Entscheidungsdatum
04.05.2021Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §9 Abs1Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
gekürzte Ausfertigung
gemäß § 29 Abs. 5 iVm § 50 Abs. 2 VwGVGgemäß Paragraph 29, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz 2, VwGVG
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Univ.-Doz. Dr. Kolonovits, M.C.J., über die Beschwerde des Herrn Mag. A. B., vertreten durch RA, gegen das Straferkenntnis der Stadt Wien, Magistratsabteilung 64, vom 3. September 2020, Zl.: MA64/...1/2020, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach § 135 Abs. 1 iVm § 129 Abs. 10, § 99 Abs. 1 und 2, § 122 der Bauordnung für Wien (BO für Wien), LGBl. für Wien Nr. 11/1930 idgF iVm § 1 der Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der bautechnische Anforderungen festgelegt werden (Wiener Bautechnikverordnung 2020 - WBTV 2020), LGBl. für Wien Nr. 4/2020 idgF (hinsichtlich der Tatzeit: 1. Februar 2020 bis 19. Mai 2020) und der Wiener Bautechnikverordnung 2015 - WBTV 2015, LGBl. für Wien Nr. 35/2015 (hinsichtlich der Tatzeit: 26. März 2019 bis 31. Jänner 2020) jeweils iVm der Richtlinie des Österreichischen Institutes für Bautechnik OIB-Richtlinie 3, Punkt 3 (3.1.1 und 3.1.2), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 19. April 2021 zu Recht e r k a n n t:Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Univ.-Doz. Dr. Kolonovits, M.C.J., über die Beschwerde des Herrn Mag. A. B., vertreten durch RA, gegen das Straferkenntnis der Stadt Wien, Magistratsabteilung 64, vom 3. September 2020, Zl.: MA64/...1 aus 2020,, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 135, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 129, Absatz 10,, Paragraph 99, Absatz eins und 2, Paragraph 122, der Bauordnung für Wien (BO für Wien), LGBl. für Wien Nr. 11 aus 1930, idgF in Verbindung mit Paragraph eins, der Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der bautechnische Anforderungen festgelegt werden (Wiener Bautechnikverordnung 2020 - WBTV 2020), LGBl. für Wien Nr. 4 aus 2020, idgF (hinsichtlich der Tatzeit: 1. Februar 2020 bis 19. Mai 2020) und der Wiener Bautechnikverordnung 2015 - WBTV 2015, LGBl. für Wien Nr. 35 aus 2015, (hinsichtlich der Tatzeit: 26. März 2019 bis 31. Jänner 2020) jeweils in Verbindung mit der Richtlinie des Österreichischen Institutes für Bautechnik OIB-Richtlinie 3, Punkt 3 (3.1.1 und 3.1.2), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 19. April 2021 zu Recht e r k a n n t:
I. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 38 VwGVG iVm § 45 Abs. 1 Z 2 VStG eingestellt.römisch eins. Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß Paragraph 38, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt.
II. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.römisch zwei. Gemäß Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Festgestellter Sachverhalt:
Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer im Tatzeitraum Vorstandsvorsitzender der C. Privatstiftung mit Geschäftsanschrift in Wien, D.-straße, war. Es steht außerdem fest, dass Herr Mag. E. F. mit Vereinbarung vom 28. 3. 2012 zum verantwortlichen Beauftragten u.a. „für die Einhaltung aller Bestimmungen im Zusammenhang mit der Erhaltung, Bewirtschaftung und Nutzung der oben genannten Liegenschaften [Anm.: Wien, G.-straße] der Stiftung insbesonders auch der Einhaltung der Bauvorschriften (Bauordnung für Wien und Bauordnung für Niederösterreich und deren Nebengesetzen und bezughabenden Vorschriften)“ bestellt wurde und diese Bestellung im angelasteten Tatzeitraum aufrecht war.
