TE Lvwg Beschluss 2021/7/1 VGW-101/050/11110/2020-94 , VGW-101/V/050/11111/2020, VGW-101/V/050/1111

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 01.07.2021
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Entscheidungsdatum

01.07.2021

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Anmerkung

VwGH v. 16.10.2023, Ro 2021/05/0037 bis 0039; Zurückweisung

Text

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Gamauf-Boigner den

BERICHTIGUNGSBESCHLUSS

gefasst:

Der Spruch in den Säumnisbeschwerden betreffend 1) A. GmbH 2) B. GmbH, 3) C. Gen.m.b.H. sowie des 4) Dr. D. E., alle vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, vom 28. August 2020 betreffend das Verfahren der Wiener Landesregierung als Aufsichtsbehörde, Amt der Wiener Landesregierung – MA 50, Zl. …, wegen Erteilung der Zustimmung zu Anteilserwerben von Geschäftsanteilen an der A. GmbH wird in seinem Punkt II. dahingehend berichtigt, dass nach dem Wort „Säumnisbeschwerde“ einzufügen ist „zu Antrag 1 g) i)“ und nach „1961“ „dem Kauf- und Abtretungsvertrag vom 13.09.2018, mit dem die L. GMBH, FN 4, ihren gesamten Geschäftsanteil, entsprechend einer zur Gänze einbezahlten Stammeinlage in Höhe von EUR 782.400,00, und die M. GmbH, FN 5, ihren gesamten Geschäftsanteil, entsprechend einer zur Gänze einbezahlten Stammeinlage in Höhe von EUR 420.000,00, an die B. GmbH, FN 6, verkauft und abgetreten haben.“ einzufügen ist.Der Spruch in den Säumnisbeschwerden betreffend 1) A. GmbH 2) B. GmbH, 3) C. Gen.m.b.H. sowie des 4) Dr. D. E., alle vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, vom 28. August 2020 betreffend das Verfahren der Wiener Landesregierung als Aufsichtsbehörde, Amt der Wiener Landesregierung – MA 50, Zl. …, wegen Erteilung der Zustimmung zu Anteilserwerben von Geschäftsanteilen an der A. GmbH wird in seinem Punkt römisch zwei. dahingehend berichtigt, dass nach dem Wort „Säumnisbeschwerde“ einzufügen ist „zu Antrag 1 g) i)“ und nach „1961“ „dem Kauf- und Abtretungsvertrag vom 13.09.2018, mit dem die L. GMBH, FN 4, ihren gesamten Geschäftsanteil, entsprechend einer zur Gänze einbezahlten Stammeinlage in Höhe von EUR 782.400,00, und die M. GmbH, FN 5, ihren gesamten Geschäftsanteil, entsprechend einer zur Gänze einbezahlten Stammeinlage in Höhe von EUR 420.000,00, an die B. GmbH, FN 6, verkauft und abgetreten haben.“ einzufügen ist.

Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Begründung

Der gemäß § 17 VwGVG auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht anzuwendende § 62 Abs. 4 AVG bestimmt, dass die Behörde und somit auch das Verwaltungsgericht Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaften Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungslage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von Amtswegen berichtigen kann.Der gemäß Paragraph 17, VwGVG auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht anzuwendende Paragraph 62, Absatz 4, AVG bestimmt, dass die Behörde und somit auch das Verwaltungsgericht Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaften Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungslage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von Amtswegen berichtigen kann.

Die Anwendbarkeit dieser Vorschrift setzt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einen fehlerhaften Verwaltungsakt mit der Maßgabe voraus, dass eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit sowie deren Offenkundigkeit gegeben sind. Die Berichtigung ist auf jene Fälle der Fehlerhaftigkeit von Bescheiden eingeschränkt, in denen die Unrichtigkeit eine offenkundige ist, wobei es allerdings ausreicht, wenn die Personen, für die der Bescheid bestimmt ist, die Unrichtigkeit des Bescheides erkennen können und die Unrichtigkeit ferner von der Behörde – bei entsprechender Aufmerksamkeit – bereits bei der Erlassung des Bescheides hätte vermieden werden können (Vergleiche etwa VwGH vom 08.03.1989, Zlen 89/03/0013, / 0014 und die darin zitierte Vorjudikatur).

Im vorliegenden Fall wurde durch ein Versehen unter Punkt II. des Spruches die Wortfolge Antrag 1 g) i) und der Absatz „dem Kauf- und Abtretungsvertrag vom 13.09.2018, mit dem die L. GMBH, FN 4, ihren gesamten Geschäftsanteil, entsprechend einer zur Gänze einbezahlten Stammeinlage in Höhe von EUR 782.400,00, und die M. GmbH, FN 5, ihren gesamten Geschäftsanteil, entsprechend einer zur Gänze einbezahlten Stammeinlage in Höhe von EUR 420.000,00, an die B. GmbH, FN 6, verkauft und abgetreten haben.“ nicht eingefügt. Die unvollständige Formulierung des Spruches beruht auf einem Versehen und war daher im Sinne der zuvor wiedergegebenen Normen und der dazu ergangenen Judikatur dieser offensichtliche Fehler von Amtswegen zu berichtigen.Im vorliegenden Fall wurde durch ein Versehen unter Punkt römisch zwei. des Spruches die Wortfolge Antrag 1 g) i) und der Absatz „dem Kauf- und Abtretungsvertrag vom 13.09.2018, mit dem die L. GMBH, FN 4, ihren gesamten Geschäftsanteil, entsprechend einer zur Gänze einbezahlten Stammeinlage in Höhe von EUR 782.400,00, und die M. GmbH, FN 5, ihren gesamten Geschäftsanteil, entsprechend einer zur Gänze einbezahlten Stammeinlage in Höhe von EUR 420.000,00, an die B. GmbH, FN 6, verkauft und abgetreten haben.“ nicht eingefügt. Die unvollständige Formulierung des Spruches beruht auf einem Versehen und war daher im Sinne der zuvor wiedergegebenen Normen und der dazu ergangenen Judikatur dieser offensichtliche Fehler von Amtswegen zu berichtigen.

Die Begründung des Erkenntnisses nimmt in extenso Bezug auf den versehentlich nicht eingefügten Teil des Spruchpunktes II. Die Begründung des Erkenntnisses nimmt in extenso Bezug auf den versehentlich nicht eingefügten Teil des Spruchpunktes römisch zwei.

Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, zumal im vorliegenden Fall lediglich die unmissverständliche Prozesserklärung der Beschwerdeführerin zu beurteilen war.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, zumal im vorliegenden Fall lediglich die unmissverständliche Prozesserklärung der Beschwerdeführerin zu beurteilen war.

Schlagworte

Berichtigung; Schreibfehler

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2021:VGW.101.050.11110.2020.94.

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2023
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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