-…60/2020, mit welchem römisch eins.) der beschwerdeführenden Gesellschaft für die Zeit von 21. Mai 2020 bis einschließlich 4. Juni 2020 für den Verdienstentgang von BI. eine Vergütung von € 705,27 zuerkannt wurde, sowie römisch zwei.) das Mehrbegehren der beschwerdeführenden Gesellschaft in Höhe von € 150,74 gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 7, Epidemiegesetz 1950 - EpiG abgewiesen wurde,

61.) Beschwerde der A. AG, vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 20. November 2020, Zl. MA 40-…61/2020, mit welchem I.) der beschwerdeführenden Gesellschaft für die Zeit von 21. Mai 2020 bis einschließlich 4. Juni 2020 für den Verdienstentgang von BJ. eine Vergütung von € 1.486,15 zuerkannt wurde, sowie II.) das Mehrbegehren der beschwerdeführenden Gesellschaft in Höhe von € 195,36 gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 iVm § 7 Epidemiegesetz 1950 - EpiG abgewiesen wurde,61.) Beschwerde der A. AG, vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 20. November 2020, Zl. MA 40-…61/2020, mit welchem römisch eins.) der beschwerdeführenden Gesellschaft für die Zeit von 21. Mai 2020 bis einschließlich 4. Juni 2020 für den Verdienstentgang von BJ. eine Vergütung von € 1.486,15 zuerkannt wurde, sowie römisch zwei.) das Mehrbegehren der beschwerdeführenden Gesellschaft in Höhe von € 195,36 gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 7, Epidemiegesetz 1950 - EpiG abgewiesen wurde,

62.) Beschwerde der A. AG, vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 20. November 2020, Zl. MA 40-…62/2020, mit welchem I.) der beschwerdeführenden Gesellschaft für die Zeit von 21.Mai 2020 bis einschließlich 4.Juni 2020 für den Verdienstentgang von BK. eine Vergütung von € 941,12 zuerkannt wurde, sowie II.) das Mehrbegehren der beschwerdeführenden Gesellschaft in Höhe von € 269,24 gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 iVm § 7 Epidemiegesetz 1950 - EpiG abgewiesen wurde,62.) Beschwerde der A. AG, vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 20. November 2020, Zl. MA 40-…62/2020, mit welchem römisch eins.) der beschwerdeführenden Gesellschaft für die Zeit von 21.Mai 2020 bis einschließlich 4.Juni 2020 für den Verdienstentgang von BK. eine Vergütung von € 941,12 zuerkannt wurde, sowie römisch zwei.) das Mehrbegehren der beschwerdeführenden Gesellschaft in Höhe von € 269,24 gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 7, Epidemiegesetz 1950 - EpiG abgewiesen wurde,

63.) Beschwerde der A. AG, vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 20. November 2020, Zl. MA 40-…63/2020, mit welchem I.) der beschwerdeführenden Gesellschaft für die Zeit von 21. Mai 2020 bis einschließlich 4. Juni 2020 für den Verdienstentgang von BL. eine Vergütung von € 941,12 zuerkannt wurde, sowie II.) das Mehrbegehren der beschwerdeführenden Gesellschaft in Höhe von € 253,50 gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 iVm § 7 Epidemiegesetz 1950 - EpiG abgewiesen wurde,63.) Beschwerde der A. AG, vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 20. November 2020, Zl. MA 40-…63/2020, mit welchem römisch eins.) der beschwerdeführenden Gesellschaft für die Zeit von 21. Mai 2020 bis einschließlich 4. Juni 2020 für den Verdienstentgang von BL. eine Vergütung von € 941,12 zuerkannt wurde, sowie römisch zwei.) das Mehrbegehren der beschwerdeführenden Gesellschaft in Höhe von € 253,50 gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 7, Epidemiegesetz 1950 - EpiG abgewiesen wurde,

64.) Beschwerde der A. AG, vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 12. November 2020, Zl. MA 40-…64/2020, mit welchem I.) der beschwerdeführenden Gesellschaft für die Zeit von 21. Mai 2020 bis einschließlich 10. Juni 2020 für den Verdienstentgang von BM. eine Vergütung von € 1.236,74 zuerkannt wurde, sowie II.) das Mehrbegehren der beschwerdeführenden Gesellschaft in Höhe von € 447,01 gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 iVm § 7 Epidemiegesetz 1950 - EpiG abgewiesen wurde,64.) Beschwerde der A. AG, vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 12. November 2020, Zl. MA 40-…64/2020, mit welchem römisch eins.) der beschwerdeführenden Gesellschaft für die Zeit von 21. Mai 2020 bis einschließlich 10. Juni 2020 für den Verdienstentgang von BM. eine Vergütung von € 1.236,74 zuerkannt wurde, sowie römisch zwei.) das Mehrbegehren der beschwerdeführenden Gesellschaft in Höhe von € 447,01 gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 7, Epidemiegesetz 1950 - EpiG abgewiesen wurde,

65.) Beschwerde der A. AG, vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 16. November 2020, Zl. MA 40-…65/2020, mit welchem I.) der beschwerdeführenden Gesellschaft für die Zeit von 3. August 2020 bis einschließlich 12. August für den Verdienstentgang von BN. eine Vergütung von € 1.463,62 zuerkannt wurde, sowie II.) das Mehrbegehren der beschwerdeführenden Gesellschaft in Höhe von € 205,39 gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 iVm § 7 Epidemiegesetz 1950 - EpiG abgewiesen wurde,65.) Beschwerde der A. AG, vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 16. November 2020, Zl. MA 40-…65/2020, mit welchem römisch eins.) der beschwerdeführenden Gesellschaft für die Zeit von 3. August 2020 bis einschließlich 12. August für den Verdienstentgang von BN. eine Vergütung von € 1.463,62 zuerkannt wurde, sowie römisch zwei.) das Mehrbegehren der beschwerdeführenden Gesellschaft in Höhe von € 205,39 gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 7, Epidemiegesetz 1950 - EpiG abgewiesen wurde,

66.) Beschwerde der A. AG, vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 20. November 2020, Zl. MA 40-…66/2020, mit welchem I.) der beschwerdeführenden Gesellschaft für die Zeit von 16. Mai 2020 bis einschließlich 29. Mai 2020 für den Verdienstentgang von BO. eine Vergütung von € 872,17 zuerkannt wurde, sowie II.) das Mehrbegehren der beschwerdeführenden Gesellschaft in Höhe von € 473,06 gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 iVm § 7 Epidemiegesetz 1950 - EpiG abgewiesen wurde,66.) Beschwerde der A. AG, vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 20. November 2020, Zl. MA 40-…66/2020, mit welchem römisch eins.) der beschwerdeführenden Gesellschaft für die Zeit von 16. Mai 2020 bis einschließlich 29. Mai 2020 für den Verdienstentgang von BO. eine Vergütung von € 872,17 zuerkannt wurde, sowie römisch zwei.) das Mehrbegehren der beschwerdeführenden Gesellschaft in Höhe von € 473,06 gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 7, Epidemiegesetz 1950 - EpiG abgewiesen wurde,

67.) Beschwerde der A. AG, vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 20. November 2020, Zl. MA 40-…67/2020, mit welchem I.) der beschwerdeführenden Gesellschaft für die Zeit von 21. Mai 2020 bis einschließlich 4. Juni 2020 für den Verdienstentgang von BP. eine Vergütung von € 1.803,79 zuerkannt wurde, sowie II.) das Mehrbegehren der beschwerdeführenden Gesellschaft in Höhe von € 666,61 gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 iVm § 7 Epidemiegesetz 1950 - EpiG abgewiesen wurde,67.) Beschwerde der A. AG, vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 20. November 2020, Zl. MA 40-…67/2020, mit welchem römisch eins.) der beschwerdeführenden Gesellschaft für die Zeit von 21. Mai 2020 bis einschließlich 4. Juni 2020 für den Verdienstentgang von BP. eine Vergütung von € 1.803,79 zuerkannt wurde, sowie römisch zwei.) das Mehrbegehren der beschwerdeführenden Gesellschaft in Höhe von € 666,61 gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 7, Epidemiegesetz 1950 - EpiG abgewiesen wurde,

