TE Lvwg Erkenntnis 2023/4/24 VGW-031/051/3978/2023

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 24.04.2023
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Entscheidungsdatum

24.04.2023

Index

19/05 Menschenrechte
24/01 Strafgesetzbuch
90/01 Straßenverkehrsordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

MRKZP 07te Art. 4
StGB §81
StGB §88
StVO 1960 §5 Abs1
StVO 1960 §99 Abs1a
VStG §45 Abs1 Z3
  1. StGB § 88 heute
  2. StGB § 88 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  3. StGB § 88 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2015
  4. StGB § 88 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  5. StGB § 88 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. StGB § 88 gültig von 01.07.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2006
  7. StGB § 88 gültig von 01.03.2005 bis 30.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2004
  8. StGB § 88 gültig von 01.01.2002 bis 28.02.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2001
  9. StGB § 88 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2001
  1. StVO 1960 § 5 heute
  2. StVO 1960 § 5 gültig ab 24.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  3. StVO 1960 § 5 gültig von 14.01.2017 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2017
  4. StVO 1960 § 5 gültig von 01.09.2012 bis 13.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  5. StVO 1960 § 5 gültig von 01.07.2005 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  6. StVO 1960 § 5 gültig von 01.01.2003 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2002
  7. StVO 1960 § 5 gültig von 25.05.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  8. StVO 1960 § 5 gültig von 22.07.1998 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  9. StVO 1960 § 5 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  10. StVO 1960 § 5 gültig von 01.10.1994 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  11. StVO 1960 § 5 gültig von 25.04.1991 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 207/1991
  12. StVO 1960 § 5 gültig von 01.05.1986 bis 24.04.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986
  1. StVO 1960 § 99 heute
  2. StVO 1960 § 99 gültig ab 30.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. StVO 1960 § 99 gültig von 01.05.2026 bis 29.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  4. StVO 1960 § 99 gültig von 01.03.2024 bis 30.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2023
  5. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2021 bis 29.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2021
  6. StVO 1960 § 99 gültig von 31.03.2013 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  7. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2012 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  8. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2011
  9. StVO 1960 § 99 gültig von 31.05.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
  10. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2009 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2009
  11. StVO 1960 § 99 gültig von 26.03.2009 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2009
  12. StVO 1960 § 99 gültig von 02.04.2005 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2005
  13. StVO 1960 § 99 gültig von 25.05.2002 bis 01.04.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  14. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2002 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  15. StVO 1960 § 99 gültig von 24.07.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/1999
  16. StVO 1960 § 99 gültig von 22.07.1998 bis 23.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  17. StVO 1960 § 99 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  18. StVO 1960 § 99 gültig von 28.01.1997 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/1997
  19. StVO 1960 § 99 gültig von 01.10.1994 bis 27.01.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  20. StVO 1960 § 99 gültig von 01.05.1986 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Pichler über die Beschwerde des Herrn A. B., vertreten durch Rechtsanwalt, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat C., vom 24.02.2023, Zl. ..., betreffend eine Verwaltungsübertretung nach der Straßenverkehrsordnung (StVO),

zu Recht e r k a n n t:

Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 3 VStG eingestellt.Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, VStG eingestellt.

Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.Gemäß Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe am 12.07.2021 um 20:35 Uhr an einem näher bezeichneten Ort in Wien einen PKW in alkoholisiertem Zustand gelenkt. Der mit einem geeichten Alkomaten durchgeführte Test habe einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,61mg/l ergeben, was einem Blutalkoholgehalt von 1,22 Promille entspricht.

Über den Beschwerdeführer wurde wegen Übertretung des § 5 Abs. 1 StVO unter Berufung auf § 99 Abs. 1a StVO eine Geldstrafe in der Höhe von 1.200,-- Euro, im Uneinbringlichkeitsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 10 Tagen verhängt.Über den Beschwerdeführer wurde wegen Übertretung des Paragraph 5, Absatz eins, StVO unter Berufung auf Paragraph 99, Absatz eins a, StVO eine Geldstrafe in der Höhe von 1.200,-- Euro, im Uneinbringlichkeitsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 10 Tagen verhängt.

In der dagegen frist- und formgerecht eingebrachten Beschwerde verweist der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer darauf, dass der als Verwaltungsübertretung angelastete Tatvorwurf Teil einer strafgerichtlichen Verfolgung war, weshalb eine verwaltungsstrafrechtliche Bestrafung nicht zulässig sei.

Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

Aus der zum nunmehrigen Tatvorwurf von Organen der Landespolizeidirektion Wien gelegten Anzeige ergibt sich, dass die Alkoholisierung des Beschwerdeführers im Zuge der Aufnahme eines Verkehrsunfalles mit Personenschaden festgestellt wurde.

Gegen den Beschwerdeführer wurde wegen dieses Ereignisses ein strafgerichtliches Verfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung iS des § 88 Abs. 1 und 3 (§ 81 Abs. 2) StGB geführt. Gegen den Beschwerdeführer wurde wegen dieses Ereignisses ein strafgerichtliches Verfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung iS des Paragraph 88, Absatz eins und 3 (Paragraph 81, Absatz 2,) StGB geführt.

Der Tatvorwurf lautete auf fahrlässige Körperverletzung eines anderen Fahrzeuglenkers bei einem durch Missachtung des Rotlichtes einer Verkehrslichtsignalanlage verursachten Zusammenstoß, wobei sich der Beschuldigte vor dem Lenken des KFZ durch Alkoholgenuss in einen Rauschzustand versetzt hat.

Dieses Verfahren wurde nach Unterbrechung der durchgeführten Hauptverhandlung mit einer Diversionsmaßnahme – Ableistung gemeinnütziger Leistungen und Entrichtung eines Pauschalkostenbeitrags – erledigt und mit Beschluss des BG C. vom 6.6.2022 gemäß § 201 Abs. 5 StPO endgültig eingestellt.Dieses Verfahren wurde nach Unterbrechung der durchgeführten Hauptverhandlung mit einer Diversionsmaßnahme – Ableistung gemeinnütziger Leistungen und Entrichtung eines Pauschalkostenbeitrags – erledigt und mit Beschluss des BG C. vom 6.6.2022 gemäß Paragraph 201, Absatz 5, StPO endgültig eingestellt.

Gemäß § 5 Abs. 1 StVO darf ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, StVO darf ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.

Zufolge § 99 Abs. 1a StVO idF BGBl. I 154/2021 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von 1200,-- Euro bis 4400,-- Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von zehn Tagen bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,2 g/l (1,2 Promille) oder mehr, aber weniger als 1,6 g/l (1,6 Promille) oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,6 mg/l oder mehr, aber weniger als 0,8 mg/l beträgt.Zufolge Paragraph 99, Absatz eins a, StVO in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 154 aus 2021, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von 1200,-- Euro bis 4400,-- Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von zehn Tagen bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,2 g/l (1,2 Promille) oder mehr, aber weniger als 1,6 g/l (1,6 Promille) oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,6 mg/l oder mehr, aber weniger als 0,8 mg/l beträgt.

Gemäß Art. 4 Abs. 1 des 7. Zusatzprotokolls zur Europäischen Menschenrechtskonvention darf niemand wegen einer strafbaren Handlung, wegen der er bereits nach dem Gesetz und dem Strafverfahrensrecht eines Staates rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, in einem Strafverfahren desselben Staates erneut vor Gericht gestellt oder bestraft werden (Verbot der Doppelbestrafung). Gemäß Artikel 4, Absatz eins, des 7. Zusatzprotokolls zur Europäischen Menschenrechtskonvention darf niemand wegen einer strafbaren Handlung, wegen der er bereits nach dem Gesetz und dem Strafverfahrensrecht eines Staates rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, in einem Strafverfahren desselben Staates erneut vor Gericht gestellt oder bestraft werden (Verbot der Doppelbestrafung).

Die zitierte Bestimmung steht in Verfassungsrang.

