RS Vfgh 2008/12/18 B1982/08 - B436/10

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Veröffentlicht am 18.12.2008
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Kraftfahrwesen

Rechtssatz

Keine Folge - zwingende öffentliche Interessen

Entzug der Lenkberechtigung der Klassen A, B, C und F für die Dauer von 4 Monaten (infolge Bestrafung wegen Lenkens eines Fahrzeuges in alkoholisiertem Zustand), Verhängung eines Fahrverbotes für Motorfahrräder, vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge und Invalidenkraftfahrzeuge für die Entzugsdauer sowie Auftrag zur Absolvierung einer Nachschulung.

Die Vollziehung des angefochtenen Bescheides dient dem im besonderen öffentlichen Interesse gelegenen Ziel der Verkehrssicherheit:

Verkehrsteilnehmer, die aufgrund einer verwaltungsbehördlichen Bestrafung als verkehrsunzuverlässig iSd §7 Abs1 FührerscheinG gelten, sind von der aktiven Teilnahme am Verkehr vorübergehend auszuschließen, um zu verhindern, dass sie sich selbst oder andere Verkehrsteilnehmer weiterhin erheblich gefährden. Eine derartige Gefährdung von vornherein zu unterbinden, liegt im zwingenden öffentlichen Interesse.

She auch B436/10, B v 20.04.10.

Entscheidungstexte

  • B 1982/08
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 18.12.2008 B 1982/08
  • B 436/10
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 20.04.2010 B 436/10

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2008:B1982.2008

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2010
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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