Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
01.06.2021Index
60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
BUAG §2Rechtssatz
Bezugnehmend auf die Entrichtung der Zuschlagsleistung gemäß § 25 BUAG ist auszuführen, dass diese nach § 25 Abs. 1 BUAG vorgeschrieben wird. Gegen diese Vorschreibung – und nicht gegen den Rückstandsausweis selbst – hat der Arbeitgeber binnen 14 Tage Einwendungen gegen die Richtigkeit zu erheben (vgl. § 25 Abs. 1b BUAG). Nach Abschluss dieses Verfahrens betreffend die Vorschreibung ist vom Arbeitgeber mittels Zahlung binnen der in § 25 Abs. 1 BUAG festgesetzten Frist den offenen Betrag zu begleichen. Kommt daher ein Arbeitgeber seiner Zahlungsverpflichtung im Hinblick auf Zahlungsvorschreibungen nach dem BUAG nicht nach, so wird von der Bauarbeiter Urlaubs- und Abfertigungskasse ein Rückstandsausweis angefertigt, welcher gemäß § 25 Abs. 3 BUAG einen Exekutionstitel i.S.d. § 1 EO darstellt (siehe dazu etwa Nunner-Krautgasser, Der Rückstandsausweis als Grundlage der gerichtlichen Exekution, ÖJZ 2000, 833). Gegen diesen Rückstandsausweis kann der Arbeitgeber gemäß § 25 Abs. 5 BUAG ein Einspruch bei der Bezirksverwaltungsbehörde eingebracht werden, welche sodann mit Bescheid über die Richtigkeit der Vorschreibung zu entscheiden hat.Bezugnehmend auf die Entrichtung der Zuschlagsleistung gemäß Paragraph 25, BUAG ist auszuführen, dass diese nach Paragraph 25, Absatz eins, BUAG vorgeschrieben wird. Gegen diese Vorschreibung – und nicht gegen den Rückstandsausweis selbst – hat der Arbeitgeber binnen 14 Tage Einwendungen gegen die Richtigkeit zu erheben vergleiche Paragraph 25, Absatz eins b, BUAG). Nach Abschluss dieses Verfahrens betreffend die Vorschreibung ist vom Arbeitgeber mittels Zahlung binnen der in Paragraph 25, Absatz eins, BUAG festgesetzten Frist den offenen Betrag zu begleichen. Kommt daher ein Arbeitgeber seiner Zahlungsverpflichtung im Hinblick auf Zahlungsvorschreibungen nach dem BUAG nicht nach, so wird von der Bauarbeiter Urlaubs- und Abfertigungskasse ein Rückstandsausweis angefertigt, welcher gemäß Paragraph 25, Absatz 3, BUAG einen Exekutionstitel i.S.d. Paragraph eins, EO darstellt (siehe dazu etwa Nunner-Krautgasser, Der Rückstandsausweis als Grundlage der gerichtlichen Exekution, ÖJZ 2000, 833). Gegen diesen Rückstandsausweis kann der Arbeitgeber gemäß Paragraph 25, Absatz 5, BUAG ein Einspruch bei der Bezirksverwaltungsbehörde eingebracht werden, welche sodann mit Bescheid über die Richtigkeit der Vorschreibung zu entscheiden hat.
Schlagworte
Entrichtung der Zuschlagsleistung; Rückstandsausweis; Einspruch; Exekution; Betreiben; MischbetriebEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2021:VGW.101.042.9792.2018Zuletzt aktualisiert am
25.08.2021