Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
31.07.2021Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VVG §3 Abs2Rechtssatz
Nach § 3 Abs. 2 VVG ist Voraussetzung für die Eintreibung von Geldleistungen, dass der Vollstreckungstitel mit einer Vollstreckbarkeitsbestätigung versehen ist, somit mit einer Bestätigung, dass er einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht mehr unterliegt. Weist ein Straferkenntnis jedoch keine Vollstreckbarkeitsbestätigung auf; fehlt damit eine gesetzliche Voraussetzung für die Erlassung einer Vollstreckungsverfügung, weshalb dieses aufzuheben ist.Nach Paragraph 3, Absatz 2, VVG ist Voraussetzung für die Eintreibung von Geldleistungen, dass der Vollstreckungstitel mit einer Vollstreckbarkeitsbestätigung versehen ist, somit mit einer Bestätigung, dass er einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht mehr unterliegt. Weist ein Straferkenntnis jedoch keine Vollstreckbarkeitsbestätigung auf; fehlt damit eine gesetzliche Voraussetzung für die Erlassung einer Vollstreckungsverfügung, weshalb dieses aufzuheben ist.
Schlagworte
Eintreibung von Geldleistungen; Vollstreckbarkeitsbestätigung; VollstreckungsverfügungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2021:VGW.107.092.3031.2021Zuletzt aktualisiert am
08.09.2021