Entscheidungsdatum
19.06.2023Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §38Text
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Grois über die Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VGDas Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Grois über die Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG
./A
des Herrn Ing. A. B., Wien, M.-Gasse, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 24.10.2022, GZ ..., mit welchem die Bauführung für eine Luftleitungsanlage zur Be- und Entlüftung der Garage des im Wesentlichen als medizinisches Dienstleitungszentrum (N.) genutzten Gebäudes gemäß § 70 Bauordnung für Wien (BO für Wien) iVm § 3 Abs. 1 Z 5 Wiener Garagengesetz 2008 (WGarG 2008) für zulässig erklärt wurde (mitbeteiligte Parteien: 1) N. Verwaltungs GmbH & Co KG, 2) Wiener Umweltanwaltschaft)des Herrn Ing. A. B., Wien, M.-Gasse, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 24.10.2022, GZ ..., mit welchem die Bauführung für eine Luftleitungsanlage zur Be- und Entlüftung der Garage des im Wesentlichen als medizinisches Dienstleitungszentrum (N.) genutzten Gebäudes gemäß Paragraph 70, Bauordnung für Wien (BO für Wien) in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 5, Wiener Garagengesetz 2008 (WGarG 2008) für zulässig erklärt wurde (mitbeteiligte Parteien: 1) N. Verwaltungs GmbH & Co KG, 2) Wiener Umweltanwaltschaft)
./B
1) des Herrn Ing. A. B., Wien, M.-Gasse, 2) des Herrn Mag. (FH) G. H., Wien, O.-gasse, 3) der Frau I. J., vertreten durch Rechtsanwalt, und 4) der Frau Mag. (FH) K. L., MSc, Wien, M.-Gasse, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, vom 24.10.2022, GZ ..., mit welchem unter1) des Herrn Ing. A. B., Wien, M.-Gasse, 2) des Herrn Mag. (FH) G. H., Wien, O.-gasse, 3) der Frau römisch eins. J., vertreten durch Rechtsanwalt, und 4) der Frau Mag. (FH) K. L., MSc, Wien, M.-Gasse, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, vom 24.10.2022, GZ ..., mit welchem unter
Spruchpunkt I.1.) gemäß § 70 in Verbindung mit § 54, § 76 Abs. 10a und § 83 Abs. 2 Bauordnung für Wien (BO für Wien), § 2 Wiener Bautechnikverordnung (WBTV) und in Anwendung des Wiener Garagengesetzes 2008 (WGarG 2008) auf den Liegenschaften Wien, C.-gasse 42 ident D.-Gasse 3, bzw. Wien, D.-Gasse 5 ident E.-Straße 391, (Bauplatz 1: GStNrn. ...0 und ...3, einliegend in EZ ...5, KG F. sowie GstNr. ...3/1, einliegend in EZ ...1 (ÖG), KG F.), die Bewilligung für die Errichtung eines medizinischen Dienstleistungszentrums (N.) mit unterschiedlichen medizinischen Einrichtungen, für Wohnen in Heimnutzung in den beiden obersten Geschoßen sowie für Gewerbe- und Büroflächennutzung, samt einer Tiefgarage mit 194 PKW- und 13 Motorrad-Stellplätzen erteilt wurde,Spruchpunkt römisch eins.1.) gemäß Paragraph 70, in Verbindung mit Paragraph 54,, Paragraph 76, Absatz 10 a und Paragraph 83, Absatz 2, Bauordnung für Wien (BO für Wien), Paragraph 2, Wiener Bautechnikverordnung (WBTV) und in Anwendung des Wiener Garagengesetzes 2008 (WGarG 2008) auf den Liegenschaften Wien, C.-gasse 42 ident D.-Gasse 3, bzw. Wien, D.-Gasse 5 ident E.-Straße 391, (Bauplatz 1: GStNrn. ...0 und ...3, einliegend in EZ ...5, KG F. sowie GstNr. ...3/1, einliegend in EZ ...1 (ÖG), KG F.), die Bewilligung für die Errichtung eines medizinischen Dienstleistungszentrums (N.) mit unterschiedlichen medizinischen Einrichtungen, für Wohnen in Heimnutzung in den beiden obersten Geschoßen sowie für Gewerbe- und Büroflächennutzung, samt einer Tiefgarage mit 194 PKW- und 13 Motorrad-Stellplätzen erteilt wurde,
Spruchpunkt I.2.) u.a. gemäß § 54 Abs. 3 BO für Wien die Gehsteigherstellung an der Front D.-Gasse und C.-gasse gestundet wurde,Spruchpunkt römisch eins.2.) u.a. gemäß Paragraph 54, Absatz 3, BO für Wien die Gehsteigherstellung an der Front D.-Gasse und C.-gasse gestundet wurde,
Spruchpunkt I.3.) gemäß § 54 Abs. 9 BO für Wien die Ausführung des Unterbaus einer Gehsteigauf- und -überfahrt an der Front C.-gasse bekanntgegeben wurdeSpruchpunkt römisch eins.3.) gemäß Paragraph 54, Absatz 9, BO für Wien die Ausführung des Unterbaus einer Gehsteigauf- und -überfahrt an der Front C.-gasse bekanntgegeben wurde
Spruchpunkt II.) eine Gebrauchserlaubnis und Bewilligung nach der Straßenverkehrsordnung erteilt wurde und Spruchpunkt römisch zwei.) eine Gebrauchserlaubnis und Bewilligung nach der Straßenverkehrsordnung erteilt wurde und
Spruchpunkt III.) eine Gebrauchsabgabe festgesetzt wurde,Spruchpunkt römisch drei.) eine Gebrauchsabgabe festgesetzt wurde,
(mitbeteiligte Parteien: 1) N. Verwaltungs GmbH & Co KG, FN ...) und 2) Stadt Wien)
./C
1) des Herrn Ing. A. B., Wien, M.-Gasse und 2) Frau I. J., vertreten durch Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, vom 21.11.2022, GZ ..., mit welchem gemäß § 61 Bauordnung für Wien (BO für Wien) auf den Liegenschaften Wien, C.-gasse 42 ident D.-Gasse 3, bzw. Wien, D.-Gasse 5 ident E.-Straße 391, (Bauplatz 1: GStNrn. ...0 und ...3, einliegend in EZ ...5, KG F. sowie GstNr. ...3/1, einliegend in EZ ...1 (ÖG), KG F.) die Bauführung für die Herstellung von Lüftungs- und Klimaanlagen für das im Wesentlichen als medizinisches Dienstleistungszentrum (N.) genutzte Gebäude für zulässig erklärt wurde1) des Herrn Ing. A. B., Wien, M.-Gasse und 2) Frau römisch eins. J., vertreten durch Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, vom 21.11.2022, GZ ..., mit welchem gemäß Paragraph 61, Bauordnung für Wien (BO für Wien) auf den Liegenschaften Wien, C.-gasse 42 ident D.-Gasse 3, bzw. Wien, D.-Gasse 5 ident E.-Straße 391, (Bauplatz 1: GStNrn. ...0 und ...3, einliegend in EZ ...5, KG F. sowie GstNr. ...3/1, einliegend in EZ ...1 (ÖG), KG F.) die Bauführung für die Herstellung von Lüftungs- und Klimaanlagen für das im Wesentlichen als medizinisches Dienstleistungszentrum (N.) genutzte Gebäude für zulässig erklärt wurde
(mitbeteiligte Parteien: 1) N. Verwaltungs GmbH & Co KG, FN ..., 2) Stadt Wien und 3) Wiener Umweltanwaltschaft)
den
BESCHLUSS
gefasst:
1. Gemäß § 31 Abs. 1 und § 17 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG in Verbindung mit § 38 des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG werden die Beschwerdeverfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den vom Verwaltungsgericht Wien gemäß § 3 Abs. 7 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 – UVP-G 2000 gestellten Antrag vom 19.06.2023, GZlen VGW-111/067/1183/2023-18, VGW-111/067/1184/2023, VGW-111/V/067/1185/2023, VGW-111/V/067/1187/2023, VGW-111/V/067/1189/2023, VGW-111/067/1191/2023, VGW-111/V/067/1192/2023, ausgesetzt.1. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins und Paragraph 17, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG in Verbindung mit Paragraph 38, des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG werden die Beschwerdeverfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den vom Verwaltungsgericht Wien gemäß Paragraph 3, Absatz 7, des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 – UVP-G 2000 gestellten Antrag vom 19.06.2023, GZlen VGW-111/067/1183/2023-18, VGW-111/067/1184/2023, VGW-111/V/067/1185/2023, VGW-111/V/067/1187/2023, VGW-111/V/067/1189/2023, VGW-111/067/1191/2023, VGW-111/V/067/1192/2023, ausgesetzt.
2. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 – VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG zulässig.2. Gegen diese Entscheidung ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 – VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG zulässig.
BEGRÜNDUNG
I. Auf Antrag der N. Verwaltungs GmbH & Co KG (FN ...) bewilligte der Magistrat der Stadt Wien mit Bescheiden vom 24.10.2022, GZ ..., im Wesentlichen die Bauführung für die Errichtung eines medizinischen Dienstleistungszentrums (N.), vom 24.10.2022, GZ ..., die Bauführung für eine Luftleitungsanlage zur Be- und Entlüftung der Garage des im Wesentlichen als medizinisches Dienstleitungszentrum (N.) genutzten Gebäudes sowie vom 21.11.2022, GZ ..., die Bauführung für die Herstellung von Lüftungs- und Klimaanlagen für das im Wesentlichen als medizinisches Dienstleistungszentrum (N.) genutzte Gebäude; diese Bescheide beziehen sich alle auf Bauführungen auf den Liegenschaften Wien, C.-gasse 42/ident D.-Gasse 3, Wien, D.-Gasse 5/ident E.-Straße 391, EZ ...5, KG F.).römisch eins. Auf Antrag der N. Verwaltungs GmbH & Co KG (FN ...) bewilligte der Magistrat der Stadt Wien mit Bescheiden vom 24.10.2022, GZ ..., im Wesentlichen die Bauführung für die Errichtung eines medizinischen Dienstleistungszentrums (N.), vom 24.10.2022, GZ ..., die Bauführung für eine Luftleitungsanlage zur Be- und Entlüftung der Garage des im Wesentlichen als medizinisches Dienstleitungszentrum (N.) genutzten Gebäudes sowie vom 21.11.2022, GZ ..., die Bauführung für die Herstellung von Lüftungs- und Klimaanlagen für das im Wesentlichen als medizinisches Dienstleistungszentrum (N.) genutzte Gebäude; diese Bescheide beziehen sich alle auf Bauführungen auf den Liegenschaften Wien, C.-gasse 42/ident D.-Gasse 3, Wien, D.-Gasse 5/ident E.-Straße 391, EZ ...5, KG F.).
Herr Ing. B. erhob gegen alle drei Bescheide (./A, ./B und ./C), Frau J. erhob gegen den Baubewilligungsbescheid (./B) und gegen den Bewilligungsbescheid zur Herstellung von Lüftungs- und Klimaanlagen (./C) und Herr Mag. (FH) Ing. H. sowie Frau Mag. (FH) L. erhoben gegen den Baubewilligungsbescheid (./B) jeweils fristgerecht Beschwerde.
Herr Ing. B., Mag. (FH) Ing. H. und Frau Mag. (FH) L., MSc, ersuchen im Rahmen ihrer Beschwerden im Zusammenhang mit den projektierten Stellplätzen eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 zu erwägen. Frau J. tritt in ihren Beschwerdeausführungen den in den Bescheidbegründungen enthaltenen Erwägungen, dass für das den verfahrensgegenständlichen Bescheiden zugrundeliegende Projekt keine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich sei, entgegen und moniert (allgemein gehalten) eine solche entsprechend Anhang 1 Z 18 lit. b sowie Anhang 1 Z 21 lit. b UVP-G 2000.Herr Ing. B., Mag. (FH) Ing. H. und Frau Mag. (FH) L., MSc, ersuchen im Rahmen ihrer Beschwerden im Zusammenhang mit den projektierten Stellplätzen eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 zu erwägen. Frau J. tritt in ihren Beschwerdeausführungen den in den Bescheidbegründungen enthaltenen Erwägungen, dass für das den verfahrensgegenständlichen Bescheiden zugrundeliegende Projekt keine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich sei, entgegen und moniert (allgemein gehalten) eine solche entsprechend Anhang 1 Ziffer 18, Litera b, sowie Anhang 1 Ziffer 21, Litera b, UVP-G 2000.
