TE Lvwg Erkenntnis 2021/7/12 VGW-001/042/6170/2020

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.07.2021
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Entscheidungsdatum

12.07.2021

Index

46/01 Bundesstatistikgesetz

Norm

BundesstatistikG 2000 §6
BundesstatistikG 2000 §9 Abs1
BundesstatistikG 2000 §66
EWStV 2010 §8

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seinen Richter Mag. DDr. Tessar über die Beschwerde des Herrn A. B. gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt …, vom 18.5.2020, Zl. …, betreffend Übertretung nach dem Bundesstatistikgesetz i.V.m. der Erwerbs- und Wohnungsstatistikverordnung, zu Recht:Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seinen Richter Mag. DDr. Tessar über die Beschwerde des Herrn A. B. gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt …, vom 18.5.2020, Zl. …, betreffend Übertretung nach dem Bundesstatistikgesetz in Verbindung mit der Erwerbs- und Wohnungsstatistikverordnung, zu Recht:

I. Gemäß § 31 Abs. 1 i.V.m. § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG eingestellt. römisch eins. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG eingestellt.

Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. Gemäß Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG hat die beschwerdeführende Partei keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

II. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen diese Entscheidung ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Der Spruch und die Begründung des gegenständlich bekämpften Bescheids lauten wie folgt:

„Sie sind als Auskunftspflichtiger, nämlich als volljähriger Angehöriger eines in die Stichprobe einbezogenen Haushalts gegenüber der STATISTIK AUSTRIA, Bundesanstalt Statistik Österreich, 1110 Wien, Guglgasse 13, Ihrer Auskunftspflicht im 1. Quartal 2019 nicht nachgekommen, weil Sie einem Interviewer die Auskunftserteilung im Rahmen einer Mikrozensus-Stichprobenerhebung, die durch Befragung der Auskunftspflichtigen zu erfolgen hat, von 28.02.2019 bis 15.03.2019, in Wien, C.-gasse, trotz mehrmaliger Kontaktversuche durch die Erhebungsperson und Zusendung eines Mikrozensus-Mahnbriefes (RSb) der STATISTIK AUSTRIA, Bundesanstalt Statistik Österreich, vom 05.03.2019, verweigert haben.

Die erkennende Behörde wurde durch eine Anzeige der Bundesanstalt Statistik Austria von der Verwaltungsübertretung in Kenntnis gesetzt.

In Ihrem Einspruch haben Sie die Begehung der Ihnen angelasteten Verwaltungsübertretung bestritten und haben durch Ihren ausgewiesenen Vertreter vorgebracht, dass Sie die Auskunftserteilung nicht verweigert haben und keinerlei Kontaktversuche stattgefunden haben. Das in der Strafverfügung angeführte Schreiben der Statistik Austria vom 5.3.2019 ist ihnen nicht bekannt. Soweit sich die Kontaktaufnahme auf Telefonate bezieht, wurden diese nicht mit Ihnen persönlich sondern mit ihrer Gattin geführt, die rechtlich dazu gar nicht berechtigt wäre für Sie Entscheidungen - hier somit eine Ablehnung der Auskunftserteilung - zu treffen. Ihres Wissens wurde die Wohnung einmal von einem Mitarbeiter bzw. Interviewer der Statistik Austria aufgesucht, Sie waren damals jedoch nicht zu Hause. Aber selbst bei Vorliegen einer Verwaltungsübertretung ist die über sie verhängte Strafe nicht schuld- und tatangemessen, sondern deutlich zu hoch. Eine Ermahnung wäre völlig ausreichend gewesen, um Sie von der Begehung weiterer Verwaltungsübertretungen abzuhalten.

Dazu wird Folgendes festgestellt:

Aus der Anzeige geht hervor, dass die Erhebungsperson der Statistik Austria am 28.2.2019 vor Ort war, jedoch niemand zu Hause war bzw. niemand die Tür geöffnet hat. Daraufhin wurde eine Benachrichtigung im Postkasten hinterlassen, auf die ebenfalls nicht reagiert wurde. Am 4.3.2019 wurde versucht Herrn B. telefonisch zu erreichen, es hat jedoch niemand abgehoben. Ein RSb- Schreiben, mit welchem Herrn B. Informationen über die Rechtsgrundlagen der Erhebung und die Rechtsfolgen bei Auskunftsverweigerung wurde am 5.3.2019 versendet. In diesem Schreiben wird eine letzte Frist bis 15.3.2019 gewährt. Das Schreiben wurde am 8.3.2019 bei der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes hinterlegt - also nachweislich zugestellt. Die darin festgesetzte Frist ist jedoch ungenutzt verstrichen. Sie hätten sich auch schon auf Grund der im Postkasten hinterlassenen Benachrichtigung mit der Statistik Austria in Verbindung setzen können.

Bei einer Befragung gemäß § 6 Abs. 1 Z 5 oder einer Ermittlung von Daten gemäß § 6 Abs. 1 Z 4 sind gemäß § 9 Z. 1 Bundesstatistikgesetz die Auskunftspflichtigen zur rechtzeitigen, vollständigen und dem besten Wissen entsprechenden Auskunftserteilung über jene Daten, die Erhebungsmerkmal der angeordneten statistischen Erhebung sind, verpflichtet. Der Auskunftspflichtige kann jedoch auch einen Dritten mit der Wahrnehmung dieser Verpflichtung betrauen.Bei einer Befragung gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5, oder einer Ermittlung von Daten gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, sind gemäß Paragraph 9, Ziffer eins, Bundesstatistikgesetz die Auskunftspflichtigen zur rechtzeitigen, vollständigen und dem besten Wissen entsprechenden Auskunftserteilung über jene Daten, die Erhebungsmerkmal der angeordneten statistischen Erhebung sind, verpflichtet. Der Auskunftspflichtige kann jedoch auch einen Dritten mit der Wahrnehmung dieser Verpflichtung betrauen.

Alle volljährigen Angehörigen der Privathaushalte, die in die Stichprobe einbezogen sind, sind gemäß § 8 Abs. 1 der Erwerbs- und Wohnungsstatistikverordnung 2010 zur Auskunftserteilung verpflichtet. Alle volljährigen Angehörigen der Privathaushalte, die in die Stichprobe einbezogen sind, sind gemäß Paragraph 8, Absatz eins, der Erwerbs- und Wohnungsstatistikverordnung 2010 zur Auskunftserteilung verpflichtet.

Bei minderjährigen Personen obliegt die Auskunftserteilung dem zum Haushalt zugehörenden gesetzlichen Vertreter. Das Gleiche gilt bei auf Grund eines körperlichen oder geistigen Gebrechens nicht befragbaren volljährigen Personen. Der Auskunftspflichtige kann jedoch einen anderen volljährigen Haushalts- oder Familienangehörigen mit der Auskunftserteilung betrauen.

Wer den Mitwirkungspflichten gemäß §§ 9 und 10 sowie § 25a Abs. 3 nicht nachkommt oder im Rahmen einer Befragung gemäß § 9 oder § 25 Abs. 4 wissentlich unvollständige oder nicht dem besten Wissen entsprechende Angaben macht, begeht gemäß § 66 Abs. 1 Bundesstatistikgesetz eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 2 180 Euro zu bestrafen.Wer den Mitwirkungspflichten gemäß Paragraphen 9 und 10 sowie Paragraph 25 a, Absatz 3, nicht nachkommt oder im Rahmen einer Befragung gemäß Paragraph 9, oder Paragraph 25, Absatz 4, wissentlich unvollständige oder nicht dem besten Wissen entsprechende Angaben macht, begeht gemäß Paragraph 66, Absatz eins, Bundesstatistikgesetz eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 2 180 Euro zu bestrafen.

Auf Grund des nachweislich zugestellten Aufforderungsschreibens der Statistik Austria ist die Ihnen zur Last gelegte Übertretung in objektiver Hinsicht als erwiesen anzusehen.

Bei der vorliegenden Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein so genanntes Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs.1 VStG. Gemäß dieser Bestimmung genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.Bei der vorliegenden Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein so genanntes Ungehorsamsdelikt im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, VStG. Gemäß dieser Bestimmung genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Ein derartiges Vorbringen, das geeignet gewesen wäre, Ihr mangelndes Verschulden glaubhaft zu machen, haben Sie aber nicht erstattet. Demnach sind auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit zweifelsfrei erwiesen.

Zur Bemessung der Strafhöhe:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfälligen Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Gemäß Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der Paragraphen 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfälligen Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der objektive Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden sind im vorliegenden Fall durchschnittlich.

