TE Lvwg Erkenntnis 2021/9/23 VGW-001/069/9892/2021

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Veröffentlicht am 23.09.2021
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Entscheidungsdatum

23.09.2021

Index

16/01 Medien

Norm

MedienG §1 Z8
MedienG §24 Abs1
MedienG §24 Abs4
  1. MedienG § 1 heute
  2. MedienG § 1 gültig ab 01.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2009
  1. MedienG § 24 heute
  2. MedienG § 24 gültig ab 01.07.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 49/2005
  1. MedienG § 24 heute
  2. MedienG § 24 gültig ab 01.07.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 49/2005

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. Hillisch über die Beschwerde des Herrn A. B., vertreten durch H. Rechtsanwälte, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien vom 7.5.2021, Zl. VStV/…/2019, am 1. September 2021 (Entscheidungsdatum)

zu Recht e r k a n n t:

I. Das Straferkenntnis wird aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG eingestellt.römisch eins. Das Straferkenntnis wird aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG eingestellt.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Angefochtener Bescheid, Beschwerde und Verfahrensgangrömisch eins. Angefochtener Bescheid, Beschwerde und Verfahrensgang

1.
Das angefochtene Straferkenntnis hat folgenden Spruch:

Sie haben es am 12.10.2019 als Medieninhaber des Medienwerks „Was musst Du machen, damit … dir einen Nutzen bringt?“ unterlassen, auf diesem Medienwerk den Namen oder die Firma des Medieninhabers und des Herstellers sowie den Verlags- und den Herstellungsort anzugeben.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1. § 24 Abs. 1 Mediengesetz1. Paragraph 24, Absatz eins, Mediengesetz

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von EUR 300,00; falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tage(n) 0 Stunde(n) 0 Minute(n); gemäß § 27 MediengesetzGeldstrafe von EUR 300,00; falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tage(n) 0 Stunde(n) 0 Minute(n); gemäß Paragraph 27, Mediengesetz

Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG zu zahlen:Ferner haben Sie gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG zu zahlen:

€ 30,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

€ 330,00

2.       Dagegen erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde. Die belangte Behörde traf keine Beschwerdevorentscheidung und legte die Beschwerde dem Verwaltungsgericht Wien unter Anschluss des verwaltungsbehördlichen Akts vor.

3.       Am 1. September 2021 fand am Verwaltungsgericht Wien eine mündliche Beschwerdeverhandlung mittels Videokonferenz statt. Im Anschluss an die mündliche Verhandlung wurde das Erkenntnis verkündet.

II. Sachverhaltrömisch zwei. Sachverhalt

1.       Auf dem deutschsprachigen Flyer mit dem Titel „Was musst du machen, damit ‚…‘ dir einen Nutzen bringt?“ ist als Impressum lediglich „C. D. C. E. C.i F. G. C.“ und ein QR-Code angeführt.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer die inhaltliche Letztverantwortung für diesen Flyer hatte.

2.       Der festgestellte Sachverhalt gründet sich auf den Akteninhalt und die Ergebnisse der mündlichen Beschwerdeverhandlung.

Der Inhalt des "Impressums" ist auf der im Akt befindlichen Kopie des Flyers ersichtlich.

Zur Frage, ob der Beschwerdeführer die inhaltliche Letztverantwortung für diesen Flyer hatte, ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer in Einvernahme am 12. Oktober 2019 im hier Wesentlichen angab, er habe den gegenständlichen Flyer mitübersetzt bzw. sei die Übersetzung ins Deutsche von ihm überprüft worden. Danach seien "glaublich 10000" Stück des Flyers an die Wohnanschrift geliefert worden und aufgeteilt worden, wobei der Beschwerdeführer seinen Teil der Flyer verteilt habe. Darüber hinaus könne es sein, dass er € 80,- von einer anderen Person für diese Bestellung erhalten habe. Er habe dann den gesammelten Betrag überwiesen, um die Flyer zu erhalten.

In der mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer im hier Wesentlichen an, er habe den Text als Word-Datei bereits in einer deutschen Rohfassung erhalten und habe darin Korrekturen vorgenommen. Er habe seine Übersetzung jedoch nicht bereits ins endgültige "Design" eingefügt, darauf habe er keinen Zugriff gehabt. Er hätte keine Möglichkeit gehabt, ein Impressum einzufügen. Er habe dann per WhatsApp 10.000 Stück der in der Türkei fertiggestellten digitalen Version bestellt und geliefert bekommen.

Aus den nicht unschlüssigen Angaben des Beschwerdeführers ergibt sich kein maßgeblicher inhaltlicher Einfluss auf das Gesamtdokument des Flyers. Insbesondere kann ein solcher auch nicht aus dem Umstand geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben 10.000 Stück des Flyers bestellte und gemeinsam mit weiteren Personen verteilte.

