Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
18.04.2023Index
50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §87 Abs1 Z3Anmerkung
VwGH v. 27.7.2023, Ra 2023/04/0090; ZurückweisungRechtssatz
Liegt kein wiederholtes oder über längere Zeit andauerndes Fehlverhalten des Gewerbeinhabers im Sinne des § 87 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 vor, ist es vor dem Hintergrund des sich aus Art. 6 StGG ergebenden Gebotes der Verhältnismäßigkeit eines Eingriffs in die Erwerbsfreiheit erforderlich, an Hand der sich aus dem Verstoß ergebenden Persönlichkeitsbildes des Gewerbetreibenden – wie in den Fällen des Vorliegens lediglich getilgter Bestrafungen oder überhaupt einer fehlenden (rechtskräftigen) Bestrafung – zu beurteilen, ob dieser noch die Zuverlässigkeit im Sinne des § 87 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 besitzt.Liegt kein wiederholtes oder über längere Zeit andauerndes Fehlverhalten des Gewerbeinhabers im Sinne des Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 vor, ist es vor dem Hintergrund des sich aus Artikel 6, StGG ergebenden Gebotes der Verhältnismäßigkeit eines Eingriffs in die Erwerbsfreiheit erforderlich, an Hand der sich aus dem Verstoß ergebenden Persönlichkeitsbildes des Gewerbetreibenden – wie in den Fällen des Vorliegens lediglich getilgter Bestrafungen oder überhaupt einer fehlenden (rechtskräftigen) Bestrafung – zu beurteilen, ob dieser noch die Zuverlässigkeit im Sinne des Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 besitzt.
Schlagworte
Gewerbeordnung, Gewerbeberechtigung, Entziehung, Zuverlässigkeit, Schwerwiegende Verstöße, Fehlverhalten, Strafbare Handlung, strafgerichtliche Verurteilung, Erwerbsfreiheit, Eingriff, Verhältnismäßigkeit, grob sorgfaltswidriges Verhalten, Fehleinschätzungen, mangelnde Weit- und Gefahrensicht, grobe SorglosigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2023:VGW.105.020.11505.2022Zuletzt aktualisiert am
27.11.2023