Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
12.05.2023Index
86/01 Veterinärrecht allgemeinRechtssatz
Der Grund für die Abnahme eines Tieres gemäß § 37 Abs. 2a TierschutzG liegt nicht in der Erreichung der ordnungsgemäßen Tierhaltung, sondern vielmehr in der Sicherung der Verwaltungsstrafsanktion des Verfalls im Sinne des 17 VStG.Der Grund für die Abnahme eines Tieres gemäß Paragraph 37, Absatz 2 a, TierschutzG liegt nicht in der Erreichung der ordnungsgemäßen Tierhaltung, sondern vielmehr in der Sicherung der Verwaltungsstrafsanktion des Verfalls im Sinne des 17 VStG.
Schlagworte
Tierschutzrecht, Abnahme, Unterbringung, Betreuung, Verfall, Kostenvorschreibung, Kostenersatzpflicht, Zurechnung, ex-tunc Betrachtung, rechtsgrundlose Tierhaltung, Sphäre der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2023:VGW.101.042.5627.2023Zuletzt aktualisiert am
15.11.2023