Die Bauwerberin releviert, das den verfahrensgegenständlichen Bescheiden zugrundeliegende Projekt sei entsprechend der Kriterien des Anhanges 1 Z 18 lit. b, Z 19 lit. a sowie Z 21 UVP-G 2000 nicht UVP-pflichtig; auch nach den geänderten Kriterien in Folge der Novelle zum UVP-G 2000 (Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 26/2023) wäre es nicht UVP-pflichtig. Dass die durch die genannte Novelle so geänderten Tatbestände auf das den verfahrensgegenständlichen Bescheiden zugrundeliegende Projekt keine Anwendung findet, wird seitens der Bauwerberin selbst eingeräumt (vgl. § 46 Abs. 29 UVP-G 2000 in der Fassung der genannten Novelle).Die Bauwerberin releviert, das den verfahrensgegenständlichen Bescheiden zugrundeliegende Projekt sei entsprechend der Kriterien des Anhanges 1 Ziffer 18, Litera b,, Ziffer 19, Litera a, sowie Ziffer 21, UVP-G 2000 nicht UVP-pflichtig; auch nach den geänderten Kriterien in Folge der Novelle zum UVP-G 2000 (Bundesgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2023,) wäre es nicht UVP-pflichtig. Dass die durch die genannte Novelle so geänderten Tatbestände auf das den verfahrensgegenständlichen Bescheiden zugrundeliegende Projekt keine Anwendung findet, wird seitens der Bauwerberin selbst eingeräumt vergleiche Paragraph 46, Absatz 29, UVP-G 2000 in der Fassung der genannten Novelle).
Nach Anhang II Z 10 lit. b iVm Art. 4 Abs. 2 der UVP-RL bestimmen die Mitgliedstaaten, ob ein Städtebauprojekt, einschließlich der Errichtung von Parkplätzen einer Prüfung gemäß den Art. 5 bis 10 der UVP-RL unterzogen werden muss. Hierbei treffen die Mitgliedstaaten diese Entscheidung anhand einer Einzelfalluntersuchung (Art. 4 Abs. 2 lit. a) oder der von den Mitgliedstaaten festgelegten Schwellenwerte bzw. Kriterien (Art. 4 Abs. 2 lit. b). Im UVP-G 2000 in der in den Beschwerdeverfahren maßgeblichen Fassung vor der Novelle Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 26/2023, erfolgte diese Umsetzung abstellend auf die von den Verfahrensparteien angesprochenen Tatbestände in Anhang 1 Z 18 lit. b („Städtebauvorhaben3a) mit einer Flächeninanspruchnahme von mindestens 15 ha und einer Bruttogeschoßfläche von mehr als 150 000 m2“), Z 19 lit. b („Einkaufszentren 4) in schutzwürdigen Gebieten der Kategorien A oder D mit einer Flächeninanspruchnahme von mindestens 5 ha oder mindestens 500 Stellplätzen für Kraftfahrzeuge. […]“) und Z 21 lit. b UVP-G 2000 („Errichtung öffentlich zugänglicher Parkplätze oder Parkgaragen 4a) für Kraftfahrzeuge in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A, B oder D mit mindestens 750 Stellplätzen für Kraftfahrzeuge.