TE Lvwg Erkenntnis 2023/4/18 VGW-001/016/4773/2023

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Veröffentlicht am 18.04.2023
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Entscheidungsdatum

18.04.2023

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §54a Abs1
VStG §54a Abs2
  1. VStG § 54a heute
  2. VStG § 54a gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 54a gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. VStG § 54a gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  5. VStG § 54a gültig von 01.02.1991 bis 31.12.2001
  1. VStG § 54a heute
  2. VStG § 54a gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 54a gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. VStG § 54a gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  5. VStG § 54a gültig von 01.02.1991 bis 31.12.2001

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seinen Richter MMag. Dr. Gratzl über den als Beschwerde zu wertenden „Einspruch“ des A. B., z.Zt. …, Wien, vom 5.4.2023 gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat Innere Stadt, vom 3.4.2023, Zl. ..., mit welchem der Antrag des Beschwerdeführers vom 31.3.2023 auf Unterbrechung des Strafvollzuges gemäß § 54a Abs. 1 und 2 VStG abgewiesen wurde,Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seinen Richter MMag. Dr. Gratzl über den als Beschwerde zu wertenden „Einspruch“ des A. B., z.Zt. …, Wien, vom 5.4.2023 gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat Innere Stadt, vom 3.4.2023, Zl. ..., mit welchem der Antrag des Beschwerdeführers vom 31.3.2023 auf Unterbrechung des Strafvollzuges gemäß Paragraph 54 a, Absatz eins und 2 VStG abgewiesen wurde,

zu Recht:

I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang und Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer verbüßt seit dem 14.3.2023 auf Grund einer von der Landespolizeidirektion Wien zur Zl. ... verhängten und nicht beglichenen Geldstrafe iHv EUR 6.180,– eine Ersatzfreiheitsstrafe im Gesamtausmaß von 63 Tagen. Mit Schreiben vom 31.3.2023 beantragte er die Unterbrechung dieses Strafvollzugs sowie – implizit – einen Aufschub des Vollzuges weiterer Ersatzfreiheitsstrafen. Hiezu führte er – auf das Wesentliche zusammengefasst – den ungünstigen gesundheitlichen Zustand seines 1947 geborenen Vaters ins Treffen, der sich z.Zt. im Krankenhaus C. befinde und an einer Lungenentzündung leide.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 3.4.2023 wies jene die Anträge des Beschwerdeführers mit näherer Begründung ab. Gegen die bescheidmäßige Abweisung seines Antrages auf Unterbrechung des laufenden Vollzugs der Ersatzfreiheitsstrafe brachte der Beschwerdeführer am 5.4.2023 „Einspruch“ bei der belangten Behörde ein und legte jene diesen „Einspruch“ samt dem bezughabenden Verwaltungsakt dem Verwaltungsgericht Wien mit Schreiben vom 6.4.2023 vor.

Der Beschwerdeführer befindet sich noch bis 25.4.2023 in Strafvollzug. Aktuelle Nachweise des Gesundheitszustandes seines Vaters wurden nicht vorgelegt.

Beweiswürdigung:

Die obigen Feststellungen gründen sich auf dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes und des gegenständlichen Gerichtsaktes.

Die Dauer des laufenden Strafvollzuges wurde dem Verwaltungsgericht Wien von der Landespolizeidirektion Wien mit E-Mail vom 11.4.2023 zur Kenntnis gebracht (ON 2 des hg. Aktes).

Der Beschwerdeführer wurde mit hg. Schreiben vom 11.4.2023 dazu aufgefordert, dem Verwaltungsgericht Wien binnen drei Tagen ab Zustellung einen aktuellen Nachweis über den Gesundheitszustand seines Vaters (ärztliches Attest o.Ä.) zukommen zu lassen (aaO, ON 3). Dem ist er bis zuletzt nicht nachgekommen.

Der entscheidungserhebliche Sachverhalt steht damit fest.

Rechtliche Erwägungen:

Vorauszuschicken ist, dass der Beschwerdeführer in seinem „Einspruch“, welcher als frist- und noch formgerecht erhobene Beschwerde zu werten ist, ausdrücklich einzig die Abweisung seines Antrages auf Unterbrechung des Strafvollzuges bekämpft (zum hier maßgeblichen objektiven Erklärungswert eines Anbringens vgl. VwGH 27.10.1999, 98/09/0318). Die bescheidmäßige Abweisung seines Antrages auf Aufschub des Strafvollzuges blieb (bislang) unbekämpft.Vorauszuschicken ist, dass der Beschwerdeführer in seinem „Einspruch“, welcher als frist- und noch formgerecht erhobene Beschwerde zu werten ist, ausdrücklich einzig die Abweisung seines Antrages auf Unterbrechung des Strafvollzuges bekämpft (zum hier maßgeblichen objektiven Erklärungswert eines Anbringens vergleiche VwGH 27.10.1999, 98/09/0318). Die bescheidmäßige Abweisung seines Antrages auf Aufschub des Strafvollzuges blieb (bislang) unbekämpft.

Auf Antrag des Bestraften kann gemäß § 54a Abs. 2 iVm Abs. 1 VStG aus wichtigem Grund der Strafvollzug unterbrochen werden, insbesondere wenn durch den sofortigen Vollzug der Freiheitsstrafe die Erwerbsmöglichkeit des Bestraften oder der notwendige Unterhalt der ihm gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten Personen gefährdet würde (Z 1) oder wenn dringende Angelegenheiten, die Angehörige (§ 36a AVG) betreffen, zu ordnen sind (Z 2).Auf Antrag des Bestraften kann gemäß Paragraph 54 a, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz eins, VStG aus wichtigem Grund der Strafvollzug unterbrochen werden, insbesondere wenn durch den sofortigen Vollzug der Freiheitsstrafe die Erwerbsmöglichkeit des Bestraften oder der notwendige Unterhalt der ihm gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten Personen gefährdet würde (Ziffer eins,) oder wenn dringende Angelegenheiten, die Angehörige (Paragraph 36 a, AVG) betreffen, zu ordnen sind (Ziffer 2,).

