Entscheidungsdatum
17.05.2023Index
41/02 AsylrechtNorm
IntG §9Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. Nussgruber-Hahn über die Beschwerde der Frau A. B., Wien, C.-gasse, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 23.01.2023, Zahl ..., wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 23 Abs. 1 iVm § 9 Abs. 1 und 2 Integrationsgesetz, BGBl. l Nr. 68/2017 idgF, Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. Nussgruber-Hahn über die Beschwerde der Frau A. B., Wien, C.-gasse, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 23.01.2023, Zahl ..., wegen einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 23, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins und 2 Integrationsgesetz, Bundesgesetzblatt l Nr. 68 aus 2017, idgF,
zu Recht e r k a n n t:
I. Gemäß § 50 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 des Verwaltungsstrafgesetzes – VStG von der Fortführung des Strafverfahrens abgesehen wird und gemäß § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG eine bloße Ermahnung ausgesprochen wird.römisch eins. Gemäß Paragraph 50, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, des Verwaltungsstrafgesetzes – VStG von der Fortführung des Strafverfahrens abgesehen wird und gemäß Paragraph 45, Absatz eins, letzter Satz VStG eine bloße Ermahnung ausgesprochen wird.
II. Die Beschwerdeführerin hat keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.römisch zwei. Die Beschwerdeführerin hat keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs. 4 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 – VwGG eine Revision wegen Verletzung in Rechten an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG unzulässig. Eine Amtsrevision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gemäß § 25a VwGG unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 – VwGG eine Revision wegen Verletzung in Rechten an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG unzulässig. Eine Amtsrevision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
I. 1. Mit dem Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 23.01.2023, Zl ..., wurde der nunmehrigen Beschwerdeführerin Folgendes zur Last gelegt:römisch eins. 1. Mit dem Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 23.01.2023, Zl ..., wurde der nunmehrigen Beschwerdeführerin Folgendes zur Last gelegt:
„1. Datum: 05.05.2021 – 27.12.2021
Ort: Wien, D.-gasse
Sie haben es als Drittstaatsangehörige (Staatsangehörigkeit: Somalia) im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 6 NAG unterlassen, der Pflicht zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung binnen 2 Jahren nach Erteilung des Aufenthaltstitels mit 8.2.2016, somit spätestens bis zum 8.2.2018 nachzukommen, da Sie weiterhin, in der Zeit vom 5.5.2021 bis zumindest 27.12.2021 die Integrationsvereinbarung aus Gründen, die ausschließlich Ihnen zuzurechnen sind, der Behörde, das ist der Magistrat der Stadt Wien - Magistratsabteilung 35 in Wien, D.-gasse nicht nachgewiesen haben und Sie zum Ende des Zeitraums der Erfüllungspflicht weder unmündig waren, noch die Erfüllung der Integrationsvereinbarung aufgrund Ihres physischen oder psychischen Gesundheitszustands nicht zugemutet werden konnte noch ein Antrag auf Verlängerung des Zeitraums der Erfüllungspflicht gestellt wurde und keine Nachweise vorlagen, die geeignet wären, Sie von der Erfüllungspflicht der Integrationsvereinbarung zu befreien. Sie haben es als Drittstaatsangehörige (Staatsangehörigkeit: Somalia) im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 6, NAG unterlassen, der Pflicht zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung binnen 2 Jahren nach Erteilung des Aufenthaltstitels mit 8.2.2016, somit spätestens bis zum 8.2.2018 nachzukommen, da Sie weiterhin, in der Zeit vom 5.5.2021 bis zumindest 27.12.2021 die Integrationsvereinbarung aus Gründen, die ausschließlich Ihnen zuzurechnen sind, der Behörde, das ist der Magistrat der Stadt Wien - Magistratsabteilung 35 in Wien, D.-gasse nicht nachgewiesen haben und Sie zum Ende des Zeitraums der Erfüllungspflicht weder unmündig waren, noch die Erfüllung der Integrationsvereinbarung aufgrund Ihres physischen oder psychischen Gesundheitszustands nicht zugemutet werden konnte noch ein Antrag auf Verlängerung des Zeitraums der Erfüllungspflicht gestellt wurde und keine Nachweise vorlagen, die geeignet wären, Sie von der Erfüllungspflicht der Integrationsvereinbarung zu befreien.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:
Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist, Gemäß
Ersatzfreiheitsstrafe von
€ 240,00 8 Stunden § 23 Abs. 1 Integrationsgesetz idgF. € 240,00 8 Stunden Paragraph 23, Absatz eins, Integrationsgesetz idgF.