Festgestellt wird des Weiteren, dass die Privatstiftung im Tatzeitraum Miteigentümerin der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft und der darauf befindlichen baulichen Anlage in Wien, G.-straße ident H.-gasse, EZ ...2 der KG I. war. Es steht außerdem fest, dass an der Straßenseite H.-gasse im Tatzeitraum Wasserspeier zur Dachrinnenentwässerung errichtet waren.Festgestellt wird des Weiteren, dass die Privatstiftung im Tatzeitraum Miteigentümerin der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft und der darauf befindlichen baulichen Anlage in Wien, G.-straße ident H.-gasse, EZ ...2 der KG römisch eins. war. Es steht außerdem fest, dass an der Straßenseite H.-gasse im Tatzeitraum Wasserspeier zur Dachrinnenentwässerung errichtet waren.
Beweiswürdigung:
Diese Feststellungen gründen sich im Wesentlichen auf die unbedenkliche Aktenlage, die Angaben des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde sowie in der mündlichen Verhandlung am 19. April 2021, die vorgelegte Urkunde über die Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten, Einsicht in das zentrale Melderegister und die glaubhaften sowie nachvollziehbaren zeugenschaftlichen Aussagen des Werkmeisters J. K. sowie des Zeugen Mag. E. F. in der mündlichen Verhandlung am 19. April 2021.
Rechtliche Würdigung:
Der Beschwerdeführer Herr Mag. A. B. war über den ihm zur Last gelegten Tatzeitraum Vorstandsvorsitzender der C. Privatstiftung und somit grundsätzlich gemäß § 9 Abs. 1 VStG als deren zur Vertretung nach außen berufenes Organ zur Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich verantwortlich. Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde vorgebracht, dass Herr Mag. E. F. als verantwortlicher Beauftragter der C. Stiftung bestellt wurde und daher belangt hätte werden müssen. Im vorliegenden Fall stellte sich daher die Frage, ob eine wirksame Bestellung als verantwortlicher Beauftragter und damit eine wirksame Übertragung verwaltungsstrafrechtlicher Verantwortlichkeit stattfinden konnte.Der Beschwerdeführer Herr Mag. A. B. war über den ihm zur Last gelegten Tatzeitraum Vorstandsvorsitzender der C. Privatstiftung und somit grundsätzlich gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG als deren zur Vertretung nach außen berufenes Organ zur Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich verantwortlich. Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde vorgebracht, dass Herr Mag. E. F. als verantwortlicher Beauftragter der C. Stiftung bestellt wurde und daher belangt hätte werden müssen. Im vorliegenden Fall stellte sich daher die Frage, ob eine wirksame Bestellung als verantwortlicher Beauftragter und damit eine wirksame Übertragung verwaltungsstrafrechtlicher Verantwortlichkeit stattfinden konnte.
Die „Bestellung“ verantwortlicher Beauftragter erfordert eine entsprechende Vereinbarung, also eine übereinstimmende Willenserklärung von Beauftragendem und Beauftragtem und kann formfrei erfolgen. Erforderlich ist gem. § 9 Abs. 4 VStG die „Nachweislichkeit“ der Zustimmung des verantwortlichen Beauftragten. § 9 Abs. 4 VStG normiert die sachlichen Voraussetzungen einer wirksamen Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten: Erforderlich ist demnach die strafrechtliche Verfolgbarkeit der bestellten Person, ein Hauptwohnsitz im Inland, eine Anordnungsbefugnis in Hinblick auf „den ihrer Verantwortung unterliegenden klar begrenzten Bereich“ sowie die nachweisliche Zustimmung der bestellten Person (vgl. Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG2 § 9 [Stand 1.5.2017, rdb.at] Rz 30). § 9 Abs. 2 Satz 2 VStG regelt die Bestellung von „anderen Personen“ – also von solchen Personen, die nicht statutarische Vertretungsorgane iSd § 9 Abs. 2 Satz 1 VStG sind – als verantwortliche Beauftragte für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Unternehmensbereiche. Eine solche Bestellung führt zu einer echten Verantwortlichkeitsübertragung im Umfang des „bestimmten räumlich oder sachlich abgegrenzten Bereichs“. Eine Übertragung der Verantwortung für die Einhaltung „aller“ – oder auch „aller maßgeblichen/anwendbaren“ (VwGH 24. 11. 1992, 88/08/0286) – Verwaltungsvorschriften ist zulässig und wirksam; die beispielhafte Aufzählung einzelner Materien schadet nicht und bewirkt (selbstverständlich) keine Einschränkung auf diese Sachgebiete. Nach der Rsp des VwGH hat die Anführung von Gesetzesvorschriften in Bestellungsurkunden in aller Regel „demonstrativen Charakter“. Die Formulierung „strikte Einhaltung aller gewerbepolizeilichen und sonstigen Vorschriften“ ist daher im umfassenden – die Einhaltung der StVO miteinschließenden – Sinn zu verstehen (VwGH 31. 7. 2007, 2006/02/0153; vgl. Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG2 § 9 [Stand 1.5.2017, rdb.at] Rz 36 f).Die „Bestellung“ verantwortlicher Beauftragter erfordert eine entsprechende Vereinbarung, also eine übereinstimmende Willenserklärung von Beauftragendem und Beauftragtem und kann formfrei erfolgen. Erforderlich ist gem. Paragraph 9, Absatz 4, VStG die „Nachweislichkeit“ der Zustimmung des verantwortlichen Beauftragten. Paragraph 9, Absatz 4, VStG normiert die sachlichen Voraussetzungen einer wirksamen Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten: Erforderlich ist demnach die strafrechtliche Verfolgbarkeit der bestellten Person, ein Hauptwohnsitz im Inland, eine Anordnungsbefugnis in Hinblick auf „den ihrer Verantwortung unterliegenden klar begrenzten Bereich“ sowie die nachweisliche Zustimmung der bestellten Person vergleiche Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG2 Paragraph 9, [Stand 1.5.2017, rdb.at] Rz 30). Paragraph 9, Absatz 2, Satz 2 VStG regelt die Bestellung von „anderen Personen“ – also von solchen Personen, die nicht statutarische Vertretungsorgane iSd Paragraph 9, Absatz 2, Satz 1 VStG sind – als verantwortliche Beauftragte für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Unternehmensbereiche. Eine solche Bestellung führt zu einer echten Verantwortlichkeitsübertragung im Umfang des „bestimmten räumlich oder sachlich abgegrenzten Bereichs“. Eine Übertragung der Verantwortung für die Einhaltung „aller“ – oder auch „aller maßgeblichen/anwendbaren“ (VwGH 24. 11. 1992, 88/08/0286) – Verwaltungsvorschriften ist zulässig und wirksam; die beispielhafte Aufzählung einzelner Materien schadet nicht und bewirkt (selbstverständlich) keine Einschränkung auf diese Sachgebiete. Nach der Rsp des VwGH hat die Anführung von Gesetzesvorschriften in Bestellungsurkunden in aller Regel „demonstrativen Charakter“. Die Formulierung „strikte Einhaltung aller gewerbepolizeilichen und sonstigen Vorschriften“ ist daher im umfassenden – die Einhaltung der StVO miteinschließenden – Sinn zu verstehen (VwGH 31. 7. 2007, 2006/02/0153; vergleiche Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG2 Paragraph 9, [Stand 1.5.2017, rdb.at] Rz 36 f).
