Entscheidungsdatum
18.05.2021Index
L83009 Wohnbauförderung WienNorm
WWFSG 1989 §2 Z14Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. Viti über die Vorstellung der Frau A. B. gegen das Erkenntnis des Rechtspflegerin des Verwaltungsgerichtes Wien, vom 05.03.2021, GZ: VGW-241/030/RP08/1619/2021-5, mit welchem die Beschwerde gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 50, Gruppe Wohnbeihilfe, vom 10.09.2020, Zl. …, gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt wurde, Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. Viti über die Vorstellung der Frau A. B. gegen das Erkenntnis des Rechtspflegerin des Verwaltungsgerichtes Wien, vom 05.03.2021, GZ: VGW-241/030/RP08/1619/2021-5, mit welchem die Beschwerde gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 50, Gruppe Wohnbeihilfe, vom 10.09.2020, Zl. …, gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt wurde,
zu Recht e r k a n n t:
I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Vorstellung als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Vorstellung als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungs-gerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig. römisch zwei. Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungs-gerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang:
Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 50, vom 11.01.2021 zu Zl. … wurde der Antrag der nunmehrigen Vorstellungswerberin vom 20.11.2020 gemäß §§ 60-61a Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz 1989 (WWFSG 1989, LGBl. Nr. 18/89) und der dazu ergangenen Verordnung der Wiener Landesregierung, LGBl. Nr. 32/89, beide in der geltenden Fassung, wegen nicht nachgewiesenen Einkommens in der erforderlichen Höhe abgewiesen. Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 50, vom 11.01.2021 zu Zl. … wurde der Antrag der nunmehrigen Vorstellungswerberin vom 20.11.2020 gemäß Paragraphen 60 -, 61 a, Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz 1989 (WWFSG 1989, LGBl. Nr. 18/89) und der dazu ergangenen Verordnung der Wiener Landesregierung, LGBl. Nr. 32/89, beide in der geltenden Fassung, wegen nicht nachgewiesenen Einkommens in der erforderlichen Höhe abgewiesen.
Dagegen richtete sich die Beschwerde vom 18.01.2021 in der die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ausführte, dass sie sich mit ihrem Ex-Partner geeinigt habe und dieser ihr EUR 300,- als Unterhalt für die beiden Kinder zahlen wolle. Gericht oder Jugendamt sollten durch die Privatvereinbarung vermieden werden.
Die beim Verwaltungsgericht Wien dafür zuständige Rechtspflegerin gemäß § 26 VGWG wies mit Erkenntnis vom 05.03.2020, GZ: VGW-241/030/RP08/1619/2021-5, die Beschwerde als unbegründet ab und führte aus:Die beim Verwaltungsgericht Wien dafür zuständige Rechtspflegerin gemäß Paragraph 26, VGWG wies mit Erkenntnis vom 05.03.2020, GZ: VGW-241/030/RP08/1619/2021-5, die Beschwerde als unbegründet ab und führte aus:
„Die 1994 geborene Beschwerdeführerin beantragte mit Eingabe vom 20.11.2020 die Zuerkennung von Wohnbeihilfe für die Wohnung in Wien, C.-straße. Die ungeförderte Wohnung der Kat. A verfügt über eine Nutzfläche von 68 m2, der anrechenbare Wohnungsaufwand für die Wohnung beträgt € 5,23 pro m2. Die Miete wird vom Konto der Beschwerdeführerin bezahlt.
Die Beschwerdeführerin ist serbische Staatsangehörige und verfügt über den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“. Sie wohnt gemeinsam mit ihren drei Kindern D. B., geb. 2010, E. F., geb. 2019, und G. F., geb. 2020, in der verfahrensgegenständlichen Wohnung. Die Obsorge für die mj. D. B. liegt jedoch bei der mütterlichen Großmutter H. B.. Die Großmutter erhält auch vom Kindesvater J. K. die Unterhaltszahlung in Höhe von € 210,00 monatlich und wird dieses Geld – laut Bestätigung der Großmutter – von ihr für den Lebensunterhalt von D. B. ausgegeben.
