Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
07.06.2021Index
60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
AuslBG §28 Abs1 Z1 litaRechtssatz
Für die Einhaltung der Vorschriften des AuslBG, deren Übertretung der Bf angelastet wird, ist nach den Bestimmungen dieses Gesetzes der – jeweilige – Arbeitgeber und nur dieser haftbar. Entscheidend ist somit, welches Unternehmen zur fraglichen Zeit auf der Baustelle den einzelnen Arbeitnehmer beschäftigt hat.
Schlagworte
Ausländerbeschäftigung; Beschäftigungsbewilligung; Pflichtversicherung; Anmeldeverpflichtung; Meldepflicht; DoppelbestrafungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2021:VGW.041.036.1984.2021Zuletzt aktualisiert am
10.08.2021