Die „Bestellung“ muss klar zum Ausdruck bringen, dass sie nicht nur eine Übertragung von Aufgaben, sondern gerade auch die Übernahme der diesbezüglichen verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit regelt. Bestellung und übereinstimmende Zustimmung müssen daher so erklärt werden, dass kein Zweifel an deren Inhalt entsteht und dem Beauftragten die rechtlichen Konsequenzen der Verantwortlichkeitsübertragung klar vor Augen stehen (VwGH 16. 9. 1998, 97/09/0150; vgl. Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG2 § 9 [Stand 1.5.2017, rdb.at] Rz 38). Schließlich bedürfen die verantwortlichen Beauftragten einer entsprechenden Anordnungsbefugnis (vgl. Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG2 § 9 [Stand 1.5.2017, rdb.at] Rz 39).Die „Bestellung“ muss klar zum Ausdruck bringen, dass sie nicht nur eine Übertragung von Aufgaben, sondern gerade auch die Übernahme der diesbezüglichen verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit regelt. Bestellung und übereinstimmende Zustimmung müssen daher so erklärt werden, dass kein Zweifel an deren Inhalt entsteht und dem Beauftragten die rechtlichen Konsequenzen der Verantwortlichkeitsübertragung klar vor Augen stehen (VwGH 16. 9. 1998, 97/09/0150; vergleiche Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG2 Paragraph 9, [Stand 1.5.2017, rdb.at] Rz 38). Schließlich bedürfen die verantwortlichen Beauftragten einer entsprechenden Anordnungsbefugnis vergleiche Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG2 Paragraph 9, [Stand 1.5.2017, rdb.at] Rz 39).
Betreffend die Wirksamkeit der Bestellung des Herrn Mag. E. F. ergibt sich daher Folgendes: Mit der vom Beschwerdeführer vorgelegten Bestellungsurkunde vom 28. 3. 2012 wurde seitens der bestellenden Vorstandsmitglieder sowie des Bestellten ausdrücklich der Bestellung als verantwortlichem Beauftragten zugestimmt. Wie die Befragung in der mündlichen Verhandlung am 19. April 2021 ergeben hat, war diese Zustimmung im Tatzeitraum aufrecht und wurde nicht widerrufen. Die Vorlage der Bestellungsurkunde im Beschwerdeverfahren ist rechtzeitig (vgl. VwGH 11. 10. 2000, 2000/03/0097, VwGH 17. 2. 2015, Ro 2014/02/0124; 23. 4. 2013, 2013/09/0026).Betreffend die Wirksamkeit der Bestellung des Herrn Mag. E. F. ergibt sich daher Folgendes: Mit der vom Beschwerdeführer vorgelegten Bestellungsurkunde vom 28. 3. 2012 wurde seitens der bestellenden Vorstandsmitglieder sowie des Bestellten ausdrücklich der Bestellung als verantwortlichem Beauftragten zugestimmt. Wie die Befragung in der mündlichen Verhandlung am 19. April 2021 ergeben hat, war diese Zustimmung im Tatzeitraum aufrecht und wurde nicht widerrufen. Die Vorlage der Bestellungsurkunde im Beschwerdeverfahren ist rechtzeitig vergleiche , VwGH 11. 10. 2000, 2000/03/0097, VwGH 17. 2. 2015, Ro 2014/02/0124; 23. 4. 2013, 2013/09/0026).