“) anhand von Schwellenwerten.Nach Anhang römisch zwei Ziffer 10, Litera b, in Verbindung mit Artikel 4, Absatz 2, der UVP-RL bestimmen die Mitgliedstaaten, ob ein Städtebauprojekt, einschließlich der Errichtung von Parkplätzen einer Prüfung gemäß den Artikel 5 bis 10 der UVP-RL unterzogen werden muss. Hierbei treffen die Mitgliedstaaten diese Entscheidung anhand einer Einzelfalluntersuchung (Artikel 4, Absatz 2, Litera a,) oder der von den Mitgliedstaaten festgelegten Schwellenwerte bzw. Kriterien (Artikel 4, Absatz 2, Litera b,). Im UVP-G 2000 in der in den Beschwerdeverfahren maßgeblichen Fassung vor der Novelle Bundesgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2023,, erfolgte diese Umsetzung abstellend auf die von den Verfahrensparteien angesprochenen Tatbestände in Anhang 1 Ziffer 18, Litera b, („Städtebauvorhaben3a) mit einer Flächeninanspruchnahme von mindestens 15 ha und einer Bruttogeschoßfläche von mehr als 150 000 m2“), Ziffer 19, Litera b, („Einkaufszentren 4) in schutzwürdigen Gebieten der Kategorien A oder D mit einer Flächeninanspruchnahme von mindestens 5 ha oder mindestens 500 Stellplätzen für Kraftfahrzeuge. […]“) und Ziffer 21, Litera b, UVP-G 2000 („Errichtung öffentlich zugänglicher Parkplätze oder Parkgaragen 4a) für Kraftfahrzeuge in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A, B oder D mit mindestens 750 Stellplätzen für Kraftfahrzeuge.“) anhand von Schwellenwerten.
Dass dem anlassgebenden Projekt die Eignung für ein Infrastrukturprojekt bzw. Städtebauprojekt entsprechend Anhang II Z 10 lit. b UVP-RL zukommen könnte, wurde von der Bauwerberin substantiiert nicht in Abrede gestellt – sie hat vielmehr selbst das Projekt im Licht der darauf Bezug habenden Tatbestände des UVP-G 2000 (in der im Beschwerdeverfahren geltenden Fassung vor der Novelle Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 26/2023) einer Überprüfung unterzogen, kam jedoch aufgrund der normierten Schwellenwerte zum Ergebnis, dass es nicht UVP-pflichtig ist.Dass dem anlassgebenden Projekt die Eignung für ein Infrastrukturprojekt bzw. Städtebauprojekt entsprechend Anhang II Ziffer 10, Litera b, UVP-RL zukommen könnte, wurde von der Bauwerberin substantiiert nicht in Abrede gestellt – sie hat vielmehr selbst das Projekt im Licht der darauf Bezug habenden Tatbestände des UVP-G 2000 (in der im Beschwerdeverfahren geltenden Fassung vor der Novelle Bundesgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2023,) einer Überprüfung unterzogen, kam jedoch aufgrund der normierten Schwellenwerte zum Ergebnis, dass es nicht UVP-pflichtig ist.
II.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Die Rechtssache ist gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, sofern eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, durch Erkenntnis zu erledigen. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss (§ 31 VwGVG).römisch zwei.1. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Die Rechtssache ist gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, sofern eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, durch Erkenntnis zu erledigen. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss (Paragraph 31, VwGVG).