Eine verfassungsrechtlich unzulässige Doppel- oder Mehrfachbestrafung im Sinne des Art. 4 Abs. 1 7. ZP-EMRK liegt dann vor, wenn eine Strafdrohung oder Strafverfolgung wegen einer strafbaren Handlung bereits Gegenstand eines Strafverfahrens war, also der herangezogene Deliktstypus den Unrechts- und Schuldgehalt eines Täterverhaltens vollständig erschöpft. Ein weitergehendes Strafbedürfnis entfällt daher, weil das eine Delikt den Unrechtsgehalt des anderen Delikts in jeder Beziehung mitumfasst. Strafverfolgungen bzw. Verurteilungen wegen mehrerer Delikte, deren Straftatbestände einander wegen wechselseitiger Subsidiarität, Spezialität oder Konsumtion ausschließen, bilden verfassungswidrige Doppelbestrafungen, wenn und weil dadurch ein und dieselbe strafbare Handlung strafrechtlich mehrfach geahndet wird (vgl. VfSlg. 14.696/1996). Eine verfassungsrechtlich unzulässige Doppel- oder Mehrfachbestrafung im Sinne des Artikel 4, Absatz eins, 7. ZP-EMRK liegt dann vor, wenn eine Strafdrohung oder Strafverfolgung wegen einer strafbaren Handlung bereits Gegenstand eines Strafverfahrens war, also der herangezogene Deliktstypus den Unrechts- und Schuldgehalt eines Täterverhaltens vollständig erschöpft. Ein weitergehendes Strafbedürfnis entfällt daher, weil das eine Delikt den Unrechtsgehalt des anderen Delikts in jeder Beziehung mitumfasst. Strafverfolgungen bzw. Verurteilungen wegen mehrerer Delikte, deren Straftatbestände einander wegen wechselseitiger Subsidiarität, Spezialität oder Konsumtion ausschließen, bilden verfassungswidrige Doppelbestrafungen, wenn und weil dadurch ein und dieselbe strafbare Handlung strafrechtlich mehrfach geahndet wird vergleiche VfSlg. 14.696 aus 1996,).

Eine gesetzliche Strafdrohung widerspricht Art. 4 Abs. 1 7. ZP-EMRK, wenn sie den wesentlichen Gesichtspunkt eines Straftatbestandes, der bereits Teil eines von den Strafgerichten zu ahndenden Straftatbestandes ist, neuerlich einer Beurteilung und Bestrafung durch die Verwaltungsbehörden unterwirft (vgl. VfSlg. 15.128/1998), sich also die Entscheidung des Strafgerichts einerseits und der Verwaltungsbehörde andererseits auf das „gleiche Verhalten“ gründen (vgl. EGMR 23.10.1995, Appl. Nr. 15.963/90, Gradinger).Eine gesetzliche Strafdrohung widerspricht Artikel 4, Absatz eins, 7. ZP-EMRK, wenn sie den wesentlichen Gesichtspunkt eines Straftatbestandes, der bereits Teil eines von den Strafgerichten zu ahndenden Straftatbestandes ist, neuerlich einer Beurteilung und Bestrafung durch die Verwaltungsbehörden unterwirft vergleiche VfSlg. 15.128 aus 1998,), sich also die Entscheidung des Strafgerichts einerseits und der Verwaltungsbehörde andererseits auf das „gleiche Verhalten“ gründen vergleiche EGMR 23.10.1995, Appl. Nr. 15.963/90, Gradinger).

Mit Urteil vom 30. Mai 2002 (W. F. gegen Österreich, Appl. Nr.38275/97) sprach der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte aus, dass eine Verletzung des Art 4 Abs 1 des 7. ZP-EMRK stattgefunden hat, weil der Kläger auf Grundlage einer Handlung zunächst von der Verwaltungsbehörde wegen Fahrens unter Alkoholeinfluss gemäß § 5 Abs. 1 iVm § 99 Abs. 1 lit. a StVO bestraft und nachfolgend vom Gericht wegen fahrlässiger Körperverletzung nach § 88 Abs. 1 und Abs. 3 (mit der besonderen Qualifikation nach § 81 Z 2) StGB verurteilt worden war (Z 28 iVm Z 25, 26).Mit Urteil vom 30. Mai 2002 (W. F. gegen Österreich, Appl. Nr.38275/97) sprach der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte aus, dass eine Verletzung des Artikel 4, Absatz eins, des 7. ZP-EMRK stattgefunden hat, weil der Kläger auf Grundlage einer Handlung zunächst von der Verwaltungsbehörde wegen Fahrens unter Alkoholeinfluss gemäß Paragraph 5, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, StVO bestraft und nachfolgend vom Gericht wegen fahrlässiger Körperverletzung nach Paragraph 88, Absatz eins und Absatz 3, (mit der besonderen Qualifikation nach Paragraph 81, Ziffer 2,) StGB verurteilt worden war (Ziffer 28, in Verbindung mit Ziffer 25, 26,).