Das Vorliegen der sachlichen Voraussetzungen einer wirksamen Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten iSd § 9 Abs. 4 VStG ist im konkreten Fall zu bejahen: Es ist im Verfahren nichts hervorgekommen, das die strafrechtliche Verfolgbarkeit des bestellten Herrn Mag. E. F. ausschließen würde, und der Bestellte verfügt über einen Hauptwohnsitz im Inland. Der Bestellungsurkunde ist des Weiteren eine Anordnungsbefugnis in Hinblick auf den seiner Verantwortung unterliegenden klar begrenzten Bereich zu entnehmen: Nach Punkt 7 der Bestellungsurkunde ist „Herr Mag. E. F. berechtigt und verpflichtet, für die Einhaltung sämtlicher der in Pkt. 1 bis 5 genannten Aufgabenkreise [Anm.: u.a. „für die Einhaltung aller Bestimmungen im Zusammenhang mit der Erhaltung, Bewirtschaftung und Nutzung der oben genannten Liegenschaften (Anm.: Wien, G.-straße) der Stiftung insbesonders auch der Einhaltung der Bauvorschriften (Bauordnung für Wien und Bauordnung für Niederösterreich und deren Nebengesetzen und bezughabenden Vorschriften)“] und der dort genannten Liegenschaften Sorge zu tragen und hiefür die erforderlichen Anordnungen selbstständig zu treffen. Als Geschäftsführer der beauftragten Hausverwaltung hat der verantwortliche Beauftragte faktische Verfügungsmacht über Konten und Mittel der Stiftung“. Die Übertragung der Verantwortung für die Einhaltung bestimmter Verwaltungsvorschriften ist zulässig und wirksam iSd og. Rechtsprechung. Die Bestellung bringt zudem klar zum Ausdruck, dass sie nicht nur eine Übertragung von Aufgaben, sondern gerade auch die Übernahme der diesbezüglichen verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit regelt (vgl. hierzu Punkt 8 der Bestellungsurkunde). Schließlich bedürfen die verantwortlichen Beauftragten einer entsprechenden Anordnungsbefugnis, die konkret zu bejahen ist (vgl. Punkt 7 der Bestellungsurkunde).Das Vorliegen der sachlichen Voraussetzungen einer wirksamen Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten iSd Paragraph 9, Absatz 4, VStG ist im konkreten Fall zu bejahen: Es ist im Verfahren nichts hervorgekommen, das die strafrechtliche Verfolgbarkeit des bestellten Herrn Mag. E. F. ausschließen würde, und der Bestellte verfügt über einen Hauptwohnsitz im Inland. Der Bestellungsurkunde ist des Weiteren eine Anordnungsbefugnis in Hinblick auf den seiner Verantwortung unterliegenden klar begrenzten Bereich zu entnehmen: Nach Punkt 7 der Bestellungsurkunde ist „Herr Mag. E. F. berechtigt und verpflichtet, für die Einhaltung sämtlicher der in Pkt. 1 bis 5 genannten Aufgabenkreise [Anm.: u.a. „für die Einhaltung aller Bestimmungen im Zusammenhang mit der Erhaltung, Bewirtschaftung und Nutzung der oben genannten Liegenschaften Anmerkung, Wien, G.-straße) der Stiftung insbesonders auch der Einhaltung der Bauvorschriften (Bauordnung für Wien und Bauordnung für Niederösterreich und deren Nebengesetzen und bezughabenden Vorschriften)“] und der dort genannten Liegenschaften Sorge zu tragen und hiefür die erforderlichen Anordnungen selbstständig zu treffen. Als Geschäftsführer der beauftragten Hausverwaltung hat der verantwortliche Beauftragte faktische Verfügungsmacht über Konten und Mittel der Stiftung“. Die Übertragung der Verantwortung für die Einhaltung bestimmter Verwaltungsvorschriften ist zulässig und wirksam iSd og. Rechtsprechung. Die Bestellung bringt zudem klar zum Ausdruck, dass sie nicht nur eine Übertragung von Aufgaben, sondern gerade auch die Übernahme der diesbezüglichen verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit regelt vergleiche hierzu Punkt 8 der Bestellungsurkunde). Schließlich bedürfen die verantwortlichen Beauftragten einer entsprechenden Anordnungsbefugnis, die konkret zu bejahen ist vergleiche Punkt 7 der Bestellungsurkunde).
Im vorliegenden Fall wurde daher Herr Mag. E. F. im Ergebnis gemäß § 9 Abs. 2 Satz 2 VStG wirksam als verantwortlicher Beauftragter der C. Stiftung bestellt, was zur Folge hat, dass seine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit der allgemeinen Regel des § 9 Abs. 1 VStG vorgeht. Da das verfahrensgegenständliche Straferkenntnis der belangten Behörde daher zu Unrecht an den Beschwerdeführer als vertretungsbefugtes Organ adressiert wurde, war selbiges spruchgemäß aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.Im vorliegenden Fall wurde daher Herr Mag. E. F. im Ergebnis gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Satz 2 VStG wirksam als verantwortlicher Beauftragter der C. Stiftung bestellt, was zur Folge hat, dass seine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit der allgemeinen Regel des Paragraph 9, Absatz eins, VStG vorgeht. Da das verfahrensgegenständliche Straferkenntnis der belangten Behörde daher zu Unrecht an den Beschwerdeführer als vertretungsbefugtes Organ adressiert wurde, war selbiges spruchgemäß aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.
