Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
11.11.2022Index
41/02 StaatsbürgerschaftNorm
StbG 1985 §10 Abs2 Z1Rechtssatz
Dem Vorbringen in der Beschwerde, wonach § 10 Abs. 2 Z 1 iVm § 53 Abs. 2 Z 2 FPG im Hinblick auf Übertretungen des AuslBG in Verfahren nach § 58c StbG nicht anzuwenden sei, weil auch § 10 Abs. 2 Z 2 StbG nicht zur Anwendung komme, ist entgegenzuhalten, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes jedem der in § 10 Abs. 1 bis 3 StbG umschriebenen Verleihungshindernissen jeweils eigenständige Bedeutung – ohne Bedachtnahme auf andere Verleihungshindernisse – zukommt.Dem Vorbringen in der Beschwerde, wonach Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 2, FPG im Hinblick auf Übertretungen des AuslBG in Verfahren nach Paragraph 58 c, StbG nicht anzuwenden sei, weil auch Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, StbG nicht zur Anwendung komme, ist entgegenzuhalten, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes jedem der in Paragraph 10, Absatz eins bis 3 StbG umschriebenen Verleihungshindernissen jeweils eigenständige Bedeutung – ohne Bedachtnahme auf andere Verleihungshindernisse – zukommt.
Schlagworte
Staatsbürgerschaft; Erwerb durch Anzeige; Opfer des NS-Regimes; Verleihungshindernis; absoluter Hinderungsgrund; TilgungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2022:VGW.152.022.12944.2022Zuletzt aktualisiert am
22.05.2024