68.) Beschwerde der A. AG, vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 20. November 2020, Zl. MA 40-…68/2020, mit welchem I.) der beschwerdeführenden Gesellschaft für die Zeit von 18. Mai 2020 bis einschließlich 27. Mai 2020 für den Verdienstentgang von BQ. eine Vergütung von € 622,98 zuerkannt wurde, sowie II.) das Mehrbegehren der beschwerdeführenden Gesellschaft in Höhe von € 431,36 gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 iVm § 7 Epidemiegesetz 1950 - EpiG abgewiesen wurde,68.) Beschwerde der A. AG, vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 20. November 2020, Zl. MA 40-…68/2020, mit welchem römisch eins.) der beschwerdeführenden Gesellschaft für die Zeit von 18. Mai 2020 bis einschließlich 27. Mai 2020 für den Verdienstentgang von BQ. eine Vergütung von € 622,98 zuerkannt wurde, sowie römisch zwei.) das Mehrbegehren der beschwerdeführenden Gesellschaft in Höhe von € 431,36 gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 7, Epidemiegesetz 1950 - EpiG abgewiesen wurde,

69.) Beschwerde der A. AG, vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 20. November 2020, Zl. MA 40-…69/2020, mit welchem I.) der beschwerdeführenden Gesellschaft für die Zeit von 21. Mai 2020 bis einschließlich 4. Juni 2020 für den Verdienstentgang von BR. eine Vergütung von € 934,47 zuerkannt wurde, sowie II.) das Mehrbegehren der beschwerdeführenden Gesellschaft in Höhe von € 160,19 gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 iVm § 7 Epidemiegesetz 1950 - EpiG abgewiesen wurde,69.) Beschwerde der A. AG, vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 20. November 2020, Zl. MA 40-…69/2020, mit welchem römisch eins.) der beschwerdeführenden Gesellschaft für die Zeit von 21. Mai 2020 bis einschließlich 4. Juni 2020 für den Verdienstentgang von BR. eine Vergütung von € 934,47 zuerkannt wurde, sowie römisch zwei.) das Mehrbegehren der beschwerdeführenden Gesellschaft in Höhe von € 160,19 gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 7, Epidemiegesetz 1950 - EpiG abgewiesen wurde,

70.) Beschwerde der A. AG, vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 30. November 2020, Zl. MA 40-…70/2020, mit welchem I.) der beschwerdeführenden Gesellschaft für die Zeit von 19. Mai 2020 bis einschließlich 1. Juni 2020 für den Verdienstentgang von BS. eine Vergütung von € 1.012,92 zuerkannt wurde, sowie II.) das Mehrbegehren der beschwerdeführenden Gesellschaft in Höhe von € 678,62 gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 iVm § 7 Epidemiegesetz 1950 - EpiG abgewiesen wurde,70.) Beschwerde der A. AG, vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 30. November 2020, Zl. MA 40-…70/2020, mit welchem römisch eins.) der beschwerdeführenden Gesellschaft für die Zeit von 19. Mai 2020 bis einschließlich 1. Juni 2020 für den Verdienstentgang von BS. eine Vergütung von € 1.012,92 zuerkannt wurde, sowie römisch zwei.) das Mehrbegehren der beschwerdeführenden Gesellschaft in Höhe von € 678,62 gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 7, Epidemiegesetz 1950 - EpiG abgewiesen wurde,

71.) Beschwerde der A. AG, vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 20. November 2020, Zl. MA 40-…71/2020, mit welchem I.) der beschwerdeführenden Gesellschaft für die Zeit von 21. Mai 2020 bis einschließlich 4. Juni 2020 für den Verdienstentgang von BT. eine Vergütung von € 940,21 zuerkannt wurde, sowie II.) das Mehrbegehren der beschwerdeführenden Gesellschaft in Höhe von € 221,26 gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 iVm § 7 Epidemiegesetz 1950 - EpiG abgewiesen wurde,71.) Beschwerde der A. AG, vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 20. November 2020, Zl. MA 40-…71/2020, mit welchem römisch eins.) der beschwerdeführenden Gesellschaft für die Zeit von 21. Mai 2020 bis einschließlich 4. Juni 2020 für den Verdienstentgang von BT. eine Vergütung von € 940,21 zuerkannt wurde, sowie römisch zwei.) das Mehrbegehren der beschwerdeführenden Gesellschaft in Höhe von € 221,26 gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 7, Epidemiegesetz 1950 - EpiG abgewiesen wurde,

72.) Beschwerde der A. AG, vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 20. November 2020, Zl. MA 40-…72/2020, mit welchem I.) der beschwerdeführenden Gesellschaft für die Zeit von 21. Mai 2020 bis einschließlich 4. Juni 2020 für den Verdienstentgang von BU. eine Vergütung von € 940,86 zuerkannt wurde, sowie II.) das Mehrbegehren der beschwerdeführenden Gesellschaft in Höhe von € 257,28 gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 iVm § 7 Epidemiegesetz 1950 - EpiG abgewiesen wurde,72.) Beschwerde der A. AG, vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 20. November 2020, Zl. MA 40-…72/2020, mit welchem römisch eins.) der beschwerdeführenden Gesellschaft für die Zeit von 21. Mai 2020 bis einschließlich 4. Juni 2020 für den Verdienstentgang von BU. eine Vergütung von € 940,86 zuerkannt wurde, sowie römisch zwei.) das Mehrbegehren der beschwerdeführenden Gesellschaft in Höhe von € 257,28 gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 7, Epidemiegesetz 1950 - EpiG abgewiesen wurde,

73.) Beschwerde der A. AG, vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 20. November 2020, Zl. MA 40-…73/2020, mit welchem I.) der beschwerdeführenden Gesellschaft für die Zeit von 21. Mai 2020 bis einschließlich 30. Mai 2020 für den Verdienstentgang von BV. eine Vergütung von € 622,98 zuerkannt wurde, sowie II.) das Mehrbegehren der beschwerdeführenden Gesellschaft in Höhe von € 227,33 gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 iVm § 7 Epidemiegesetz 1950 - EpiG abgewiesen wurde,73.) Beschwerde der A. AG, vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 20. November 2020, Zl. MA 40-…73/2020, mit welchem römisch eins.) der beschwerdeführenden Gesellschaft für die Zeit von 21. Mai 2020 bis einschließlich 30. Mai 2020 für den Verdienstentgang von BV. eine Vergütung von € 622,98 zuerkannt wurde, sowie römisch zwei.) das Mehrbegehren der beschwerdeführenden Gesellschaft in Höhe von € 227,33 gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 7, Epidemiegesetz 1950 - EpiG abgewiesen wurde,

74.) Beschwerde der A. AG, vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 20. November 2020, Zl. MA 40-…74/2020, mit welchem I.) der beschwerdeführenden Gesellschaft für die Zeit von 21. Mai 2020 bis einschließlich 4. Juni 2020 für den Verdienstentgang von BW. eine Vergütung von € 963,05 zuerkannt wurde, sowie II.) das Mehrbegehren der beschwerdeführenden Gesellschaft in Höhe von € 259,90 gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 iVm § 7 Epidemiegesetz 1950 - EpiG abgewiesen wurde,74.) Beschwerde der A. AG, vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 20. November 2020, Zl. MA 40-…74/2020, mit welchem römisch eins.) der beschwerdeführenden Gesellschaft für die Zeit von 21. Mai 2020 bis einschließlich 4. Juni 2020 für den Verdienstentgang von BW. eine Vergütung von € 963,05 zuerkannt wurde, sowie römisch zwei.) das Mehrbegehren der beschwerdeführenden Gesellschaft in Höhe von € 259,90 gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 7, Epidemiegesetz 1950 - EpiG abgewiesen wurde,

75.) Beschwerde der A. AG, vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 20. November 2020, Zl. MA 40-…75/2020, mit welchem I.) der beschwerdeführenden Gesellschaft für die Zeit von 21. Mai 2020 bis einschließlich 30. Mai 2020 für den Verdienstentgang von BX. eine Vergütung von € 622,98 zuerkannt wurde, sowie II.) das Mehrbegehren der beschwerdeführenden Gesellschaft in Höhe von € 220,33 gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 iVm § 7 Epidemiegesetz 1950 - EpiG abgewiesen wurde,75.) Beschwerde der A. AG, vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 20. November 2020, Zl. MA 40-…75/2020, mit welchem römisch eins.) der beschwerdeführenden Gesellschaft für die Zeit von 21. Mai 2020 bis einschließlich 30. Mai 2020 für den Verdienstentgang von BX. eine Vergütung von € 622,98 zuerkannt wurde, sowie römisch zwei.) das Mehrbegehren der beschwerdeführenden Gesellschaft in Höhe von € 220,33 gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 7, Epidemiegesetz 1950 - EpiG abgewiesen wurde,

