Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
08.06.2021Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemeinNorm
EpidemieG 1950 §33Rechtssatz
Im Beschwerdeverfahren betreffend den Verdienstentgang nach dem Epidemiegesetz richtet sich die örtliche Zuständigkeit sowohl der Behörde wie auch des anzurufenden Verwaltungsgerichtes nach der Bestimmung des § 33 Epidemiegesetz.Im Beschwerdeverfahren betreffend den Verdienstentgang nach dem Epidemiegesetz richtet sich die örtliche Zuständigkeit sowohl der Behörde wie auch des anzurufenden Verwaltungsgerichtes nach der Bestimmung des Paragraph 33, Epidemiegesetz.
Schlagworte
Verdienstentgang; Zuständigkeit; örtliche Zuständigkeit; örtlicher WirkungsbereichEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2021:VGW.109.020.8090.2021Zuletzt aktualisiert am
25.08.2021