Bei der Strafbemessung wurde die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit mildernd gewertet, weshalb die Strafe herabgesetzt werden konnte; erschwerend war kein Umstand.

Ihre Vermögens- und Einkommensverhältnisse und allfälligen Sorgepflichten haben Sie der Behörde nicht bekannt gegeben. Es wurden mangels Angaben durchschnittliche Werte angenommen, da sich keine Anhaltspunkte für eine schlechte wirtschaftliche Lage ergaben.

Unter Berücksichtigung aller Strafzumessungsgründe ist die verhängte Strafe nicht zu hoch bemessen.

Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte zwingende Bestimmung des Gesetzes.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.“

In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Beschwerde wurde ausgeführt wie folgt:

„Ich habe die mir zur Last gelegte Verwaltungsübertretung tatsächlich nicht begangen.

Entgegen der Darstellung in der Strafverfügung habe ich die Auskunftserteilung nicht verweigert und fanden auch keinerlei Kontaktversuche statt. Das in der Strafverfügung genannte Schreiben der Statistik Austria vom 05.03.2019 (und damit auch dessen Inhalt) ist mir nicht bekannt.

Soweit sich die Kontaktaufnahme auf Telefonate bezieht, wurden diese nicht mit mir persönlich, sondern mit meiner Ehegattin geführt, die rechtlich gar nicht dazu berechtigt wäre, für mich Entscheidungen - hier somit die Ablehnung der Auskunftserteilung - zu treffen.

Meines Wissens wurde meine Wohnung einmal von einem Mitarbeiter bzw. Interviewer der Statistik Austria aufgesucht, ich war damals jedoch nicht zu Hause.

Beweis: - eigene Einvernahme.

Aber selbst im Falle des Vorliegens einer Verwaltungsübertretung ist die über mich verhängte Geldstrafe unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände nicht schuld- und tatangemessen, sondern deutlich zu hoch. Eine Ermahnung wäre völlig ausreichend gewesen, um mich vor der Begehung weiterer Verwaltungsübertretungen abzuhalten.“

Aus dem der Beschwerde beigeschlossenen Akt ist ersichtlich:

Mit Schriftsatz vom 25.3.2019 erstatte die Statistik Austria nachfolgende Anzeige bei der belangten Behörde (vgl. AS 3): Mit Schriftsatz vom 25.3.2019 erstatte die Statistik Austria nachfolgende Anzeige bei der belangten Behörde vergleiche AS 3):

„Gegen Herrn A. B., C.-g., Wien, wird wegen des Verdachts einer Verwaltungsübertretung nach § 66 Abs. 1 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. Nr. 163/1999 idgF, hiermit Anzeige erstattet.„Gegen Herrn A. B., C.-g., Wien, wird wegen des Verdachts einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 66, Absatz eins, des Bundesstatistikgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Nr. 163 aus 1999, idgF, hiermit Anzeige erstattet.

Der Genannte war gemäß § 8 Abs. 1 der Verordnung BGBl. II Nr. 111/2010 (EWStV) zur Auskunftserteilung im Rahmen einer Stichprobenerhebung verpflichtet, die durch Befragung der Auskunftspflichtigen zu erfolgen hat (§ 7 Abs. 5 EWStV).Der Genannte war gemäß Paragraph 8, Absatz eins, der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 111 aus 2010, (EWStV) zur Auskunftserteilung im Rahmen einer Stichprobenerhebung verpflichtet, die durch Befragung der Auskunftspflichtigen zu erfolgen hat (Paragraph 7, Absatz 5, EWStV).

Informationen über die Rechtsgrundlagen dieser Erhebung und die Rechtsfolgen bei Auskunftsverweigerung wurden am 05.03 2019 mittels Rückscheinbrief an A. B. versendet (§ 11 Abs. 2 EWStV).Informationen über die Rechtsgrundlagen dieser Erhebung und die Rechtsfolgen bei Auskunftsverweigerung wurden am 05.03 2019 mittels Rückscheinbrief an A. B. versendet (Paragraph 11, Absatz 2, EWStV).

Herr A. B., C.-g., Wien, ist der Auskunftspflicht im 1 Quartal 2019 bis zur RSb - Fristsetzung am 15.03,2019 nicht nachgekommen.

Um Mitteilung über den Ausgang des Strafverfahrens wird ersucht.“

Dieser Beschwerde wurde eine Kopie einer mit 5.3.2019 datierten und an den Beschwerdeführer adressierten Mahnung zur Beantwortung nicht näher spezifizierter Fragen beigeschlossen. Zugleich wurde eine Zustellung des Schreibens durch Hinterlegung am 8.3.2019 nachgewiesen.

Auf Ersuchen der belangten Behörde teilte sodann die Statistik Austria mit Schreiben vom 14.5.2019 mit, dass am 28.2.2019 die Erhebungsperson Frau D. E. „vor Ort“ gewesen sei, und niemanden angetroffen habe. Es sei eine Benachrichtigung im Postkasten hinterlassen worden. Am 4.3.2019 sei dann versucht worden, den Beschwerdeführer telefonisch zu erreichen. Es habe aber niemand abgehoben. Es sei dann ein RSb Schreiben gesandt worden, worauf der Beschwerdeführer nicht reagiert habe.

In weiterer Folge wurde gegen den Beschwerdeführer eine mit 17.5.2019 datierte Strafverfügung erlassen, gegen welche der Beschwerdeführer fristgerecht Einspruch erhob. In diesem führte der Beschwerdeführer aus, dass er die Auskunftserteilung nicht verweigert habe und dass zudem auch keinerlei Kontaktversuch stattgefunden habe. Das in der Strafverfügung angeführte Schreiben der Statistik Austria vom 5.3.2019 sei ihm völlig unbekannt. Auch sei mit dem Beschwerdeführer kein Telefonat geführt worden.

In weiterer Folge wurde das gegenständliche Straferkenntnis erlassen.

Mit hg Schriftsatz vom 10.6.2020 wurde die Bundesanstalt Statistik Austria aufgefordert, bekanntzugeben, aus welchen Gründen und Belegen die Statistik Österreich davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer in die Stichprobenerhebung (daher für die Mikrozensus-Erhebung ausgewählt wurde) gefallen ist bzw. fällt. Weiters wurde aufgetragen, alle Aufzeichnungen und sonstige Belege im Hinblick auf das gegenständliche Befragungsverfahren betreffend des Beschwerdeführers (daher der gesamt Akt) vorgelegt werden. Insbesondere mögen die Belege übermittelt werden, wonach der Beschwerdeführer vor dem 15.3.2019 nachweislich zur Teilnahme an der Mikrozensuserhebung aufgefordert worden ist und auch tatsächlich die relevanten Unterlagen zugesandt erhalten hat.

Diese Anfrage wurde mit Schreiben vom 9.7.2020 beantwortet. Demnach bildet die Basis zur Stichprobenziehung Haushalte gemäß dem Melderegister ausgewählt. Bei neu in die Stichprobe gezogenen Haushalten werde die Erhebung in Form einer interviewgestützten persönlichen Befragung durchgeführt. Folgebefragungen erfolgen sodann telefonisch.

Im Hinblick auf den Beschwerdeführer sei dieser zwischen dem 13.2.2019 und dem 12.2.2019 vier Mal und sodann am 22.2.2019 zwischen 10.20 Uhr und 19.45 Uhr drei Mal telefonisch angerufen worden, doch habe niemals jemand an seinem Anschluss abgehoben.

Weiters wurde die Österreichische Post AG mit hg Schriftsatz vom 10.6.2020 aufgefordert bekannt zu geben, ob und bejahendenfalls wann das für den Beschwerdeführer am 7.3.2019 hinterlegte und am 8.3.2019 zur Abholung bereit gehaltene Schriftstück behoben worden ist. Diese Anfrage wurde mit Schreiben vom 2.7.2020 dahingehend beantwortet, dass nicht festgestellt werden kann, ob dieses Schreiben übernommen worden ist.

Am 7.10.2020 wurde eine öffentlich mündliche Verhandlung durchgeführt. Die wesentlichen Abschnitte des anlässlich dieser Verhandlung aufgenommenen Verhandlungsprotokolls lauten wie folgt.

Der Beschwerdeführer gibt zu Protokoll:

Ich habe keinen der beiden angeblich in meinem Brieffach eingelegten gelben Zettel jemals vorgefunden. Ich kann mir das nur dadurch erklären, dass das Zustellorgan vielleicht die gelben Zettel in eine andere Abgabeeinrichtung gelegt hat.“

Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

Auf Grund der Angaben der Bundesanstalt Statistik Austria in derem Schriftsatz vom 9.7.2020 wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer niemals von der Bundesanstalt Statistik Austria erfolgreich telefonisch kontaktiert worden ist.