76.) Beschwerde der A. AG, vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 9. November 2020, Zl. MA 40-…76/2020, mit welchem I.) der beschwerdeführenden Gesellschaft für die Zeit von 14. Mai 2020 bis einschließlich 30. Mai 2020 für den Verdienstentgang von BY. eine Vergütung von € 872,17 zuerkannt wurde, sowie II.) das Mehrbegehren von € 481,50 gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 iVm § 7 Epidemiegesetz 1950 - EpiG abgewiesen wurde,76.) Beschwerde der A. AG, vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 9. November 2020, Zl. MA 40-…76/2020, mit welchem römisch eins.) der beschwerdeführenden Gesellschaft für die Zeit von 14. Mai 2020 bis einschließlich 30. Mai 2020 für den Verdienstentgang von BY. eine Vergütung von € 872,17 zuerkannt wurde, sowie römisch zwei.) das Mehrbegehren von € 481,50 gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 7, Epidemiegesetz 1950 - EpiG abgewiesen wurde,

77.) Beschwerde der A. AG, vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 19. November 2020, Zl. MA 40-…77/2020, mit welchem I.) der beschwerdeführenden Gesellschaft für den 18. Mai 2020 für den Verdienstentgang von BZ. eine Vergütung von € 64,85 zuerkannt wurde, sowie II.) das Mehrbegehren der beschwerdeführenden Gesellschaft in Höhe von € 24,52 gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 iVm § 7 Epidemiegesetz 1950 - EpiG abgewiesen wurde,77.) Beschwerde der A. AG, vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 19. November 2020, Zl. MA 40-…77/2020, mit welchem römisch eins.) der beschwerdeführenden Gesellschaft für den 18. Mai 2020 für den Verdienstentgang von BZ. eine Vergütung von € 64,85 zuerkannt wurde, sowie römisch zwei.) das Mehrbegehren der beschwerdeführenden Gesellschaft in Höhe von € 24,52 gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 7, Epidemiegesetz 1950 - EpiG abgewiesen wurde,

78.) Beschwerde der A. AG, vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 13. November 2020, Zl. MA 40-…78/2020, mit welchem I.) der beschwerdeführenden Gesellschaft für die Zeit von 21. Mai 2020 bis einschließlich 2. Juni 2020 für den Verdienstentgang von CA. eine Vergütung von € 913,59 zuerkannt wurde, sowie II.) das Mehrbegehren der beschwerdeführenden Gesellschaft in Höhe von € 302,83 gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 iVm § 7 Epidemiegesetz 1950 - EpiG abgewiesen wurde,78.) Beschwerde der A. AG, vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 13. November 2020, Zl. MA 40-…78/2020, mit welchem römisch eins.) der beschwerdeführenden Gesellschaft für die Zeit von 21. Mai 2020 bis einschließlich 2. Juni 2020 für den Verdienstentgang von CA. eine Vergütung von € 913,59 zuerkannt wurde, sowie römisch zwei.) das Mehrbegehren der beschwerdeführenden Gesellschaft in Höhe von € 302,83 gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 7, Epidemiegesetz 1950 - EpiG abgewiesen wurde,

79.) Beschwerde der A. AG, vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 17. November 2020, Zl. MA 40-…79/2020, mit welchem I.) der beschwerdeführenden Gesellschaft für die Zeit von 21. Mai 2020 bis einschließlich 4. Juni 2020 für den Verdienstentgang von CB. eine Vergütung von € 983,67 zuerkannt wurde, sowie II.) das Mehrbegehren der beschwerdeführenden Gesellschaft in Höhe von € 377,46 gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 iVm § 7 Epidemiegesetz 1950 - EpiG abgewiesen wurde,79.) Beschwerde der A. AG, vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 17. November 2020, Zl. MA 40-…79/2020, mit welchem römisch eins.) der beschwerdeführenden Gesellschaft für die Zeit von 21. Mai 2020 bis einschließlich 4. Juni 2020 für den Verdienstentgang von CB. eine Vergütung von € 983,67 zuerkannt wurde, sowie römisch zwei.) das Mehrbegehren der beschwerdeführenden Gesellschaft in Höhe von € 377,46 gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 7, Epidemiegesetz 1950 - EpiG abgewiesen wurde,

80.) Beschwerde der A. AG, vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 17. November 2020, Zl. MA 40-…80/2020, mit welchem I.) der beschwerdeführenden Gesellschaft für die Zeit von 21. Mai 2020 bis einschließlich 30. Mai 2020 für den Verdienstentgang von CC. eine Vergütung von € 622,98 zuerkannt wurde, sowie II.) das Mehrbegehren der beschwerdeführenden Gesellschaft in Höhe von € 156,52 gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 iVm § 7 Epidemiegesetz 1950 – EpiG abgewiesen wurde,80.) Beschwerde der A. AG, vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 17. November 2020, Zl. MA 40-…80/2020, mit welchem römisch eins.) der beschwerdeführenden Gesellschaft für die Zeit von 21. Mai 2020 bis einschließlich 30. Mai 2020 für den Verdienstentgang von CC. eine Vergütung von € 622,98 zuerkannt wurde, sowie römisch zwei.) das Mehrbegehren der beschwerdeführenden Gesellschaft in Höhe von € 156,52 gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 7, Epidemiegesetz 1950 – EpiG abgewiesen wurde,

81.) Beschwerde der A. AG, vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 17. November 2020, Zl. MA 40-…81/2020, mit welchem I.) der beschwerdeführenden Gesellschaft für die Zeit von 21. Mai 2020 bis einschließlich 4. Juni 2020 für den Verdienstentgang von CD. eine Vergütung von € 1.001,85 zuerkannt wurde, sowie II.) das Mehrbegehren der beschwerdeführenden Gesellschaft in Höhe von € 696,60 gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 iVm § 7 Epidemiegesetz 1950 - EpiG abgewiesen wurde,81.) Beschwerde der A. AG, vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 17. November 2020, Zl. MA 40-…81/2020, mit welchem römisch eins.) der beschwerdeführenden Gesellschaft für die Zeit von 21. Mai 2020 bis einschließlich 4. Juni 2020 für den Verdienstentgang von CD. eine Vergütung von € 1.001,85 zuerkannt wurde, sowie römisch zwei.) das Mehrbegehren der beschwerdeführenden Gesellschaft in Höhe von € 696,60 gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 7, Epidemiegesetz 1950 - EpiG abgewiesen wurde,

82.) Beschwerde der A. AG, vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 20. November 2020, Zl. MA 40-…82/2020, mit welchem I.) der beschwerdeführenden Gesellschaft für die Zeit von 21. Mai 2020 bis einschließlich 4. Juni 2020 für den Verdienstentgang von CE. eine Vergütung von € 934,47 zuerkannt wurde, sowie II.) das Mehrbegehren der beschwerdeführenden Gesellschaft in Höhe von € 152,76 gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 iVm § 7 Epidemiegesetz 1950 - EpiG abgewiesen wurde,82.) Beschwerde der A. AG, vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 20. November 2020, Zl. MA 40-…82/2020, mit welchem römisch eins.) der beschwerdeführenden Gesellschaft für die Zeit von 21. Mai 2020 bis einschließlich 4. Juni 2020 für den Verdienstentgang von CE. eine Vergütung von € 934,47 zuerkannt wurde, sowie römisch zwei.) das Mehrbegehren der beschwerdeführenden Gesellschaft in Höhe von € 152,76 gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 7, Epidemiegesetz 1950 - EpiG abgewiesen wurde,

83.) Beschwerde der A. AG, vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 20. November 2020, Zl. MA 40-…83/2020, mit welchem I.) der beschwerdeführenden Gesellschaft für die Zeit von 21. Mai 2020 bis einschließlich 4. Juni 2020 für den Verdienstentgang von CF. eine Vergütung von € 940,21 zuerkannt wurde, sowie II.) das Mehrbegehren der beschwerdeführenden Gesellschaft in Höhe von € 147,02 gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 iVm § 7 Epidemiegesetz 1950 - EpiG abgewiesen wurde,83.) Beschwerde der A. AG, vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 20. November 2020, Zl. MA 40-…83/2020, mit welchem römisch eins.) der beschwerdeführenden Gesellschaft für die Zeit von 21. Mai 2020 bis einschließlich 4. Juni 2020 für den Verdienstentgang von CF. eine Vergütung von € 940,21 zuerkannt wurde, sowie römisch zwei.) das Mehrbegehren der beschwerdeführenden Gesellschaft in Höhe von € 147,02 gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 7, Epidemiegesetz 1950 - EpiG abgewiesen wurde,

