Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
12.05.2023Index
86/01 Veterinärrecht allgemeinRechtssatz
Kann ein gemäß § 37 Abs. 2a TierschutzG abgenommenes Tier nicht gemäß § 17 VStG für verfallen erklärt werden kann, war ex tunc betrachtet auch die Abnahme des Tieres nicht erforderlich oder geboten. Wenn das Tier dennoch in der Gewahrsame der Behörde gegen den Willen des Tierhalters betreut worden ist, so kann diese Betreuung nicht als in der Rechtssphäre des Hundehalters gelegen eingestuft werden. Vielmehr sind die Umstände für diese Tierhaltung der Sphäre der Behörde zuzurechnen, und diese damit auch verpflichtet, die die Konsequenzen für diese ex-tunc betrachtet rechtsgrundlose Tierhaltung, wie etwa die für diese Tierhaltung entstandenen Kosten, zu tragen.Kann ein gemäß Paragraph 37, Absatz 2 a, TierschutzG abgenommenes Tier nicht gemäß Paragraph 17, VStG für verfallen erklärt werden kann, war ex tunc betrachtet auch die Abnahme des Tieres nicht erforderlich oder geboten. Wenn das Tier dennoch in der Gewahrsame der Behörde gegen den Willen des Tierhalters betreut worden ist, so kann diese Betreuung nicht als in der Rechtssphäre des Hundehalters gelegen eingestuft werden. Vielmehr sind die Umstände für diese Tierhaltung der Sphäre der Behörde zuzurechnen, und diese damit auch verpflichtet, die die Konsequenzen für diese ex-tunc betrachtet rechtsgrundlose Tierhaltung, wie etwa die für diese Tierhaltung entstandenen Kosten, zu tragen.
Schlagworte
Tierschutzrecht, Abnahme, Unterbringung, Betreuung, Verfall, Kostenvorschreibung, Kostenersatzpflicht, Zurechnung, ex-tunc Betrachtung, rechtsgrundlose Tierhaltung, Sphäre der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2023:VGW.101.042.5627.2023Zuletzt aktualisiert am
15.11.2023