Weiters wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer niemals Kenntnis vom Inhalt der an ihn durch die Bundesanstalt Statistik Austria erhalten hat.

Zu dieser Feststellung war aufgrund der glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers und des Umstands, dass es keinen Beleg gibt, dass diese Schreiben jemals dem Beschwerdeführer ausgefolgt worden sind, zu gelangen. Der reine Umstand, dass ein gelber Zettel in eine Abgabeeinrichtung gelegt worden ist, vermittelt noch nicht Kenntnis vom Inhalt eines in weiterer Folge zur Abholung bereitgehaltenen Schreibens.

§ 6 Bundesstatistikgesetz samt Überschriften lautet wie folgt:Paragraph 6, Bundesstatistikgesetz samt Überschriften lautet wie folgt:

„(1) Sofern in der Anordnung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 oder 2 nichts anderes bestimmt ist, können statistische Erhebungen durch Verordnung auf folgende Arten angeordnet werden:„(1) Sofern in der Anordnung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 nichts anderes bestimmt ist, können statistische Erhebungen durch Verordnung auf folgende Arten angeordnet werden:

1.

Beschaffung von Daten aus öffentlichen Registern (§ 3 Z 18);Beschaffung von Daten aus öffentlichen Registern (Paragraph 3, Ziffer 18,);

2.

Beschaffung von Verwaltungsdaten (§ 3 Z 17);Beschaffung von Verwaltungsdaten (Paragraph 3, Ziffer 17,);

3.

Beschaffung von Statistikdaten (§ 3 Z 16);Beschaffung von Statistikdaten (Paragraph 3, Ziffer 16,);

4.

Ermittlung von Daten durch Messen, Wägen und Zählen;

5.

Befragung der Auskunftspflichtigen.

(2) Durch Verordnung dürfen statistische Erhebungen in der Art der Befragung nur angeordnet werden, wenn die Erreichung des Erhebungszweckes nicht durch eine freiwillige Auskunftserteilung der Betroffenen erwartet werden kann.

(3) Statistische Erhebungen durch Befragung (Abs. 1 Z 5) dürfen nur in dem Umfang angeordnet werden, in dem die Beschaffung der Daten gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 nicht möglich ist.(3) Statistische Erhebungen durch Befragung (Absatz eins, Ziffer 5,) dürfen nur in dem Umfang angeordnet werden, in dem die Beschaffung der Daten gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 3 nicht möglich ist.

(4) Soweit die Einsicht in ein Register gemäß § 3 Z 18 an ein berechtigtes Interesse geknüpft ist, ist die Beschaffung von Daten, die Erhebungsmerkmal einer angeordneten statistischen Erhebung sind, oder die Beschaffung von Daten für die Register gemäß § 25a ein derartiges berechtigtes Interesse.“(4) Soweit die Einsicht in ein Register gemäß Paragraph 3, Ziffer 18, an ein berechtigtes Interesse geknüpft ist, ist die Beschaffung von Daten, die Erhebungsmerkmal einer angeordneten statistischen Erhebung sind, oder die Beschaffung von Daten für die Register gemäß Paragraph 25 a, ein derartiges berechtigtes Interesse.“

§ 9 Bundesstatistikgesetz samt Überschriften lautet wie folgt:Paragraph 9, Bundesstatistikgesetz samt Überschriften lautet wie folgt:

„2. Abschnitt

Mitwirkungspflichten

Mitwirkungspflichten der Auskunftspflichtigen

Bei einer Befragung gemäß § 6 Abs. 1 Z 5 oder einer Ermittlung von Daten gemäß § 6 Abs. 1 Z 4 sind die Auskunftspflichtigen zu folgendem verpflichtet:Bei einer Befragung gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5, oder einer Ermittlung von Daten gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, sind die Auskunftspflichtigen zu folgendem verpflichtet:

1.

Zur rechtzeitigen, vollständigen und dem besten Wissen entsprechenden Auskunftserteilung über jene Daten, die Erhebungsmerkmal der angeordneten statistischen Erhebung sind. Der Auskunftspflichtige kann jedoch auch einen Dritten mit der Wahrnehmung dieser Verpflichtung betrauen.

2.

Nur wenn dies in der Anordnung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 oder 2 vorgesehen ist, ist den mit der Durchführung der Erhebung betrauten Organen auf deren Verlangen in dem für die Erhebung erforderlichen Umfang das Betreten von Räumlichkeiten, Anlagen und Grundstücken, die Entnahme von Proben und anderem Untersuchungsmaterial, die Vornahme von Zählungen und Messungen und die Einsichtnahme in die für die Erhebung bedeutsamen Aufzeichnungen zu gestatten.“Nur wenn dies in der Anordnung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 vorgesehen ist, ist den mit der Durchführung der Erhebung betrauten Organen auf deren Verlangen in dem für die Erhebung erforderlichen Umfang das Betreten von Räumlichkeiten, Anlagen und Grundstücken, die Entnahme von Proben und anderem Untersuchungsmaterial, die Vornahme von Zählungen und Messungen und die Einsichtnahme in die für die Erhebung bedeutsamen Aufzeichnungen zu gestatten.“

§ 66 Bundesstatistikgesetz samt Überschriften lautet wie folgt:Paragraph 66, Bundesstatistikgesetz samt Überschriften lautet wie folgt:

„4. Hauptstück

Strafbestimmungen

Verwaltungsübertretung

(1) Wer den Mitwirkungspflichten gemäß §§ 9 und 10 sowie § 25a Abs. 3 nicht nachkommt oder im Rahmen einer Befragung gemäß § 9 oder § 25 Abs. 4 wissentlich unvollständige oder nicht dem besten Wissen entsprechende Angaben macht, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 2 180 Euro zu bestrafen.(1) Wer den Mitwirkungspflichten gemäß Paragraphen 9 und 10 sowie Paragraph 25 a, Absatz 3, nicht nachkommt oder im Rahmen einer Befragung gemäß Paragraph 9, oder Paragraph 25, Absatz 4, wissentlich unvollständige oder nicht dem besten Wissen entsprechende Angaben macht, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 2 180 Euro zu bestrafen.

(2) Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Zuwiderhandlung vom Organ einer Gebietskörperschaft begangen worden ist. Besteht der Verdacht einer Zuwiderhandlung durch ein solches Organ, so ist, wenn es sich um ein Organ des Bundes oder eines Landes handelt, eine Anzeige an das oberste Organ, dem das der Zuwiderhandlung verdächtigte Organ untersteht (Art. 20 erster Satz B-VG) zu erstatten, in allen anderen Fällen an die Aufsichtsbehörde.“(2) Absatz eins, ist nicht anzuwenden, wenn die Zuwiderhandlung vom Organ einer Gebietskörperschaft begangen worden ist. Besteht der Verdacht einer Zuwiderhandlung durch ein solches Organ, so ist, wenn es sich um ein Organ des Bundes oder eines Landes handelt, eine Anzeige an das oberste Organ, dem das der Zuwiderhandlung verdächtigte Organ untersteht (Artikel 20, erster Satz B-VG) zu erstatten, in allen anderen Fällen an die Aufsichtsbehörde.“

Die §§ 1 bis 16 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Erwerbsstatistik und Wohnungsstatistik 2010 (Erwerbs- und Wohnungsstatistikverordnung 2010 – EWStV 2010) lautet wie folgt:Die Paragraphen eins bis 16 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Erwerbsstatistik und Wohnungsstatistik 2010 (Erwerbs- und Wohnungsstatistikverordnung 2010 – EWStV 2010) lautet wie folgt:

„§ 1.

Anordnung zur Erstellung der Erwerbs- und Wohnungsstatistik

Die Bundesanstalt Statistik Österreich (Bundesanstalt) hat zur Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 577/98 zur Durchführung einer Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte in der Gemeinschaft, der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 über harmonisierte Verbraucherpreisindizes und der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft statistische Erhebungen durchzuführen und auf Grundlage der erhobenen Daten

1.

Erwerbsstatistiken und

2.

Wohnungsstatistiken

für Kalenderquartale und -jahre zu erstellen und zu veröffentlichen.

 

§ 2 Paragraph 2,

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:

1.

Anstaltshaushalt: Einrichtung, die überwiegend der Unterbringung und Versorgung von bestimmten Personengruppen dient.