84.) Beschwerde der A. AG, vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 20. November 2020, Zl. MA 40-…84/2020, mit welchem I.) der beschwerdeführenden Gesellschaft für die Zeit von 21. Mai 2020 bis einschließlich 4. Juni 2020 für den Verdienstentgang von CG. eine Vergütung von € 940,97 zuerkannt wurde, sowie II.) das Mehrbegehren der beschwerdeführenden Gesellschaft in Höhe von€ 162,22 gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 iVm § 7 Epidemiegesetz 1950 - EpiG abgewiesen wurde,84.) Beschwerde der A. AG, vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 20. November 2020, Zl. MA 40-…84/2020, mit welchem römisch eins.) der beschwerdeführenden Gesellschaft für die Zeit von 21. Mai 2020 bis einschließlich 4. Juni 2020 für den Verdienstentgang von CG. eine Vergütung von € 940,97 zuerkannt wurde, sowie römisch zwei.) das Mehrbegehren der beschwerdeführenden Gesellschaft in Höhe von€ 162,22 gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 7, Epidemiegesetz 1950 - EpiG abgewiesen wurde,

85.) Beschwerde der A. AG, vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 20. November 2020, Zl. MA 40-…85/2020, mit welchem I.) der beschwerdeführenden Gesellschaft für die Zeit von 21. Mai 2020 bis einschließlich 4. Juni 2020 für den Verdienstentgang von CH. eine Vergütung von € 934,47 zuerkannt wurde, sowie II.) das Mehrbegehren der beschwerdeführenden Gesellschaft in Höhe von € 160,19 gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 iVm § 7 Epidemiegesetz 1950 - EpiG abgewiesen wurde,85.) Beschwerde der A. AG, vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 20. November 2020, Zl. MA 40-…85/2020, mit welchem römisch eins.) der beschwerdeführenden Gesellschaft für die Zeit von 21. Mai 2020 bis einschließlich 4. Juni 2020 für den Verdienstentgang von CH. eine Vergütung von € 934,47 zuerkannt wurde, sowie römisch zwei.) das Mehrbegehren der beschwerdeführenden Gesellschaft in Höhe von € 160,19 gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 7, Epidemiegesetz 1950 - EpiG abgewiesen wurde,

86.) Beschwerde der A. AG, vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 20. November 2020, Zl. MA 40-…86/2020, mit welchem I.) der beschwerdeführenden Gesellschaft für die Zeit von 21. Mai 2020 bis einschließlich 4. Juni 2020 für den Verdienstentgang von CI. eine Vergütung von € 940,21 zuerkannt wurde, sowie II.) das Mehrbegehren der beschwerdeführenden Gesellschaft in Höhe von € 221,26 gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 iVm § 7 Epidemiegesetz 1950 - EpiG abgewiesen wurde,86.) Beschwerde der A. AG, vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 20. November 2020, Zl. MA 40-…86/2020, mit welchem römisch eins.) der beschwerdeführenden Gesellschaft für die Zeit von 21. Mai 2020 bis einschließlich 4. Juni 2020 für den Verdienstentgang von CI. eine Vergütung von € 940,21 zuerkannt wurde, sowie römisch zwei.) das Mehrbegehren der beschwerdeführenden Gesellschaft in Höhe von € 221,26 gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 7, Epidemiegesetz 1950 - EpiG abgewiesen wurde,

87.) Beschwerde der A. AG, vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 27. Oktober 2020, Zl. MA 40-…87/2020, mit welchem I.) der beschwerdeführenden Gesellschaft für die Zeit von 10. Mai 2020 bis einschließlich 24. Mai 2020 für den Verdienstentgang von CJ. eine Vergütung von € 921,06 zuerkannt wurde, sowie II.) das Mehrbegehren der beschwerdeführenden Gesellschaft in Höhe von € 853,65 gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 iVm § 7 Epidemiegesetz 1950 - EpiG abgewiesen wurde,87.) Beschwerde der A. AG, vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 27. Oktober 2020, Zl. MA 40-…87/2020, mit welchem römisch eins.) der beschwerdeführenden Gesellschaft für die Zeit von 10. Mai 2020 bis einschließlich 24. Mai 2020 für den Verdienstentgang von CJ. eine Vergütung von € 921,06 zuerkannt wurde, sowie römisch zwei.) das Mehrbegehren der beschwerdeführenden Gesellschaft in Höhe von € 853,65 gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 7, Epidemiegesetz 1950 - EpiG abgewiesen wurde,

88.) Beschwerde der A. AG, vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 9. November 2020, Zl. MA 40-…88/2020, mit welchem I.) der beschwerdeführenden Gesellschaft für die Zeit von 16. Mai 2020 bis einschließlich 29. Mai 2020 für den Verdienstentgang von CK. eine Vergütung von € 872,17 zuerkannt wurde, sowie II.) das Mehrbegehren in Höhe von € 1.861,50 gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 iVm § 7 Epidemiegesetz 1950 - EpiG abgewiesen wurde,88.) Beschwerde der A. AG, vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 9. November 2020, Zl. MA 40-…88/2020, mit welchem römisch eins.) der beschwerdeführenden Gesellschaft für die Zeit von 16. Mai 2020 bis einschließlich 29. Mai 2020 für den Verdienstentgang von CK. eine Vergütung von € 872,17 zuerkannt wurde, sowie römisch zwei.) das Mehrbegehren in Höhe von € 1.861,50 gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 7, Epidemiegesetz 1950 - EpiG abgewiesen wurde,

89.) Beschwerde der A. AG, vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 9. November 2020, Zl. MA 40-…89/2020, mit welchem I.) der beschwerdeführenden Gesellschaft für die Zeit von 12. Mai 2020 bis einschließlich 23. Mai 2020 für den Verdienstentgang von CL. eine Vergütung von € 747,58 zuerkannt wurde, sowie II.) das Mehrbegehren der beschwerdeführenden Gesellschaft in Höhe von € 265,47 gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 iVm § 7 Epidemiegesetz 1950 - EpiG abgewiesen wurde,89.) Beschwerde der A. AG, vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 9. November 2020, Zl. MA 40-…89/2020, mit welchem römisch eins.) der beschwerdeführenden Gesellschaft für die Zeit von 12. Mai 2020 bis einschließlich 23. Mai 2020 für den Verdienstentgang von CL. eine Vergütung von € 747,58 zuerkannt wurde, sowie römisch zwei.) das Mehrbegehren der beschwerdeführenden Gesellschaft in Höhe von € 265,47 gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 7, Epidemiegesetz 1950 - EpiG abgewiesen wurde,

90.) Beschwerde der A. AG, vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 9. November 2020, Zl. MA 40-…90/2020, mit welchem I.) der beschwerdeführenden Gesellschaft für die Zeit von 12. Mai 2020 bis einschließlich 21. Mai 2020 für den Verdienstentgang von CM. eine Vergütung von € 622,98 zuerkannt wurde, sowie II.) das Mehrbegehren der beschwerdeführenden Gesellschaft in Höhe von € 257,22 gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 iVm § 7 Epidemiegesetz 1950 - EpiG abgewiesen wurde,90.) Beschwerde der A. AG, vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 9. November 2020, Zl. MA 40-…90/2020, mit welchem römisch eins.) der beschwerdeführenden Gesellschaft für die Zeit von 12. Mai 2020 bis einschließlich 21. Mai 2020 für den Verdienstentgang von CM. eine Vergütung von € 622,98 zuerkannt wurde, sowie römisch zwei.) das Mehrbegehren der beschwerdeführenden Gesellschaft in Höhe von € 257,22 gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 7, Epidemiegesetz 1950 - EpiG abgewiesen wurde,

