RS Vfgh 2008/12/17 B1886/08

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Veröffentlicht am 17.12.2008
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Begründung des Antrages
VfGG §85 Abs2 / Abgaben

Rechtssatz

Keine Folge

Vorschreibung von Vergnügungssteuer iHv € 441.445,81 zzgl eines Verspätungszuschlags von € 3.242,86 und eines Säumniszuschlags von € 6.412,30.

Da die Antragstellerin - wie sie selbst ausführt - im Fall ihres Obsiegens Anspruch auf Rückerstattung des strittigen Abgabenbetrages hat, hätte sie - auch im Hinblick auf die Möglichkeit, Zahlungserleichterungen nach §160 WAO zu beantragen - durch konkrete (bezifferte) Angaben zu ihrer Einkommens- und Vermögenslage darzulegen gehabt, warum die (auch nur vorläufige) Entrichtung der Abgabe für sie mit einem unverhältnismäßigen Nachteil verbunden wäre. Die bloße Behauptung, dass auch angesichts der Möglichkeit von Zahlungserleichterungen ein unverhältnismäßiger Nachteil entstünde, und der Hinweis auf die Marktsituation ohne Darlegung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Antragstellerin reichen nicht aus.

Entscheidungstexte

  • B 1886/08
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 17.12.2008 B 1886/08

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2008:B1886.2008

Zuletzt aktualisiert am

30.12.2008
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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