Entscheidungsdatum
28.05.2021Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art. 130 Abs1 Z3Text
Das Verwaltungsgericht Wien fasst durch seine Richterin MMag. Dr. Ollram im Säumnisbeschwerdeverfahren des A. B., vertreten durch C. D., betreffend die Erlassung eines Bescheides über die Verweigerung der Entgegennahme eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG gemäß § 31 VwGVG denDas Verwaltungsgericht Wien fasst durch seine Richterin MMag. Dr. Ollram im Säumnisbeschwerdeverfahren des A. B., vertreten durch C. D., betreffend die Erlassung eines Bescheides über die Verweigerung der Entgegennahme eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG gemäß Paragraph 31, VwGVG den
BESCHLUSS:
I. Die Säumnisbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.römisch eins. Die Säumnisbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
II. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG nicht zulässig.römisch zwei. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG nicht zulässig.
B e g r ü n d u n g
In einem als Säumnisbeschwerde betitelten Schreiben vom 17.6.2020 brachte der BF vor, er sei „ein paar Mal“ bei der österreichischen Botschaft (ÖB) Abu Dhabi gewesen, welche sein trotz vollständiger Unterlagen, Beglaubigungen und Übersetzungen seinen Antrag nach dem NAG nicht entgegengenommen und an die im Inland zuständige Behörde weitergeleitet habe. Bis dato habe er keine „schriftliche Antwort“ erhalten. Die Eingabe enthielt folgende Beilagen:
Mit Schreiben vom 12.10.2020 legte der Landeshauptmann von Wien, Magistratsabteilung 35, das Eingabekonvolut dem Verwaltungsgericht Wien (VGW) als Säumnisbeschwerde vor. Sinngemäß wurde ausgeführt, die ursprünglich direkt beim VGW eingebrachte Säumnisbeschwerde sei mit gerichtlichem Schreiben vom 22.6.2020 zuständigkeitshalber dem Landeshauptmann weitergeleitet worden und bei diesem am 24.6.2020 eingelangt und zur Zahl MA 35-… protokolliert worden. Die Behörde habe daraufhin – mangels Kenntnis von einem Antrag des BF – im August 2020 die ÖB Abu Dhabi als zuständige Einbringungsstelle kontaktiert und sich nach dem Vorliegen eines solchen Antrags erkundigt. Am 21.9.2020 habe die ÖB Abu Dhabi mitgeteilt, dass der BF gar keinen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels eingebracht habe. Mangels Einbringung und Weiterleitung eines Antrags nach § 22 Abs. 1 NAG erachte sich der Landeshauptmann nicht als säumig.Mit Schreiben vom 12.10.2020 legte der Landeshauptmann von Wien, Magistratsabteilung 35, das Eingabekonvolut dem Verwaltungsgericht Wien (VGW) als Säumnisbeschwerde vor. Sinngemäß wurde ausgeführt, die ursprünglich direkt beim VGW eingebrachte Säumnisbeschwerde sei mit gerichtlichem Schreiben vom 22.6.2020 zuständigkeitshalber dem Landeshauptmann weitergeleitet worden und bei diesem am 24.6.2020 eingelangt und zur Zahl MA 35-… protokolliert worden. Die Behörde habe daraufhin – mangels Kenntnis von einem Antrag des BF – im August 2020 die ÖB Abu Dhabi als zuständige Einbringungsstelle kontaktiert und sich nach dem Vorliegen eines solchen Antrags erkundigt. Am 21.9.2020 habe die ÖB Abu Dhabi mitgeteilt, dass der BF gar keinen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels eingebracht habe. Mangels Einbringung und Weiterleitung eines Antrags nach Paragraph 22, Absatz eins, NAG erachte sich der Landeshauptmann nicht als säumig.
Maßgeblicher Sachverhalt:
Der 1991 geborene und nunmehr 30 Jahre alte BF ist ägyptischer Staatsangehöriger und strebte Ende 2018/Anfang 2019 einen Aufenthalt in Österreich als Au-Pair-Kraft an, dies aufgrund einer Anzeigebestätigung des AMS Wien vom 23.11.2018 für ein Au-pair-Verhältnis mit befristeter Gültigkeit vom 27.12.2018 bis 29.3.2019 (gerichtet an einen Beschäftiger E.F.). Anlässlich einer Kontaktaufnahme mit der ÖB Abu Dhabi am 7.1.2019 wurde dem BF die Auskunft erteilt, dass ausgehend von den vorgewiesenen (eine Aufenthaltsdauer weit unter sechs Monaten deckenden) Unterlagen eine Antragstellung nach dem NAG nicht in Betracht käme. Der BF, der bereits zu einem früheren Zeitpunkt im Jahr 2018 mit der ÖB Kontakt gehabt und – bezogen auf den damaligen Zeitpunkt – Informationen über erforderliche Unterlagen erhalten hatte, wendete sich aufgrund der zeitbezogen aktualisierten Auskünfte, die er als Verweigerung der Amtshandlung auffasste, an den der ÖB Abu Dhabi übergeordneten Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten (BMEIA) und schließlich an die österreichische Volksanwaltschaft. Eine nach Zeitpunkt und Rahmenumständen konkretisierte Verweigerunghandlung der ÖB Abu Dhabi kann ausgehend von den eigenen Ausführungen des BF nicht festgestellt werden.
Ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG wurde in der Folge weder bei der ÖB Abu Dhabi noch bei einer sonstigen Berufsvertretungsbehörde eingebracht. Im Zuge elektronischer Korrespondenz mit der ÖB und dem BMEIA im Jänner 2019 übermittelte der BF ein an das BMEIA und die ÖB gerichtetes Schreiben vom 22.2.2019 mit folgendem Wortlaut:
„Betrifft: Erlassen eines Bescheides
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich, […], bitte Sie höflichst um einen schriftlichen Bescheid, aus welchen Gründen mein Antrag auf Sonderfälle „Au-Pair Kraft“ mehrmals, trotzdem ich einen gültigen Au-Pair Vertrag und gültige Anzeigenbestätigung vom AMS Wien habe, nicht einmal entgegen genommen und an die zuständige inländische Behörde weitergeleitet wurde, damit der Antrag bearbeitet werden kann. All das, obwohl ich bereit war die Spesen dafür zu tragen, egal ob der Bescheid positiv oder negativ entschieden werden würde.
Ich bitte Sie meinen Antrag entgegen zu nehmen und an die zuständige Behörde weiter zu leiten.
Mit freundlichen Grüßen
[…]“
Die vorläufige Nichtbeantwortung dieser und zweier weiterer elektronischer Eingaben vom 19.1.2019 und 24.1.2019 wurde von der (in der Folge befassten) Volksanwaltschaft in einem Schreiben vom 3.6.2019 als Missstand in der Verwaltung qualifiziert.
Am 16.6.2020 übermittelte die ÖB Abu Dhabi dem ausgewiesenen Vertreter des BF folgende elektronische Mitteilung:
„Sehr geehrte[r…]
Leider haben wir für die genannte Person keinen Antrag AT vorliegen, ein Bescheid kann auch nur von der zuständigen Behörde in Österreich erlassen werden. Die Botschaft ist hier nur Annahmestelle. […]“
Auf erneute Urgenz erging am 18.6.2020 von Seiten der ÖB an den ausgewiesenen Vertreter des BF folgende weitere elektronische Mitteilung:
„Sehr geehrter […]
Nachdem es nie zu einer Antragstellung ihrerseits gekommen ist, kann auch kein Verbesserungsauftrag oder Bescheid ergehen. Die weitere Kommunikation und Abwicklung Ihres Falles erfolgte über das Außenministerium in Wien, das zu der Eingabe/Beschwerde über die Volksanwaltschaft entsprechend Stellung genommen hat – siehe Beilage!
[…]
Dieser Mitteilung war im Anhang eine Stellungnahme des BMEIA vom 12.3.2019 beigefügt, in welcher in einfach verständlichen Worten die Gründe für die bereits am 7.1.2019 mündlich erteilten Informationen dargelegt wurden. Unter anderem wurde erneut ausgeführt, dass eine Antragstellung nach dem NAG aufgrund der (laut vorgewiesenen Unterlagen) angestrebten Aufenthaltsdauer von weit unter sechs Monaten von vornherein nicht in Betracht gekommen wäre.
Am 18.6.2020 brachte der BF (über eine in Österreich aufhältige Person) beim VGW die gegenständliche Säumnisbeschwerde samt dem eingangs wiedergegebenen Beilagenkonvolut ein. Die damals zuständige Gerichtsabteilung … leitete die Eingabe zuständigkeitshalber dem Landeshauptmann von Wien, Magistratsabteilung 35, weiter, wo sie am 24.6.2020 einlangte. Nach Einlangen einer Auskunft der ÖB Abu Dhabi vom 21.9.2020, wonach der BF nie einen Antrag nach dem NAG eingebracht habe, legte der Landeshauptmann die Säumnisbeschwerde samt Beilagen mit Schreiben vom 12.10.2020 (eingelangt am 14.10.2020) dem VGW vor.
Beweisverfahren und Beweiswürdigung:
Der in verfahrensrechtlicher Hinsicht entscheidungsmaßgebliche Sachverhalt ergibt sich zur Gänze und insoweit unstrittig aus dem Akteninhalt, insbesondere aus den eigenen Ausführungen des BF bzw. seines in Österreich aufhältigen Vertreters, sowie aus den vorliegenden Unterlagen und Korrespondenzen.
Dass – allenfalls aufgrund der Auskünfte der ÖB Abu Dhabi – bislang kein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG bei einer Berufsvertretungsbehörde eingebracht wurde, ist gänzlich unstrittig. Überdies hat der BF auch in keiner Weise und zu keiner Zeit konkret dargetan, zu welchem Zeitpunkt und in welcher Form er auf einer (ihm von der ÖB Abu Dhabi als unzulässig erläuterten) Antragstellung ausdrücklich bestanden und worin eine konkrete Verweigerungshandlung gelegen hätte. Vielmehr hat er sich auf die vage Behauptung beschränkt, er sei „ein paar Mal“ dort gewesen und die Bediensteten hätten im Ergebnis keinen Antrag auf- bzw. entgegengenommen und weitergeleitet. Die Relevanz und Würdigung des Schreibens vom 22.1.2019 ist Gegenstand der rechtlichen Beurteilung.
Die vom BF beantragte mündliche Verhandlung konnte gemäß § 19 Abs. 12 NAG iVm § 24 Abs. 2 Z 2 und Abs. 4 VwGVG entfallen, weil der entscheidungsmaßgebliche verfahrensrechtliche Sachverhalt - ausgehend von den eigenen Ausführungen des BF – vollständig und unstrittig feststeht und in keiner Weise ersichtlich ist, inwiefern eine mündliche Erörterung vor dem VGW einer anderen (für den BF günstigeren) Entscheidung zuträglich sein könnte. Auch für eine potenzielle Verletzung des Art. 6 Abs. 1 EMRK oder des Art. 47 GRC sind keine Anhaltspunkte zu erkennen. Die vom BF beantragte mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 19, Absatz 12, NAG in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 4, VwGVG entfallen, weil der entscheidungsmaßgebliche verfahrensrechtliche Sachverhalt - ausgehend von den eigenen Ausführungen des BF – vollständig und unstrittig feststeht und in keiner Weise ersichtlich ist, inwiefern eine mündliche Erörterung vor dem VGW einer anderen (für den BF günstigeren) Entscheidung zuträglich sein könnte. Auch für eine potenzielle Verletzung des Artikel 6, Absatz eins, EMRK oder des Artikel 47, GRC sind keine Anhaltspunkte zu erkennen.