91.) Beschwerde der A. AG, vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 9. November 2020, Zl. MA 40-…91/2020, mit welchem I.) der beschwerdeführenden Gesellschaft für die Zeit von 28. Mai 2020 bis einschließlich 4. Juni 2020 für den Verdienstentgang von CN. eine Vergütung von € 577,47 zuerkannt wurde, sowie II.) das Mehrbegehren der beschwerdeführenden Gesellschaft in Höhe von € 49,41 gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 iVm § 7 Epidemiegesetz 1950 - EpiG abgewiesen wurde,91.) Beschwerde der A. AG, vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 9. November 2020, Zl. MA 40-…91/2020, mit welchem römisch eins.) der beschwerdeführenden Gesellschaft für die Zeit von 28. Mai 2020 bis einschließlich 4. Juni 2020 für den Verdienstentgang von CN. eine Vergütung von € 577,47 zuerkannt wurde, sowie römisch zwei.) das Mehrbegehren der beschwerdeführenden Gesellschaft in Höhe von € 49,41 gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 7, Epidemiegesetz 1950 - EpiG abgewiesen wurde,

92.) Beschwerde der A. AG, vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 9. November 2020, Zl. MA 40-…92/2020, mit welchem I.) der beschwerdeführenden Gesellschaft für die Zeit von 21. Mai 2020 bis einschließlich 4. Juni 2020 für den Verdienstentgang von CO. eine Vergütung von € 946,99 zuerkannt wurde, sowie II.) das Mehrbegehren der beschwerdeführenden Gesellschaft in Höhe von € 143,96 gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 iVm § 7 Epidemiegesetz 1950 - EpiG abgewiesen wurde,92.) Beschwerde der A. AG, vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 9. November 2020, Zl. MA 40-…92/2020, mit welchem römisch eins.) der beschwerdeführenden Gesellschaft für die Zeit von 21. Mai 2020 bis einschließlich 4. Juni 2020 für den Verdienstentgang von CO. eine Vergütung von € 946,99 zuerkannt wurde, sowie römisch zwei.) das Mehrbegehren der beschwerdeführenden Gesellschaft in Höhe von € 143,96 gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 7, Epidemiegesetz 1950 - EpiG abgewiesen wurde,

93.) Beschwerde der A. AG, vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 9. November 2020, Zl. MA 40-…93/2020, mit welchem I.) der beschwerdeführenden Gesellschaft für die Zeit von 21. Mai 2020 bis einschließlich 4. Juni 2020 für den Verdienstentgang von CP. eine Vergütung von € 1.361,78 zuerkannt wurde, sowie II.) das Mehrbegehren der beschwerdeführenden Gesellschaft in Höhe von € 218,68 gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 iVm § 7 Epidemiegesetz 1950 - EpiG abgewiesen wurde,93.) Beschwerde der A. AG, vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 9. November 2020, Zl. MA 40-…93/2020, mit welchem römisch eins.) der beschwerdeführenden Gesellschaft für die Zeit von 21. Mai 2020 bis einschließlich 4. Juni 2020 für den Verdienstentgang von CP. eine Vergütung von € 1.361,78 zuerkannt wurde, sowie römisch zwei.) das Mehrbegehren der beschwerdeführenden Gesellschaft in Höhe von € 218,68 gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 7, Epidemiegesetz 1950 - EpiG abgewiesen wurde,

94.) Beschwerde der A. AG, vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 9. November 2020, Zl. MA 40-…94/2020, mit welchem I.) der beschwerdeführenden Gesellschaft für die Zeit von 12. Juli 2020 bis einschließlich 15. Juli 2020 für den Verdienstentgang von CQ. eine Vergütung von € 514,64 zuerkannt wurde, sowie II.) das Mehrbegehren der beschwerdeführenden Gesellschaft in Höhe von € 82,90 gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 iVm § 7 Epidemiegesetz 1950 - EpiG abgewiesen wurde,94.) Beschwerde der A. AG, vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 9. November 2020, Zl. MA 40-…94/2020, mit welchem römisch eins.) der beschwerdeführenden Gesellschaft für die Zeit von 12. Juli 2020 bis einschließlich 15. Juli 2020 für den Verdienstentgang von CQ. eine Vergütung von € 514,64 zuerkannt wurde, sowie römisch zwei.) das Mehrbegehren der beschwerdeführenden Gesellschaft in Höhe von € 82,90 gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 7, Epidemiegesetz 1950 - EpiG abgewiesen wurde,

95.) Beschwerde der A. AG, vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 9. November 2020, Zl. MA 40-…95/2020, mit welchem I.) der beschwerdeführenden Gesellschaft für die Zeit von 20. Juli 2020 bis einschließlich 28. Juli 2020 für den Verdienstentgang von CR. eine Vergütung von € 357,78 zuerkannt wurde, sowie II.) das Mehrbegehren der beschwerdeführenden Gesellschaft in Höhe von € 63,98 gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 iVm § 7 Epidemiegesetz 1950 - EpiG abgewiesen wurde,95.) Beschwerde der A. AG, vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 9. November 2020, Zl. MA 40-…95/2020, mit welchem römisch eins.) der beschwerdeführenden Gesellschaft für die Zeit von 20. Juli 2020 bis einschließlich 28. Juli 2020 für den Verdienstentgang von CR. eine Vergütung von € 357,78 zuerkannt wurde, sowie römisch zwei.) das Mehrbegehren der beschwerdeführenden Gesellschaft in Höhe von € 63,98 gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 7, Epidemiegesetz 1950 - EpiG abgewiesen wurde,

96.) Beschwerde der A. AG, vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 9. November 2020, Zl. MA 40-…96/2020, mit welchem I.) der beschwerdeführenden Gesellschaft für die Zeit von 20. Juli 2020 bis einschließlich 30. Juli 2020 für den Verdienstentgang von CS. eine Vergütung von € 727,52 zuerkannt wurde, sowie II.) das Mehrbegehren der beschwerdeführenden Gesellschaft in Höhe von € 147,96 gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 iVm § 7 Epidemiegesetz 1950 - EpiG abgewiesen wurde,96.) Beschwerde der A. AG, vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 9. November 2020, Zl. MA 40-…96/2020, mit welchem römisch eins.) der beschwerdeführenden Gesellschaft für die Zeit von 20. Juli 2020 bis einschließlich 30. Juli 2020 für den Verdienstentgang von CS. eine Vergütung von € 727,52 zuerkannt wurde, sowie römisch zwei.) das Mehrbegehren der beschwerdeführenden Gesellschaft in Höhe von € 147,96 gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 7, Epidemiegesetz 1950 - EpiG abgewiesen wurde,

97.) Beschwerde der A. AG, vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 26. November 2020, Zl. MA 40-…97/2020, mit welchem I.) der beschwerdeführenden Gesellschaft für die Zeit von 22. April 2020 bis einschließlich 2. Mai 2020 für den Verdienstentgang von CT. eine Vergütung von € 795,87 zuerkannt wurde, sowie II.) das Mehrbegehren der beschwerdeführenden Gesellschaft in Höhe von € 567,78 gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 iVm § 7 Epidemiegesetz 1950 - EpiG abgewiesen wurde,97.) Beschwerde der A. AG, vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 26. November 2020, Zl. MA 40-…97/2020, mit welchem römisch eins.) der beschwerdeführenden Gesellschaft für die Zeit von 22. April 2020 bis einschließlich 2. Mai 2020 für den Verdienstentgang von CT. eine Vergütung von € 795,87 zuerkannt wurde, sowie römisch zwei.) das Mehrbegehren der beschwerdeführenden Gesellschaft in Höhe von € 567,78 gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 7, Epidemiegesetz 1950 - EpiG abgewiesen wurde,

98.) Beschwerde der A. AG, vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 15. Oktober 2020, Zl. MA 40-…98/2020, mit welchem I.) der beschwerdeführenden Gesellschaft für die Zeit von 27. Mai 2020 bis einschließlich 7. Juni 2020 für den Verdienstentgang von CU. eine Vergütung von € 930,20 zuerkannt wurde, sowie II.) das Mehrbegehren der beschwerdeführenden Gesellschaft in Höhe von € 550,85 gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 iVm § 7 Epidemiegesetz 1950 - EpiG abgewiesen wurde,98.) Beschwerde der A. AG, vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 15. Oktober 2020, Zl. MA 40-…98/2020, mit welchem römisch eins.) der beschwerdeführenden Gesellschaft für die Zeit von 27. Mai 2020 bis einschließlich 7. Juni 2020 für den Verdienstentgang von CU. eine Vergütung von € 930,20 zuerkannt wurde, sowie römisch zwei.) das Mehrbegehren der beschwerdeführenden Gesellschaft in Höhe von € 550,85 gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 7, Epidemiegesetz 1950 - EpiG abgewiesen wurde,

