RS Vwgh 2004/10/13 2000/12/0231

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Veröffentlicht am 13.10.2004
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Index

63/07 Personalvertretung

Norm

PVG 1967 §20 Abs13 idF 1991/362;
PVG 1967 §20 Abs3 idF 1995/522;

Rechtssatz

Es kann dahingestellt bleiben, ob sich bei einer Wahlanfechtung nach § 20 Abs. 13 PVG 1967 die Einwendungen von Wahlwerbern einer nicht zugelassenen Wählergruppe bloß auf die Nichtzulassung der Wählergruppe zu beschränken haben. Selbst wenn der Einwand der Beschwerdeführer, dass durch die Einbringung des Wahlvorschlages ihrer Konkurrentin, der FCG (die als einzige Wählergruppe an der Wahl des Fachausschusses im Jahr 1999 teilgenommen hat), durch deren Zustellbevollmächtigten, der gleichzeitig auch der Vorsitzende des Fachwahlausschusses sei, eine unzulässige "Beisich selbst-Einbringung" erfolgt sei, ein taugliches Vorbringen einer Wahlanfechtung nach § 20 Abs. 13 PVG 1967 darstellen würde, ist es nach den Bestimmungen des PVG 1967 nicht unzulässig, dass der Zustellbevollmächtigte eines Wahlvorschlages für die Wahl des (zugehörigen) Fachausschusses, der auch Vorsitzender eines Fachwahlausschusses ist, diesen Wahlvorschlag bei sich selbst einbringt und unter einem das Einbringungsdatum in seiner Funktion als Vorsitzender des Fachwahlausschusses schriftlich bestätigt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2000120231.X09

Im RIS seit

18.11.2004

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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