Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
20.05.2021Index
90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §2 Abs1 Z11bRechtssatz
Es ist davon auszugehen, dass der Verordnungsgeber bei der Schaffung der Ausnahmebestimmung des § 4 FahrradV den klassischen Typus des Rennrades vor Augen hatte und nur diesen von den sonstigen Erfordernissen der FahrradV ausnehmen wollte.Es ist davon auszugehen, dass der Verordnungsgeber bei der Schaffung der Ausnahmebestimmung des Paragraph 4, FahrradV den klassischen Typus des Rennrades vor Augen hatte und nur diesen von den sonstigen Erfordernissen der FahrradV ausnehmen wollte.
Schlagworte
Verhalten der Radfahrer; Radfahranlage; Fahrradstraße; Benützungspflicht; Gleichwertigkeitsklausel; Rennrad; LiegeradEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2021:VGW.031.049.2021.2021Zuletzt aktualisiert am
20.07.2021