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen: Ferner haben Sie gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:
€ 24,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10 für jedes Delikt.
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher
€ 264,00“
2.1. In Entsprechung eines Mängelbehebungsauftrages des Verwaltungsgerichtes Wien vom 13.02.2023 erstattete die Beschwerdeführerin in ihrem Schriftsatz vom 24.02.2023 folgendes Vorbringen:
„Ich, A. B.. leide seit 12 Jahren unter starken Kopfschmerzen, Schlafstörung, Depression und Gedächtnisproblemen. Meine behandelten Ärzte haben festgestellt, dass der Spracherwerb im Rahmen der kognitiven Fähigkeiten für mich deutlich erschwert ist. Das erfolgreiche Bestehen eines Sprachkurses unwahrscheinlich scheint.
Die Ergebnisse der neuropsychologische Leistungsuntersuchung (aus den Jahren 2019-2022) zeigen reduzierte Daueraufmerksamkeit, Reaktionsgeschwindigkeit, Umstellungsfähigkeit,
verminderte Konzentrationsleistung und Merkfähigkeit. Die Ärzte haben festgestellt, dass eine Minderbegabung gegeben ist.
Ich habe mehrere Deutschkurse absolviert, konnte diese jedoch leider nicht erfolgreich abschließen. Mein Mann hat versucht mir die Deutsche Sprache beizubringen.
Ich habe bei jedem Antrag eines Aufenthaltstitels an die MA35 mehrere ärztliche Briefe/Befunde der Behörde vorgelegt, diese wurden jedoch nicht zur Kenntnis genommen.
Die Behörde (MA35) versäumte mir mitzuteilen, dass diese Befunde nicht berücksichtigt werden. Durch eigenes Recherchieren, konnte ich eruieren, dass nur ein ärztliches Gutachten vom Amtsarzt ausgestellt zugelassen wird. Dies wurde seitens der Behörde jedoch nicht eingefordert. Ich bin selbst zum Amtsarzt gegangen, um mich untersuchen lassen.
Am Tag der Untersuchung erhielt ich die Information, dass eine Untersuchung erst möglich ist, wenn eine Einreichsbestätigung von MA35 vorliegt. Diese habe ich bereits erhalten.
Der Untersuchungstermin findet am 11.04.2023 statt.