Die Aufzählung des § 54a Abs. 1 VStG ist bloß demonstrativ. Auch andere Fälle, in denen der durch den Zeitpunkt der Vollstreckung der Freiheitsstrafe bewirkte Eingriff in die persönliche Lebensführung des Bestraften unbillig wäre, können eine Haftunterbrechung begründen. Hinsichtlich der die Unterbrechung tragenden wichtigen Gründe trifft den Bestraften insoweit eine Mitwirkungspflicht, als er diese Gründe darzulegen und durch entsprechende Beweismittel zu untermauern hat (vgl. erneut VwGH 16.9.2010, 2010/09/0094).Die Aufzählung des Paragraph 54 a, Absatz eins, VStG ist bloß demonstrativ. Auch andere Fälle, in denen der durch den Zeitpunkt der Vollstreckung der Freiheitsstrafe bewirkte Eingriff in die persönliche Lebensführung des Bestraften unbillig wäre, können eine Haftunterbrechung begründen. Hinsichtlich der die Unterbrechung tragenden wichtigen Gründe trifft den Bestraften insoweit eine Mitwirkungspflicht, als er diese Gründe darzulegen und durch entsprechende Beweismittel zu untermauern hat vergleiche erneut VwGH 16.9.2010, 2010/09/0094).

Obzwar der Beschwerdeführer im hg. Verfahren dazu aufgefordert wurde, einen aktuellen Nachweis über den Gesundheitszustand seines Vaters vorzulegen, ist er dem und ist er insoweit auch seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen. Im vorgelegten Behördenakt findet sich einzig eine handschriftliche Notiz seines Vaters vom 5.4.2023, wonach jener sich im Krankenhaus C. befinde und an einer Lungenentzündung erkrankt sei. Ein ärztliches Attest, das dieses Vorbringen bestätigen oder den aktuellen gesundheitlichen Zustand des Vaters befunden würde, wurde bis zuletzt nicht beigebracht.

Auf die Unterbrechung des Strafvollzuges aus einem wichtigen Grund besteht kein Rechtsanspruch. Die Behörde (bzw. das Verwaltungsgericht) hat Ermessen, wobei die vom Bestraften geltend gemachten Gründe gegen den Strafzweck abzuwägen sind (vgl. VwSlg. 10.644 A/1982).Auf die Unterbrechung des Strafvollzuges aus einem wichtigen Grund besteht kein Rechtsanspruch. Die Behörde (bzw. das Verwaltungsgericht) hat Ermessen, wobei die vom Bestraften geltend gemachten Gründe gegen den Strafzweck abzuwägen sind vergleiche VwSlg. 10.644 A/1982).

Eingedenk des Umstandes, dass der Beschwerdeführer – wie oben dargelegt – keine Nachweise für sein Vorbringen beigebracht hat, die zu vollziehende Ersatzfreiheitsstrafe ein erhebliches Ausmaß (gesamt 63 Tage) aufweist und der Beschwerdeführer jedoch infolge von § 16 Abs. 2 VStG am 25.4.2023, und damit in wenigen Tagen, vorerst aus dem Strafvollzug zu entlassen ist, erscheint die Abweisung seines Antrages auf Haftunterbrechung aus hg. Sicht nicht unbillig.Eingedenk des Umstandes, dass der Beschwerdeführer – wie oben dargelegt – keine Nachweise für sein Vorbringen beigebracht hat, die zu vollziehende Ersatzfreiheitsstrafe ein erhebliches Ausmaß (gesamt 63 Tage) aufweist und der Beschwerdeführer jedoch infolge von Paragraph 16, Absatz 2, VStG am 25.4.2023, und damit in wenigen Tagen, vorerst aus dem Strafvollzug zu entlassen ist, erscheint die Abweisung seines Antrages auf Haftunterbrechung aus hg. Sicht nicht unbillig.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen (obzitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche, über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung der hier zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal auch die Gesetzeslage eindeutig ist (vgl. etwa VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053; 3.7.2015, Ra 2015/03/0041).Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen (obzitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche, über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung der hier zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal auch die Gesetzeslage eindeutig ist vergleiche etwa VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053; 3.7.2015, Ra 2015/03/0041).

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien konnte gemäß § 24 VwGVG abgesehen werden, zumal eine solche nicht beantragt wurde, die Durchführung derselben eine weitere Klärung der Rechtsache nicht erwarten lässt und dem Entfall der Verhandlung hier weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen, zumal im vorliegenden Fall bloß Rechtsfragen ohne besondere Komplexität zu klären waren (vgl. hiezu zB EGMR 5.9.2002, Appl. Nr. 42.057/98, Speil [ÖJZ 2003, 117]).Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien konnte gemäß Paragraph 24, VwGVG abgesehen werden, zumal eine solche nicht beantragt wurde, die Durchführung derselben eine weitere Klärung der Rechtsache nicht erwarten lässt und dem Entfall der Verhandlung hier weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen, zumal im vorliegenden Fall bloß Rechtsfragen ohne besondere Komplexität zu klären waren vergleiche hiezu zB EGMR 5.9.2002, Appl. Nr. 42.057/98, Speil [ÖJZ 2003, 117]).

Schlagworte

Strafvollzug; Unterbrechung; Freiheitsstrafe; Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2023:VGW.001.016.4773.2023

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2024
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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