Rechtliche Beurteilung
Zu I:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.
Gemäß § 73 Abs. 1 erster Satz AVG sind die Behörden, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, verpflichtet, über Anträge von Parteien ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen einen Bescheid zu erlassen. Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, erster Satz AVG sind die Behörden, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, verpflichtet, über Anträge von Parteien ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen einen Bescheid zu erlassen.
Gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
Wurde die Säumnisbeschwerde vor Ablauf der Entscheidungsfrist eingebracht, ist sie als unzulässig zurückzuweisen und wird sie auch nach Ablauf der Frist nicht zulässig, wenn die Behörde weiterhin säumig ist (vgl. etwa VwGH 28.3.2019, Ra 2018/14/0286 mwV). Ferner ist eine Säumnis der belangten Behörde zu verneinen, wenn im Zeitpunkt der Einbringung der Säumnisbeschwerde kein unerledigter Antrag vorliegt, weshalb sich die Säumnisbeschwerde hier ebenfalls als unzulässig erweist und zurückzuweisen ist (vgl. VwGH 9.6.2020, Ra 2020/10/0016 mwV). Ebenso wenig kann bei einer Behörde Säumnis eintreten, wenn sie für ein Anbringen nicht zuständig ist (vgl. VwGH 12.12.2019, Ra 2019/01/0249 bis 0250).Wurde die Säumnisbeschwerde vor Ablauf der Entscheidungsfrist eingebracht, ist sie als unzulässig zurückzuweisen und wird sie auch nach Ablauf der Frist nicht zulässig, wenn die Behörde weiterhin säumig ist vergleiche etwa VwGH 28.3.2019, Ra 2018/14/0286 mwV). Ferner ist eine Säumnis der belangten Behörde zu verneinen, wenn im Zeitpunkt der Einbringung der Säumnisbeschwerde kein unerledigter Antrag vorliegt, weshalb sich die Säumnisbeschwerde hier ebenfalls als unzulässig erweist und zurückzuweisen ist vergleiche VwGH 9.6.2020, Ra 2020/10/0016 mwV). Ebenso wenig kann bei einer Behörde Säumnis eintreten, wenn sie für ein Anbringen nicht zuständig ist vergleiche VwGH 12.12.2019, Ra 2019/01/0249 bis 0250).
Gemäß § 3 Abs. 1 erster Satz NAG ist Behörde nach diesem Bundesgesetz der örtlich zuständige Landeshauptmann.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, erster Satz NAG ist Behörde nach diesem Bundesgesetz der örtlich zuständige Landeshauptmann.
Gemäß § 21 Abs. 1 NAG sind Erstanträge vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen. Gemäß Paragraph 21, Absatz eins, NAG sind Erstanträge vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen.
Gemäß § 3 Abs. 3 NAG ist bei Antragstellung im Ausland die örtlich zuständige Berufsvertretungsbehörde zur Entgegennahme des Antrags zuständig. Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, NAG ist bei Antragstellung im Ausland die örtlich zuständige Berufsvertretungsbehörde zur Entgegennahme des Antrags zuständig.
§ 22 NAG lautet: Paragraph 22, NAG lautet:
Verfahren zur erstmaligen Erteilung eines Aufenthaltstitels bei Berufsvertretungsbehörden im Ausland
§ 22. (1) Die örtlich zuständige Berufsvertretungsbehörde im Ausland hat auf die Richtigkeit und Vollständigkeit des Antrages hinzuwirken, die Antragsdaten zu erfassen und den Antrag dem zuständigen Landeshauptmann weiterzuleiten. Wird der Antrag bei einer örtlich unzuständigen Berufsvertretungsbehörde eingebracht, ist dieser von ihr ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen und der Antragsteller an die zuständige Berufsvertretungsbehörde zu verweisen.Paragraph 22, (1) Die örtlich zuständige Berufsvertretungsbehörde im Ausland hat auf die Richtigkeit und Vollständigkeit des Antrages hinzuwirken, die Antragsdaten zu erfassen und den Antrag dem zuständigen Landeshauptmann weiterzuleiten. Wird der Antrag bei einer örtlich unzuständigen Berufsvertretungsbehörde eingebracht, ist dieser von ihr ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen und der Antragsteller an die zuständige Berufsvertretungsbehörde zu verweisen.
(2) Entspricht der Antrag nicht den Erfordernissen der §§ 19 Abs. 1 und 21a Abs. 1 oder einer mit Verordnung gemäß § 19 Abs. 3 festgelegten Form und Art der Antragstellung, einschließlich der Verwendung bestimmter Formulare, oder wurde die Eingabengebühr gemäß § 14 TP 6 Abs. 3 lit. a GebG nicht entrichtet, so hat die Berufsvertretungsbehörde dem Antragsteller die Behebung des Mangels mit der Wirkung aufzutragen, dass das Verfahren nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist ohne weiteres eingestellt wird.(2) Entspricht der Antrag nicht den Erfordernissen der Paragraphen 19, Absatz eins und 21 a Absatz eins, oder einer mit Verordnung gemäß Paragraph 19, Absatz 3, festgelegten Form und Art der Antragstellung, einschließlich der Verwendung bestimmter Formulare, oder wurde die Eingabengebühr gemäß Paragraph 14, TP 6 Absatz 3, Litera a, GebG nicht entrichtet, so hat die Berufsvertretungsbehörde dem Antragsteller die Behebung des Mangels mit der Wirkung aufzutragen, dass das Verfahren nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist ohne weiteres eingestellt wird.