Aus diesen Gründen ersuche ich das Straferkenntnis des Magistrates Wien aufzuheben“
Diesem Schreiben wurden mehrere ärztliche Briefe und Befunde sowie Teilnahme- und Kursbesuchsbestätigungen für Deutschkurse beigelegt. Hervorzuheben ist, dass nach dem vorgelegten ärztlichen Befundbericht vom 27.04.2021 des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. E. F. der Spracherwerb für die Beschwerdeführerin im Rahmen der kognitiven Fähigkeiten deutlich erschwert ist und das erfolgreiche Bestehen eines Sprachkurses unwahrscheinlich erscheint. Frau Mag. Dr. G. H., klinische Psychologin und Psychotherapeutin, kommt in ihrer Stellungnahme aufgrund der neuropsychologischen Leistungsuntersuchung zusammengefasst zu dem Ergebnis, dass der Spracherwerb im Rahmen der kognitiven Fähigkeiten der Beschwerdeführerin deutlich erschwert ist. Herr Dr. I. J., Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, stellte in seiner schriftlichen Stellungahme vom 01.03.2022 fest, dass das Bestehen des Deutschkurses A2 für die Beschwerdeführerin nachvollziehbar nicht möglich ist.Diesem Schreiben wurden mehrere ärztliche Briefe und Befunde sowie Teilnahme- und Kursbesuchsbestätigungen für Deutschkurse beigelegt. Hervorzuheben ist, dass nach dem vorgelegten ärztlichen Befundbericht vom 27.04.2021 des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. E. F. der Spracherwerb für die Beschwerdeführerin im Rahmen der kognitiven Fähigkeiten deutlich erschwert ist und das erfolgreiche Bestehen eines Sprachkurses unwahrscheinlich erscheint. Frau Mag. Dr. G. H., klinische Psychologin und Psychotherapeutin, kommt in ihrer Stellungnahme aufgrund der neuropsychologischen Leistungsuntersuchung zusammengefasst zu dem Ergebnis, dass der Spracherwerb im Rahmen der kognitiven Fähigkeiten der Beschwerdeführerin deutlich erschwert ist. Herr Dr. römisch eins. J., Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, stellte in seiner schriftlichen Stellungahme vom 01.03.2022 fest, dass das Bestehen des Deutschkurses A2 für die Beschwerdeführerin nachvollziehbar nicht möglich ist.
2.2. Mit E-Mail vom 19.04.2023 legte die Beschwerdeführerin ein amtsärztliches Gutachten vom 11.04.2023, ... vor, wonach entsprechend ihrem Antrag vom 11.04.2023 ein amtsärztliches Gutachten gemäß § 9 Abs. 5 Z 2 Integrationsgesetz (IntG), über die Frage erstattet wurde, ob aufgrund des physischen oder psychischen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin die Erfüllung des Modul 1 gemäß § 7 Abs. 2 Z 1 IntG (Sprachniveau A2) für befristete Aufenthaltstitel nicht zugemutet werden kann. Dieses Gutachten kam zusammenfassend zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführerin aus medizinischen Gründen die Erfüllung des Modul 1 gemäß § 7 Abs. 2 Z 1 IntG nicht zumutbar ist. Als Diagnose wurde eine Intelligenzminderung festgestellt.2.2. Mit E-Mail vom 19.04.2023 legte die Beschwerdeführerin ein amtsärztliches Gutachten vom 11.04.2023, ... vor, wonach entsprechend ihrem Antrag vom 11.04.2023 ein amtsärztliches Gutachten gemäß Paragraph 9, Absatz 5, Ziffer 2, Integrationsgesetz (IntG), über die Frage erstattet wurde, ob aufgrund des physischen oder psychischen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin die Erfüllung des Modul 1 gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer eins, IntG (Sprachniveau A2) für befristete Aufenthaltstitel nicht zugemutet werden kann. Dieses Gutachten kam zusammenfassend zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführerin aus medizinischen Gründen die Erfüllung des Modul 1 gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer eins, IntG nicht zumutbar ist. Als Diagnose wurde eine Intelligenzminderung festgestellt.
