Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
20.04.2021Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VwGVG §40 Abs1Rechtssatz
Bei Weiterleitung eines Anbringens nach § 6 Abs. 1 AVG gilt das Postlaufprivileg des § 33 Abs. 3 AVG nur bei Übergabe an einen Zustelldienst iSd § 2 Z 7 ZustG zur Übermittlung an die zuständige Stelle. Da im gegenständlichen Fall nichts darauf hindeutet, dass die Beschwerde zur Weiterleitung an die Post oder einen anderen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 ZustG übergeben wurde, sondern die Weiterleitung vielmehr im Wege der "Polizeipost" erfolgte, kommt das Postlaufprivileg nicht zur Anwendung. In einem solchen Fall ist die Frist daher nur gewahrt, wenn das Schriftstück vor Fristablauf bei der für die Einbringung zuständigen Stelle einlangt.Bei Weiterleitung eines Anbringens nach Paragraph 6, Absatz eins, AVG gilt das Postlaufprivileg des Paragraph 33, Absatz 3, AVG nur bei Übergabe an einen Zustelldienst iSd Paragraph 2, Ziffer 7, ZustG zur Übermittlung an die zuständige Stelle. Da im gegenständlichen Fall nichts darauf hindeutet, dass die Beschwerde zur Weiterleitung an die Post oder einen anderen Zustelldienst im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 7, ZustG übergeben wurde, sondern die Weiterleitung vielmehr im Wege der "Polizeipost" erfolgte, kommt das Postlaufprivileg nicht zur Anwendung. In einem solchen Fall ist die Frist daher nur gewahrt, wenn das Schriftstück vor Fristablauf bei der für die Einbringung zuständigen Stelle einlangt.
Schlagworte
Verfahrenshilfe; Antrag; Voraussetzungen; Beschwerde; Zustellung; elektronisches Anbringen; Weiterleitung; Postlaufprivileg; ZustelldienstEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2021:VGW.031.061.1656.2021Zuletzt aktualisiert am
14.07.2021