2.

Privathaushalt: Alle in einer Wohnung oder einer sonstigen Unterkunft zusammen lebenden Personen, soweit sie nicht unter Z 1 fallen.Privathaushalt: Alle in einer Wohnung oder einer sonstigen Unterkunft zusammen lebenden Personen, soweit sie nicht unter Ziffer eins, fallen.

3.

Überstunden: Über die vertragliche Arbeitszeit hinaus erbrachte bezahlte oder unbezahlte Stunden (Überstunden oder Mehrstunden), ohne durch Zeitausgleich abgegoltene Stunden.

4.

Wöchentliche Regelarbeitszeit: Üblicherweise geleistete Wochenarbeitszeit in Stunden, unter Einschluss allfälliger regelmäßig geleisteter Überstunden.

5.

Haupttätigkeit: Erwerbstätigkeit mit der umfangreichsten Regelarbeitszeit von mehreren Erwerbstätigkeiten.

6.

Zweittätigkeit: Erwerbstätigkeit mit einer geringeren Regelarbeitszeit als bei der Haupttätigkeit.

7.

Ausbildungsfeld: Fachlicher Inhalt von Ausbildungsgängen.

8.

Wohnung: Baulich in sich abgeschlossener, nach der Verkehrsauffassung selbständiger Teil eines Gebäudes, der nach seiner Art und Größe geeignet ist, der Befriedigung eines individuellen Wohnbedürfnisses von Menschen zu dienen.

9.

Sonstige Unterkunft: Unterkunft, die nicht unter Z 1 oder Z 8 fällt und zur Befriedigung eines Wohnbedürfnisses verwendet wird.Sonstige Unterkunft: Unterkunft, die nicht unter Ziffer eins, oder Ziffer 8, fällt und zur Befriedigung eines Wohnbedürfnisses verwendet wird.

10.

Wohnungsaufwand: Summe aus dem Wohnungsentgelt im engeren Sinne (Mietzins, Rückzahlungsquote für Eigentumswohnung, Nutzungsentgelt für Genossenschaftswohnung) sowie den anteiligen Betriebskosten und laufenden öffentlichen Abgaben im Sinne der §§ 15 und 21 Abs. 1 und 2 des Mietrechtsgesetzes (unter Ausschluss der Heizkosten) und dem Aufwand für mit der Wohnung verbundene Garagen und Abstellplätze.Wohnungsaufwand: Summe aus dem Wohnungsentgelt im engeren Sinne (Mietzins, Rückzahlungsquote für Eigentumswohnung, Nutzungsentgelt für Genossenschaftswohnung) sowie den anteiligen Betriebskosten und laufenden öffentlichen Abgaben im Sinne der Paragraphen 15 und 21 Absatz eins und 2 des Mietrechtsgesetzes (unter Ausschluss der Heizkosten) und dem Aufwand für mit der Wohnung verbundene Garagen und Abstellplätze.

11.

Garagen, Abstellplätze: Garagen sind bauliche Einrichtungen, Abstellplätze deutlich abgegrenzte, freie Bodenflächen zur Abstellung von Kraftfahrzeugen.

12.

bPK-ZP: Bereichsspezifisches Personenkennzeichen „Zur Person“ gemäß Teil 1 der Anlage zu § 3 Abs. 1 E-Government-Bereichsabgrenzungsverordnung (E-Gov-BerAbgrV), .bPK-ZP: Bereichsspezifisches Personenkennzeichen „Zur Person“ gemäß Teil 1 der Anlage zu Paragraph 3, Absatz eins, E-Government-Bereichsabgrenzungsverordnung (E-Gov-BerAbgrV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 289 aus 2004,.

13.

bPK-AS: Bereichsspezifisches Personenkennzeichen „Amtliche Statistik“ gemäß Teil 1 der Anlage zu § 3 Abs. 1 E-Gov-BerAbgrV.bPK-AS: Bereichsspezifisches Personenkennzeichen „Amtliche Statistik“ gemäß Teil 1 der Anlage zu Paragraph 3, Absatz eins, E-Gov-BerAbgrV.

§ 3 Paragraph 3,

Periodizität, Kontinuität

Die Erhebungen sind bei den Privathaushalten in jedem Kalenderquartal und bei den Anstaltshaushalten einmal jährlich durchzuführen.

§ 4 Paragraph 4,

Erhebungsmerkmale, Statistische Einheiten

Es sind folgende Merkmale der in Privat- und Anstaltshaushalten lebenden Personen, der Erwerbstätigen, Wohnungen und Anstalten zu erheben:

1.

Die gemäß Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 577/98 zur Durchführung einer Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte in der Gemeinschaft zu erhebenden Merkmale;Die gemäß Artikel 4, der Verordnung (EG) Nr. 577/98 zur Durchführung einer Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte in der Gemeinschaft zu erhebenden Merkmale;

2.

Dienstgebernummer, Geburtsland, Geburtsland der Eltern, Beruf und Regelarbeitszeit der Zweittätigkeit, Ausbildungsfeld der Aus- und Weiterbildung, Weiterbildungszweck, Weiterbildung während oder außerhalb der Arbeitszeit, Beruf vor einem Jahr, vorwiegender Erwerbsstatus, Bezug von Kinderbetreuungsgeld nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz, Beginn und Ende eines karenzierten Dienstverhältnisses;

3.

die Wohnungsaufwände, die Zahl der zu den Wohnungen gehörenden Garagen oder Abstellplätze, das Jahr des Mietvertragsabschlusses und ob der Mietvertrag befristet ist;

4.

die Merkmale gemäß § 3 Z 3 bis 5 des Bundesgesetzes über das Gebäude- und Wohnungsregister (GWR-Gesetz) unddie Merkmale gemäß Paragraph 3, Ziffer 3 bis 5 des Bundesgesetzes über das Gebäude- und Wohnungsregister (GWR-Gesetz) und

5.

die Art des Anstaltshaushaltes.

§ 5 Paragraph 5,

Art der Erhebung

(1) Die Erhebungsmerkmale gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 und 2 sind unter Verwendung bereichsspezifischer Personenkennzeichen (bPK) durch Beschaffung von Statistik- und Verwaltungsdaten ohne Name der Betroffenen auf folgende Arten zu erheben:(1) Die Erhebungsmerkmale gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins und 2 sind unter Verwendung bereichsspezifischer Personenkennzeichen (bPK) durch Beschaffung von Statistik- und Verwaltungsdaten ohne Name der Betroffenen auf folgende Arten zu erheben:

1.

Die Merkmale der Personen, die bei einem dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger angehörenden Sozialversicherungsträger versichert sind oder Anspruch auf Leistungen einer Krankenfürsorgeanstalt haben,

a)

Geschlecht, Geburtsjahr und Geburtsmonat,

b)

Erwerbsstatus, Stellung im Beruf und Wirtschaftszweig der örtlichen Einheit (Arbeitsstätte), in der der Betreffende beschäftigt ist (war), zum Zeitpunkt der Erhebung und ein Jahr vor der Erhebung sowie bei Personen ohne Erwerbstätigkeit zum Zeitpunkt der letzten Beschäftigung,

c)

Dienstgebernummer,

d)

Land und Region der Arbeitsstätte des Betreffenden und Zahl der an dieser Arbeitsstätte beschäftigten Personen,

e)

Lohn oder Gehalt (Beitragsgrundlagen) des Betreffenden,

f)

Jahr und Monat des Beginns der (letzten) Erwerbstätigkeit zum Zeitpunkt der Erhebung und

g)

allfällige zweite Erwerbstätigkeit sowie Stellung im Beruf und Wirtschaftszweig der örtlichen Einheit der zweiten Erwerbstätigkeit

 

durch Beschaffung von Verwaltungsdaten von den entsprechenden Sozialversicherungsträgern und Krankenfürsorgeanstalten im Wege des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger;

2.

die Merkmale der beim Arbeitsmarktservice vorgemerkten, leistungsbeziehenden oder geförderten Personen

a)

Geschlecht, Geburtsjahr, Geburtsmonat und Staatsangehörigkeit,

b)

