RS Lvwg 2022/11/11 VGW-152/022/12944/2022

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.11.2022
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

11.11.2022

Index

41/02 Staatsbürgerschaft
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

StbG 1985 §10 Abs2 Z1
StbG 1985 §58c Abs1a
FrPolG 2005 §53 Abs2 Z2
VStG §55 Abs1

Rechtssatz

Dem Vorbringen in der Beschwerde, wonach § 10 Abs. 2 Z 1 iVm § 53 Abs. 2 Z 2 FPG im Hinblick auf Übertretungen des AuslBG in Verfahren nach § 58c StbG nicht anzuwenden sei, weil auch § 10 Abs. 2 Z 2 StbG nicht zur Anwendung komme, ist entgegenzuhalten, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes jedem der in § 10 Abs. 1 bis 3 StbG umschriebenen Verleihungshindernissen jeweils eigenständige Bedeutung – ohne Bedachtnahme auf andere Verleihungshindernisse – zukommt.Dem Vorbringen in der Beschwerde, wonach Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 2, FPG im Hinblick auf Übertretungen des AuslBG in Verfahren nach Paragraph 58 c, StbG nicht anzuwenden sei, weil auch Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, StbG nicht zur Anwendung komme, ist entgegenzuhalten, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes jedem der in Paragraph 10, Absatz eins bis 3 StbG umschriebenen Verleihungshindernissen jeweils eigenständige Bedeutung – ohne Bedachtnahme auf andere Verleihungshindernisse – zukommt.

Schlagworte

Staatsbürgerschaft; Erwerb durch Anzeige; Opfer des NS-Regimes; Verleihungshindernis; absoluter Hinderungsgrund; Tilgung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2022:VGW.152.022.12944.2022

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2024
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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