Die Beschwerdeführerin bezieht im Zeitraum 3.11.2020 bis 1.9.2021 Kinderbetreuungsgeld in Höhe von € 1.016,40 monatlich (€ 33,88 täglich mal 30 Tage).
Dem Antrag angeschlossen waren weiters zwei undatierte handschriftliche Bestätigungen des Kindesvaters L. F., dass er an die Kindesmutter (somit an die Beschwerdeführerin) für seine Töchter E. und G. F. jeweils € 50,00 an Unterhalt zahle. Erst nach Erlassung des abweisenden Bescheides wurden die Unterhaltszahlungen von L. F. aufgrund einer privaten Vereinbarung mit der Beschwerdeführerin auf insgesamt € 300,00 monatlich erhöht.“
Weiters wurde ausgeführt:
„Vorauszuschicken ist, dass bei der Berechnung des geforderten Mindesteinkommens hinsichtlich der Haushaltsgröße nur die Beschwerdeführerin und die beiden Kinder G. und E. F. zu berücksichtigen sind, 7 jedoch nicht die mj. D. B.. Auch wenn die mj. D. B. im gemeinsamen Haushalt mit ihrer Mutter wohnt, hat die Kindesmutter jedoch nicht die Obsorge für ihre Tochter. Dies ergibt sich unbestritten aus den vom Bezirksgericht übermittelten Beschluss vom 7.12.2010 und der Bestätigung der mütterlichen Großmutter über den Bezug der Unterhaltszahlungen für ihre Enkelin D. B.. Damit ist sie bei der Prüfung der Grundvoraussetzungen für die Zuerkennung der Wohnbeihilfe nicht zu berücksichtigen. Zudem handelt es sich um keinen Verlängerungsantrag. Der Beschwerdeführerin wurde zuletzt mit Bescheid der Magistratsabteilung 50 – Gruppe Wohnbeihilfe, vom 1.7.2020, Zl. … eine monatliche Wohnbeihilfe für den Zeitraum 1.6.2020 bis 31.10.2020 zuerkannt. Der verfahrensgegenständliche Antrag wurde jedoch erst am 20.11.2020 eingebracht und ist gemäß § 21 Abs. 1 WWFSG 1989 daher als Neu-Antrag zu werten. Damit sind die Einkommensgrenzen nach § 61 Abs. 5 WWFSG 1989 neu zu prüfen. Die Behörde hat ihrer Berechnung das Einkommen der Beschwerdeführerin, bestehend aus dem Kinderbetreuungsgeld in Höhe von € 1.016,40, sowie die Alimente in Höhe von jeweils € 50,00 für die beiden Kinder G. und E. F., zugrunde gelegt. Damit erreicht die Beschwerdeführerin jedoch nicht das geforderte Mindesteinkommen für 1 erwachsene Person und 2 Kinder in Höhe von € 1.203,19. Die Beschwerdeführerin hat bei der Antragstellung die Bestätigung des Kindesvaters L. F. vorgelegt, in welcher er angibt, für die beiden Töchter jeweils € 50,00 monatlich an Unterhalt zu zahlen. Erst aufgrund des abweisenden Bescheides wurden die Unterhaltszahlungen je Kind verdreifacht. Eine - ohne jegliche rechtliche Grundlage getroffene - private Vereinbarung, mit der sich der Kindesvater nunmehr „verpflichtet“, anstatt € 50,00 € 150,00 für jedes seiner beiden Kinder zu zahlen, ist nicht geeignet, damit das geforderte Mindesteinkommen nachzuweisen und damit einen Anspruch auf Wohnbeihilfe auszulösen. Zudem wurden die erhöhten Alimentationszahlungen lediglich mit einer einzigen Überweisung (der Betrag für die Monate Jänner und Februar wurde gemeinsam überwiesen) nachgewiesen. Kinder haben Anspruch auf Unterhalt, bis sie selbsterhaltungsfähig sind. Der Unterhalt dient zur Abdeckung der Lebensbedürfnisse des Kindes. Es besteht zwar die Möglichkeit, eine freie Vereinbarung zum Unterhalt eines Kindes zu treffen, allerdings können diese freien Vereinbarungen nicht gerichtlich exekutiert werden. Im gegenständlichen Fall erweckt die „plötzliche“ Erhöhung 8 des Kindesunterhalts auf jeweils € 150,00 den Eindruck, dass dies nur solange erfolgt, bis die Beschwerdeführerin Wohnbeihilfe erhält. Da die privat getroffene Vereinbarung nicht exekutierbar ist, kann der Kindervater jederzeit die Beträge wieder reduzieren. Für den Nachweis über die Höhe des Unterhalts ist im gegenständlichen Fall eine gerichtliche oder vom Amt für Kinder- und Jugendhilfe genehmigte Unterhaltsvereinbarung jedenfalls erforderlich. Da das geforderte Mindesteinkommen durch die Beschwerdeführerin nicht nachgewiesen werden konnte, mangelt es für die Zuerkennung von Wohnbeihilfe an einer Grundvoraussetzung. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.“„Vorauszuschicken ist, dass bei der Berechnung des geforderten Mindesteinkommens hinsichtlich der Haushaltsgröße nur die Beschwerdeführerin und die beiden Kinder G. und E. F. zu berücksichtigen sind, 7 jedoch nicht die mj. D. B.. Auch wenn die mj. D. B. im gemeinsamen Haushalt mit ihrer Mutter wohnt, hat die Kindesmutter jedoch nicht die Obsorge für ihre Tochter. Dies ergibt sich unbestritten aus den vom Bezirksgericht übermittelten Beschluss vom 7.12.2010 und der Bestätigung der mütterlichen Großmutter über den Bezug der Unterhaltszahlungen für ihre Enkelin D. B.. Damit ist sie bei der Prüfung der Grundvoraussetzungen für die Zuerkennung der Wohnbeihilfe nicht zu berücksichtigen. Zudem handelt es sich um keinen Verlängerungsantrag. Der Beschwerdeführerin wurde zuletzt mit Bescheid der Magistratsabteilung 50 – Gruppe Wohnbeihilfe, vom 1.7.2020, Zl. … eine monatliche Wohnbeihilfe für den Zeitraum 1.6.2020 bis 31.10.2020 zuerkannt. Der verfahrensgegenständliche Antrag wurde jedoch erst am 20.11.2020 eingebracht und ist gemäß Paragraph 21, Absatz eins, WWFSG 1989 daher als Neu-Antrag zu werten. Damit sind die Einkommensgrenzen nach Paragraph 61, Absatz 5, WWFSG 1989 neu zu prüfen. Die Behörde hat ihrer Berechnung das Einkommen der Beschwerdeführerin, bestehend aus dem Kinderbetreuungsgeld in Höhe von € 1.016,40, sowie die Alimente in Höhe von jeweils € 50,00 für die beiden Kinder G. und E. F., zugrunde gelegt. Damit erreicht die Beschwerdeführerin jedoch nicht das geforderte Mindesteinkommen für 1 erwachsene Person und 2 Kinder in Höhe von € 1.203,19. Die Beschwerdeführerin hat bei der Antragstellung die Bestätigung des Kindesvaters L. F. vorgelegt, in welcher er angibt, für die beiden Töchter jeweils € 50,00 monatlich an Unterhalt zu zahlen. Erst aufgrund des abweisenden Bescheides wurden die Unterhaltszahlungen je Kind verdreifacht. Eine - ohne jegliche rechtliche Grundlage getroffene - private Vereinbarung, mit der sich der Kindesvater nunmehr „verpflichtet“, anstatt € 50,00 € 150,00 für jedes seiner beiden Kinder zu zahlen, ist nicht geeignet, damit das geforderte Mindesteinkommen nachzuweisen und damit einen Anspruch auf Wohnbeihilfe auszulösen. Zudem wurden die erhöhten Alimentationszahlungen lediglich mit einer einzigen Überweisung (der Betrag für die Monate Jänner und Februar wurde gemeinsam überwiesen) nachgewiesen. Kinder haben Anspruch auf Unterhalt, bis sie selbsterhaltungsfähig sind. Der Unterhalt dient zur Abdeckung der Lebensbedürfnisse des Kindes. Es besteht zwar die Möglichkeit, eine freie Vereinbarung zum Unterhalt eines Kindes zu treffen, allerdings können diese freien Vereinbarungen nicht gerichtlich exekutiert werden. Im gegenständlichen Fall erweckt die „plötzliche“ Erhöhung 8 des Kindesunterhalts auf jeweils € 150,00 den Eindruck, dass dies nur solange erfolgt, bis die Beschwerdeführerin Wohnbeihilfe erhält. Da die privat getroffene Vereinbarung nicht exekutierbar ist, kann der Kindervater jederzeit die Beträge wieder reduzieren. Für den Nachweis über die Höhe des Unterhalts ist im gegenständlichen Fall eine gerichtliche oder vom Amt für Kinder- und Jugendhilfe genehmigte Unterhaltsvereinbarung jedenfalls erforderlich. Da das geforderte Mindesteinkommen durch die Beschwerdeführerin nicht nachgewiesen werden konnte, mangelt es für die Zuerkennung von Wohnbeihilfe an einer Grundvoraussetzung. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.“
Dagegen brachte die Beschwerdeführerin mit Mail vom 15.03.2021 eine Vorstellung ein. Diese lautet:
„Sehr geehrte Damen und Herren,
Ich habe eine Abweisung von meiner Beschwerde erhalten.