2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, zuletzt geändert durch Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 109/2021, lauten auszugsweise:2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, zuletzt geändert durch Bundesgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2021,, lauten auszugsweise:
„Anzuwendendes RechtSoweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“ Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.“ Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.“
3. § 38 des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991 (WV), zuletzt geändert durch Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 58/2018, lautet:3. Paragraph 38, des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (WV), zuletzt geändert durch Bundesgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2018,, lautet:
Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.“
4. Die maßgeblichen Bestimmungen des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 – UVP-G 2000, BGBl. I Nr. 697/1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 26/2023, lauten auszugsweise:4. Die maßgeblichen Bestimmungen des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 – UVP-G 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 697 aus 1993,, zuletzt geändert durch Bundesgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2023,, lauten auszugsweise:
„Begriffsbestimmungen5. Anhang II Z 10 lit. b der der Richtlinie 2011/92/EU über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, ABl. Nr. L 26 vom 28.01.2012, S. 1, in der Fassung der Änderung der Richtlinie 2014/52/EU, ABl. Nr. L 124 vom 25.04.2014, S. 1, (nachfolgend: UVP-RL) lautet:5. Anhang römisch zwei Ziffer 10, Litera b, der der Richtlinie 2011/92/EU über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, Amtsblatt Nummer L 26 vom 28.01.2012, Seite 1, in der Fassung der Änderung der Richtlinie 2014/52/EU, Amtsblatt Nummer L 124 vom 25.04.2014, Seite 1, (nachfolgend: UVP-RL) lautet:
„ANHANG II„ANHANG römisch zwei
IN ARTIKEL 4 ABSATZ 2 GENANNTE PROJEKTE
1. bis 9. (…)
10. INFRASTRUKTURPROJEKTE
a) (…)
b) Städtebauprojekte, einschließlich der Errichtung von Einkaufszentren und Parkplätzen;
c) bis m) (…)
11. und 12. (…)“
III.1. Bei der Auslegung des Anwendungsbereichs von Anhang II Z 10 lit. b UVP-RL müssen der ausgedehnte Anwendungsbereich und der weitreichende Zweck der UVP-Richtlinie berücksichtigt werden (EuGH vom 24.10.1996, C-72/95, Rechtssache Kraaijeveld u.a. Rz 39). Entsprechend der Rechtsansicht der Kommission können auch Bauvorhaben wie Wohnsiedlungen, Krankenhäuser, Universitäten, Sportstadien, Kinos, Theater, Konzerthallen und andere Kulturzentren in die Kategorie der „Städtebauprojekte“ einbezogen werden (Europäische Kommission, Generaldirektion Umwelt, Die Auslegung der Definitionen der in den Anhängen I und II der UVP-Richtlinie aufgeführten Projektkategorien, Publications Office, 2017, https://data.europa.eu/doi/10.2779/403098).römisch drei.1. Bei der Auslegung des Anwendungsbereichs von Anhang römisch zwei Ziffer 10, Litera b, UVP-RL müssen der ausgedehnte Anwendungsbereich und der weitreichende Zweck der UVP-Richtlinie berücksichtigt werden (EuGH vom 24.10.1996, C-72/95, Rechtssache Kraaijeveld u.a. Rz 39). Entsprechend der Rechtsansicht der Kommission können auch Bauvorhaben wie Wohnsiedlungen, Krankenhäuser, Universitäten, Sportstadien, Kinos, Theater, Konzerthallen und andere Kulturzentren in die Kategorie der „Städtebauprojekte“ einbezogen werden (Europäische Kommission, Generaldirektion Umwelt, Die Auslegung der Definitionen der in den Anhängen römisch eins und römisch zwei der UVP-Richtlinie aufgeführten Projektkategorien, Publications Office, 2017, https://data.europa.eu/doi/10.2779/403098).