Wegen einer unstrittig nicht erfolgten Einbringung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG war im vorliegenden Fall von Seiten der ÖB keine Vorgangsweise nach § 22 NAG (Weiterleitung an den Landeshauptmann als Inlandsbehörde oder Mängelbehebungsauftrag) und von Seiten des Landeshauptmanns keine bescheidmäßige Erledigung eines solchen Antrags möglich. Zunächst ist daher festzuhalten, dass jedenfalls in dieser Hinsicht keine der involvierten Stellen in irgendeiner Weise säumig werden konnte. In Rede steht, wenn überhaupt, nur eine Entscheidung über den Antrag des (nicht rechtskundig vertretenen) BF mit Schreiben vom 22.1.2019, mit Bescheid über die Gründe für die nicht erfolgte Entgegennahme und Weiterleitung eines Antrags bei der ÖB Abu Dhabi abzusprechen.Wegen einer unstrittig nicht erfolgten Einbringung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG war im vorliegenden Fall von Seiten der ÖB keine Vorgangsweise nach Paragraph 22, NAG (Weiterleitung an den Landeshauptmann als Inlandsbehörde oder Mängelbehebungsauftrag) und von Seiten des Landeshauptmanns keine bescheidmäßige Erledigung eines solchen Antrags möglich. Zunächst ist daher festzuhalten, dass jedenfalls in dieser Hinsicht keine der involvierten Stellen in irgendeiner Weise säumig werden konnte. In Rede steht, wenn überhaupt, nur eine Entscheidung über den Antrag des (nicht rechtskundig vertretenen) BF mit Schreiben vom 22.1.2019, mit Bescheid über die Gründe für die nicht erfolgte Entgegennahme und Weiterleitung eines Antrags bei der ÖB Abu Dhabi abzusprechen.
Nach der Rechtsprechung des VwGH enthält § 21 Abs. 1 NAG keine Zuständigkeitsnorm für eine Sachentscheidung der Berufsvertretungsbehörden und besorgen diese insofern auch keine Angelegenheiten der unmittelbaren Bundesverwaltung. Nach derselben Rechtsprechung ist die Verweigerung der Annahme eines Antrags bei der Berufsvertretungsbehörde als Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt („Maßnahme“) iSd. Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG zu qualifizieren, welcher in mittelbarer Bundesverwaltung vom zuständigen Landeshauptmann zu vollziehen ist (vgl. VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0007). Das gebotene Rechtsmittel gegen die wiederholt behauptete Verweigerung der Auf-/Entgegennahme eines Titelantrags bei der ÖB wäre daher eine Maßnahmenbeschwerde nach Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG gewesen, für welche aufgrund rechtlicher Zurechnung zum Landeshauptmann von Wien Zuständigkeit des VGW bestanden hätte. Im konkreten Fall wäre eine solche Beschwerde freilich wenig erfolgversprechend gewesen, da der BF feststellungsgemäß nicht einmal eine konkrete Verweigerungshandlung dargetan hat und eine - vom Titelwerber letztlich befolgte - Belehrung (Manuduktion) über die Unzulässigkeit/Aussichtslosigkeit einer Antragstellung nach einem bestimmten Materiengesetz wohl nicht mit der Verweigerung einer Antragsentgegennahme gleichzusetzen ist. Vielmehr ist der BF aufgrund einer (anhand der vorgewiesenen Unterlagen überdies zutreffend erteilten) Auskunft bzw. Belehrung der ÖB Abu Dhabi ohne weitere Auseinandersetzung mit der Rechtslage bzw. Einholung weiterer für sein Rechtsverständnis notwendiger Auskünfte sofort dazu übergegangen, seine Anliegen direkt im Inland, zunächst über das BMEIA als Aufsichtsbehörde und über die Volksanwaltschaft, geltend zu machen. Der Vollständigkeit halber ist noch festzuhalten, dass Voraussetzungen für eine visumsfreie Einreise des BF nach Österreich oder eine anderweitig begründete Zulässigkeit einer Inlandsantragstellung zu keiner Zeit behauptet wurden und hierfür auch nach der Aktenlage keine Anhaltspunkte bestehen.Nach der Rechtsprechung des VwGH enthält Paragraph 21, Absatz eins, NAG keine Zuständigkeitsnorm für eine Sachentscheidung der Berufsvertretungsbehörden und besorgen diese insofern auch keine Angelegenheiten der unmittelbaren Bundesverwaltung. Nach derselben Rechtsprechung ist die Verweigerung der Annahme eines Antrags bei der Berufsvertretungsbehörde als Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt („Maßnahme“) iSd. Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG zu qualifizieren, welcher in mittelbarer Bundesverwaltung vom zuständigen Landeshauptmann zu vollziehen ist vergleiche VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0007). Das gebotene Rechtsmittel gegen die wiederholt behauptete Verweigerung der Auf-/Entgegennahme eines Titelantrags bei der ÖB wäre daher eine Maßnahmenbeschwerde nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG gewesen, für welche aufgrund rechtlicher Zurechnung zum Landeshauptmann von Wien Zuständigkeit des VGW bestanden hätte. Im konkreten Fall wäre eine solche Beschwerde freilich wenig erfolgversprechend gewesen, da der BF feststellungsgemäß nicht einmal eine konkrete Verweigerungshandlung dargetan hat und eine - vom Titelwerber letztlich befolgte - Belehrung (Manuduktion) über die Unzulässigkeit/Aussichtslosigkeit einer Antragstellung nach einem bestimmten Materiengesetz wohl nicht mit der Verweigerung einer Antragsentgegennahme gleichzusetzen ist. Vielmehr ist der BF aufgrund einer (anhand der vorgewiesenen Unterlagen überdies zutreffend erteilten) Auskunft bzw. Belehrung der ÖB Abu Dhabi ohne weitere Auseinandersetzung mit der Rechtslage bzw. Einholung weiterer für sein Rechtsverständnis notwendiger Auskünfte sofort dazu übergegangen, seine Anliegen direkt im Inland, zunächst über das BMEIA als Aufsichtsbehörde und über die Volksanwaltschaft, geltend zu machen. Der Vollständigkeit halber ist noch festzuhalten, dass Voraussetzungen für eine visumsfreie Einreise des BF nach Österreich oder eine anderweitig begründete Zulässigkeit einer Inlandsantragstellung zu keiner Zeit behauptet wurden und hierfür auch nach der Aktenlage keine Anhaltspunkte bestehen.