Die Begründung ist, das es nicht gültig sei wenn ich zuerst eine Private Vereinbarung mit 50€ pro Kind auf 150€ aufsteigen werdend des Prozesses.Da sie mir das Mindestlohn als zu wenig berechnet haben mit 50€ por Kind habe ich mir ausgerechnet was mein Ex Partner mir mit einkaufen und Gewandt für die Kinder tatsächlich Monat in Euro gibt, dabei ist 150€ rausgekommen. Es wäre sinnlos jede Rechnung zu behalten und nur einen Schein an zu rechnen. Wir sind auf 150€ gekommen pro Kind und das zahlt er mir monatlich auf meinen Konto durch die private Vereinbarung ein. Dafür geht er nicht mehr einkaufen und kauft auch kein Gewand. Wir haben es so geändert das es uns passt und für sie anrechenbar wäre. Ich sage noch zu dem das ich und mein Ex Partner in einer komplizierten liebes Geschichte sind. Er wohnt in seiner eigenen Wohnung ist aber sehr oft hier bei uns mit dem Kindern und kümmert sich um sie. Amt wege sind nicht notwendig da wir auch so sehr gut funktionieren. Ich habe damit kein Problem jeden Monat die Zahlung (Alimente) meines Ex nachzuweisen. Wenn er die 300€ reduziert, würde ich es sofort Melden. Ich gebe ihnen mein Wort das ich jeden Monat die 300€ von meinen Ex Partner erhalte.
Ich bitte Sie Herzlich um Verständnis meiner Lage derzeit. Die D. müssen wir nicht dazu zählen da die Obsorge meine Mutter hat aber 1 Erwachsene +2 Kinder mit einem ca lohn von 1050€ und 300€ Privat ausgemachte Alimente von Kindesvater der das selbst garantieren kann( wenn es in dem Fall notwendig sein sollte,können wir sein Schreiben bei Notar beglaubigen lassen).
Wir leben derzeit in einer Pandemie, daher kann ich auch nicht geringfügig arbeiten gehen,weil immer wider alles schließt ich aber schwer mit Rechnung auskomme.
Ich kann auch schwer mit den Kinder jetzt ausziehen.
Alles was Unglaubwürdig klingt kann ich nachweisen.
Mit freundlichen Grüßen B.
Daher bitte ich sie um Verständnis meiner Lag.“
Es wird von folgendem Sachverhalt ausgegangen:
Die 1994 geborene Beschwerdeführerin beantragte mit Eingabe vom 20.11.2020 die Zuerkennung von Wohnbeihilfe für die Wohnung in Wien, C.-straße. Die ungeförderte Wohnung der Kat. A verfügt über eine Nutzfläche von 68 m2, der anrechenbare Wohnungsaufwand für die Wohnung beträgt € 5,23 pro m2. Die Miete wird vom Konto der Beschwerdeführerin bezahlt.