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 15.4.2016, Ra 2015/02/0226, ausgesprochen, schon der Wortlaut der Bestimmung mache deutlich, dass Art. 4 7. ZP MRK nicht nur eine doppelte Bestrafung verbietet, sondern auch die doppelte Verfolgung einer strafbaren Handlung. Art. 4 Abs. 1 7. ZP-EMRK verbietet die Wiederholung eines Strafverfahrens, welches mit einer endgültigen Entscheidung beendet worden ist. Eine Entscheidung – Freispruch oder Verurteilung – ist dann als endgültig („final“) anzusehen, wenn sie die Wirkung einer res iudicata erlangt hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 15.4.2016, Ra 2015/02/0226, ausgesprochen, schon der Wortlaut der Bestimmung mache deutlich, dass Artikel 4, 7. ZP MRK nicht nur eine doppelte Bestrafung verbietet, sondern auch die doppelte Verfolgung einer strafbaren Handlung. Artikel 4, Absatz eins, 7. ZP-EMRK verbietet die Wiederholung eines Strafverfahrens, welches mit einer endgültigen Entscheidung beendet worden ist. Eine Entscheidung – Freispruch oder Verurteilung – ist dann als endgültig („final“) anzusehen, wenn sie die Wirkung einer res iudicata erlangt hat.

Auch die endgültige Einstellung eines Strafverfahrens iS des § 201 Abs. 5 StPO nach Durchführung eines Diversionsverfahrens beendet dieses endgültig und steht einer weiteren Strafverfolgung wegen desselben Tatvorwurfes oder eines wesentlichen Aspektes der Anklage entgegen (vgl. dazu etwa VwGH 28.05.2019, Ra 2018/05/0266; 29.05.2015, 2012/02/0238 mwH). Auch die endgültige Einstellung eines Strafverfahrens iS des Paragraph 201, Absatz 5, StPO nach Durchführung eines Diversionsverfahrens beendet dieses endgültig und steht einer weiteren Strafverfolgung wegen desselben Tatvorwurfes oder eines wesentlichen Aspektes der Anklage entgegen vergleiche dazu etwa VwGH 28.05.2019, Ra 2018/05/0266; 29.05.2015, 2012/02/0238 mwH).

Die strafrechtliche Anklage wegen fahrlässiger Körperverletzung, wobei der Vorwurf, der Beschuldigte habe sich vor dem Lenken des Fahrzeuges durch Alkoholgenuss in einen Rauschzustand versetzt, Teil des Tatvorwurfes ist, umfasst die Fakten der Verwaltungsstraftat des § 5 Abs. 1 iVm § 99 Abs. 1a StVO. Die strafrechtliche Anklage wegen fahrlässiger Körperverletzung, wobei der Vorwurf, der Beschuldigte habe sich vor dem Lenken des Fahrzeuges durch Alkoholgenuss in einen Rauschzustand versetzt, Teil des Tatvorwurfes ist, umfasst die Fakten der Verwaltungsstraftat des Paragraph 5, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz eins a, StVO.

Daher stünde eine Bestrafung wegen Übertretung dieser Bestimmung in Anbetracht der strafgerichtlichen Verfolgung gemäß § 88 Abs. 1 und 3 (§ 81 Abs. 2) StGB wegen desselben Verhaltens in Widerspruch zu der in Verfassungsrang stehenden Bestimmung des Art. 4 Abs. 1 des 7. ZP-EMRK.Daher stünde eine Bestrafung wegen Übertretung dieser Bestimmung in Anbetracht der strafgerichtlichen Verfolgung gemäß Paragraph 88, Absatz eins und 3 (Paragraph 81, Absatz 2,) StGB wegen desselben Verhaltens in Widerspruch zu der in Verfassungsrang stehenden Bestimmung des Artikel 4, Absatz eins, des 7. ZP-EMRK.

Das Verwaltungsstrafverfahren war daher wegen Vorliegen eines Verfolgungshindernisses gemäß § 45 Abs. 1 Z 3 VStG einzustellen.Das Verwaltungsstrafverfahren war daher wegen Vorliegen eines Verfolgungshindernisses gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, VStG einzustellen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 52 Abs.8 VwGVG.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG.

Da die Rechtslage aus dem Blickwinkel der hier zu beurteilenden Fallkonstellation eindeutig ist und die Entscheidung in keinem Spannungsverhältnis zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes steht, liegen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung nicht vor, weshalb die Revision nicht zuzulassen war.

Schlagworte

Lenken eines Fahrzeuges; Alkoholeinfluss; Doppelbestrafung; fahrlässige Körperverletzung; Verfolgungshindernis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2023:VGW.031.051.3978.2023

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2023
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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