Der von der Bauwerberin angezogene Tatbestand des Anhanges II Z 18 lit. b UVP-G 2000 zur Dartuung, dass die dort genannten Schwellenwerte nicht erreicht werden und folglich das anlassgebende Projekt nicht UVP-pflichtig ist, ist letztlich nicht geeignet, die mangelnde UVP-Pflicht des Projektes darzutun: Der EuGH hat im Urteil vom 25.05.2023, C-575/21, (Rechtssache WertInvest Hotelbetriebs GmbH/Magistrat der Stadt Wien) erkannt, dass einer „nationalen Regelung, die die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung für „Städtebauvorhaben“ zum einen von der Überschreitung der Schwellenwerte im Ausmaß einer Flächeninanspruchnahme von mindestens 15 ha und einer Bruttogeschoßfläche von mehr als 150 000 m² und zum anderen davon abhängig macht, dass es sich um ein Erschließungsvorhaben zur gesamthaften multifunktionalen Bebauung, zumindest mit Wohn- und Geschäftsbauten einschließlich der hierfür vorgesehenen Erschließungsstraßen und Versorgungseinrichtungen mit einem über das Gebiet des Vorhabens hinaus reichenden Einzugsbereich, handelt,“ Art. 2 Abs. 1, Art. 4 Abs. 2 lit. b und Abs. 3 sowie die Anhänge II Z 10 lit. b und III entgegenstehen. Die genannten Bestimmungen der UVP-RL entfalten daher unmittelbare Wirkung und es ist daher von der zuständigen Behörde zunächst zu prüfen, ob das (gegenständliche) Projekt möglicherweise erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt hat.Der von der Bauwerberin angezogene Tatbestand des Anhanges römisch zwei Ziffer 18, Litera b, UVP-G 2000 zur Dartuung, dass die dort genannten Schwellenwerte nicht erreicht werden und folglich das anlassgebende Projekt nicht UVP-pflichtig ist, ist letztlich nicht geeignet, die mangelnde UVP-Pflicht des Projektes darzutun: Der EuGH hat im Urteil vom 25.05.2023, C-575/21, (Rechtssache WertInvest Hotelbetriebs GmbH/Magistrat der Stadt Wien) erkannt, dass einer „nationalen Regelung, die die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung für „Städtebauvorhaben“ zum einen von der Überschreitung der Schwellenwerte im Ausmaß einer Flächeninanspruchnahme von mindestens 15 ha und einer Bruttogeschoßfläche von mehr als 150 000 m² und zum anderen davon abhängig macht, dass es sich um ein Erschließungsvorhaben zur gesamthaften multifunktionalen Bebauung, zumindest mit Wohn- und Geschäftsbauten einschließlich der hierfür vorgesehenen Erschließungsstraßen und Versorgungseinrichtungen mit einem über das Gebiet des Vorhabens hinaus reichenden Einzugsbereich, handelt,“ Artikel 2, Absatz eins,, Artikel 4, Absatz 2, Litera b und Absatz 3, sowie die Anhänge II Ziffer 10, Litera b und römisch drei entgegenstehen. Die genannten Bestimmungen der UVP-RL entfalten daher unmittelbare Wirkung und es ist daher von der zuständigen Behörde zunächst zu prüfen, ob das (gegenständliche) Projekt möglicherweise erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt hat.
Angesichts der Gesamtbauplatzfläche von 3.198 m2 (die unterirdisch vollflächig und oberirdisch weitflächig bebaut ist), der Bruttogeschossfläche des Bauvorhabens in Summe von 26.705,15 m², der sich unterirdisch über vier Ebenen erstreckenden Geschosse (samt der projektierten Anzahl von 207 KFZ-Stellplätzen) und oberirdischen vier bzw. fünf (beginnend ab der Ecke D.-Gasse hin zur C.-gasse) Geschossen sowie zwei Dachgeschossen, der kombinierten Nutzung für gewerbliche, medizinische und soziale Zwecke, der mit individuellen und öffentlichen Verkehrsmitteln (im Nahebereich des P. Platzes, des Bahnhofs F. und von Autobahnanschlussstellen) guten Erreichbarkeit der projektierten Einrichtungen und des im Nahebereich situierten Naherholungsgebietes Q.., erachtet das Verwaltungsgericht Wien das anlassgebende Projekt dem Wesen nach als ein städtebauliches, das a priori nicht als Bagatellverfahren betrachtet werden kann bzw. welches abstrakt geeignet sein könnte, auf die Umwelt erhebliche Auswirkungen zu haben und damit allfällig UVP-pflichtig ist.
Gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 hat die Behörde (Wiener Landesregierung) unter anderem auf Antrag einer mitwirkenden Behörde festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des § 3a Abs. 1 bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird.Gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 hat die Behörde (Wiener Landesregierung) unter anderem auf Antrag einer mitwirkenden Behörde festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des Paragraph 3 a, Absatz eins bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird.
