Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
27.03.2023Index
L40059 Prostitution Sittlichkeitspolizei WienNorm
ProstG Wr 2011 §2 Abs6Rechtssatz
Aus dem klaren und eindeutigen Wortlaut des § 2 Abs. 6 WPG ergibt sich, dass als Verantwortliche für Prostitutionslokale alle Personen, die ein Prostitutionslokal betreiben oder in deren Eigentum (Miteigentum) oder faktischer Verfügung die für die Ausübung der Prostitution verwendeten Räume stehen, gelten. Aus dieser Bestimmung geht daher aber klar hervor, dass Adressat einer behördlichen Schließung – gerade im Fall der mangelnden Namhaftmachung eines Betreibers – auch der Eigentümer des Geschäftslokals sein kann.Aus dem klaren und eindeutigen Wortlaut des Paragraph 2, Absatz 6, WPG ergibt sich, dass als Verantwortliche für Prostitutionslokale alle Personen, die ein Prostitutionslokal betreiben oder in deren Eigentum (Miteigentum) oder faktischer Verfügung die für die Ausübung der Prostitution verwendeten Räume stehen, gelten. Aus dieser Bestimmung geht daher aber klar hervor, dass Adressat einer behördlichen Schließung – gerade im Fall der mangelnden Namhaftmachung eines Betreibers – auch der Eigentümer des Geschäftslokals sein kann.
Schlagworte
Prostitution; Prostitutionslokal; Schließung; Verantwortliche für Prostitutionslokale; Parteistellung; InterpretationEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2023:VGW.122.043.15975.2022Zuletzt aktualisiert am
29.04.2024