Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
01.06.2021Index
60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
BUAG §2Rechtssatz
Im Falle eines Einspruchs gegen einen Rückstandsausweis (insbesondere einen Rückstandsausweis der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse) hat die zur Behandlung des Einspruchs zuständige Behörde (gegenständlich die belangte Behörde) ein eigenes Ermittlungsverfahren durchzuführen. Dies ergibt sich schon aus dem Umstand, dass ein „Einspruch“ i.S.d. § 25 Abs. 3 i.V.m. 5 BUAG nicht ein Rechtsmittel gegen einen Rückstandsausweis darstellt. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich klar formuliert hat, wird durch einen Einspruch gegen einen Rückstandsauweis die Behörde zur Einleitung des Verwaltungsverfahrens über den dem Rückstandsausweis zu Grunde liegenden Anspruch verpflichtet, und obliegt der Behörde nicht die Überprüfung bzw. Aufhebung eines Rückstandsausweises.Im Falle eines Einspruchs gegen einen Rückstandsausweis (insbesondere einen Rückstandsausweis der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse) hat die zur Behandlung des Einspruchs zuständige Behörde (gegenständlich die belangte Behörde) ein eigenes Ermittlungsverfahren durchzuführen. Dies ergibt sich schon aus dem Umstand, dass ein „Einspruch“ i.S.d. Paragraph 25, Absatz 3, in Verbindung mit 5 BUAG nicht ein Rechtsmittel gegen einen Rückstandsausweis darstellt. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich klar formuliert hat, wird durch einen Einspruch gegen einen Rückstandsauweis die Behörde zur Einleitung des Verwaltungsverfahrens über den dem Rückstandsausweis zu Grunde liegenden Anspruch verpflichtet, und obliegt der Behörde nicht die Überprüfung bzw. Aufhebung eines Rückstandsausweises.
Schlagworte
Entrichtung der Zuschlagsleistung; Rückstandsausweis; Einspruch; Exekution; Betreiben; MischbetriebEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2021:VGW.101.042.9792.2018Zuletzt aktualisiert am
25.08.2021