99.) Beschwerde der A. AG, vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 17. November 2020, Zl. MA 40-…99/2020, mit welchem I.) der beschwerdeführenden Gesellschaft für die Zeit von 21. Mai 2020 bis einschließlich 4. Juni 2020 für den Verdienstentgang von CV. eine Vergütung von € 1.523,42 zuerkannt wurde, sowie II.) das Mehrbegehren der beschwerdeführenden Gesellschaft in Höhe von € 424,17 gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 iVm § 7 Epidemiegesetz 1950 - EpiG abgewiesen wurde,99.) Beschwerde der A. AG, vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 17. November 2020, Zl. MA 40-…99/2020, mit welchem römisch eins.) der beschwerdeführenden Gesellschaft für die Zeit von 21. Mai 2020 bis einschließlich 4. Juni 2020 für den Verdienstentgang von CV. eine Vergütung von € 1.523,42 zuerkannt wurde, sowie römisch zwei.) das Mehrbegehren der beschwerdeführenden Gesellschaft in Höhe von € 424,17 gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 7, Epidemiegesetz 1950 - EpiG abgewiesen wurde,

100.) Beschwerde der A. AG, vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 20. November 2020, Zl. MA 40-…100/2020, mit welchem I.) der beschwerdeführenden Gesellschaft für die Zeit von 15. Mai 2020 bis einschließlich 28. Mai 2020 für den Verdienstentgang von CW. eine Vergütung von € 872,17 zuerkannt wurde, sowie II.) das Mehrbegehren der beschwerdeführenden Gesellschaft in Höhe von € 397,09 gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 iVm § 7 Epidemiegesetz 1950 - EpiG abgewiesen wurde,100.) Beschwerde der A. AG, vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 20. November 2020, Zl. MA 40-…100/2020, mit welchem römisch eins.) der beschwerdeführenden Gesellschaft für die Zeit von 15. Mai 2020 bis einschließlich 28. Mai 2020 für den Verdienstentgang von CW. eine Vergütung von € 872,17 zuerkannt wurde, sowie römisch zwei.) das Mehrbegehren der beschwerdeführenden Gesellschaft in Höhe von € 397,09 gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 7, Epidemiegesetz 1950 - EpiG abgewiesen wurde,

101.) Beschwerde der A. AG, vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 23. November 2020, Zl. MA 40-…101/2020, mit welchem I.) der beschwerdeführenden Gesellschaft für die Zeit von 16. Mai 2020 bis einschließlich 29. Mai 2020 für den Verdienstentgang von CX. eine Vergütung von € 1.206,64 zuerkannt wurde, sowie II.) das Mehrbegehren der beschwerdeführenden Gesellschaft in Höhe von € 74,33 gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 iVm § 7 Epidemiegesetz 1950 - EpiG abgewiesen wurde,101.) Beschwerde der A. AG, vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 23. November 2020, Zl. MA 40-…101/2020, mit welchem römisch eins.) der beschwerdeführenden Gesellschaft für die Zeit von 16. Mai 2020 bis einschließlich 29. Mai 2020 für den Verdienstentgang von CX. eine Vergütung von € 1.206,64 zuerkannt wurde, sowie römisch zwei.) das Mehrbegehren der beschwerdeführenden Gesellschaft in Höhe von € 74,33 gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 7, Epidemiegesetz 1950 - EpiG abgewiesen wurde,

102.) Beschwerde der A. AG, vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 23. Oktober 2020, Zl. MA 40-…102/2020, mit welchem I.) der beschwerdeführenden Gesellschaft für die Zeit von 21. Mai 2020 bis einschließlich 4. Juni 2020 für den Verdienstentgang von CY. eine Vergütung von € 1.221,12 zuerkannt wurde, sowie II.) das Mehrbegehren der beschwerdeführenden Gesellschaft in Höhe von € 34,26 gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 iVm § 7 Epidemiegesetz 1950 - EpiG abgewiesen wurde,102.) Beschwerde der A. AG, vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 23. Oktober 2020, Zl. MA 40-…102/2020, mit welchem römisch eins.) der beschwerdeführenden Gesellschaft für die Zeit von 21. Mai 2020 bis einschließlich 4. Juni 2020 für den Verdienstentgang von CY. eine Vergütung von € 1.221,12 zuerkannt wurde, sowie römisch zwei.) das Mehrbegehren der beschwerdeführenden Gesellschaft in Höhe von € 34,26 gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 7, Epidemiegesetz 1950 - EpiG abgewiesen wurde,

103.) Beschwerde der A. AG, vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 20. November 2020, Zl. MA 40-…103/2020, mit welchem I.) der beschwerdeführenden Gesellschaft für die Zeit von 21. Mai 2020 bis einschließlich 4. Juni 2020 für den Verdienstentgang von CZ. eine Vergütung von € 941,12 zuerkannt wurde, sowie II.) das Mehrbegehren der beschwerdeführenden Gesellschaft in Höhe von € 179,16 gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 iVm § 7 Epidemiegesetz 1950 - EpiG abgewiesen wurde,103.) Beschwerde der A. AG, vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 20. November 2020, Zl. MA 40-…103/2020, mit welchem römisch eins.) der beschwerdeführenden Gesellschaft für die Zeit von 21. Mai 2020 bis einschließlich 4. Juni 2020 für den Verdienstentgang von CZ. eine Vergütung von € 941,12 zuerkannt wurde, sowie römisch zwei.) das Mehrbegehren der beschwerdeführenden Gesellschaft in Höhe von € 179,16 gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 7, Epidemiegesetz 1950 - EpiG abgewiesen wurde,

104.) Beschwerde der A. AG, vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 20. November 2020, Zl. MA 40-…104/2020, mit welchem I.) der beschwerdeführenden Gesellschaft für die Zeit von 21. Mai 2020 bis einschließlich 4. Juni 2020 für den Verdienstentgang von DA. eine Vergütung von € 940,99 zuerkannt wurde, sowie II.) das Mehrbegehren der beschwerdeführenden Gesellschaft in Höhe von € 148,10 gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 iVm § 7 Epidemiegesetz 1950 - EpiG abgewiesen wurde,104.) Beschwerde der A. AG, vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 20. November 2020, Zl. MA 40-…104/2020, mit welchem römisch eins.) der beschwerdeführenden Gesellschaft für die Zeit von 21. Mai 2020 bis einschließlich 4. Juni 2020 für den Verdienstentgang von DA. eine Vergütung von € 940,99 zuerkannt wurde, sowie römisch zwei.) das Mehrbegehren der beschwerdeführenden Gesellschaft in Höhe von € 148,10 gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 7, Epidemiegesetz 1950 - EpiG abgewiesen wurde,

105.) Beschwerde der A. AG, vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 23. Oktober 2020, Zl. MA 40-…105/2020, mit welchem I.) der beschwerdeführenden Gesellschaft für die Zeit von 18. Mai 2020 bis einschließlich 29. Mai 2020 für den Verdienstentgang von DB. eine Vergütung von € 723,46 zuerkannt wurde, sowie II.) das Mehrbegehren der beschwerdeführenden Gesellschaft in Höhe von € 353,37 gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 iVm § 7 Epidemiegesetz 1950 - EpiG abgewiesen wurde,105.) Beschwerde der A. AG, vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 23. Oktober 2020, Zl. MA 40-…105/2020, mit welchem römisch eins.) der beschwerdeführenden Gesellschaft für die Zeit von 18. Mai 2020 bis einschließlich 29. Mai 2020 für den Verdienstentgang von DB. eine Vergütung von € 723,46 zuerkannt wurde, sowie römisch zwei.) das Mehrbegehren der beschwerdeführenden Gesellschaft in Höhe von € 353,37 gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 7, Epidemiegesetz 1950 - EpiG abgewiesen wurde,

106.) Beschwerde der A. AG, vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 23. Oktober 2020, Zl. MA 40-…106/2020, mit welchem I.) der beschwerdeführenden Gesellschaft für die Zeit von 13. Mai 2020 bis einschließlich 26. Mai 2020 für den Verdienstentgang von DC. eine Vergütung von € 844,04 zuerkannt wurde, sowie II.) das Mehrbegehren der beschwerdeführenden Gesellschaft in Höhe von € 331,74 gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 iVm § 7 Epidemiegesetz 1950 - EpiG abgewiesen wurde,106.) Beschwerde der A. AG, vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 23. Oktober 2020, Zl. MA 40-…106/2020, mit welchem römisch eins.) der beschwerdeführenden Gesellschaft für die Zeit von 13. Mai 2020 bis einschließlich 26. Mai 2020 für den Verdienstentgang von DC. eine Vergütung von € 844,04 zuerkannt wurde, sowie römisch zwei.) das Mehrbegehren der beschwerdeführenden Gesellschaft in Höhe von € 331,74 gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 7, Epidemiegesetz 1950 - EpiG abgewiesen wurde,

