Rechtssatznummer
4Entscheidungsdatum
01.06.2021Index
60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
BUAG §2Rechtssatz
Damit ein Arbeitgeber zur Entrichtung von Zuschlagsleistungen gemäß § 25 BUAG verpflichtet werden kann, ist Voraussetzung, dass das Arbeitsverhältnis in den Geltungsbereich des BUAG nach § 1 BUAG fällt. Abzustellen ist hierbei darauf, ob das Arbeitsverhältnis des jeweiligen Arbeitnehmers auf einem privatrechtlichen Vertrag beruht und er in einem Betrieb (Unternehmung) nach § 2 BUAG beschäftigt ist. Ob ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne dieses Bundesgesetzes vorliegt, ist nach dessen wahren wirtschaftlichen Gehalt zu beurteilen. Vordergründig ist zwar nicht der Wortlaut der Gewerbeberechtigung für die Zuordnung, ob ein Betrieb dem BUAG unterliegt, maßgebend, sondern entscheidend, ob die in einem Betrieb ausgeübte Tätigkeit dem Tätigkeitsumfang einer oder mehrerer Betriebsarten entspricht (vgl. Martinek/Widorn, BUAG 67 f). Der Unterschied hält sich aber in Grenzen, weil im Regelfall nicht nur davon ausgegangen werden kann, dass eine betriebliche Tätigkeit im Rahmen der jeweiligen einschlägigen Gewerbeberechtigungen ausgeübt wird, sondern umgekehrt auch davon, dass in den einzelnen Betriebsarten all das ausgeübt wird, wozu das jeweilige Gewerbe berechtigt. Zu einer Betriebsart zählen nicht nur Betriebe, die im gesamten oder überwiegenden Tätigkeitsbereich der Betriebsart tätig werden, sondern auch jene, die sich auf einen kleineren Teilbereich spezialisiert haben (vgl. Martinek/Widorn, BUAG 68). Auch wenn eine Gewerbeberechtigung nicht mehr das entscheidende Kriterium ist, kommt ihr Indizwirkung für die Zuordnung zu einer bestimmten Betriebsart zu (vgl. Klinger, BUAG § 2 Anm 1).Damit ein Arbeitgeber zur Entrichtung von Zuschlagsleistungen gemäß Paragraph 25, BUAG verpflichtet werden kann, ist Voraussetzung, dass das Arbeitsverhältnis in den Geltungsbereich des BUAG nach Paragraph eins, BUAG fällt. Abzustellen ist hierbei darauf, ob das Arbeitsverhältnis des jeweiligen Arbeitnehmers auf einem privatrechtlichen Vertrag beruht und er in einem Betrieb (Unternehmung) nach Paragraph 2, BUAG beschäftigt ist. Ob ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne dieses Bundesgesetzes vorliegt, ist nach dessen wahren wirtschaftlichen Gehalt zu beurteilen. Vordergründig ist zwar nicht der Wortlaut der Gewerbeberechtigung für die Zuordnung, ob ein Betrieb dem BUAG unterliegt, maßgebend, sondern entscheidend, ob die in einem Betrieb ausgeübte Tätigkeit dem Tätigkeitsumfang einer oder mehrerer Betriebsarten entspricht vergleiche Martinek/Widorn, BUAG 67 f). Der Unterschied hält sich aber in Grenzen, weil im Regelfall nicht nur davon ausgegangen werden kann, dass eine betriebliche Tätigkeit im Rahmen der jeweiligen einschlägigen Gewerbeberechtigungen ausgeübt wird, sondern umgekehrt auch davon, dass in den einzelnen Betriebsarten all das ausgeübt wird, wozu das jeweilige Gewerbe berechtigt. Zu einer Betriebsart zählen nicht nur Betriebe, die im gesamten oder überwiegenden Tätigkeitsbereich der Betriebsart tätig werden, sondern auch jene, die sich auf einen kleineren Teilbereich spezialisiert haben vergleiche Martinek/Widorn, BUAG 68). Auch wenn eine Gewerbeberechtigung nicht mehr das entscheidende Kriterium ist, kommt ihr Indizwirkung für die Zuordnung zu einer bestimmten Betriebsart zu vergleiche Klinger, BUAG Paragraph 2, Anmerkung 1).
Schlagworte
Entrichtung der Zuschlagsleistung; Rückstandsausweis; Einspruch; Exekution; Betreiben; MischbetriebEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2021:VGW.101.042.9792.2018Zuletzt aktualisiert am
25.08.2021