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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §86Leitsatz
Einstellung des Verfahrens nach Aufhebung der angefochtenen Straferkenntnisse und Einstellung der Verwaltungsstrafverfahren durch den Unabhängigen Verwaltungssenat; kein Kostenzuspruch aufgrund Zurücknahme der Beschwerde durch die beschwerdeführende GesellschaftRechtssatz
Erklärung der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer Klaglosstellung.
Kein Kostenzuspruch gem §88 VfGG, da die beschwerdeführende Gesellschaft durch die Zurückziehung ihrer Beschwerde auch den Antrag auf Kostenersatz zurückgezogen und damit auf den Kostenersatzanspruch verzichtet hat (vgl VfSlg 15558/1999).Kein Kostenzuspruch gem §88 VfGG, da die beschwerdeführende Gesellschaft durch die Zurückziehung ihrer Beschwerde auch den Antrag auf Kostenersatz zurückgezogen und damit auf den Kostenersatzanspruch verzichtet hat vergleiche VfSlg 15558/1999).
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Klaglosstellung, VfGH / Zurücknahme, VfGH / KostenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2008:B1617.2008Zuletzt aktualisiert am
19.08.2010