H i n w e i s
Gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 24/2017, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß § 29 Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017,, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Paragraph 29, Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Gemäß § 50 Abs. 2 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 24/2017, hat die gekürzte Ausfertigung des Erkenntnisses im Fall der Verhängung einer Strafe überdies die als erwiesen angenommenen Tatsachen in gedrängter Darstellung sowie die für die Strafbemessung maßgebenden Umstände in Schlagworten (Z 1), im Fall des § 45 Abs. 1 VStG eine gedrängte Darstellung der dafür maßgebenden Gründe (Z 2) zu enthalten.Gemäß Paragraph 50, Absatz 2, VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017,, hat die gekürzte Ausfertigung des Erkenntnisses im Fall der Verhängung einer Strafe überdies die als erwiesen angenommenen Tatsachen in gedrängter Darstellung sowie die für die Strafbemessung maßgebenden Umstände in Schlagworten (Ziffer eins,), im Fall des Paragraph 45, Absatz eins, VStG eine gedrängte Darstellung der dafür maßgebenden Gründe (Ziffer 2,) zu enthalten.
Das Verwaltungsgericht Wien hat am 19. April 2021 in der gegenständlichen Beschwerdesache eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt und sodann das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen verkündet.
Die in der mündlichen Verhandlung angefertigte Niederschrift, welcher eine Belehrung gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG angeschlossen war, wurde dem Beschwerdeführer und der C. Privatstiftung unmittelbar ausgefolgt bzw. der Erstbehörde am 19. April 2021 zugestellt. Somit wurde die Niederschrift sämtlichen zur Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof legitimierten Parteien und Organen ausgefolgt oder zugestellt.Die in der mündlichen Verhandlung angefertigte Niederschrift, welcher eine Belehrung gemäß Paragraph 29, Absatz 2 a, VwGVG angeschlossen war, wurde dem Beschwerdeführer und der C. Privatstiftung unmittelbar ausgefolgt bzw. der Erstbehörde am 19. April 2021 zugestellt. Somit wurde die Niederschrift sämtlichen zur Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof legitimierten Parteien und Organen ausgefolgt oder zugestellt.
Keine zur Erhebung einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof beziehungsweise Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof legitimierte Partei und kein hierzu legitimiertes Organ hat innerhalb der gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG normierten Frist von zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift einen Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG gestellt.Keine zur Erhebung einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof beziehungsweise Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof legitimierte Partei und kein hierzu legitimiertes Organ hat innerhalb der gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG normierten Frist von zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift einen Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG gestellt.
Deshalb konnte das Erkenntnis gemäß § 29 Abs. 5 iVm. § 50 Abs. 2 Z 2 VwGVG gekürzt ausgefertigt werden. Gegen diese gekürzte Ausfertigung des Erkenntnisses ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Deshalb konnte das Erkenntnis gemäß Paragraph 29, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG gekürzt ausgefertigt werden. Gegen diese gekürzte Ausfertigung des Erkenntnisses ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß
§ 25a Abs. 4a VwGG und/oder eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof gemäß § 82 Abs. 3b VfGG nicht mehr zulässig.Paragraph 25 a, Absatz 4 a, VwGG und/oder eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof gemäß Paragraph 82, Absatz 3 b, VfGG nicht mehr zulässig.
Schlagworte
Baupolizeilicher Auftrag; Konsenswidrigkeit; Verantwortlichkeit; Vertretung; verantwortlicher Beauftragter; BestellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2021:VGW.011.001.14033.2020Zuletzt aktualisiert am
23.07.2021