Entscheidungsdatum
31.07.2021Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VVG §3 Abs2Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seinen Richter Mag. Dr. Kienast über die Beschwerde des Herrn A. B. gegen die Vollstreckungsverfügung des Magistrats der Stadt Wien (Magistratsabteilung 6, Buchhaltungsabteilung 32) vom 28.1.2021, Zl. MA67/…/2020, betreffend Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VVG)
zu Recht:
I. Der Beschwerde wird stattgegeben und die Vollstreckungsverfügung aufgehoben. römisch eins. Der Beschwerde wird stattgegeben und die Vollstreckungsverfügung aufgehoben.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine (ordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine (ordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Mit Straferkenntnis vom 30.11.2020 legte der belangte Magistrat (MA 67) dem Beschwerdeführer zur Last, am 12.8.2020 als Zulassungsbesitzer eines näher genannten Fahrzeugs einem Lenkerauskunftsersuchen nicht entsprochen zu haben, bestrafte ihn gemäß § 134 KFG mit einer Geldstrafe von € 128,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag und 6 Stunden) und verpflichtete ihn zur Zahlung eines Beitrags zu den Verfahrenskosten in der Höhe von € 12,80.Mit Straferkenntnis vom 30.11.2020 legte der belangte Magistrat (MA 67) dem Beschwerdeführer zur Last, am 12.8.2020 als Zulassungsbesitzer eines näher genannten Fahrzeugs einem Lenkerauskunftsersuchen nicht entsprochen zu haben, bestrafte ihn gemäß Paragraph 134, KFG mit einer Geldstrafe von € 128,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag und 6 Stunden) und verpflichtete ihn zur Zahlung eines Beitrags zu den Verfahrenskosten in der Höhe von € 12,80.
Mit Schreiben vom 28.1.2021 sprach der belangte Magistrat (MA 6) unter Punkt „I.“ eine „Mahnung“ in Bezug auf den Strafbetrag und die Verfahrenskosten sowie eine Mahngebühr aus, in Punkt „II.“ stellte er einen „Rückstandsausweis“ nach § 54b Abs. 1b VStG über die vollstreckbar gewordene Mahngebühr aus und erließ in Punkt „III.“ eine „Vollstreckungsverfügung“, mit der er die Zwangsvollstreckung der mit Straferkenntnis vom 30.11.2020 verhängten Geldstrafe (inklusive Kostenbeitrag und Mahngebühr) verfügte.Mit Schreiben vom 28.1.2021 sprach der belangte Magistrat (MA 6) unter Punkt „I.“ eine „Mahnung“ in Bezug auf den Strafbetrag und die Verfahrenskosten sowie eine Mahngebühr aus, in Punkt „II.“ stellte er einen „Rückstandsausweis“ nach Paragraph 54 b, Absatz eins b, VStG über die vollstreckbar gewordene Mahngebühr aus und erließ in Punkt „III.“ eine „Vollstreckungsverfügung“, mit der er die Zwangsvollstreckung der mit Straferkenntnis vom 30.11.2020 verhängten Geldstrafe (inklusive Kostenbeitrag und Mahngebühr) verfügte.
Mit Schriftsatz vom 23.2.2021 zog der Beschwerdeführer den Bescheid vom 28.1.2021, MA67/…/2020, (rechtzeitig) in Beschwerde; er legte ihm ein Schreiben der Pensionsversicherungsanstalt vom 12.10.2020 bei, nach welchem er ab dem 1.10.2020 eine vorläufige Leistung von monatlich € 454,60 (abzüglich einen Krankenversicherungsbeitrag in der Höhe von € 23,18) bezog.
Mit Note vom 2.3.2021 legte der belangte Magistrat dem erkennenden Verwaltungsgericht die Beschwerde gegen die Vollstreckungsverfügung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vor.
Mit Schreiben vom 23.4.2021 forderte das erkennende Verwaltungsgericht den Beschwerdeführer auf, seine genauen monatlichen Einkünfte bekannt- und seine Vermögensverhältnisse anzugeben und nachzuweisen (z.B. durch Nachweis der Höhe seines Kontoguthabens).
Mit E-Mail vom 14.5.2021 legte der Beschwerdeführer ein Schreiben der Pensionsversicherungsanstalt vom Jänner 2021 vor, wonach ihm monatlich € 1.022,97 aus dem Titel der Alterspension überwiesen werde und er mit Stand 12.5.2021 auf seinem Konto ein Minus von € 1.173,90 habe.
II. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:römisch zwei. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:
1. Feststellungen:
Das Straferkenntnis vom 30.11.2020 ist mit keiner Vollstreckbarkeitsbestätigung versehen.