Beruf und Ausbildung sowie

c)

von den vorgemerkten Personen: Art, Beginn- und Enddatum sowie Beendigungsgrund der Vormerkung, Ausschlussfrist nach § 10 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, gewünschte Dauer und gewünschtes Beschäftigungsausmaß der gesuchten Tätigkeit, Verfügbarkeit für eine Arbeitsaufnahme, Einstellungszusage,von den vorgemerkten Personen: Art, Beginn- und Enddatum sowie Beendigungsgrund der Vormerkung, Ausschlussfrist nach Paragraph 10, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, gewünschte Dauer und gewünschtes Beschäftigungsausmaß der gesuchten Tätigkeit, Verfügbarkeit für eine Arbeitsaufnahme, Einstellungszusage,

d)

von den leistungsbeziehenden Personen: Beginn- und Enddatum des Bezugs von Leistungen sowie Art der Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 und

e)

von den geförderten Personen: Beginn- und Enddatum des Erhalts von Beihilfen sowie Art der Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz

 

durch Beschaffung von Verwaltungsdaten vom Arbeitsmarktservice;

3.

die Merkmale der Bezieher von Kinderbetreuungsgeld

a)

Geschlecht, Geburtsjahr, Geburtsmonat und Staatsangehörigkeit und

b)

Beginn, Ende und Höhe des Kinderbetreuungsgeldes

 

durch Beschaffung von Verwaltungsdaten von der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse;

4.

die Merkmale der Arbeitsstätten

a)

Wirtschaftszweig der Arbeitsstätte,

b)

Zahl der Personen, die in dieser Arbeitsstätte arbeiten und

c)

Dienstgebernummer

 

durch Heranziehung von Daten des Registers der statistischen Einheiten der Bundesanstalt (§ 25a des Bundesstatistikgesetzes 2000);durch Heranziehung von Daten des Registers der statistischen Einheiten der Bundesanstalt (Paragraph 25 a, des Bundesstatistikgesetzes 2000);

5.

die Ausbildungsmerkmale der Personen gemäß § 4 Z 1 durch Heranziehung von Daten des Bildungsstandregisters der Bundesanstalt (§ 10 des Bildungsdokumentationsgesetzes);die Ausbildungsmerkmale der Personen gemäß Paragraph 4, Ziffer eins, durch Heranziehung von Daten des Bildungsstandregisters der Bundesanstalt (Paragraph 10, des Bildungsdokumentationsgesetzes);

6.

die Merkmale der Haushaltsangehörigen

a)

Geschlecht, Geburtsjahr und Geburtsmonat, Geburtsland,

b)

Personenstand,

c)

Staatsangehörigkeit und

d)

Dauer des Wohnsitzes in Österreich

 

durch Heranziehung von Daten der Meldebehörden;

7.

den Lohn oder das Gehalt der Personen gemäß § 4 Z 1 durch Verwendung der vom Bundesministerium für Finanzen nach der Steuerstatistik-Verordnung übermittelten und gemäß § 15 Abs. 1 des Bundesstatistikgesetzes 2000 anonymisierten Lohnzetteldaten.den Lohn oder das Gehalt der Personen gemäß Paragraph 4, Ziffer eins, durch Verwendung der vom Bundesministerium für Finanzen nach der Steuerstatistik-Verordnung übermittelten und gemäß Paragraph 15, Absatz eins, des Bundesstatistikgesetzes 2000 anonymisierten Lohnzetteldaten.

(2) Die Merkmale gemäß § 4 Z 4 und 5 sind durch Heranziehung der Daten aus dem zentralen Gebäude- und Wohnungsregister der Bundesanstalt zu erheben.(2) Die Merkmale gemäß Paragraph 4, Ziffer 4 und 5 sind durch Heranziehung der Daten aus dem zentralen Gebäude- und Wohnungsregister der Bundesanstalt zu erheben.

(3) Im Rahmen der Stichprobe gemäß § 6 (Mikrozensus) sind durch Befragung der Angehörigen privater Haushalte zu erheben:(3) Im Rahmen der Stichprobe gemäß Paragraph 6, (Mikrozensus) sind durch Befragung der Angehörigen privater Haushalte zu erheben:

1.

die Merkmale gemäß § 4 Z 1 und 2, ausgenommen den Gehalt oder Lohn des Betroffenen, soweit diese als Verwaltungsdaten zum Erhebungszeitpunkt nicht verfügbar sind, unddie Merkmale gemäß Paragraph 4, Ziffer eins und 2, ausgenommen den Gehalt oder Lohn des Betroffenen, soweit diese als Verwaltungsdaten zum Erhebungszeitpunkt nicht verfügbar sind, und

2.

die Merkmale gemäß § 4 Z 3 sowie die Größe und die Ausstattung der Wohnung, das Rechtsverhältnis an der Wohnung, die Zahl der Wohnungen im Gebäude und das Jahr der Errichtung des Gebäudes.die Merkmale gemäß Paragraph 4, Ziffer 3, sowie die Größe und die Ausstattung der Wohnung, das Rechtsverhältnis an der Wohnung, die Zahl der Wohnungen im Gebäude und das Jahr der Errichtung des Gebäudes.

§ 6 Paragraph 6,

Auswahl der Mikrozensus-Stichprobe

Die Bundesanstalt hat für die Erhebung der Merkmale gemäß § 5 Abs. 3 die Stichprobe entsprechend Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 577/98 zur Durchführung einer Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte in der Gemeinschaft festzulegen.Die Bundesanstalt hat für die Erhebung der Merkmale gemäß Paragraph 5, Absatz 3, die Stichprobe entsprechend Artikel 3, der Verordnung (EG) Nr. 577/98 zur Durchführung einer Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte in der Gemeinschaft festzulegen.

§ 7 Paragraph 7,

Durchführung der Erhebung

(1) Für die Durchführung der Erhebung gemäß § 5 Abs. 1 und 2 gilt § 6 Abs. 1 bis 3, 7 und Abs. 8 Z 1 bis 3 des Registerzählungsgesetzes sinngemäß.(1) Für die Durchführung der Erhebung gemäß Paragraph 5, Absatz eins und 2 gilt Paragraph 6, Absatz eins bis 3, 7 und Absatz 8, Ziffer eins bis 3 des Registerzählungsgesetzes sinngemäß.

(2) Für die Befragung im Rahmen der Stichprobe (§ 5 Abs. 3) hat die Bundesanstalt entsprechend § 6 die Haushalte aus den gemäß § 16b Abs. 7 des Meldegesetzes 1991 für die Wanderungsstatistik erhaltenen Meldedaten auszuwählen und die verschlüsselten bPK-ZP der Angehörigen der ausgewählten Haushalte dem Zentralen Melderegister in elektronischer Form zu übermitteln, das zum jeweiligen verschlüsselten bPK-ZP verknüpft mit dem zugehörigen verschlüsselten bPK-AS Namen, Geburtsdatum, Geschlecht und Adresse des Hauptwohnsitzes der betreffenden Person der Bundesanstalt in elektronischer Form bekannt zu geben hat.(2) Für die Befragung im Rahmen der Stichprobe (Paragraph 5, Absatz 3,) hat die Bundesanstalt entsprechend Paragraph 6, die Haushalte aus den gemäß Paragraph 16 b, Absatz 7, des Meldegesetzes 1991 für die Wanderungsstatistik erhaltenen Meldedaten auszuwählen und die verschlüsselten bPK-ZP der Angehörigen der ausgewählten Haushalte dem Zentralen Melderegister in elektronischer Form zu übermitteln, das zum jeweiligen verschlüsselten bPK-ZP verknüpft mit dem zugehörigen verschlüsselten bPK-AS Namen, Geburtsdatum, Geschlecht und Adresse des Hauptwohnsitzes der betreffenden Person der Bundesanstalt in elektronischer Form bekannt zu geben hat.

(3) Innerhalb von zehn Jahren darf ein privater Haushalt an derselben Stichprobenadresse nur in bis zu fünf aufeinander folgenden Kalenderquartalen zur Befragung herangezogen werden.

