RS Lvwg 2021/7/31 VGW-107/092/3031/2021

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.07.2021
beobachten
merken

Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

31.07.2021

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VVG §3 Abs2
  1. VVG § 3 heute
  2. VVG § 3 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VVG § 3 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VVG § 3 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.2001

Rechtssatz

Die bekämpfte Vollstreckungsverfügung legt weder Exekutionsobjekte noch Exekutionsmittel fest, sie erschöpft sich in der Anordnung, dass die Zwangsvollstreckung verfügt werde; ihr Inhalt besteht somit lediglich in der Überschrift (dessen was sie leisten sollte), der aber nichts nachfolgt. Es ist überaus zweifelhaft, ob einer derart „nackten Vollstreckungsverfügung“ überhaupt normativer Charakter beizumessen ist (vgl. z.B. VwGH 12.12.1996, 96/07/0086).Die bekämpfte Vollstreckungsverfügung legt weder Exekutionsobjekte noch Exekutionsmittel fest, sie erschöpft sich in der Anordnung, dass die Zwangsvollstreckung verfügt werde; ihr Inhalt besteht somit lediglich in der Überschrift (dessen was sie leisten sollte), der aber nichts nachfolgt. Es ist überaus zweifelhaft, ob einer derart „nackten Vollstreckungsverfügung“ überhaupt normativer Charakter beizumessen ist vergleiche z.B. VwGH 12.12.1996, 96/07/0086).

Schlagworte

Eintreibung von Geldleistungen; Vollstreckbarkeitsbestätigung; Vollstreckungsverfügung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2021:VGW.107.092.3031.2021

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten