RS Lvwg 2021/6/1 VGW-101/042/9792/2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.06.2021
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Rechtssatznummer

4

Entscheidungsdatum

01.06.2021

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

BUAG §2
BUAG §25 Abs3
BUAG §25 Abs5
  1. BUAG § 2 heute
  2. BUAG § 2 gültig ab 30.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2026
  3. BUAG § 2 gültig von 01.01.2024 bis 29.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2024
  4. BUAG § 2 gültig von 02.08.2016 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2016
  5. BUAG § 2 gültig von 01.07.2014 bis 01.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2014
  6. BUAG § 2 gültig von 01.01.2013 bis 30.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2012
  7. BUAG § 2 gültig von 01.08.2011 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2011
  8. BUAG § 2 gültig von 01.01.2001 bis 31.07.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2000
  1. BUAG § 25 heute
  2. BUAG § 25 gültig ab 01.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2026
  3. BUAG § 25 gültig von 01.01.2018 bis 31.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2017
  4. BUAG § 25 gültig von 01.07.2014 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2014
  5. BUAG § 25 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  6. BUAG § 25 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2012
  7. BUAG § 25 gültig von 01.08.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2011
  8. BUAG § 25 gültig von 01.01.2011 bis 31.07.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2009
  9. BUAG § 25 gültig von 01.08.2009 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2009
  10. BUAG § 25 gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  1. BUAG § 25 heute
  2. BUAG § 25 gültig ab 01.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2026
  3. BUAG § 25 gültig von 01.01.2018 bis 31.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2017
  4. BUAG § 25 gültig von 01.07.2014 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2014
  5. BUAG § 25 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  6. BUAG § 25 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2012
  7. BUAG § 25 gültig von 01.08.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2011
  8. BUAG § 25 gültig von 01.01.2011 bis 31.07.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2009
  9. BUAG § 25 gültig von 01.08.2009 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2009
  10. BUAG § 25 gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001

Rechtssatz

Damit ein Arbeitgeber zur Entrichtung von Zuschlagsleistungen gemäß § 25 BUAG verpflichtet werden kann, ist Voraussetzung, dass das Arbeitsverhältnis in den Geltungsbereich des BUAG nach § 1 BUAG fällt. Abzustellen ist hierbei darauf, ob das Arbeitsverhältnis des jeweiligen Arbeitnehmers auf einem privatrechtlichen Vertrag beruht und er in einem Betrieb (Unternehmung) nach § 2 BUAG beschäftigt ist. Ob ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne dieses Bundesgesetzes vorliegt, ist nach dessen wahren wirtschaftlichen Gehalt zu beurteilen. Vordergründig ist zwar nicht der Wortlaut der Gewerbeberechtigung für die Zuordnung, ob ein Betrieb dem BUAG unterliegt, maßgebend, sondern entscheidend, ob die in einem Betrieb ausgeübte Tätigkeit dem Tätigkeitsumfang einer oder mehrerer Betriebsarten entspricht (vgl. Martinek/Widorn, BUAG 67 f). Der Unterschied hält sich aber in Grenzen, weil im Regelfall nicht nur davon ausgegangen werden kann, dass eine betriebliche Tätigkeit im Rahmen der jeweiligen einschlägigen Gewerbeberechtigungen ausgeübt wird, sondern umgekehrt auch davon, dass in den einzelnen Betriebsarten all das ausgeübt wird, wozu das jeweilige Gewerbe berechtigt. Zu einer Betriebsart zählen nicht nur Betriebe, die im gesamten oder überwiegenden Tätigkeitsbereich der Betriebsart tätig werden, sondern auch jene, die sich auf einen kleineren Teilbereich spezialisiert haben (vgl. Martinek/Widorn, BUAG 68). Auch wenn eine Gewerbeberechtigung nicht mehr das entscheidende Kriterium ist, kommt ihr Indizwirkung für die Zuordnung zu einer bestimmten Betriebsart zu (vgl. Klinger, BUAG § 2 Anm 1).Damit ein Arbeitgeber zur Entrichtung von Zuschlagsleistungen gemäß Paragraph 25, BUAG verpflichtet werden kann, ist Voraussetzung, dass das Arbeitsverhältnis in den Geltungsbereich des BUAG nach Paragraph eins, BUAG fällt. Abzustellen ist hierbei darauf, ob das Arbeitsverhältnis des jeweiligen Arbeitnehmers auf einem privatrechtlichen Vertrag beruht und er in einem Betrieb (Unternehmung) nach Paragraph 2, BUAG beschäftigt ist. Ob ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne dieses Bundesgesetzes vorliegt, ist nach dessen wahren wirtschaftlichen Gehalt zu beurteilen. Vordergründig ist zwar nicht der Wortlaut der Gewerbeberechtigung für die Zuordnung, ob ein Betrieb dem BUAG unterliegt, maßgebend, sondern entscheidend, ob die in einem Betrieb ausgeübte Tätigkeit dem Tätigkeitsumfang einer oder mehrerer Betriebsarten entspricht vergleiche Martinek/Widorn, BUAG 67 f). Der Unterschied hält sich aber in Grenzen, weil im Regelfall nicht nur davon ausgegangen werden kann, dass eine betriebliche Tätigkeit im Rahmen der jeweiligen einschlägigen Gewerbeberechtigungen ausgeübt wird, sondern umgekehrt auch davon, dass in den einzelnen Betriebsarten all das ausgeübt wird, wozu das jeweilige Gewerbe berechtigt. Zu einer Betriebsart zählen nicht nur Betriebe, die im gesamten oder überwiegenden Tätigkeitsbereich der Betriebsart tätig werden, sondern auch jene, die sich auf einen kleineren Teilbereich spezialisiert haben vergleiche Martinek/Widorn, BUAG 68). Auch wenn eine Gewerbeberechtigung nicht mehr das entscheidende Kriterium ist, kommt ihr Indizwirkung für die Zuordnung zu einer bestimmten Betriebsart zu vergleiche Klinger, BUAG Paragraph 2, Anmerkung 1).

Schlagworte

Entrichtung der Zuschlagsleistung; Rückstandsausweis; Einspruch; Exekution; Betreiben; Mischbetrieb

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2021:VGW.101.042.9792.2018

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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