4.1. Es steht folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt fest und wird als erwiesen angenommen:
Die Beschwerdeführerin ist somalische Staats- und daher Drittstaatsangehörige. Ihr wurde mit 08.02.2016 ein Aufenthaltstitel erteilt. Die Beschwerdeführerin hätte daher innerhalb von 2 Jahren, somit spätestens bis 02.08.2018 die Pflicht gehabt, das Modul 1 der Integrationsvereinbarung zu erfüllen. Dies hat sie nicht getan. In der Zeit zwischen 05.05.2021 bis 27.12.2021 hat die Beschwerdeführerin weiterhin keine Nachweise an den Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 35, vorgelegt, woraus die Erfüllung des Modul 1 der Integrationsvereinbarung hervorgegangen wäre. In diesem Zeitraum legte die Beschwerdeführerin auch kein amtsärztliches Gutachten vor, wonach ihr auf Grund des physischen oder psychischen Gesundheitszustands die Erfüllung des Modul 1 der Integrationsvereinbarung nicht zugemutet werden kann. Ein solches wurde erst im verwaltungsgerichtlichen Verfahren übermittelt. Dieses Gutachten kam zusammenfassend zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführerin aus medizinischen Gründen die Erfüllung des Modul 1 gemäß § 7 Abs. 2 Z 1 IntG nicht zumutbar ist. Als Diagnose wurde eine Intelligenzminderung festgestellt.Die Beschwerdeführerin ist somalische Staats- und daher Drittstaatsangehörige. Ihr wurde mit 08.02.2016 ein Aufenthaltstitel erteilt. Die Beschwerdeführerin hätte daher innerhalb von 2 Jahren, somit spätestens bis 02.08.2018 die Pflicht gehabt, das Modul 1 der Integrationsvereinbarung zu erfüllen. Dies hat sie nicht getan. In der Zeit zwischen 05.05.2021 bis 27.12.2021 hat die Beschwerdeführerin weiterhin keine Nachweise an den Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 35, vorgelegt, woraus die Erfüllung des Modul 1 der Integrationsvereinbarung hervorgegangen wäre. In diesem Zeitraum legte die Beschwerdeführerin auch kein amtsärztliches Gutachten vor, wonach ihr auf Grund des physischen oder psychischen Gesundheitszustands die Erfüllung des Modul 1 der Integrationsvereinbarung nicht zugemutet werden kann. Ein solches wurde erst im verwaltungsgerichtlichen Verfahren übermittelt. Dieses Gutachten kam zusammenfassend zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführerin aus medizinischen Gründen die Erfüllung des Modul 1 gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer eins, IntG nicht zumutbar ist. Als Diagnose wurde eine Intelligenzminderung festgestellt.
Im behördlichen Verfahren und zum Schreiben vom 24.02.2023 wurden (nicht amts-) ärztliche Briefe und Stellungnahmen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin vorgelegt, wobei hierzu zu bemerken ist, dass diese bereits die Intelligenzminderung der Beschwerdeführerin sowie ihre eingeschränkten kognitiven Fähigkeiten zum Ausdruck brachten, sodass ihr kein Erfolg beim Bestehen von Sprachkursen attestiert wurde.
Durch die Vorlage von Teilnahme- und Kursbesuchsbestätigungen für Deutschkurse macht die Beschwerdeführerin glaubhaft, dass sie bemüht ist, die deutsche Sprache zu erlernen.
4.2. Diese Feststellungen gründen sich insbesondere auf unbedenklichen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsstrafaktes der belangten Behörde, die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren von der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen sowie das von ihr übermittelte amtsärztliche Gutachten vom 11.04.2023.