(4) Die Bundesanstalt hat für jeden privaten Haushalt, der in die Stichprobe einbezogen ist, eine Referenzwoche je Kalenderquartal, zu bestimmen, über die Auskunft bei der Befragung gemäß § 5 Abs. 3 zu erteilen ist, sofern die Verordnung (EG)Nr. 577/98 keinen anderen Referenzzeitraum festlegt. Für die Befragung über den Wohnungsaufwand (§ 5 Abs. 3 Z 2) gilt der Vormonat der Befragung als Referenzzeitraum. Die Referenzwochen sind gleichmäßig über das gesamte Jahr zu verteilen. Die Befragung hat im Regelfall in der Kalenderwoche nach der Referenzwoche, spätestens aber innerhalb von fünf Wochen nach der Referenzwoche, zu erfolgen; nur im dritten Kalenderquartal sind noch spätere Befragungen ausnahmsweise zulässig.(4) Die Bundesanstalt hat für jeden privaten Haushalt, der in die Stichprobe einbezogen ist, eine Referenzwoche je Kalenderquartal, zu bestimmen, über die Auskunft bei der Befragung gemäß Paragraph 5, Absatz 3, zu erteilen ist, sofern die Verordnung (EG)Nr. 577/98 keinen anderen Referenzzeitraum festlegt. Für die Befragung über den Wohnungsaufwand (Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer 2,) gilt der Vormonat der Befragung als Referenzzeitraum. Die Referenzwochen sind gleichmäßig über das gesamte Jahr zu verteilen. Die Befragung hat im Regelfall in der Kalenderwoche nach der Referenzwoche, spätestens aber innerhalb von fünf Wochen nach der Referenzwoche, zu erfolgen; nur im dritten Kalenderquartal sind noch spätere Befragungen ausnahmsweise zulässig.

(5) Die Befragungen sind entweder durch persönliche Vorsprache von Interviewern (Face-to-Face-Interviews), im Wege telefonischer Interviews oder schriftlich durchzuführen. Die Auswahl aus diesen Erhebungsmethoden ist von der Bundesanstalt nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu treffen.

§ 8 Paragraph 8,

Auskunftspflicht

Alle volljährigen Angehörigen der Privathaushalte, die in die Stichprobe einbezogen sind, sind zur Auskunftserteilung verpflichtet. Bei minderjährigen Personen obliegt die Auskunftserteilung dem zum Haushalt zugehörenden gesetzlichen Vertreter. Das Gleiche gilt bei auf Grund eines körperlichen oder geistigen Gebrechens nicht befragbaren volljährigen Personen. Der Auskunftspflichtige kann jedoch einen anderen volljährigen Haushalts- oder Familienangehörigen mit der Auskunftserteilung betrauen.

§ 9 Paragraph 9,

Mitwirkungspflicht der Auskunftspflichtigen

(1) Die Auskunftspflichtigen (§ 8) sind verpflichtet, vollständig und nach bestem Wissen Auskunft zu erteilen und im Falle einer schriftlichen Erhebung die von der Bundesanstalt aufgelegten Erhebungsformulare auszufüllen und diese der Bundesanstalt innerhalb von drei Wochen an die in der Erhebungsunterlage angegebene Adresse zu übermitteln.(1) Die Auskunftspflichtigen (Paragraph 8,) sind verpflichtet, vollständig und nach bestem Wissen Auskunft zu erteilen und im Falle einer schriftlichen Erhebung die von der Bundesanstalt aufgelegten Erhebungsformulare auszufüllen und diese der Bundesanstalt innerhalb von drei Wochen an die in der Erhebungsunterlage angegebene Adresse zu übermitteln.

(2) Die Bundesanstalt hat Vorsorge zu treffen, dass die schriftliche Auskunftserteilung und die Übermittlung der Erhebungsformulare auf elektronischem Wege erfolgen können.

(3) Eine allenfalls ergänzend zur Erhebung gemäß § 5 Abs. 3 durchgeführte Befragung unterliegt nicht der Auskunftspflicht, worüber die Bundesanstalt die Befragten zu belehren hat.(3) Eine allenfalls ergänzend zur Erhebung gemäß Paragraph 5, Absatz 3, durchgeführte Befragung unterliegt nicht der Auskunftspflicht, worüber die Bundesanstalt die Befragten zu belehren hat.

§ 10 Paragraph 10,

Pflichten der Inhaber von Verwaltungsdaten

(1) Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger und das Arbeitsmarktservice haben die Daten gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 und 2 monatlich binnen zwei Wochen nach Ende eines Kalendermonats, die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse hat die Daten gemäß § 5 Abs. 1 Z 3, das Bundesministerium für Inneres hat die Daten gemäß § 5 Abs. 1 Z 6 und § 7 Abs. 2 und das Bundesministerium für Finanzen hat die Daten gemäß § 5 Abs. 1 Z 7 auf Verlangen innerhalb von vier Wochen kostenlos auf elektronischen Datenträgern zur Verfügung zu stellen.(1) Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger und das Arbeitsmarktservice haben die Daten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins und 2 monatlich binnen zwei Wochen nach Ende eines Kalendermonats, die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse hat die Daten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3,, das Bundesministerium für Inneres hat die Daten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 6 und Paragraph 7, Absatz 2 und das Bundesministerium für Finanzen hat die Daten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 7, auf Verlangen innerhalb von vier Wochen kostenlos auf elektronischen Datenträgern zur Verfügung zu stellen.

(2) Der Bundesminister für Inneres hat aus dem Zentralen Melderegister der Bundesanstalt die verschlüsselten bPK-AS und bPK-ZP für jene von der Bundesanstalt bekannt gegebenen Haushaltsmitglieder mitzuteilen, über die bei der Befragung gemäß § 5 Abs. 3 Auskünfte erteilt wurden, die jedoch in der Übermittlung gemäß § 7 Abs. 2 unter dieser Adresse nicht enthalten waren.(2) Der Bundesminister für Inneres hat aus dem Zentralen Melderegister der Bundesanstalt die verschlüsselten bPK-AS und bPK-ZP für jene von der Bundesanstalt bekannt gegebenen Haushaltsmitglieder mitzuteilen, über die bei der Befragung gemäß Paragraph 5, Absatz 3, Auskünfte erteilt wurden, die jedoch in der Übermittlung gemäß Paragraph 7, Absatz 2, unter dieser Adresse nicht enthalten waren.

§ 11 Paragraph 11,

Information über Erhebungszweck, Datenschutz sowie Auskunfts- und Mitwirkungspflichten

(1) Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat die Auskunftspflichtigen gemäß § 8 vor der erstmaligen Befragung mittels Broschüre über den Erhebungszweck und die getroffenen Datenschutzmaßnahmen zu informieren. (1) Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat die Auskunftspflichtigen gemäß Paragraph 8, vor der erstmaligen Befragung mittels Broschüre über den Erhebungszweck und die getroffenen Datenschutzmaßnahmen zu informieren.

(2) Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat die Auskunfts- und Mitwirkungspflichtigen über die Rechtsfolgen gemäß § 66 des Bundesstatistikgesetzes 2000 bei Verweigerung der Mitwirkung oder Auskunft und bei wissentlich unvollständigen oder nicht dem besten Wissen entsprechenden Angaben zu belehren.(2) Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat die Auskunfts- und Mitwirkungspflichtigen über die Rechtsfolgen gemäß Paragraph 66, des Bundesstatistikgesetzes 2000 bei Verweigerung der Mitwirkung oder Auskunft und bei wissentlich unvollständigen oder nicht dem besten Wissen entsprechenden Angaben zu belehren.

§ 12 Paragraph 12,

Veröffentlichung

Die Bundesanstalt hat die Hauptergebnisse der Erhebung binnen neun Monaten nach Ende jedes Kalenderquartals beziehungsweise jedes Kalenderjahres in gedruckter Form und unentgeltlich im Internet zu veröffentlichen. Für die Merkmale gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 lit. e und Z 7 beträgt die Frist zur Veröffentlichung 21 Monate. Für die Jahresergebnisse hat der Umfang der gedruckten Veröffentlichungsform sowie der unentgeltlich verfügbaren Internetversion zumindest jenem des Berichtsjahres 2002 zu entsprechen.Die Bundesanstalt hat die Hauptergebnisse der Erhebung binnen neun Monaten nach Ende jedes Kalenderquartals beziehungsweise jedes Kalenderjahres in gedruckter Form und unentgeltlich im Internet zu veröffentlichen. Für die Merkmale gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, Litera e und Ziffer 7, beträgt die Frist zur Veröffentlichung 21 Monate. Für die Jahresergebnisse hat der Umfang der gedruckten Veröffentlichungsform sowie der unentgeltlich verfügbaren Internetversion zumindest jenem des Berichtsjahres 2002 zu entsprechen.

§ 13 Paragraph 13,

Evaluierung

Die Bundesanstalt hat laufend eine Evaluierung der Datenqualität (Validität der Erhebung, Stichprobenfehler bzw. Angabe von Konfidenzintervallen) sowie der Wirtschaftlichkeit der Erhebung durchzuführen. Dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz und dem Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend ist jährlich darüber zu berichten. Der Bericht über die Evaluierung der Datenqualität ist gleichzeitig der Öffentlichkeit unentgeltlich über das Internet zugänglich zu machen.

