Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
12.07.2021Index
46/01 BundesstatistikgesetzNorm
BundesstatistikG 2000 §6Rechtssatz
Zu welcher Art der Auskunftserteilung ein Angehöriger i.S.d. § 8 Erwerbs- und Wohnungsstatistikverordnung verpflichtet ist, findet sich im § 8 Erwerbs- und Wohnungsstatistikverordnung nicht. Doch ist in Anbetracht des systematischen Konnexes der Bestimmung des § 9 Erwerbs- und Wohnungsstatistikverordnung zum § 8 Erwerbs- und Wohnungsstatistikverordnung und des Verweises auf die Auskunftspflichtigkeit gemäß § 8 Erwerbs- und Wohnungsstatistikverordnung kann die Bestimmung des § 9 Erwerbs- und Wohnungsstatistikverordnung nur dahingehend ausgelegt werden, dass durch diese eine abschließende (taxative) Konkretisierung der Verpflichtungen eines Auskunftspflichtigen i.S.d. § 8 Erwerbs- und Wohnungsstatistikverordnung erfolgt.Zu welcher Art der Auskunftserteilung ein Angehöriger i.S.d. Paragraph 8, Erwerbs- und Wohnungsstatistikverordnung verpflichtet ist, findet sich im Paragraph 8, Erwerbs- und Wohnungsstatistikverordnung nicht. Doch ist in Anbetracht des systematischen Konnexes der Bestimmung des Paragraph 9, Erwerbs- und Wohnungsstatistikverordnung zum Paragraph 8, Erwerbs- und Wohnungsstatistikverordnung und des Verweises auf die Auskunftspflichtigkeit gemäß Paragraph 8, Erwerbs- und Wohnungsstatistikverordnung kann die Bestimmung des Paragraph 9, Erwerbs- und Wohnungsstatistikverordnung nur dahingehend ausgelegt werden, dass durch diese eine abschließende (taxative) Konkretisierung der Verpflichtungen eines Auskunftspflichtigen i.S.d. Paragraph 8, Erwerbs- und Wohnungsstatistikverordnung erfolgt.
Schlagworte
Bundesstatistik; Stichprobe; Befragung; AuskunftspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2021:VGW.001.042.6170.2020Zuletzt aktualisiert am
25.08.2021