Für die mit Schreiben vom 22.1.2019 beantragte Erlassung eines Bescheides über Gründe für die unterbliebene Entgegennahme eines Antrags ist zunächst einmal keine Rechtsgrundlage ersichtlich: Aussprüche über die Rechtswidrigkeit in der Vergangenheit liegender Behördenakte kommen mangels besonderer Grundlage in den Verwaltungsvorschriften grundsätzlich nur aufgrund einer Maßnahmenbeschwerde iSd Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG in Betracht (§ 28 Abs. 6 VwGVG). Ein rechtliches Interesse des BF an einem - gesetzlich nicht ausdrücklich vorgesehenen - Feststellungsbescheid ist schon deshalb zu verneinen, weil der damals thematisierte Antrag für den Au-Pair-Aufenthalt nach dem gesamten Akteninhalt, insbesondere nach eigenem Vorbringen samt verwiesenen Unterlagen (befristete Anzeigebestätigung des AMS Wien), spätestens seit Ende März 2019 nicht mehr aktuell ist. Insofern ist kein Parteiinteresse an einem notwendigen Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung bzw. keine Eignung einer bescheidmäßigen Feststellung zur Klarstellung eines Rechtes oder Rechtsverhältnisses für die Zukunft zwecks Beseitigung einer Rechtsgefährdung erkennbar. Ferner gilt der Grundsatz, dass der subsidiäre Rechtsbehelf des Feststellungsbescheides jedenfalls dann nicht zulässig ist, wenn die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens – gegenständlich einer Maßnahmenbeschwerde – entschieden werden kann, und dass die bescheidmäßige Feststellung rechtserheblicher Tatsachen überhaupt nur aufgrund einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung zulässig ist (vgl. zu all dem etwa VwGH 15.9.2020, Ro 2020/16/0028 mwV).Für die mit Schreiben vom 22.1.2019 beantragte Erlassung eines Bescheides über Gründe für die unterbliebene Entgegennahme eines Antrags ist zunächst einmal keine Rechtsgrundlage ersichtlich: Aussprüche über die Rechtswidrigkeit in der Vergangenheit liegender Behördenakte kommen mangels besonderer Grundlage in den Verwaltungsvorschriften grundsätzlich nur aufgrund einer Maßnahmenbeschwerde iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG in Betracht (Paragraph 28, Absatz 6, VwGVG). Ein rechtliches Interesse des BF an einem - gesetzlich nicht ausdrücklich vorgesehenen - Feststellungsbescheid ist schon deshalb zu verneinen, weil der damals thematisierte Antrag für den Au-Pair-Aufenthalt nach dem gesamten Akteninhalt, insbesondere nach eigenem Vorbringen samt verwiesenen Unterlagen (befristete Anzeigebestätigung des AMS Wien), spätestens seit Ende März 2019 nicht mehr aktuell ist. Insofern ist kein Parteiinteresse an einem notwendigen Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung bzw. keine Eignung einer bescheidmäßigen Feststellung zur Klarstellung eines Rechtes oder Rechtsverhältnisses für die Zukunft zwecks Beseitigung einer Rechtsgefährdung erkennbar. Ferner gilt der Grundsatz, dass der subsidiäre Rechtsbehelf des Feststellungsbescheides jedenfalls dann nicht zulässig ist, wenn die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens – gegenständlich einer Maßnahmenbeschwerde – entschieden werden kann, und dass die bescheidmäßige Feststellung rechtserheblicher Tatsachen überhaupt nur aufgrund einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung zulässig ist vergleiche zu all dem etwa VwGH 15.9.2020, Ro 2020/16/0028 mwV).
