RS Lvwg 2021/7/31 VGW-107/092/3031/2021

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.07.2021
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

31.07.2021

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VVG §3 Abs2
  1. VVG § 3 heute
  2. VVG § 3 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VVG § 3 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VVG § 3 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.2001

Rechtssatz

Nach § 3 Abs. 2 VVG ist Voraussetzung für die Eintreibung von Geldleistungen, dass der Vollstreckungstitel mit einer Vollstreckbarkeitsbestätigung versehen ist, somit mit einer Bestätigung, dass er einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht mehr unterliegt. Weist ein Straferkenntnis jedoch keine Vollstreckbarkeitsbestätigung auf; fehlt damit eine gesetzliche Voraussetzung für die Erlassung einer Vollstreckungsverfügung, weshalb dieses aufzuheben ist.Nach Paragraph 3, Absatz 2, VVG ist Voraussetzung für die Eintreibung von Geldleistungen, dass der Vollstreckungstitel mit einer Vollstreckbarkeitsbestätigung versehen ist, somit mit einer Bestätigung, dass er einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht mehr unterliegt. Weist ein Straferkenntnis jedoch keine Vollstreckbarkeitsbestätigung auf; fehlt damit eine gesetzliche Voraussetzung für die Erlassung einer Vollstreckungsverfügung, weshalb dieses aufzuheben ist.

Schlagworte

Eintreibung von Geldleistungen; Vollstreckbarkeitsbestätigung; Vollstreckungsverfügung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2021:VGW.107.092.3031.2021

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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