Der belangte Magistrat verfügte mit Bescheid vom 28.1.2021 unter der Überschrift „Vollstreckungsverfügung“ wörtlich: „[Z]ur Einbringung des Gesamtbetrages [€ 145,80 wird] gemäß §§ 3, 10 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 – VVG, BGBl. 53/1991 die Zwangsvollstreckung verfügt.“Der belangte Magistrat verfügte mit Bescheid vom 28.1.2021 unter der Überschrift „Vollstreckungsverfügung“ wörtlich: „[Z]ur Einbringung des Gesamtbetrages [€ 145,80 wird] gemäß Paragraphen 3, 10, des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 – VVG, Bundesgesetzblatt 53 aus 1991, die Zwangsvollstreckung verfügt.“
Der Beschwerdeführer bezieht monatlich ein Einkommen in Höhe von € 1.220,97, (Alterspension, zuzüglich Ausgleichszulage, abzüglich Krankenversicherungsbeitrag und Lohnsteuer) und hat Schulden von über € 1.000,-- auf seinem Konto; darüber hinaus ist er sorgepflichtig für vier Kinder (und auch für seine Ehegattin).
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen bezüglich der Vollstreckbarkeitsbestätigung und dem Inhalt der Vollstreckungsverfügung gründen im vorgelegten Verwaltungsakt und sind als solche nicht strittig.
Die Feststellungen bezüglich der Vermögensverhältnisse gründen hinsichtlich der Sorgepflichten in den Angaben des Beschwerdeführers bei seiner Vernehmung am 16.9.2020 vor dem belangten Magistrat (AS 19 des vorgelegten Verwaltungsstrafakts) sowie in den mit E-Mail vom 14.5.2021 dem erkennenden Verwaltungsgericht vorgelegten Unterlagen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Der Beschwerdeführer wendet sich in seiner Beschwerde vom 23.2.2021 gegen den mit Geschäftszahl bezeichneten „Bescheid vom 28.1.2021“. Dieses Dokument enthält eine „Mahnung“, einen „Rückstandsausweis“ und eine „Vollstreckungsverfügung“. Da allein der Vollstreckungsverfügung Bescheidqualität zukommt (vgl. zum Fehlen der Bescheidqualität einer Mahnung z.B. VwGH 22.6.1988, 88/02/0075, und eines Rückstandsausweises z.B. VwGH 19.12.2018, Ra 2016/06/0109) und da im Zweifel eine Parteienerklärung nicht so auszulegen ist, dass ihr ein von vornherein aussichtsloses Rechtschutzbegehren unterstellt wird (z.B. VwGH 31.3.2009, 2007/06/0235), geht das erkennende Verwaltungsgericht davon aus, dass der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde auch allein die Vollstreckungsverfügung in Beschwerde gezogen hat. Verfahrensgegenstand des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens ist daher allein die Rechtmäßigkeit der Vollstreckungsverfügung vom 28.1.2021.3.1. Der Beschwerdeführer wendet sich in seiner Beschwerde vom 23.2.2021 gegen den mit Geschäftszahl bezeichneten „Bescheid vom 28.1.2021“. Dieses Dokument enthält eine „Mahnung“, einen „Rückstandsausweis“ und eine „Vollstreckungsverfügung“. Da allein der Vollstreckungsverfügung Bescheidqualität zukommt vergleiche zum Fehlen der Bescheidqualität einer Mahnung z.B. VwGH 22.6.1988, 88/02/0075, und eines Rückstandsausweises z.B. VwGH 19.12.2018, Ra 2016/06/0109) und da im Zweifel eine Parteienerklärung nicht so auszulegen ist, dass ihr ein von vornherein aussichtsloses Rechtschutzbegehren unterstellt wird (z.B. VwGH 31.3.2009, 2007/06/0235), geht das erkennende Verwaltungsgericht davon aus, dass der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde auch allein die Vollstreckungsverfügung in Beschwerde gezogen hat. Verfahrensgegenstand des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens ist daher allein die Rechtmäßigkeit der Vollstreckungsverfügung vom 28.1.2021.
3.2. Mit dem Straferkenntnis vom 30.11.2020 wurde der Beschwerdeführer zur Zahlung einer Geldstrafe sowie zur Entrichtung eines Beitrags zu den Kosten des Verfahrens verpflichtet. Er wurde damit zu einer Geldleistung verpflichtet (sieht man von der in diesem Zusammenhang nicht relevanten Ersatzfreiheitsstrafe ab). Wenn auch § 54b VStG spezielle Regelungen bezüglich der Vollstreckung von Geldstrafen und sonstigen in Geld bemessenen Unrechtsfolgen enthält, so bleiben doch (auch) die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des VVG relevant. 3.2. Mit dem Straferkenntnis vom 30.11.2020 wurde der Beschwerdeführer zur Zahlung einer Geldstrafe sowie zur Entrichtung eines Beitrags zu den Kosten des Verfahrens verpflichtet. Er wurde damit zu einer Geldleistung verpflichtet (sieht man von der in diesem Zusammenhang nicht relevanten Ersatzfreiheitsstrafe ab). Wenn auch Paragraph 54 b, VStG spezielle Regelungen bezüglich der Vollstreckung von Geldstrafen und sonstigen in Geld bemessenen Unrechtsfolgen enthält, so bleiben doch (auch) die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des VVG relevant.
Nach § 3 Abs. 2 VVG ist Voraussetzung für die Eintreibung von Geldleistungen, dass der Vollstreckungstitel mit einer Vollstreckbarkeitsbestätigung versehen ist, somit mit einer Bestätigung, dass er einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht mehr unterliegt. Das gegenständliche Straferkenntnis vom 30.11.2020 weist jedoch keine Vollstreckbarkeitsbestätigung auf; damit fehlt eine gesetzliche Voraussetzung für die Erlassung einer Vollstreckungsverfügung, weshalb sie spruchgemäß aufzuheben war.Nach Paragraph 3, Absatz 2, VVG ist Voraussetzung für die Eintreibung von Geldleistungen, dass der Vollstreckungstitel mit einer Vollstreckbarkeitsbestätigung versehen ist, somit mit einer Bestätigung, dass er einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht mehr unterliegt. Das gegenständliche Straferkenntnis vom 30.11.2020 weist jedoch keine Vollstreckbarkeitsbestätigung auf; damit fehlt eine gesetzliche Voraussetzung für die Erlassung einer Vollstreckungsverfügung, weshalb sie spruchgemäß aufzuheben war.
3.3. Das erkennende Verwaltungsgericht sieht sich noch zu folgenden zwei Hinweisen veranlasst:
3.3.1. Eine Vollstreckungsverfügung hat einerseits festzulegen, was zu vollstrecken ist, und andererseits – weil auch bei Geldexekutionen durch Verwaltungsbehörden nicht automatisch auf das gesamte Vermögen des Schuldners, sondern lediglich auf einzelne, ausgewählte Gegenstände oder Bestandteile des Schuldnervermögens zwangsweise zugegriffen wird – auf welche Bestandteile des Vermögens (Exekutionsobjekt) Exekution geführt wird und in welcher Form (Exekutionsmittel) dies geschehen soll. Für Geldexekutionen verweist das VVG (§ 3 Abs. 1) hinsichtlich der Vollstreckungsobjekte und -mittel auf die Vorschriften der AbgEO. Diese sieht eine Vollstreckung auf bewegliche körperliche Sachen (§§ 27 ff [sog. Fahrnisexekution]), auf grundbücherlich nicht sichergestellte Geldforderungen (§§ 53 ff [sog. Forderungsexekution]) und auf Ansprüche auf Herausgabe und Leistung bewegliche körperliche Sachen (§§ 75 ff [sog. Anspruchsexekution]) vor.3.3.1. Eine Vollstreckungsverfügung hat einerseits festzulegen, was zu vollstrecken ist, und andererseits – weil auch bei Geldexekutionen durch Verwaltungsbehörden nicht automatisch auf das gesamte Vermögen des Schuldners, sondern lediglich auf einzelne, ausgewählte Gegenstände oder Bestandteile des Schuldnervermögens zwangsweise zugegriffen wird – auf welche Bestandteile des Vermögens (Exekutionsobjekt) Exekution geführt wird und in welcher Form (Exekutionsmittel) dies geschehen soll. Für Geldexekutionen verweist das VVG (Paragraph 3, Absatz eins,) hinsichtlich der Vollstreckungsobjekte und -mittel auf die Vorschriften der AbgEO. Diese sieht eine Vollstreckung auf bewegliche körperliche Sachen (Paragraphen 27, ff [sog. Fahrnisexekution]), auf grundbücherlich nicht sichergestellte Geldforderungen (Paragraphen 53, ff [sog. Forderungsexekution]) und auf Ansprüche auf Herausgabe und Leistung bewegliche körperliche Sachen (Paragraphen 75, ff [sog. Anspruchsexekution]) vor.
Die bekämpfte Vollstreckungsverfügung bezeichnet nun, was zu vollstrecken ist, nämlich die mit dem Straferkenntnis vom 30.11.2020 verhängte Geldstrafe (inklusive Kostenbeitrag und Mahngebühr), nicht jedoch die Ersatzfreiheitsstrafe, was aus dem in ihr enthaltenen Verweis auf § 3 VVG (der [allein] die Eintreibung von Geldleistungen betrifft) erhellt.Die bekämpfte Vollstreckungsverfügung bezeichnet nun, was zu vollstrecken ist, nämlich die mit dem Straferkenntnis vom 30.11.2020 verhängte Geldstrafe (inklusive Kostenbeitrag und Mahngebühr), nicht jedoch die Ersatzfreiheitsstrafe, was aus dem in ihr enthaltenen Verweis auf Paragraph 3, VVG (der [allein] die Eintreibung von Geldleistungen betrifft) erhellt.
Die bekämpfte Vollstreckungsverfügung legt aber weder Exekutionsobjekte noch Exekutionsmittel fest, sie erschöpft sich in der Anordnung, dass die Zwangsvollstreckung verfügt werde; ihr Inhalt besteht somit lediglich in der Überschrift (dessen was sie leisten sollte), der aber nichts nachfolgt. Es ist überaus zweifelhaft, ob einer derart „nackten Vollstreckungsverfügung“ überhaupt normativer Charakter beizumessen ist (vgl. z.B. VwGH 12.12.1996, 96/07/0086), was hier jedoch – weil sie spruchgemäß ohnehin beseitigt wurde (vgl. oben Punkt 3.2.) – dahingestellt bleiben kann.Die bekämpfte Vollstreckungsverfügung legt aber weder Exekutionsobjekte noch Exekutionsmittel fest, sie erschöpft sich in der Anordnung, dass die Zwangsvollstreckung verfügt werde; ihr Inhalt besteht somit lediglich in der Überschrift (dessen was sie leisten sollte), der aber nichts nachfolgt. Es ist überaus zweifelhaft, ob einer derart „nackten Vollstreckungsverfügung“ überhaupt normativer Charakter beizumessen ist vergleiche z.B. VwGH 12.12.1996, 96/07/0086), was hier jedoch – weil sie spruchgemäß ohnehin beseitigt wurde vergleiche oben Punkt 3.2.) – dahingestellt bleiben kann.
3.3.2. Der belangte Magistrat wird sich aber auch – da der Beschwerdeführer seine Vermögenssituation bekannt gab – damit auseinander zu setzen haben, ob bei zwangsweiser Einbringung der Geldleistungen der „notwendige Unterhalt“ des Beschwerdeführers und der Personen, für die er nach dem Gesetz zu sorgen hat, gefährdet wird (§ 2 Abs. 2 VVG, § 14 Abs. 1 VStG), und weiters, ob allenfalls die Geldstrafe uneinbringlich ist oder dies mit Grund anzunehmen ist (§ 54b Abs. 2 VStG); danach hat er – entsprechend den aus den erwähnten gesetzlichen Bestimmungen abgeleiteten Rechtsfolgen – Exekutionsobjekt und -mittel festzulegen.3.3.2. Der belangte Magistrat wird sich aber auch – da der Beschwerdeführer seine Vermögenssituation bekannt gab – damit auseinander zu setzen haben, ob bei zwangsweiser Einbringung der Geldleistungen der „notwendige Unterhalt“ des Beschwerdeführers und der Personen, für die er nach dem Gesetz zu sorgen hat, gefährdet wird (Paragraph 2, Absatz 2, VVG, Paragraph 14, Absatz eins, VStG), und weiters, ob allenfalls die Geldstrafe uneinbringlich ist oder dies mit Grund anzunehmen ist (Paragraph 54 b, Absatz 2, VStG); danach hat er – entsprechend den aus den erwähnten gesetzlichen Bestimmungen abgeleiteten Rechtsfolgen – Exekutionsobjekt und -mittel festzulegen.
3.4. Da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass die mit Beschwerde angefochten Vollstreckungsverfügung aufzuheben ist, entfiel die öffentliche mündliche Verhandlung (§ 44 Abs. 2 VwGVG).3.4. Da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass die mit Beschwerde angefochten Vollstreckungsverfügung aufzuheben ist, entfiel die öffentliche mündliche Verhandlung (Paragraph 44, Absatz 2, VwGVG).
3.5. Die (ordentliche) Revision ist nicht zulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Verwaltungsgericht Wien hat sich bei seiner Entscheidung, insbesondere zur Bescheidqualität der jeweiligen Aussprüche im Schreiben des belangten Magistrats vom 28.1.2021 sowie zum Inhalt und Funktion von Vollstreckungsverfügungen an der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes orientiert. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. 3.5. Die (ordentliche) Revision ist nicht zulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Verwaltungsgericht Wien hat sich bei seiner Entscheidung, insbesondere zur Bescheidqualität der jeweiligen Aussprüche im Schreiben des belangten Magistrats vom 28.1.2021 sowie zum Inhalt und Funktion von Vollstreckungsverfügungen an der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes orientiert. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Eintreibung von Geldleistungen; Vollstreckbarkeitsbestätigung; VollstreckungsverfügungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2021:VGW.107.092.3031.2021Zuletzt aktualisiert am
08.09.2021