Zudem beschränkt sich der Anwendungsbereich des NAG auf die Erteilung von Aufenthaltstiteln an Fremde, die sich länger als sechs Monate im Bundesgebiet aufhalten oder aufhalten wollen (§ 1). Ein Aufenthalt bis zu sechs Monaten unterliegt nicht dem NAG, sondern den Visavorschriften des Fremdenpolizeigesetzes 2005 – FPG. Nach dem eigenen wiederholten Vorbringen und den von Beginn an verwiesenen Unterlagen beabsichtigte der BF einen Au-Pair-Aufenthalt in Österreich, und zwar auf Basis einer schon von vornherein nur für drei Monate gültigen Anzeigebestätigung des AMS Wien vom 23.11.2018 für den Zeitraum 27.12.2018 bis 29.3.2019. Von einer Verlängerung der Au-Pair-Dokumente war nie die Rede, sondern berief sich der BF stets auf die zum Zeitpunkt des Kontakts mit der ÖB Abu Dhabi im Jänner 2019 noch „gültige“ Bestätigung des AMS vom 23.11.2018. Aufgrund des damals angestrebten Aufenthalts im Ausmaß von etwa drei Monaten kam ein Aufenthaltstitel nach dem NAG von vornherein nicht in Betracht und bestand insofern auch keine Zuständigkeit eines Landeshauptmanns oder eine vorgeschaltete Zuständigkeit der ÖB Abu Dhabi als Einbringungsstelle iSd § 22 NAG bzw. für die nach dieser Bestimmung zu setzenden Verwaltungsakte. Eine Zuständigkeit der Berufsvertretungsbehörde wäre allenfalls für die Ausstellung eines Visums im Rahmen des FPG in Betracht gekommen (siehe auch die zutreffenden Ausführungen in der Stellungnahme des BMEIA vom 12.3.2019). Im fremdenpolizeilichen Bereich besteht jedoch weder sachliche Zuständigkeit eines Landeshauptmanns noch des Verwaltungsgerichts Wien. Zudem beschränkt sich der Anwendungsbereich des NAG auf die Erteilung von Aufenthaltstiteln an Fremde, die sich länger als sechs Monate im Bundesgebiet aufhalten oder aufhalten wollen (Paragraph eins,). Ein Aufenthalt bis zu sechs Monaten unterliegt nicht dem NAG, sondern den Visavorschriften des Fremdenpolizeigesetzes 2005 – FPG. Nach dem eigenen wiederholten Vorbringen und den von Beginn an verwiesenen Unterlagen beabsichtigte der BF einen Au-Pair-Aufenthalt in Österreich, und zwar auf Basis einer schon von vornherein nur für drei Monate gültigen Anzeigebestätigung des AMS Wien vom 23.11.2018 für den Zeitraum 27.12.2018 bis 29.3.2019. Von einer Verlängerung der Au-Pair-Dokumente war nie die Rede, sondern berief sich der BF stets auf die zum Zeitpunkt des Kontakts mit der ÖB Abu Dhabi im Jänner 2019 noch „gültige“ Bestätigung des AMS vom 23.11.2018. Aufgrund des damals angestrebten Aufenthalts im Ausmaß von etwa drei Monaten kam ein Aufenthaltstitel nach dem NAG von vornherein nicht in Betracht und bestand insofern auch keine Zuständigkeit eines Landeshauptmanns oder eine vorgeschaltete Zuständigkeit der ÖB Abu Dhabi als Einbringungsstelle iSd Paragraph 22, NAG bzw. für die nach dieser Bestimmung zu setzenden Verwaltungsakte. Eine Zuständigkeit der Berufsvertretungsbehörde wäre allenfalls für die Ausstellung eines Visums im Rahmen des FPG in Betracht gekommen (siehe auch die zutreffenden Ausführungen in der Stellungnahme des BMEIA vom 12.3.2019). Im fremdenpolizeilichen Bereich besteht jedoch weder sachliche Zuständigkeit eines Landeshauptmanns noch des Verwaltungsgerichts Wien.
Letztlich verbleibt nur die Frage, ob auf den Antrag vom 22.1.2019 aus Gründen des Rechtsschutzinteresses mit einem Zurückweisungsbescheid (wegen Unzulässigkeit bzw. Unzuständigkeit der Behörde nach dem NAG) zu reagieren gewesen wäre, wer einen solchen Bescheid zu erlassen hätte und ob die betreffende Stelle im Rechtssinn säumig geworden ist.
Aus den vorzitierten Ausführungen des VwGH in der Entscheidung vom 17.10.2016, Ro 2016/22/0007, zur Zuständigkeit für Maßnahmenbeschwerden bei Verweigerung der Entgegennahme von Auslandsanträgen durch Berufsvertretungsbehörden und aus deren in § 22 NAG nur punktuell etablierter Bescheidkompetenz kann abgeleitet werden, dass auch Zurückweisungsbescheide aufgrund unzulässiger Eingaben vom Landeshauptmann in mittelbarer Bundesverwaltung zu erlassen wären.Aus den vorzitierten Ausführungen des VwGH in der Entscheidung vom 17.10.2016, Ro 2016/22/0007, zur Zuständigkeit für Maßnahmenbeschwerden bei Verweigerung der Entgegennahme von Auslandsanträgen durch Berufsvertretungsbehörden und aus deren in Paragraph 22, NAG nur punktuell etablierter Bescheidkompetenz kann abgeleitet werden, dass auch Zurückweisungsbescheide aufgrund unzulässiger Eingaben vom Landeshauptmann in mittelbarer Bundesverwaltung zu erlassen wären.