II. 1. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes zur Integration rechtmäßig in Österreich aufhältiger Personen ohne österreichische Staatsbürgerschaft (Integrationsgesetz – IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, in der Fassung BGBl. I Nr. 42/2020 lauten:römisch zwei. 1. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes zur Integration rechtmäßig in Österreich aufhältiger Personen ohne österreichische Staatsbürgerschaft (Integrationsgesetz – IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 42 aus 2020, lauten:
"Modul 1 der Integrationsvereinbarung[…]
[…]“
2. Die wesentliche Bestimmung des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52/1991, in der Fassung BGBl. I Nr. 33/20013, lautet:2. Die wesentliche Bestimmung des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 33/20013, lautet:
[…]“
III. 1. Vorweg ist anzumerken, dass der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat, dass in den Gesetzesmaterialien zum Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013 (ErlRV 2009 BlgNR 24. GP, 19) erläutert wird, dass mit dem neu formulierten § 45 Abs. 1 VStG insbesondere die bisher in § 21 Abs. 1 VStG enthaltenen Bestimmungen an systematisch richtiger Stelle zusammengeführt werden sollen. § 45 Abs. 1 Z 4 VStG und der neue Schlusssatz dieses Absatzes entsprächen im Wesentlichen § 21 Abs. 1 VStG (alte Fassung). Zu der zuletzt genannten Bestimmung, die ein Absehen von der Verhängung einer Strafe (bei allfälliger Ermahnung des Beschuldigten) vorsah, "wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind", besteht eine gesicherte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, anhand derer auch die Rechtsfragen, die der vorliegende Fall aufwirft, gelöst werden können, sodass es keiner neuen Leitlinien höchstgerichtlicher Rechtsprechung bedarf (vgl. VwGH vom 17.04.2015, Zl Ra 2015/02/0044).römisch drei. 1. Vorweg ist anzumerken, dass der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat, dass in den Gesetzesmaterialien zum Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013 (ErlRV 2009 BlgNR 24. GP, 19) erläutert wird, dass mit dem neu formulierten Paragraph 45, Absatz eins, VStG insbesondere die bisher in Paragraph 21, Absatz eins, VStG enthaltenen Bestimmungen an systematisch richtiger Stelle zusammengeführt werden sollen. Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG und der neue Schlusssatz dieses Absatzes entsprächen im Wesentlichen Paragraph 21, Absatz eins, VStG (alte Fassung). Zu der zuletzt genannten Bestimmung, die ein Absehen von der Verhängung einer Strafe (bei allfälliger Ermahnung des Beschuldigten) vorsah, "wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind", besteht eine gesicherte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, anhand derer auch die Rechtsfragen, die der vorliegende Fall aufwirft, gelöst werden können, sodass es keiner neuen Leitlinien höchstgerichtlicher Rechtsprechung bedarf vergleiche , VwGH vom 17.04.2015, Zl Ra 2015/02/0044).
Zunächst ist der ständigen Rechtsprechung dazu zu entnehmen, dass der Beschuldigte einen Rechtsanspruch auf Anwendung der Bestimmung des § 21 VStG (nunmehr: § 45 Abs. 1 VStG) hat, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen (vgl. etwa VwGH vom 13.12.1990, Zl 90/09/0141): Das Verschulden des Beschuldigten muss geringfügig sein und die Folgen der Übertretung unbedeutend. Nach der Rechtsprechung ist das Verschulden geringfügig, wenn - unabhängig von der Schuldform (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) - das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (vgl. VwGH vom 23.06.2010, Zl 2009/06/0129 m.w.H.). Die Folgen sind jedenfalls dann unbedeutend, wenn es sich um ein bloßes Formaldelikt handelt und keine Folgen desselben eingetreten sind (siehe Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II² 386).Zunächst ist der ständigen Rechtsprechung dazu zu entnehmen, dass der Beschuldigte einen Rechtsanspruch auf Anwendung der Bestimmung des Paragraph 21, VStG (nunmehr: Paragraph 45, Absatz eins, VStG) hat, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen vergleiche etwa VwGH vom 13.12.1990, Zl 90/09/0141): Das Verschulden des Beschuldigten muss geringfügig sein und die Folgen der Übertretung unbedeutend. Nach der Rechtsprechung ist das Verschulden geringfügig, wenn - unabhängig von der Schuldform (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) - das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt vergleiche VwGH vom 23.06.2010, Zl 2009/06/0129 m.w.H.). Die Folgen sind jedenfalls dann unbedeutend, wenn es sich um ein bloßes Formaldelikt handelt und keine Folgen desselben eingetreten sind (siehe Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II² 386).