§ 14 Paragraph 14,

Kostenersatz

Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat der Bundesanstalt den mit den Erhebungen und der Erstellung der Statistiken nach dieser Verordnung verbundenen und nicht im Pauschalbetrag gemäß § 32 Abs. 5 des Bundesstatistikgesetzes 2000 gedeckten Mehraufwand abzugelten. Der pauschale Kostenersatz dafür beträgt ab dem Kalenderjahr 2010 1 425 000 Euro jährlich. Der Kostenersatz ist auf der Basis des von der Bundesanstalt ermittelten „Verbraucherpreisindex 2005“ (bzw. des allenfalls an dessen Stelle tretenden Index) wertgesichert, wobei die Indexzahl für den Monat Jänner 2010 die Ausgangsbasis bildet. Der pauschale Kostenersatz ändert sich jedoch erst, wenn eine Erhöhung oder Verminderung des Kostenersatzes um mehr als 5 % eintritt. Der der Erhöhung oder Verminderung zugrundeliegende Indexwert gilt dann für die nächste Berechnung als Basiszahl.Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat der Bundesanstalt den mit den Erhebungen und der Erstellung der Statistiken nach dieser Verordnung verbundenen und nicht im Pauschalbetrag gemäß Paragraph 32, Absatz 5, des Bundesstatistikgesetzes 2000 gedeckten Mehraufwand abzugelten. Der pauschale Kostenersatz dafür beträgt ab dem Kalenderjahr 2010 1 425 000 Euro jährlich. Der Kostenersatz ist auf der Basis des von der Bundesanstalt ermittelten „Verbraucherpreisindex 2005“ (bzw. des allenfalls an dessen Stelle tretenden Index) wertgesichert, wobei die Indexzahl für den Monat Jänner 2010 die Ausgangsbasis bildet. Der pauschale Kostenersatz ändert sich jedoch erst, wenn eine Erhöhung oder Verminderung des Kostenersatzes um mehr als 5 % eintritt. Der der Erhöhung oder Verminderung zugrundeliegende Indexwert gilt dann für die nächste Berechnung als Basiszahl.

§ 15 Paragraph 15,

Verwendung der geschlechtsspezifischen Form

Soweit in dieser Verordnung personenbezogene Begriffe verwendet werden, kommt ihnen keine geschlechtsspezifische Bedeutung zu. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form zu verwenden.

§ 16 Paragraph 16,

Verweisungen

Soweit in dieser Verordnung auf andere Rechtsvorschriften verwiesen wird, sind diese in der folgenden Fassung anzuwenden:

1.

Verordnung (EG) Nr. 577/98 zur Durchführung einer Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte in der Gemeinschaft, ABl. Nr. L 77 vom 14.03.1998 S. 3, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1372/2007, ABl. Nr. L 315 vom 03.12.2007 S. 42;Verordnung (EG) Nr. 577/98 zur Durchführung einer Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte in der Gemeinschaft, Amtsblatt Nummer L 77 vom 14.03.1998 Seite 3, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1372 aus 2007,, Amtsblatt Nummer L 315 vom 03.12.2007 Seite 42;

2.

Verordnung (EG) Nr. 2223/96 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft, ABl. Nr. L 310 vom 30.11.1996 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 400/2009, ABl. Nr. L 126 vom 21.05.2009 S. 11;Verordnung (EG) Nr. 2223/96 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft, Amtsblatt Nummer L 310 vom 30.11.1996 Seite 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 400 aus 2009,, Amtsblatt Nummer L 126 vom 21.05.2009 Seite 11;

3.

Verordnung (EG) Nr. 2494/95 über harmonisierte Verbraucherpreisindizes, ABl. Nr. L 257 vom 27.10.1995 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003, ABl. Nr. L 284 vom 31.10.2003 S. 1;Verordnung (EG) Nr. 2494/95 über harmonisierte Verbraucherpreisindizes, Amtsblatt Nummer L 257 vom 27.10.1995 Seite 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882 aus 2003,, Amtsblatt Nummer L 284 vom 31.10.2003 Seite 1;

4.

Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, , zuletzt geändert durch das Bundesgesetz ;Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2010,;

5.

Arbeitsmarktservicegesetz, , zuletzt geändert durch das Bundesgesetz ;Arbeitsmarktservicegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 90 aus 2009,;

6.

Bildungsdokumentationsgesetz, , zuletzt geändert durch das Bundesgesetz ;Bildungsdokumentationsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2008,;

7.

Bundesgesetz über das Gebäude- und Wohnungsregister (GWR-Gesetz), , zuletzt geändert durch das Bundesgesetz ;Bundesgesetz über das Gebäude- und Wohnungsregister (GWR-Gesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2004,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 2009,;

8.

Bundesgesetz über Regelungen zur Erleichterung des elektronischen Verkehrs mit öffentlichen Stellen (E-Government-Gesetz - E-GovG), , zuletzt geändert durch das Bundesgesetz ;Bundesgesetz über Regelungen zur Erleichterung des elektronischen Verkehrs mit öffentlichen Stellen (E-Government-Gesetz - E-GovG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 2009,;

9.

Bundesstatistikgesetz 2000, , zuletzt geändert durch das Bundesgesetz ;Bundesstatistikgesetz 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 2009,;

10.

E-Government-Bereichsabgrenzungsverordnung (E-Gov-BerAbgrV), ;E-Government-Bereichsabgrenzungsverordnung (E-Gov-BerAbgrV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 289 aus 2004,;

11.

Einkommensteuergesetz 1988, , zuletzt geändert durch das Bundesgesetz ;Einkommensteuergesetz 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2009,;

12.

Kinderbetreuungsgeldgesetz, , zuletzt geändert durch das Bundesgesetz ;Kinderbetreuungsgeldgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2009,;

13.

Meldegesetz 1991, , zuletzt geändert durch das Bundesgesetz ;Meldegesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2006,;

14.

Mietrechtsgesetz, , zuletzt geändert durch das Bundesgesetz ;Mietrechtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 520 aus 1981,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2009,;

15.

Registerzählungsgesetz, , zuletzt geändert durch das Bundesgesetz ;Registerzählungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2006,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 2009,;

16.

Steuerstatistik-Verordnung, .“Steuerstatistik-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 229 aus 2003,.“

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 577/98 in der aktuell konsolidierten Fassung L 163/10 lautet wie folgt

„Repräsentativität der Stichprobe

(1)  Für eine Gruppe von Arbeitslosen, die 5 % der Bevölkerung im erwerbsfähigen Alter ausmacht, darf der relative Standardfehler der Schätzungen von Jahresdurchschnittswerten (oder der Frühjahrswerte im Fall einer jährlichen Erhebung im Frühjahr) auf der Ebene NUTS II höchstens 8 % der betreffenden Bevölkerungsgruppe betragen.(1)  Für eine Gruppe von Arbeitslosen, die 5 % der Bevölkerung im erwerbsfähigen Alter ausmacht, darf der relative Standardfehler der Schätzungen von Jahresdurchschnittswerten (oder der Frühjahrswerte im Fall einer jährlichen Erhebung im Frühjahr) auf der Ebene NUTS römisch zwei höchstens 8 % der betreffenden Bevölkerungsgruppe betragen.

Regionen mit weniger als 300 000 Einwohnern sind von dieser Anforderung ausgenommen.

(2)  Im Fall einer kontinuierlichen Erhebung darf für Merkmale, die 5 % der Bevölkerung im erwerbsfähigen Alter betreffen, der relative Standardfehler für die Schätzung von Veränderungen dieser Merkmale zwischen zwei aufeinanderfolgenden Quartalen auf nationaler Ebene höchstens 2 % der betreffenden Bevölkerungsgruppe betragen.

Für Mitgliedstaaten mit einer Bevölkerung zwischen einer und zwanzig Millionen wird die vorstehende Anforderung dahingehend abgeschwächt, daß der relative Standardfehler von Veränderungen der Merkmale zwischen zwei aufeinanderfolgenden Quartalen höchstens 3 % der betreffenden Bevölkerungsgruppe betragen darf.

Die Mitgliedstaaten mit einer Bevölkerung unter einer Million Einwohnern sind von diesen Anforderungen für Veränderungsschätzungen ausgenommen.

(3)  Im Fall einer jährlichen Erhebung im Frühjahr wird mindestens ein Viertel der Erhebungseinheiten der Stichprobe der vorhergehenden Erhebung entnommen und mindestens ein Viertel in die Stichprobe der nächsten Erhebung einbezogen.

Die Zugehörigkeit zu einer dieser beiden Gruppen wird durch einen Code kenntlich gemacht.