Auch sonst lagen keine Hinweise darauf vor, dass dem Beschwerdeführer maßgeblicher Einfluss bei der inhaltlichen Gestaltung des gegenständlichen Flyers zukam.

III. Rechtliche Beurteilungrömisch drei. Rechtliche Beurteilung

1.       Die Pflicht gemäß § 24 Abs. 1 Mediengesetz zur Veröffentlichung des Impressums trifft gemäß § 24 Abs. 4 Mediengesetz den Medieninhaber. 1. Die Pflicht gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Mediengesetz zur Veröffentlichung des Impressums trifft gemäß Paragraph 24, Absatz 4, Mediengesetz den Medieninhaber.

2.       „Medieninhaber“ ist nach der Legaldefinition des § 1 Z 8 Mediengesetz, wer ein Medienunternehmen oder einen Mediendienst betreibt (lit. a) oder sonst die inhaltliche Gestaltung eines Medienwerks besorgt und dessen Herstellung und Verbreitung entweder besorgt oder veranlasst (lit. b) oder sonst im Fall eines elektronischen Mediums dessen inhaltliche Gestaltung besorgt und dessen Ausstrahlung, Abrufbarkeit oder Verbreitung entweder besorgt oder veranlasst oder (lit. c) oder sonst die inhaltliche Gestaltung eines Mediums zum Zweck der nachfolgenden Ausstrahlung, Abrufbarkeit oder Verbreitung besorgt (lit. d).2. „Medieninhaber“ ist nach der Legaldefinition des Paragraph eins, Ziffer 8, Mediengesetz, wer ein Medienunternehmen oder einen Mediendienst betreibt (Litera a,) oder sonst die inhaltliche Gestaltung eines Medienwerks besorgt und dessen Herstellung und Verbreitung entweder besorgt oder veranlasst (Litera b,) oder sonst im Fall eines elektronischen Mediums dessen inhaltliche Gestaltung besorgt und dessen Ausstrahlung, Abrufbarkeit oder Verbreitung entweder besorgt oder veranlasst oder (Litera c,) oder sonst die inhaltliche Gestaltung eines Mediums zum Zweck der nachfolgenden Ausstrahlung, Abrufbarkeit oder Verbreitung besorgt (Litera d,).

3.       Maßgeblich für die Eigenschaft als Medieninhaber ist die inhaltliche Letztverantwortung, und zwar grundsätzlich für das gesamte Medium; nicht erfasst sind daher etwa Verfasser eines einzelnen Beitrags einer Zeitung oder Redaktionsgesellschaften, die nur die inhaltliche Gestaltung des redaktionellen Teils besorgen (vgl. Berka/Heindl/Höhne/Koukal, Mediengesetz Praxiskommentar4 (2019) Rz 30). Wie oben ausgeführt, ist es nicht als erwiesen anzusehen, dass er die inhaltliche Letztverantwortung für das gegenständliche Medium hatte und ihn damit als Medieninhaber die Impressumspflicht getroffen hätte.3. Maßgeblich für die Eigenschaft als Medieninhaber ist die inhaltliche Letztverantwortung, und zwar grundsätzlich für das gesamte Medium; nicht erfasst sind daher etwa Verfasser eines einzelnen Beitrags einer Zeitung oder Redaktionsgesellschaften, die nur die inhaltliche Gestaltung des redaktionellen Teils besorgen vergleiche Berka/Heindl/Höhne/Koukal, Mediengesetz Praxiskommentar4 (2019) Rz 30). Wie oben ausgeführt, ist es nicht als erwiesen anzusehen, dass er die inhaltliche Letztverantwortung für das gegenständliche Medium hatte und ihn damit als Medieninhaber die Impressumspflicht getroffen hätte.

4.       Das Straferkenntnis ist daher aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren im Zweifel einzustellen.

5.       Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es waren lediglich Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen, denen jedoch als nicht über den Einzelfall hinausreichend keine grundsätzliche Bedeutung im Sinn von Art. 133 Abs. 4 B-VG zukommt (vgl. etwa VwGH 18.8.2017, Ra 2017/11/0218).5. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es waren lediglich Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen, denen jedoch als nicht über den Einzelfall hinausreichend keine grundsätzliche Bedeutung im Sinn von Artikel 133, Absatz 4, B-VG zukommt vergleiche etwa VwGH 18.8.2017, Ra 2017/11/0218).

Schlagworte

Impressumspflicht; Impressums; Medieninhaber; inhaltliche Letztverantwortung; Aufhebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2021:VGW.001.069.9892.2021

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2022
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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