2. Im Lichte des als erwiesen festgestellten Sachverhaltes wurde die angelastete Verwaltungsübertretung der Nichtvorlage der Nachweise über die Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung respektive eines amtsärztlichen Gutachtens, wonach ihr die Erfüllung nicht zumutbar ist, am näher genannten Tatort in der Zeit von 05.05.2021 bis 27.12.2021, begangen. Die Verantwortung für die Einhaltung dieser Verwaltungsvorschrift oblag der Beschwerdeführerin als Drittstaatsangehörige ab Erteilung des Aufenthaltstitels, innerhalb von 2 Jahren.
Dieses, im vorliegenden Fall, vorwerfbare Verschulden ist jedoch als geringfügig zu bewerten, weil die Beschwerdeführerin zum einen durch Vorlage von ärztlichen Briefen und Befunden darzulegen versucht hat, dass ihr der Spracherwerb deutlich erschwert und das Bestehen des Deutschkurses A2 nicht möglich ist und zum anderen zeigte (auch) das amtsärztliche Gutachten ihre Intelligenzminderung auf, sodass diese Diagnose auch bei der Beurteilung des ihr konkret vorwerfbaren Verschuldens entsprechend zu berücksichtigen ist.
Das Interesse der Öffentlichkeit einer raschen Integration rechtmäßig in Österreich aufhältiger Personen durch den Erwerb der deutschen Sprache ist durch das glaubhaft gemachte Bemühen der Beschwerdeführerin - trotz ihrer eingeschränkten Fähigkeiten - deutsch zu erlernen (siehe dazu die vorgelegten Kursbesuchsbestätigungen) auch nicht in erheblichem Ausmaß geschädigt. Weiters sind die Folgen der hier angelasteten Übertretung als unbedeutend einzustufen, weil die Beschwerdeführerin durch Vorlage des amtsärztlichen Gutachtens vom 11.04.2023, ... nachgewiesen hat, dass ihr aufgrund des Gesundheitszustandes die Erfüllung des Modul 1 gemäß § 7 Abs. 2 Z 1 IntG (Sprachniveau A2) für befristete Aufenthaltstitel nicht zugemutet werden kann.Das Interesse der Öffentlichkeit einer raschen Integration rechtmäßig in Österreich aufhältiger Personen durch den Erwerb der deutschen Sprache ist durch das glaubhaft gemachte Bemühen der Beschwerdeführerin - trotz ihrer eingeschränkten Fähigkeiten - deutsch zu erlernen (siehe dazu die vorgelegten Kursbesuchsbestätigungen) auch nicht in erheblichem Ausmaß geschädigt. Weiters sind die Folgen der hier angelasteten Übertretung als unbedeutend einzustufen, weil die Beschwerdeführerin durch Vorlage des amtsärztlichen Gutachtens vom 11.04.2023, ... nachgewiesen hat, dass ihr aufgrund des Gesundheitszustandes die Erfüllung des Modul 1 gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer eins, IntG (Sprachniveau A2) für befristete Aufenthaltstitel nicht zugemutet werden kann.
Da im Sinne der obigen Ausführungen von einem geringen Verschulden der Beschwerdeführerin an der Verwirklichung des objektiven Tatbildes auszugehen ist, und die hier angelastete Verwaltungsübertretung der Nichtvorlage der Nachweise über die Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung respektive eines amtsärztlichen Gutachtens, wonach ihr die Erfüllung nicht zumutbar ist, allenfalls unbedeutende Folgen nach sich gezogen haben, war im gegenständlichen Fall von der Verhängung einer Geldstrafe abzusehen, zumal auch davon auszugehen ist, dass der Ausspruch einer Ermahnung ausreichend ist, um die Einschreiterin in Hinkunft von der Begehung ähnlich gelagerter Verwaltungsübertretungen abzuhalten.
3. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage vor.3. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Verschulden; geringfügig; Unrechts- und Schuldgehalt; Integrationsvereinbarung; Intelligenzminderung; Spracherwerb; Folgen; ErmahnungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2023:VGW.001.076.1749.2023Zuletzt aktualisiert am
24.04.2024