(4)  Fehlen Daten wegen Nichtbeantwortung bestimmter Fragen, so wird ein Verfahren der statistischen Imputation angewandt, wo es angemessen ist.

(5)  Bei der Berechnung der Gewichte für die Hochrechnung werden insbesondere die Auswahlwahrscheinlichkeiten sowie exogene Eckdaten über die Verteilung der Grundgesamtheit nach Geschlecht, Alter (5-Jahres-Altersgruppen) und Region (Ebene NUTS II) berücksichtigt, soweit diese Eckdaten von dem betreffenden Mitgliedstaat für hinreichend verläßlich gehalten werden.(5)  Bei der Berechnung der Gewichte für die Hochrechnung werden insbesondere die Auswahlwahrscheinlichkeiten sowie exogene Eckdaten über die Verteilung der Grundgesamtheit nach Geschlecht, Alter (5-Jahres-Altersgruppen) und Region (Ebene NUTS römisch zwei) berücksichtigt, soweit diese Eckdaten von dem betreffenden Mitgliedstaat für hinreichend verläßlich gehalten werden.

(6)  Die Mitgliedstaaten erteilen der Kommission (Eurostat) alle von ihr gewünschten Auskünfte bezüglich Organisation und Methodik der Erhebung und geben insbesondere die Kriterien für die Gestaltung und den Umfang der Stichprobe an.

Gemäß der im gegenständlichen Straferkenntnis angeführten Übertretungsnorm wird dem Beschwerdeführer ein Verstoß gegen § 9 Abs. 1 Bundesstatistikgesetz i.V.m. § 8 Erwerbs- und Wohnungsstatistikverordnung angelastet. Als Strafsanktionsnorm wurde § 66 Abs. 1 Bundesstatistikgesetz herangezogen.Gemäß der im gegenständlichen Straferkenntnis angeführten Übertretungsnorm wird dem Beschwerdeführer ein Verstoß gegen Paragraph 9, Absatz eins, Bundesstatistikgesetz in Verbindung mit Paragraph 8, Erwerbs- und Wohnungsstatistikverordnung angelastet. Als Strafsanktionsnorm wurde Paragraph 66, Absatz eins, Bundesstatistikgesetz herangezogen.

Der Gegenstand eines Beschwerdeverfahrens ist durch die Sache des erstinstanzlichen Verfahrens i.S.d. § 66 Abs. 4 AVG beschränkt. Ein Verwaltungsgericht darf in seinem Verfahren nicht über einen anderen Sachgegenstand entscheiden.Der Gegenstand eines Beschwerdeverfahrens ist durch die Sache des erstinstanzlichen Verfahrens i.S.d. Paragraph 66, Absatz 4, AVG beschränkt. Ein Verwaltungsgericht darf in seinem Verfahren nicht über einen anderen Sachgegenstand entscheiden.

Die Sache i.S.d. § 66 Abs. 4 AVG des durch das gegenständliche Straferkenntnis abgeschlossene erstinstanzliche Verwaltungsstrafverfahren war bei Zugrundelegung der Übertretungsnorm des bekämpften Straferkenntnisses die Frage, ob den Vorgaben des § 8 Erwerbs- und Wohnungsstatistikverordnung entsprochen worden ist. Die Sache i.S.d. Paragraph 66, Absatz 4, AVG des durch das gegenständliche Straferkenntnis abgeschlossene erstinstanzliche Verwaltungsstrafverfahren war bei Zugrundelegung der Übertretungsnorm des bekämpften Straferkenntnisses die Frage, ob den Vorgaben des Paragraph 8, Erwerbs- und Wohnungsstatistikverordnung entsprochen worden ist.

Demnach sind alle Angehörigen der Privathaushalte, die in eine bestimmte Stichprobe einbezogen worden sind, zur Auskunftserteilung i.S.d. näheren Bestimmungen der Erwerbs- und Wohnungsstatistikverordnung verpflichtet.

Zu welcher Art der Auskunftserteilung ein Angehöriger i.S.d. § 8 Erwerbs- und Wohnungsstatistikverordnung verpflichtet ist, findet sich im § 8 Erwerbs- und Wohnungsstatistikverordnung nicht. Doch ist in Anbetracht des systematischen Konnexes der Bestimmung des § 9 Erwerbs- und Wohnungsstatistikverordnung zum § 8 Erwerbs- und Wohnungsstatistikverordnung und des Verweises auf die Auskunftspflichtigkeit gemäß § 8 Erwerbs- und Wohnungsstatistikverordnung kann die Bestimmung des § 9 Erwerbs- und Wohnungsstatistikverordnung nur dahingehend ausgelegt werden, dass durch diese eine abschließende (taxative) Konkretisierung der Verpflichtungen eines Auskunftspflichtigen i.S.d. § 8 Erwerbs- und Wohnungsstatistikverordnung erfolgt.Zu welcher Art der Auskunftserteilung ein Angehöriger i.S.d. Paragraph 8, Erwerbs- und Wohnungsstatistikverordnung verpflichtet ist, findet sich im Paragraph 8, Erwerbs- und Wohnungsstatistikverordnung nicht. Doch ist in Anbetracht des systematischen Konnexes der Bestimmung des Paragraph 9, Erwerbs- und Wohnungsstatistikverordnung zum Paragraph 8, Erwerbs- und Wohnungsstatistikverordnung und des Verweises auf die Auskunftspflichtigkeit gemäß Paragraph 8, Erwerbs- und Wohnungsstatistikverordnung kann die Bestimmung des Paragraph 9, Erwerbs- und Wohnungsstatistikverordnung nur dahingehend ausgelegt werden, dass durch diese eine abschließende (taxative) Konkretisierung der Verpflichtungen eines Auskunftspflichtigen i.S.d. Paragraph 8, Erwerbs- und Wohnungsstatistikverordnung erfolgt.

Das gebotene Handeln eines Auskunftspflichtigen i.S.d. § 8 Erwerbs- und Wohnungsstatistikverordnung erschöpft sich daher darin, dass dieser vollständig und nach bestem Wissen eine Auskunft erteilt, sowie ein (ihm zwingend tatsächlich zugegangenes und auch zur Kenntnis gelangtes) Formular ausfüllt und binnen Frist retourniert.Das gebotene Handeln eines Auskunftspflichtigen i.S.d. Paragraph 8, Erwerbs- und Wohnungsstatistikverordnung erschöpft sich daher darin, dass dieser vollständig und nach bestem Wissen eine Auskunft erteilt, sowie ein (ihm zwingend tatsächlich zugegangenes und auch zur Kenntnis gelangtes) Formular ausfüllt und binnen Frist retourniert.

Einem Auskunftspflichtigen trifft daher keine Holschuld dahingehend, dass dieser durch eigenes Tun sich ein Auskunftsformular besorgen muss. Noch viel weniger trifft ihn eine Verpflichtung, stets und immer zu gewährleisten, dass er Kenntnis davon erlangt, dass die Bundesanstalt Statistik Austria versucht hat, ihm ein Schriftstück zuzustellen. Ebenso wenig trifft einen Auskunftspflichtigen die Pflicht, durch aktives Tun an ein Formular zu gelangen. Schon gar nicht legt diese Bestimmung die Pflicht auf, zu zufälligen Zeitpunkten, an welchen ein Mitarbeiter der Bundesanstalt Statistik Austria den Auskunftspflichtigen telefonisch kontaktiert, telefonisch erreichbar zu sein.

Vielmehr setzt das Gesetz geradezu selbstverständlich aus, dass nur eine Person, welche erfolgreich aufgrund einer Bringschuld der Bundesanstalt Statistik Austria kontaktiert und Kenntnis von Fragen bzw. einem übergebenen Fragebogen erhalten hat, zur Abgabe bestimmter Auskünfte verpflichtet ist.

Eine solche erfolgreiche Kontaktierung ist nun aber von der Bundesanstalt Statistik Austria nicht einmal ansatzweise ernsthaft versucht worden; und ist solch eine Kontaktierung auch nachweislich nie erfolgt.

Sohin ist aber dem Beschwerdeführer keine Übertretung einer ihm gesetzlich auferlegten Obliegenheitspflicht anzulasten.

Damit scheidet aber auch eine Bestrafbarkeit nach § 66 Bundesstatistikgesetz aus. Damit scheidet aber auch eine Bestrafbarkeit nach Paragraph 66, Bundesstatistikgesetz aus.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Bundesstatistik; Stichprobe; Befragung; Auskunftspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2021:VGW.001.042.6170.2020

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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