RS Lvwg 2021/7/12 VGW-001/042/6170/2020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.07.2021
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

12.07.2021

Index

46/01 Bundesstatistikgesetz

Norm

BundesstatistikG 2000 §6
BundesstatistikG 2000 §9 Abs1
BundesstatistikG 2000 §66
EWStV 2010 §8

Rechtssatz

Das gebotene Handeln eines Auskunftspflichtigen i.S.d. § 8 Erwerbs- und Wohnungsstatistikverordnung erschöpft sich daher darin, dass dieser vollständig und nach bestem Wissen eine Auskunft erteilt, sowie ein (ihm zwingend tatsächlich zugegangenes und auch zur Kenntnis gelangtes) Formular ausfüllt und binnen Frist retourniert. Einem Auskunftspflichtigen trifft daher keine Holschuld dahingehend, dass dieser durch eigenes Tun sich ein Auskunftsformular besorgen muss. Noch viel weniger trifft ihn eine Verpflichtung, stets und immer zu gewährleisten, dass er Kenntnis davon erlangt, dass die Bundesanstalt Statistik Austria versucht hat, ihm ein Schriftstück zuzustellen. Ebenso wenig trifft einen Auskunftspflichtigen die Pflicht, durch aktives Tun an ein Formular zu gelangen. Schon gar nicht legt diese Bestimmung die Pflicht auf, zu zufälligen Zeitpunkten, an welchen ein Mitarbeiter der Bundesanstalt Statistik Austria den Auskunftspflichtigen telefonisch kontaktiert, telefonisch erreichbar zu sein. Vielmehr setzt das Gesetz geradezu selbstverständlich aus, dass nur eine Person, welche erfolgreich aufgrund einer Bringschuld der Bundesanstalt Statistik Austria kontaktiert und Kenntnis von Fragen bzw. einem übergebenen Fragebogen erhalten hat, zur Abgabe bestimmter Auskünfte verpflichtet ist.Das gebotene Handeln eines Auskunftspflichtigen i.S.d. Paragraph 8, Erwerbs- und Wohnungsstatistikverordnung erschöpft sich daher darin, dass dieser vollständig und nach bestem Wissen eine Auskunft erteilt, sowie ein (ihm zwingend tatsächlich zugegangenes und auch zur Kenntnis gelangtes) Formular ausfüllt und binnen Frist retourniert. Einem Auskunftspflichtigen trifft daher keine Holschuld dahingehend, dass dieser durch eigenes Tun sich ein Auskunftsformular besorgen muss. Noch viel weniger trifft ihn eine Verpflichtung, stets und immer zu gewährleisten, dass er Kenntnis davon erlangt, dass die Bundesanstalt Statistik Austria versucht hat, ihm ein Schriftstück zuzustellen. Ebenso wenig trifft einen Auskunftspflichtigen die Pflicht, durch aktives Tun an ein Formular zu gelangen. Schon gar nicht legt diese Bestimmung die Pflicht auf, zu zufälligen Zeitpunkten, an welchen ein Mitarbeiter der Bundesanstalt Statistik Austria den Auskunftspflichtigen telefonisch kontaktiert, telefonisch erreichbar zu sein. Vielmehr setzt das Gesetz geradezu selbstverständlich aus, dass nur eine Person, welche erfolgreich aufgrund einer Bringschuld der Bundesanstalt Statistik Austria kontaktiert und Kenntnis von Fragen bzw. einem übergebenen Fragebogen erhalten hat, zur Abgabe bestimmter Auskünfte verpflichtet ist.

Schlagworte

Bundesstatistik; Stichprobe; Befragung; Auskunftspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2021:VGW.001.042.6170.2020

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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