Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
01.06.2021Index
60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
BUAG §2Rechtssatz
Der im Einspruch gemäß § 25 Abs. 5 BUAG angeführte Rückstandsausweis ist im Behördenverfahren lediglich insofern von Relevanz, als durch diesen der Gegenstand dieses Behördenverfahrens konkretisiert wird, als die rechtsgültige Erlassung eines Rückstandsauweises eine der Voraussetzung für die Führung eines Verfahrens i.S.d. § 25 Abs. 3 i.V.m. Abs. 5 BUAG darstellt. Der Gegenstand dieses Behördenverfahrens ist nämlich auf den Anspruch, welcher durch diesen Rückstandsausweis geltend gemacht wird, beschränkt, und von der vorherigen rechtsgültigen Erlassung eines Rückstandsausweises abhängig. Damit ist aber evident, dass die Behörde im Falle eines Einspruchs erheben muss, welcher konkrete Anspruch überhaupt durch den im Einspruch angeführten Rückstandsausweis von der den Rückstandsausweis ausstellenden Stelle geltend gemacht wird.Der im Einspruch gemäß Paragraph 25, Absatz 5, BUAG angeführte Rückstandsausweis ist im Behördenverfahren lediglich insofern von Relevanz, als durch diesen der Gegenstand dieses Behördenverfahrens konkretisiert wird, als die rechtsgültige Erlassung eines Rückstandsauweises eine der Voraussetzung für die Führung eines Verfahrens i.S.d. Paragraph 25, Absatz 3, in Verbindung mit Absatz 5, BUAG darstellt. Der Gegenstand dieses Behördenverfahrens ist nämlich auf den Anspruch, welcher durch diesen Rückstandsausweis geltend gemacht wird, beschränkt, und von der vorherigen rechtsgültigen Erlassung eines Rückstandsausweises abhängig. Damit ist aber evident, dass die Behörde im Falle eines Einspruchs erheben muss, welcher konkrete Anspruch überhaupt durch den im Einspruch angeführten Rückstandsausweis von der den Rückstandsausweis ausstellenden Stelle geltend gemacht wird.
Schlagworte
Entrichtung der Zuschlagsleistung; Rückstandsausweis; Einspruch; Exekution; Betreiben; MischbetriebEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2021:VGW.101.042.9792.2018Zuletzt aktualisiert am
25.08.2021