107.) Beschwerde der A. AG, vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 23. Oktober 2020, Zl. MA 40-…107/2020, mit welchem I.) der beschwerdeführenden Gesellschaft für die Zeit von 13. Mai 2020 bis einschließlich 26. Mai 2020 für den Verdienstentgang von DD. eine Vergütung von € 844,04 zuerkannt wurde, sowie II.) das Mehrbegehren der beschwerdeführenden Gesellschaft in Höhe von € 357,35 gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 iVm § 7 Epidemiegesetz 1950 - EpiG abgewiesen wurde,107.) Beschwerde der A. AG, vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 23. Oktober 2020, Zl. MA 40-…107/2020, mit welchem römisch eins.) der beschwerdeführenden Gesellschaft für die Zeit von 13. Mai 2020 bis einschließlich 26. Mai 2020 für den Verdienstentgang von DD. eine Vergütung von € 844,04 zuerkannt wurde, sowie römisch zwei.) das Mehrbegehren der beschwerdeführenden Gesellschaft in Höhe von € 357,35 gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 7, Epidemiegesetz 1950 - EpiG abgewiesen wurde,

108.) Beschwerde der A. AG, vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 23. Oktober 2020, Zl. MA 40-…108/2020, mit welchem I.) der beschwerdeführenden Gesellschaft für die Zeit von 14. Mai 2020 bis einschließlich 29. Mai 2020 für den Verdienstentgang von DE. eine Vergütung von € 964,61 zuerkannt wurde, sowie II.) das Mehrbegehren der beschwerdeführenden Gesellschaft in Höhe von € 483,07 gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 iVm § 7 Epidemiegesetz 1950 - EpiG abgewiesen wurde,108.) Beschwerde der A. AG, vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 23. Oktober 2020, Zl. MA 40-…108/2020, mit welchem römisch eins.) der beschwerdeführenden Gesellschaft für die Zeit von 14. Mai 2020 bis einschließlich 29. Mai 2020 für den Verdienstentgang von DE. eine Vergütung von € 964,61 zuerkannt wurde, sowie römisch zwei.) das Mehrbegehren der beschwerdeführenden Gesellschaft in Höhe von € 483,07 gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 7, Epidemiegesetz 1950 - EpiG abgewiesen wurde,

109.) Beschwerde der A. AG, vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 21. Oktober 2020, Zl. MA 40-…109/2020, mit welchem I.) der beschwerdeführenden Gesellschaft für die Zeit von 25. Mai 2020 bis einschließlich 7. Juni 2020 für den Verdienstentgang von DF. eine Vergütung von € 1.014,32 zuerkannt wurde, sowie II.) das Mehrbegehren der beschwerdeführenden Gesellschaft in Höhe von € 547,11 gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 iVm § 7 Epidemiegesetz 1950 - EpiG abgewiesen wurde,109.) Beschwerde der A. AG, vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 21. Oktober 2020, Zl. MA 40-…109/2020, mit welchem römisch eins.) der beschwerdeführenden Gesellschaft für die Zeit von 25. Mai 2020 bis einschließlich 7. Juni 2020 für den Verdienstentgang von DF. eine Vergütung von € 1.014,32 zuerkannt wurde, sowie römisch zwei.) das Mehrbegehren der beschwerdeführenden Gesellschaft in Höhe von € 547,11 gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 7, Epidemiegesetz 1950 - EpiG abgewiesen wurde,

110.) Beschwerde der A. AG, vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 21. Oktober 2020, Zl. MA MA 40-…110/2020, mit welchem I.) der beschwerdeführenden Gesellschaft für die Zeit von 7. Mai 2020 bis einschließlich 11. Mai 2020 für den Verdienstentgang von DG. eine Vergütung von € 301,44 zuerkannt wurde, sowie II.) das Mehrbegehren der beschwerdeführenden Gesellschaft in Höhe von € 106,74 gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 iVm § 7 Epidemiegesetz 1950 - EpiG abgewiesen wurde,110.) Beschwerde der A. AG, vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 21. Oktober 2020, Zl. MA MA 40-…110/2020, mit welchem römisch eins.) der beschwerdeführenden Gesellschaft für die Zeit von 7. Mai 2020 bis einschließlich 11. Mai 2020 für den Verdienstentgang von DG. eine Vergütung von € 301,44 zuerkannt wurde, sowie römisch zwei.) das Mehrbegehren der beschwerdeführenden Gesellschaft in Höhe von € 106,74 gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 7, Epidemiegesetz 1950 - EpiG abgewiesen wurde,

111.) Beschwerde der A. AG, vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 22. Oktober 2020, Zl. MA 40-…111/2020, mit welchem I.) der beschwerdeführenden Gesellschaft für die Zeit von 28. April 2020 bis einschließlich 3. Mai 2020 für den Verdienstentgang von DG. eine Vergütung von € 367,76 zuerkannt wurde, sowie II.) das Mehrbegehren der beschwerdeführenden Gesellschaft in Höhe von € 130,26 gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 iVm § 7 Epidemiegesetz 1950 - EpiG abgewiesen wurde,111.) Beschwerde der A. AG, vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 22. Oktober 2020, Zl. MA 40-…111/2020, mit welchem römisch eins.) der beschwerdeführenden Gesellschaft für die Zeit von 28. April 2020 bis einschließlich 3. Mai 2020 für den Verdienstentgang von DG. eine Vergütung von € 367,76 zuerkannt wurde, sowie römisch zwei.) das Mehrbegehren der beschwerdeführenden Gesellschaft in Höhe von € 130,26 gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 7, Epidemiegesetz 1950 - EpiG abgewiesen wurde,

112.) Beschwerde der A. AG, vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 13. November 2020, Zl. MA 40-…112/2020, mit welchem I.) der beschwerdeführenden Gesellschaft für die Zeit von 27. Juli 2020 bis einschließlich 9. August 2020 für den Verdienstentgang von DH. eine Vergütung von € 890,27 zuerkannt wurde, sowie II.) das Mehrbegehren der beschwerdeführenden Gesellschaft in Höhe von € 258,67 gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 iVm § 7 Epidemiegesetz 1950 - EpiG abgewiesen wurde,112.) Beschwerde der A. AG, vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 13. November 2020, Zl. MA 40-…112/2020, mit welchem römisch eins.) der beschwerdeführenden Gesellschaft für die Zeit von 27. Juli 2020 bis einschließlich 9. August 2020 für den Verdienstentgang von DH. eine Vergütung von € 890,27 zuerkannt wurde, sowie römisch zwei.) das Mehrbegehren der beschwerdeführenden Gesellschaft in Höhe von € 258,67 gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 7, Epidemiegesetz 1950 - EpiG abgewiesen wurde,

113.) Beschwerde der A. AG, vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 17. November 2020, Zl. MA 40-…113/2020, mit welchem I.) der beschwerdeführenden Gesellschaft für die Zeit von 6. August 2020 bis einschließlich 15. August 2020 für den Verdienstentgang von DI. eine Vergütung von € 647,05 zuerkannt wurde, sowie II.) das Mehrbegehren der beschwerdeführenden Gesellschaft in Höhe von € 211,36 gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 iVm § 7 Epidemiegesetz 1950 - EpiG abgewiesen wurde,113.) Beschwerde der A. AG, vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 17. November 2020, Zl. MA 40-…113/2020, mit welchem römisch eins.) der beschwerdeführenden Gesellschaft für die Zeit von 6. August 2020 bis einschließlich 15. August 2020 für den Verdienstentgang von DI. eine Vergütung von € 647,05 zuerkannt wurde, sowie römisch zwei.) das Mehrbegehren der beschwerdeführenden Gesellschaft in Höhe von € 211,36 gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 7, Epidemiegesetz 1950 - EpiG abgewiesen wurde,