Der primär an das BMEIA als Aufsichtsbehörde sowie auch an die ÖB Abu Dhabi gerichtete und übermittelte Antrag vom 22.1.2019 wurde als Bestandteil des Unterlagenkonvoluts zur Säumnisbeschwerde vom 17.6.2020 am 18.6.2020, 8:05 Uhr, beim VGW eingebracht. Die Säumnisbeschwerde samt Beilagen wurde mit gerichtlicher Verfügung gemäß §§ 17 VwGVG iVm 6 Abs. 1 AVG zuständigkeitshalber dem Landeshauptmann von Wien weitergeleitet, wo die Eingabe - erstmalig - am 24.6.2020 einlangte. Geht man nach den Umständen des Falles, insbesondere aufgrund der Unzuständigkeit der ÖB für die Erlassung eines Zurückweisungsbescheides und einer in diesem Zusammenhang ebenfalls zu verneinenden Funktion als „Einbringungsstelle“ iSd § 22 NAG, davon aus, dass die Entscheidungsfrist des Landeshauptmanns erst mit dem dortigen Einlangen am 24.6.2020 zu laufen begann, ist eine Säumnis nach § 8 Abs. 1 VwGVG jedenfalls zu verneinen, weil die Säumnisbeschwerde gleichzeitig mit dem Antrag bei der Behörde einlangte. Die Säumnisbeschwerde wäre in diesem Fall einerseits mangels Vorliegens eines Antrags auf Titelerteilung nach dem NAG und andererseits mangels Säumnis der belangten Behörde bei der (einzigen in Betracht kommenden) Entscheidung über den Antrag vom 22.1.2019 als unzulässig zurückzuweisen. Der primär an das BMEIA als Aufsichtsbehörde sowie auch an die ÖB Abu Dhabi gerichtete und übermittelte Antrag vom 22.1.2019 wurde als Bestandteil des Unterlagenkonvoluts zur Säumnisbeschwerde vom 17.6.2020 am 18.6.2020, 8:05 Uhr, beim VGW eingebracht. Die Säumnisbeschwerde samt Beilagen wurde mit gerichtlicher Verfügung gemäß Paragraphen 17, VwGVG in Verbindung mit 6 Absatz eins, AVG zuständigkeitshalber dem Landeshauptmann von Wien weitergeleitet, wo die Eingabe - erstmalig - am 24.6.2020 einlangte. Geht man nach den Umständen des Falles, insbesondere aufgrund der Unzuständigkeit der ÖB für die Erlassung eines Zurückweisungsbescheides und einer in diesem Zusammenhang ebenfalls zu verneinenden Funktion als „Einbringungsstelle“ iSd Paragraph 22, NAG, davon aus, dass die Entscheidungsfrist des Landeshauptmanns erst mit dem dortigen Einlangen am 24.6.2020 zu laufen begann, ist eine Säumnis nach Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG jedenfalls zu verneinen, weil die Säumnisbeschwerde gleichzeitig mit dem Antrag bei der Behörde einlangte. Die Säumnisbeschwerde wäre in diesem Fall einerseits mangels Vorliegens eines Antrags auf Titelerteilung nach dem NAG und andererseits mangels Säumnis der belangten Behörde bei der (einzigen in Betracht kommenden) Entscheidung über den Antrag vom 22.1.2019 als unzulässig zurückzuweisen.
Ginge man hingegen davon aus, dass die Entscheidungsfrist des Landeshauptmanns auch im vorliegenden Fall bereits im Jänner 2019 (Übermittlung des unzulässigen Antrags vom 22.1.2019 an die ÖB Abu Dhabi) zu laufen begonnen hatte, und dass der Landeshauptmann sich auch die gegenständliche „Säumnis“ bei der Weiterleitung zurechnen lassen musste, ist zusätzlich Folgendes zu berücksichtigen: Ziel der behauptungsgemäß verweigerten Antragseinbringung des BF war ein Au-Pair-Aufenthalt auf Grundlage einer im Zeitraum 27.12.2018 bis 29.3.2019 gültigen Anzeigebestätigung des AMS Wien. Bei der einzigen (bei Außerachtlassung der Aufenthaltsdauer) sachlich in Betracht kommenden Aufenthaltsbewilligung für „Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“ nach § 62 NAG handelt es sich um einen konstitutiven Verwaltungsakt, dem mangels besonderer Regelungen in den Verwaltungsvorschriften die zum jeweiligen Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage zu Grunde zu legen wäre (vgl. auch VwGH 5.7.2012, 2010/21/0360). Der in Rede stehende Aufenthaltszeitraum war bereits zum Zeitpunkt der Einbringung der Säumnisbeschwerde längst verstrichen; ebenso überschritt der BF zu diesem Zeitpunkt bereits die Altersgrenze (28 Jahre) für Au-Pair-Aufenthalte Drittstaatsangehöriger in Österreich. Eine Titelerteilung für die Vergangenheit ist im NAG nicht vorgesehen. Insofern ist und war – unabhängig von allen vorerörterten Kriterien - bereits zum Zeitpunkt der Säumnisbeschwerde ein rechtliches Interesse an einer Entscheidung über den Antrag vom 22.1.2019, welche letztlich die Antragstellung für den Au-Pair-Aufenthalt im Zeitraum 27.12.2018 bis 29.3.2019 zum Ziel hatte, nicht mehr ersichtlich (vgl. sg. VwGH 19.2.2020, Ro 2019/14/0010; 22.5.2019, Ro 2018/04/0005 mvV). Bei Anträgen, die nicht das durch das beanspruchte Rechtsinstitut geschützte Interesse, sondern ausschließlich andere Zwecke (etwa die Schaffung einer Grundlage für zivilrechtliche Ansprüche o.