Entscheidungsdatum
25.11.2021Index
90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §24 Abs3 litdText
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Zach über die Beschwerde des Herrn Dr. A. B. gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 02.11.2021, Zl. ..., betreffend eine Übertretung von § 24 Abs. 3 lit. d Straßenverkehrsordnung (StVO), Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Zach über die Beschwerde des Herrn Dr. A. B. gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 02.11.2021, Zl. ..., betreffend eine Übertretung von Paragraph 24, Absatz 3, Litera d, Straßenverkehrsordnung (StVO),
zu Recht e r k a n n t:
I. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG eingestellt.römisch eins. Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG eingestellt.
II. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.römisch zwei. Gemäß Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch die vor dem Verwaltungsgericht Wien belangte Behörde unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch die vor dem Verwaltungsgericht Wien belangte Behörde unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Verfahrensgang und Sachverhalt:
Mit Straferkenntnis vom 2.11.2021, GZ: ..., wurde dem Beschwerdeführer als Beschuldigter von der belangten Behörde vorgeworfen, er habe am 27.5.2021, 21:05 Uhr bis 27.5.2021, 21:16 Uhr, in Wien, C.-gasse, das Fahrzeug mit dem Kennzeichen W-... auf einer Fahrbahn mit Gegenverkehr, auf der nicht mindestens 2 Fahrstreifen für den fließenden Verkehr frei geblieben sind, geparkt. Die belangte Behörde verhängte über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe i.H.v € 108 bzw. für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag und 1 Stunde wegen Übertretung von § 24 Abs. 3 lit. d StVO in Verbindung mit § 99 Abs. 3 lit. a StVO. Dem Beschwerdeführer wurden auch € 10,80 an Verfahrenskosten auferlegt.Mit Straferkenntnis vom 2.11.2021, GZ: ..., wurde dem Beschwerdeführer als Beschuldigter von der belangten Behörde vorgeworfen, er habe am 27.5.2021, 21:05 Uhr bis 27.5.2021, 21:16 Uhr, in Wien, C.-gasse, das Fahrzeug mit dem Kennzeichen W-... auf einer Fahrbahn mit Gegenverkehr, auf der nicht mindestens 2 Fahrstreifen für den fließenden Verkehr frei geblieben sind, geparkt. Die belangte Behörde verhängte über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe i.H.v € 108 bzw. für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag und 1 Stunde wegen Übertretung von Paragraph 24, Absatz 3, Litera d, StVO in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO. Dem Beschwerdeführer wurden auch € 10,80 an Verfahrenskosten auferlegt.
In der dagegen rechtzeitig erhobenen Beschwerde bringt der Beschwerdeführer – wie im gesamten vorangegangenen behördlichen Strafverfahren – vor, dass im gegenständlichen Bereich seit Jahrzehnten in der C.-gasse Autos abgestellt werden. Die C.-gasse würde sich in weiterer Folge Richtung D.-gasse auf eine Breite von 2,7 m verjüngen, sodass auch ein Freihalten von 2 Fahrstreifen völlig sinnlos wäre. Dies ist auch aus den Fotos im Akt ersichtlich und auch im Geoinformationssystem der Stadt Wien klar erkennbar. Der Beschwerdeführer hat nicht bestritten, dass sein Fahrzeug tatsächlich zum angegebenen Zeitraum vor dem Haus C.-gasse abgestellt gewesen ist.
Aus dem behördlichen Verfahrensakt ergibt sich weiters, dass im gegenständlichen Bereich der C.-gasse nunmehr durch Verordnung der MA 46, GZ: ..., Parkplätze markiert und durch Bodenmarkierungen am 13.7.2021 kundgemacht worden sind. Diese Verordnung erfolgte auf Ersuchen der Bezirksvorstehung E. zur Schaffung von Stellplätzen nach den Bestimmungen der Siedlungsstraßenrichtlinie, da vor Gültigkeit der genannten Verordnung ex lege auf beiden Seiten der C.-gasse wegen zu geringer Fahrbahnbreite Parkverbot bestand.
Die getroffenen Feststellungen beruhen auf der unbedenklichen Aktenlage sowie der darin aufliegenden Verordnung des Magistrats der Stadt Wien ..., einer Einsichtnahme in das Geoinformationssystem der Stadt Wien und dem Vorbringen in der Beschwerde.
Rechtliche Beurteilung:
Die Behörde hat gemäß § 45 Abs. 1 Ziffer 4 VStG von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind.Die Behörde hat gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4 VStG von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind.
Im hier gegenständlichen Fall wurde der Beschwerdeführer wegen der Verletzung des Rechtsgutes der Verkehrssicherheit bestraft, da auf einer Straße mit Gegenverkehr durch das Abstellen seines Fahrzeuges keine 2 Fahrstreifen mehr für den fließenden Verkehr frei geblieben sind. Aus der Beschaffenheit der Örtlichkeit ergibt sich jedoch, dass gerade im Bereich C.-gasse kein tatsächlich fließender Verkehr in 2 Richtungen stattfinden kann, da sich die C.-gasse in nordwestlicher Richtung unmittelbar danach auf 2,7 m Breite verjüngt. Offensichtlich war auch die Bezirksvorstehung der Ansicht, dass im gegenständlichen Bereich Parken erlaubt sein sollte. Diese Meinung wurde schließlich auch vom Magistrat der Stadt Wien selbst geteilt, da im gegenständlichen Bereich der C.-gasse nunmehr durch Verordnung der MA 46, GZ: ..., Parkplätze markiert und durch Bodenmarkierungen am 13.7.2021 kundgemacht worden sind.
Festgehalten wird, dass sogar in der Luftaufnahme des Geoinformationssystems der Stadt Wien im Bereich C.-gasse geparkte Autos erkennbar sind. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass im gegenständlichen Bereich seit Jahrzehnten Autos abgestellt werden erscheint auch aus diesem Grund glaubwürdig und nachvollziehbar. Durch die nunmehr kundgemachte Verordnung der MA 46 ist dieser offenbar schon lange bestehende Zustand nunmehr legalisiert worden. Es ist daher davon auszugehen, dass die dem Beschwerdeführer vorgeworfene Tat das geschützte Rechtsgut der Verkehrssicherheit nicht oder nur äußerst geringfügig beeinträchtigt hat und das Verschulden des Beschwerdeführers als gering anzusehen ist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Parken; Straße mit Gegenverkehr; Freihalten von Fahrstreifen; Markierung; BodenmarkierungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2021:VGW.031.084.16326.2021Zuletzt aktualisiert am
07.06.2022