114.) Beschwerde der A. AG, vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 26. November 2020, Zl. MA 40-…114/2020, mit welchem I.) der beschwerdeführenden Gesellschaft für die Zeit von 17. August 2020 bis einschließlich 23. August 2020 für den Verdienstentgang von DJ. eine Vergütung von € 642,95 zuerkannt wurde, sowie II.) das Mehrbegehren der beschwerdeführenden Gesellschaft in Höhe von € 95,28 gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 iVm § 7 Epidemiegesetz 1950 - EpiG abgewiesen wurde,114.) Beschwerde der A. AG, vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 26. November 2020, Zl. MA 40-…114/2020, mit welchem römisch eins.) der beschwerdeführenden Gesellschaft für die Zeit von 17. August 2020 bis einschließlich 23. August 2020 für den Verdienstentgang von DJ. eine Vergütung von € 642,95 zuerkannt wurde, sowie römisch zwei.) das Mehrbegehren der beschwerdeführenden Gesellschaft in Höhe von € 95,28 gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 7, Epidemiegesetz 1950 - EpiG abgewiesen wurde,

115.) Beschwerde der A. AG, vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 17. November 2020, Zl. MA 40-…115/2020, mit welchem I.) der beschwerdeführenden Gesellschaft für die Zeit von 4. August 2020 bis einschließlich 13. August 2020 für den Verdienstentgang von DK. eine Vergütung von € 647,05 zuerkannt wurde, sowie II.) das Mehrbegehren der beschwerdeführenden Gesellschaft in Höhe von € 187,60 gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 iVm § 7 Epidemiegesetz 1950 - EpiG abgewiesen wurde,115.) Beschwerde der A. AG, vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 17. November 2020, Zl. MA 40-…115/2020, mit welchem römisch eins.) der beschwerdeführenden Gesellschaft für die Zeit von 4. August 2020 bis einschließlich 13. August 2020 für den Verdienstentgang von DK. eine Vergütung von € 647,05 zuerkannt wurde, sowie römisch zwei.) das Mehrbegehren der beschwerdeführenden Gesellschaft in Höhe von € 187,60 gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 7, Epidemiegesetz 1950 - EpiG abgewiesen wurde,

den

BESCHLUSS

gefasst

I. Gemäß § 34 Abs. 3 VwGVG werden die Beschwerdeverfahren bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die zur Zl. Ra 2021/09/0094 protokollierte Revision gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 20. Jänner 2021, Zl. VGW-101/032/16118/2020-16, ausgesetzt.römisch eins. Gemäß Paragraph 34, Absatz 3, VwGVG werden die Beschwerdeverfahren bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die zur Zl. Ra 2021/09/0094 protokollierte Revision gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 20. Jänner 2021, Zl. VGW-101/032/16118/2020-16, ausgesetzt.

II. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.

Begründung

1.       Den Beschwerdeverfahren liegen Anträge der beschwerdeführenden Gesellschaft auf Vergütung des Verdienstentgangs iSd § 33 iVm § 32 Abs. 3 Epidemiegesetz 1950 – EpiG betreffend zahlreiche bei ihr in einem Arbeitsverhältnis beschäftige Personen zugrunde. In diesen Verfahren wurde von der belangten Behörde jeweils ein Teil des geltend gemachten Anspruchs zuerkannt. Strittig geblieben ist in den Beschwerdefällen, ob der geltend gemachte Anspruch auf Vergütung der Sonderzahlung bzw. des regelmäßig geleisteten Ausfallsentgelts zu Recht besteht oder in welcher Höhe dieser besteht.1. Den Beschwerdeverfahren liegen Anträge der beschwerdeführenden Gesellschaft auf Vergütung des Verdienstentgangs iSd Paragraph 33, in Verbindung mit Paragraph 32, Absatz 3, Epidemiegesetz 1950 – EpiG betreffend zahlreiche bei ihr in einem Arbeitsverhältnis beschäftige Personen zugrunde. In diesen Verfahren wurde von der belangten Behörde jeweils ein Teil des geltend gemachten Anspruchs zuerkannt. Strittig geblieben ist in den Beschwerdefällen, ob der geltend gemachte Anspruch auf Vergütung der Sonderzahlung bzw. des regelmäßig geleisteten Ausfallsentgelts zu Recht besteht oder in welcher Höhe dieser besteht.

2.       In seinem Erkenntnis vom 20. Jänner 2021, Zl. VGW-101/032/16118/2020-16, hat das Verwaltungsgericht Wien im dortigen Beschwerdeverfahren den Anspruch auf Vergütung sowohl hinsichtlich der geltend gemachten Sonderzahlung als auch des geltend gemachten Ausfallsentgelts bejaht und der beschwerdeführenden Gesellschaft die Ansprüche zur Gänze zuerkannt.

3.       Gegen dieses Erkenntnis erhob die belangte Behörde eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, welche dort zur Zl. Ra 2021/09/0094 protokolliert wurde. In dieser Revision wird – zusammengefasst – die Frage aufgeworfen, ob ein Anspruch auf Vergütung des Verdienstentgangs iSd § 33 iVm § 32 Abs. 3 EpiG hinsichtlich einer Sonderzahlung nur dann besteht, wenn diese Sonderzahlung im Monat der Absonderung geleistet wurde. Weiters werden die Fragen aufgeworfen, ab wann Leistungen an eine Person, die in einem Arbeitsverhältnis steht, als regelmäßiges Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsentgelts anzusehen sind und anhand welcher Umstände festgemacht werden kann, ob ein solches Ausfallsentgelt seitens der Dienstgeberin tatsächlich geleistet wurde. Die Revision wurde dem Verwaltungsgerichtshof vom Verwaltungsgericht Wien mit Schreiben vom 24. März 2021 zur Entscheidung vorgelegt.3. Gegen dieses Erkenntnis erhob die belangte Behörde eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, welche dort zur Zl. Ra 2021/09/0094 protokolliert wurde. In dieser Revision wird – zusammengefasst – die Frage aufgeworfen, ob ein Anspruch auf Vergütung des Verdienstentgangs iSd Paragraph 33, in Verbindung mit Paragraph 32, Absatz 3, EpiG hinsichtlich einer Sonderzahlung nur dann besteht, wenn diese Sonderzahlung im Monat der Absonderung geleistet wurde. Weiters werden die Fragen aufgeworfen, ab wann Leistungen an eine Person, die in einem Arbeitsverhältnis steht, als regelmäßiges Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsentgelts anzusehen sind und anhand welcher Umstände festgemacht werden kann, ob ein solches Ausfallsentgelt seitens der Dienstgeberin tatsächlich geleistet wurde. Die Revision wurde dem Verwaltungsgerichtshof vom Verwaltungsgericht Wien mit Schreiben vom 24. März 2021 zur Entscheidung vorgelegt.

Ungeachtet der Beurteilung, ob es sich bei diesen in der Revision aufgeworfenen Fragen um Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG handelt, fehlt es an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Lösung dieser Rechtsfragen. Weiters sind beim Verwaltungsgericht Wien derzeit deutlich mehr als hundert Verfahren nach dem Epidemiegesetz anhängig, in welchen sich diese Fragen stellen. Zudem ist eine noch viel größere Zahl an solchen Verfahren beim Verwaltungsgericht Wien in der Zukunft zu erwarten.Ungeachtet der Beurteilung, ob es sich bei diesen in der Revision aufgeworfenen Fragen um Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG handelt, fehlt es an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Lösung dieser Rechtsfragen. Weiters sind beim Verwaltungsgericht Wien derzeit deutlich mehr als hundert Verfahren nach dem Epidemiegesetz anhängig, in welchen sich diese Fragen stellen. Zudem ist eine noch viel größere Zahl an solchen Verfahren beim Verwaltungsgericht Wien in der Zukunft zu erwarten.

Folglich liegen die Voraussetzungen des § 34 Abs. 3 Z 1 und 2 VwGVG vor und sind die Beschwerdeverfahren mit Beschluss bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die zur Zl. Ra 2021/09/0094 protokollierte Revision auszusetzen.Folglich liegen die Voraussetzungen des Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins und 2 VwGVG vor und sind die Beschwerdeverfahren mit Beschluss bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die zur Zl. Ra 2021/09/0094 protokollierte Revision auszusetzen.

4.       Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, zumal das Vorliegen der Voraussetzungen des § 34 Abs. 3 VwGVG in den Beschwerdefällen evident ist. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.4. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, zumal das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 34, Absatz 3, VwGVG in den Beschwerdefällen evident ist. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Verdienstentgang; Vergütung; Aussetzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2021:VGW.101.032.16120.2020.3

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten