Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
31.08.2021Index
92 LuftverkehrNorm
LuftfahrtG 1958 §169 Abs1 Z1Rechtssatz
Greift das Verwaltungsgericht die örtliche Unzuständigkeit der Behörde nicht auf, sondern erledigt es das Rechtsmittel meritorisch, so belastet es seine Entscheidung mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit (vgl. VwGH 10.6.2015, Ra 2015/11/0005).Greift das Verwaltungsgericht die örtliche Unzuständigkeit der Behörde nicht auf, sondern erledigt es das Rechtsmittel meritorisch, so belastet es seine Entscheidung mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit vergleiche VwGH 10.6.2015, Ra 2015/11/0005).
Schlagworte
Unzuständigkeit; negative Sachentscheidung; Tatort; Sitz des Unternehmens; Fluggastrechteverordnung; Flugverkehr; Ausgleichszahlung; Annullierung; Schlichtungsverfahren; Mitwirkung; VerjährungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2021:VGW.031.085.7684.2021Zuletzt aktualisiert am
20.07.2022