ä.) verfolgen, ist das Rechtsschutzinteresse nach ständiger Rechtsprechung zu verneinen (vgl. sg. VwGH 19.1.2021, Fr 2020/14/0042). Nebenbei ist noch zu erwähnen, dass dem BF die begehrte Begründung für die Verweigerung der Antragstellung nach der Aktenlage sogar mehrfach, sowohl durch mündliche Manuduktion der ÖB Abu Dhabi als auch durch die seinem Vertreter mit E-Mail vom 18.6.2020, 12:41 Uhr (vor Berücksichtigung der Zeitverschiebung), übermittelte Stellungnahme des BMEIA vom 12.3.2019 dargelegt wurde und es ihm offenbar an Einsicht und Akzeptanz mangelt. Insofern grenzt die am 18.6.2020 erfolgte Einbringung, jedenfalls aber die durch mehrere aktuelle Urgenzen bekräftigte Aufrechterhaltung der Säumnisbeschwerde beinahe an Mutwilligkeit. Bestand und besteht kein rechtliches Interesse an der mittels Säumnisbeschwerde begehrten Entscheidung (gegenständlich über den Antrag vom 22.1.2019) kann der BF durch eine Zurückweisung der Säumnisbeschwerde (anstelle des Antrags) nicht in seinen Rechten verletzt werden. Die Säumnisbeschwerde war daher in jedem Fall zurückzuweisen.Ginge man hingegen davon aus, dass die Entscheidungsfrist des Landeshauptmanns auch im vorliegenden Fall bereits im Jänner 2019 (Übermittlung des unzulässigen Antrags vom 22.1.2019 an die ÖB Abu Dhabi) zu laufen begonnen hatte, und dass der Landeshauptmann sich auch die gegenständliche „Säumnis“ bei der Weiterleitung zurechnen lassen musste, ist zusätzlich Folgendes zu berücksichtigen: Ziel der behauptungsgemäß verweigerten Antragseinbringung des BF war ein Au-Pair-Aufenthalt auf Grundlage einer im Zeitraum 27.12.2018 bis 29.3.2019 gültigen Anzeigebestätigung des AMS Wien. Bei der einzigen (bei Außerachtlassung der Aufenthaltsdauer) sachlich in Betracht kommenden Aufenthaltsbewilligung für „Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“ nach Paragraph 62, NAG handelt es sich um einen konstitutiven Verwaltungsakt, dem mangels besonderer Regelungen in den Verwaltungsvorschriften die zum jeweiligen Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage zu Grunde zu legen wäre vergleiche auch VwGH 5.7.2012, 2010/21/0360). Der in Rede stehende Aufenthaltszeitraum war bereits zum Zeitpunkt der Einbringung der Säumnisbeschwerde längst verstrichen; ebenso überschritt der BF zu diesem Zeitpunkt bereits die Altersgrenze (28 Jahre) für Au-Pair-Aufenthalte Drittstaatsangehöriger in Österreich. Eine Titelerteilung für die Vergangenheit ist im NAG nicht vorgesehen. Insofern ist und war – unabhängig von allen vorerörterten Kriterien - bereits zum Zeitpunkt der Säumnisbeschwerde ein rechtliches Interesse an einer Entscheidung über den Antrag vom 22.1.2019, welche letztlich die Antragstellung für den Au-Pair-Aufenthalt im Zeitraum 27.12.2018 bis 29.3.2019 zum Ziel hatte, nicht mehr ersichtlich vergleiche sg. VwGH 19.2.2020, Ro 2019/14/0010; 22.5.2019, Ro 2018/04/0005 mvV). Bei Anträgen, die nicht das durch das beanspruchte Rechtsinstitut geschützte Interesse, sondern ausschließlich andere Zwecke (etwa die Schaffung einer Grundlage für zivilrechtliche Ansprüche o.ä.) verfolgen, ist das Rechtsschutzinteresse nach ständiger Rechtsprechung zu verneinen vergleiche sg. VwGH 19.1.2021, Fr 2020/14/0042). Nebenbei ist noch zu erwähnen, dass dem BF die begehrte Begründung für die Verweigerung der Antragstellung nach der Aktenlage sogar mehrfach, sowohl durch mündliche Manuduktion der ÖB Abu Dhabi als auch durch die seinem Vertreter mit E-Mail vom 18.6.2020, 12:41 Uhr (vor Berücksichtigung der Zeitverschiebung), übermittelte Stellungnahme des BMEIA vom 12.3.2019 dargelegt wurde und es ihm offenbar an Einsicht und Akzeptanz mangelt. Insofern grenzt die am 18.6.2020 erfolgte Einbringung, jedenfalls aber die durch mehrere aktuelle Urgenzen bekräftigte Aufrechterhaltung der Säumnisbeschwerde beinahe an Mutwilligkeit. Bestand und besteht kein rechtliches Interesse an der mittels Säumnisbeschwerde begehrten Entscheidung (gegenständlich über den Antrag vom 22.1.2019) kann der BF durch eine Zurückweisung der Säumnisbeschwerde (anstelle des Antrags) nicht in seinen Rechten verletzt werden. Die Säumnisbeschwerde war daher in jedem Fall zurückzuweisen.
Zu II (§ 25a Abs. 1 VwGG): Zu römisch zwei (Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG):
Die Unzulässigkeit der Revision war auszusprechen, da die Entscheidung den verfahrensrechtlichen Vorgaben entspricht bzw. nicht im Widerspruch zu der in der Begründung zitierten einschlägigen Rechtsprechung des VwGH steht. Im Übrigen unterliegen rechtliche Einzelfallentscheidungen (einschließlich der Würdigung von Parteieingaben) und die zu Grunde liegende Beweiswürdigung bei Vertretbarkeit nicht der Nachprüfung im Revisionsweg (vgl. VwGH 24.2.2016, Ra 2016/04/0013, mwV). Für eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG besteht insofern kein Anhaltspunkt.Die Unzulässigkeit der Revision war auszusprechen, da die Entscheidung den verfahrensrechtlichen Vorgaben entspricht bzw. nicht im Widerspruch zu der in der Begründung zitierten einschlägigen Rechtsprechung des VwGH steht. Im Übrigen unterliegen rechtliche Einzelfallentscheidungen (einschließlich der Würdigung von Parteieingaben) und die zu Grunde liegende Beweiswürdigung bei Vertretbarkeit nicht der Nachprüfung im Revisionsweg vergleiche VwGH 24.2.2016, Ra 2016/04/0013, mwV). Für eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG besteht insofern kein Anhaltspunkt.
Schlagworte
Säumnisbeschwerde; Aufenthaltstitel; Erteilung; Antrag; Entgegennahme; VerweigerungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2021:VGW.151.079.13186.2020Zuletzt aktualisiert am
14.07.2021