Die Beschwerdeführerin ist serbische Staatsangehörige und verfügt über den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“. Sie wohnt gemeinsam mit ihren drei Kindern D. B., geb. 2010, E. F., geb. 2019, und G. F., geb. 2020, in der verfahrensgegenständlichen Wohnung. Die Obsorge für die mj. D. B. liegt jedoch bei der mütterlichen Großmutter H. B.. Die Großmutter erhält auch vom Kindesvater J. K. die Unterhaltszahlung in Höhe von € 210,00 monatlich und wird dieses Geld – laut Bestätigung der Großmutter – von ihr für den Lebensunterhalt von D. B. ausgegeben.
Die Beschwerdeführerin bezieht im Zeitraum 3.11.2020 bis 1.9.2021 Kinderbetreuungsgeld in Höhe von € 1.016,40 monatlich (€ 33,88 täglich mal 30 Tage).
Nachweise für die der Beschwerde angeschlossenen zwei undatierten handschriftlichen Bestätigungen des Kindesvaters L. F., dass er an die Kindesmutter (somit an die Beschwerdeführerin) für seine Töchter E. und G. F. jeweils € 150,00 an Unterhalt zahlen werde, wurden auch in der Vorstellung keine vorgelegt. Auch Erhöhungen des Unterhaltes durch eine gerichtliche Festsetzung wurden mit der Vorstellung keine vorgelegt.
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem unbestritten gebliebenen Akteninhalt.
Zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtsache nicht erwarten lässt, und dem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtsache nicht erwarten lässt, und dem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen.
Das Absehen von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung ist aber jedenfalls nur dann zulässig, wenn Art. 6 EMRK die Durchführung einer solchen nicht gebietet. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte kann von der Durchführung der Verhandlung nur abgesehen werden, wenn die Beschwerde ausschließlich rechtliche oder hochtechnische Fragen betrifft, keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die Tatsachenfeststellung unbestritten ist (vgl. etwa VwGH 20.10.2015, Ra 2015/09/0051).Das Absehen von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung ist aber jedenfalls nur dann zulässig, wenn Artikel 6, EMRK die Durchführung einer solchen nicht gebietet. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte kann von der Durchführung der Verhandlung nur abgesehen werden, wenn die Beschwerde ausschließlich rechtliche oder hochtechnische Fragen betrifft, keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die Tatsachenfeststellung unbestritten ist vergleiche etwa VwGH 20.10.2015, Ra 2015/09/0051).
Diese Voraussetzungen liegen im konkreten Fall vor.
So blieb der hier entscheidungserhebliche Sachverhalt unbestritten, hat die Beschwerdeführerin keine rechtlichen oder faktischen Fragen aufgeworfen und waren im Ergebnis anhand der vorliegenden Beweise – vor dem Hintergrund einer einschlägigen ständigen Judikatur – bloß Rechtsfragen ohne besondere Komplexität zu klären. Daher stehen weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC dem Entfall der mündlichen Verhandlung entgegen (vgl. hiezu etwa EGMR 5.9.2002, Appl. Nr. 42.057/98, Speil [ÖJZ 2003, 117]; 7.3.2017, Appl. Nr. 24.719/12, Tusnovics).So blieb der hier entscheidungserhebliche Sachverhalt unbestritten, hat die Beschwerdeführerin keine rechtlichen oder faktischen Fragen aufgeworfen und waren im Ergebnis anhand der vorliegenden Beweise – vor dem Hintergrund einer einschlägigen ständigen Judikatur – bloß Rechtsfragen ohne besondere Komplexität zu klären. Daher stehen weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC dem Entfall der mündlichen Verhandlung entgegen vergleiche hiezu etwa EGMR 5.9.2002, Appl. Nr. 42.057/98, Speil [ÖJZ 2003, 117]; 7.3.2017, Appl. Nr. 24.719/12, Tusnovics).
