Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
31.07.2021Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VVG §3 Abs2Rechtssatz
Die bekämpfte Vollstreckungsverfügung legt weder Exekutionsobjekte noch Exekutionsmittel fest, sie erschöpft sich in der Anordnung, dass die Zwangsvollstreckung verfügt werde; ihr Inhalt besteht somit lediglich in der Überschrift (dessen was sie leisten sollte), der aber nichts nachfolgt. Es ist überaus zweifelhaft, ob einer derart „nackten Vollstreckungsverfügung“ überhaupt normativer Charakter beizumessen ist (vgl. z.B. VwGH 12.12.1996, 96/07/0086).Die bekämpfte Vollstreckungsverfügung legt weder Exekutionsobjekte noch Exekutionsmittel fest, sie erschöpft sich in der Anordnung, dass die Zwangsvollstreckung verfügt werde; ihr Inhalt besteht somit lediglich in der Überschrift (dessen was sie leisten sollte), der aber nichts nachfolgt. Es ist überaus zweifelhaft, ob einer derart „nackten Vollstreckungsverfügung“ überhaupt normativer Charakter beizumessen ist vergleiche z.B. VwGH 12.12.1996, 96/07/0086).
Schlagworte
Eintreibung von Geldleistungen; Vollstreckbarkeitsbestätigung; VollstreckungsverfügungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2021:VGW.107.092.3031.2021Zuletzt aktualisiert am
08.09.2021