Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
28.05.2021Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art. 130 Abs1 Z3Rechtssatz
Nach der Rechtsprechung des VwGH enthält § 21 Abs. 1 NAG keine Zuständigkeitsnorm für eine Sachentscheidung der Berufsvertretungsbehörden und besorgen diese insofern auch keine Angelegenheiten der unmittelbaren Bundesverwaltung. Nach derselben Rechtsprechung ist die Verweigerung der Annahme eines Antrags bei der Berufsvertretungsbehörde als Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt („Maßnahme“) iSd. Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG zu qualifizieren, welcher in mittelbarer Bundesverwaltung vom zuständigen Landeshauptmann zu vollziehen ist (vgl. VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0007). Das gebotene Rechtsmittel gegen die wiederholt behauptete Verweigerung der Auf-/Entgegennahme eines Titelantrags bei der ÖB wäre daher eine Maßnahmenbeschwerde nach Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG gewesen, für welche aufgrund rechtlicher Zurechnung zum Landeshauptmann von Wien Zuständigkeit des VGW bestanden hätte.Nach der Rechtsprechung des VwGH enthält Paragraph 21, Absatz eins, NAG keine Zuständigkeitsnorm für eine Sachentscheidung der Berufsvertretungsbehörden und besorgen diese insofern auch keine Angelegenheiten der unmittelbaren Bundesverwaltung. Nach derselben Rechtsprechung ist die Verweigerung der Annahme eines Antrags bei der Berufsvertretungsbehörde als Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt („Maßnahme“) iSd. Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG zu qualifizieren, welcher in mittelbarer Bundesverwaltung vom zuständigen Landeshauptmann zu vollziehen ist vergleiche VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0007). Das gebotene Rechtsmittel gegen die wiederholt behauptete Verweigerung der Auf-/Entgegennahme eines Titelantrags bei der ÖB wäre daher eine Maßnahmenbeschwerde nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG gewesen, für welche aufgrund rechtlicher Zurechnung zum Landeshauptmann von Wien Zuständigkeit des VGW bestanden hätte.
Schlagworte
Säumnisbeschwerde; Aufenthaltstitel; Erteilung; Antrag; Entgegennahme; VerweigerungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2021:VGW.151.079.13186.2020Zuletzt aktualisiert am
14.07.2021