In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen:
Als Einkommen gilt gemäß § 2 Z 14 WWFSG 1989 das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988, vermehrt um die bei der Einkommensermittlung abgezogenen Beträge gemäß §§ 18, 34 Abs. 1 bis 5 und 8 des Einkommensteuergesetzes 1988, die steuerfreien Einkünfte gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 lit. b bis e, 4 lit. a und e, 5, 8 bis 12 und 22 bis 24 des Einkommensteuergesetzes 1988 sowie die gemäß § 29 Z 1 2. Satz des Einkommensteuergesetzes 1988 steuerfrei gestellten Bezüge und vermindert um die Einkommensteuer, die Alimentationszahlungen gemäß § 29 Z 1 2. Satz des Einkommensteuergesetzes 1988, soweit diese nicht bei der Einkommensermittlung gemäß § 34 des Einkommensteuergesetzes 1988 in Abzug gebracht wurden, den Bezug des Pflege- und Blindenzulage (Pflege- oder Blindengeld, Pflege- und Blindenbeihilfe) und den Zusatzrenten zu einer gesetzlichen Unfallversorgung.Als Einkommen gilt gemäß Paragraph 2, Ziffer 14, WWFSG 1989 das Einkommen gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Einkommensteuergesetz 1988, vermehrt um die bei der Einkommensermittlung abgezogenen Beträge gemäß Paragraphen 18, 34, Absatz eins bis 5 und 8 des Einkommensteuergesetzes 1988, die steuerfreien Einkünfte gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b bis e, 4 Litera a und e, 5, 8 bis 12 und 22 bis 24 des Einkommensteuergesetzes 1988 sowie die gemäß Paragraph 29, Ziffer eins, 2. Satz des Einkommensteuergesetzes 1988 steuerfrei gestellten Bezüge und vermindert um die Einkommensteuer, die Alimentationszahlungen gemäß Paragraph 29, Ziffer eins, 2. Satz des Einkommensteuergesetzes 1988, soweit diese nicht bei der Einkommensermittlung gemäß Paragraph 34, des Einkommensteuergesetzes 1988 in Abzug gebracht wurden, den Bezug des Pflege- und Blindenzulage (Pflege- oder Blindengeld, Pflege- und Blindenbeihilfe) und den Zusatzrenten zu einer gesetzlichen Unfallversorgung.
Nachweis des Einkommens
§ 27. (1) Das Einkommen im Sinne des I. Hauptstückes ist nachzuweisen:Paragraph 27, (1) Das Einkommen im Sinne des römisch eins. Hauptstückes ist nachzuweisen:
1.
bei Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt werden, durch Vorlage des Einkommensteuerbescheides für das letzte veranlagte Kalenderjahr;
2.
bei Arbeitnehmern, die nicht zur Einkommensteuer veranlagt werden, durch Vorlage eines Lohnzettels für das vorangegangene Kalenderjahr;
3.
bei Personen mit anderen Einkünften durch Vorlage von Nachweisen, aus denen Art und Höhe der Einkünfte ersichtlich sind.
(2) Bei der Prüfung des Einkommens können weitere Nachweise oder Erklärungen beigebracht oder verlangt werden.
Für den Nachweis über die Höhe des Unterhalts ist im gegenständlichen Fall eine gerichtliche oder vom Amt für Kinder- und Jugendhilfe genehmigte Unterhaltsvereinbarung jedenfalls erforderlich.
Da das geforderte Mindesteinkommen durch die Beschwerdeführerin weiterhin nicht erreicht werden konnte, mangelt es für die Zuerkennung von Wohnbeihilfe an einer Grundvoraussetzung. Dass die Zusicherung der Vorstellungswerberin vorliegt, der Kindesvater werde erhöhten Unterhalt zahlen, ist als Nachweis der Unterhaltspflicht ohne weitere Nachweise der Zahlung oder einem Gerichtsbeschluss nicht geeignet, ein erhöhtes Einkommen nachzuweisen. Die Vorstellung war daher als unbegründet abzuweisen.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da im Beschwerdefall keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Verwaltungsgericht Wien hat sich bei seiner Entscheidung an der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs orientiert. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da im Beschwerdefall keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Verwaltungsgericht Wien hat sich bei seiner Entscheidung an der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs orientiert. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.
Schlagworte
Wohnbeihilfe; Mindesteinkommen; Unterhaltspflicht; NachweisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2021:VGW.241.083.3725.2021.VORZuletzt aktualisiert am
30.07.2021