RS Lvwg 2021/4/20 VGW-031/061/1656/2021, VGW-031/V/061/2846/2021

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.04.2021
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

20.04.2021

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VwGVG §40 Abs1
ZustG §16
AVG §6 Abs1
AVG §33 Abs3
  1. VwGVG § 40 heute
  2. VwGVG § 40 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGVG § 40 gültig von 01.01.2017 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGVG § 40 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 82/2015
  1. AVG § 33 heute
  2. AVG § 33 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 33 gültig von 01.01.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 33 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  6. AVG § 33 gültig von 01.02.1991 bis 29.02.2004

Rechtssatz

Bei Weiterleitung eines Anbringens nach § 6 Abs. 1 AVG gilt das Postlaufprivileg des § 33 Abs. 3 AVG nur bei Übergabe an einen Zustelldienst iSd § 2 Z 7 ZustG zur Übermittlung an die zuständige Stelle. Da im gegenständlichen Fall nichts darauf hindeutet, dass die Beschwerde zur Weiterleitung an die Post oder einen anderen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 ZustG übergeben wurde, sondern die Weiterleitung vielmehr im Wege der "Polizeipost" erfolgte, kommt das Postlaufprivileg nicht zur Anwendung. In einem solchen Fall ist die Frist daher nur gewahrt, wenn das Schriftstück vor Fristablauf bei der für die Einbringung zuständigen Stelle einlangt.Bei Weiterleitung eines Anbringens nach Paragraph 6, Absatz eins, AVG gilt das Postlaufprivileg des Paragraph 33, Absatz 3, AVG nur bei Übergabe an einen Zustelldienst iSd Paragraph 2, Ziffer 7, ZustG zur Übermittlung an die zuständige Stelle. Da im gegenständlichen Fall nichts darauf hindeutet, dass die Beschwerde zur Weiterleitung an die Post oder einen anderen Zustelldienst im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 7, ZustG übergeben wurde, sondern die Weiterleitung vielmehr im Wege der "Polizeipost" erfolgte, kommt das Postlaufprivileg nicht zur Anwendung. In einem solchen Fall ist die Frist daher nur gewahrt, wenn das Schriftstück vor Fristablauf bei der für die Einbringung zuständigen Stelle einlangt.

Schlagworte

Verfahrenshilfe; Antrag; Voraussetzungen; Beschwerde; Zustellung; elektronisches Anbringen; Weiterleitung; Postlaufprivileg; Zustelldienst

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2021:VGW.031.061.1656.2021

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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