Mitwirkende Behörden sind gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000 u.a. jene Behörden, die nach den Verwaltungsvorschriften für die Genehmigungen oder Überwachung des Vorhabens zuständig wären, wenn für das Vorhaben nicht eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen wäre. Obzwar das Verwaltungsgericht Wien nicht zur Genehmigung des Bauansuchens der bauwerbenden N. Verwaltungs GmbH & Co KG entsprechend § 132 Abs. 1 BO für Wien per se berufen ist, ist es entsprechend § 136 BO für Wien (iVm Art. 130 Abs. 1 Z 1 und Art. 131 Abs. 1 B-VG) zur Entscheidung über dagegen erhobene Beschwerden berufen. Als solches ist es ebenso wie der Magistrat der Stadt Wien als Fachbehörde inzident verpflichtet, die UVP-Pflicht eines eingereichten Vorhabens zu prüfen. Das Verwaltungsgericht Wien erachtet im gegebenen Zusammenhang daher die Auslegung vertretbar, dass das Verwaltungsgericht Wien als zur Entscheidung über die Beschwerde gegen die Bescheide des Magistrats der Stadt Wien und Prüfung dessen Zuständigkeit zur Erlassung der angefochtenen Bescheide zuständigen Organs eine mitwirkende Behörde iSv § 2 Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000 und folglich zur Antragstellung befugt ist.Mitwirkende Behörden sind gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, UVP-G 2000 u.a. jene Behörden, die nach den Verwaltungsvorschriften für die Genehmigungen oder Überwachung des Vorhabens zuständig wären, wenn für das Vorhaben nicht eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen wäre. Obzwar das Verwaltungsgericht Wien nicht zur Genehmigung des Bauansuchens der bauwerbenden N. Verwaltungs GmbH & Co KG entsprechend Paragraph 132, Absatz eins, BO für Wien per se berufen ist, ist es entsprechend Paragraph 136, BO für Wien in Verbindung mit Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins und Artikel 131, Absatz eins, B-VG) zur Entscheidung über dagegen erhobene Beschwerden berufen. Als solches ist es ebenso wie der Magistrat der Stadt Wien als Fachbehörde inzident verpflichtet, die UVP-Pflicht eines eingereichten Vorhabens zu prüfen. Das Verwaltungsgericht Wien erachtet im gegebenen Zusammenhang daher die Auslegung vertretbar, dass das Verwaltungsgericht Wien als zur Entscheidung über die Beschwerde gegen die Bescheide des Magistrats der Stadt Wien und Prüfung dessen Zuständigkeit zur Erlassung der angefochtenen Bescheide zuständigen Organs eine mitwirkende Behörde iSv Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, UVP-G 2000 und folglich zur Antragstellung befugt ist.
Die sachliche Zuständigkeit zur Entscheidung, ob ein bzw. das verfahrensgegenständliche (Bau-)Vorhaben einer UVP-Pflicht unterliegt, ist gemäß § 39 UVP-G 2000 der Landesregierung zugewiesen. Diese ist bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Durchführung eines Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahrens auch die sachlich zuständige Behörde – statt des Magistrats der Stadt Wien – zur Erteilung der von der Bauwerberin beantragten baubehördlichen Bewilligungen in einem konzentrierten Genehmigungsverfahren (§ 3 Abs. 3 UVP-G 2000). Den beschwerdeführenden Nachbarn kommt keine Parteistellung oder Antragslegitimation in einem Verfahren zur Beurteilung der Frage, ob ein Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, zu (§ 3 Abs. 7 achter Satz UVP-G 2000). Die Frage, ob das verfahrensgegenständliche (Bau-)Vorhaben einer UVP-Pflicht unterliegt oder nicht, ist aber eine die Zuständigkeit der belangten Behörde zur Sachentscheidung über die von der Bauwerberin gestellten Anträge berührende Vorfrage, welche, das Verwaltungsgericht Wien von Amts wegen zu beachten hat und allfällig entsprechend § 17 VwGVG iVm § 38 AVG zu klären hat, warum es vom Fehlen/Bestehen einer UVP-Pflicht und von der Zuständigkeit/Unzuständigket des Magistrats der Stadt Wien ausgeht (dahingehend etwa VwGH vom 22.06.2015, Zl 2015/04/0002 mwN, oder rezent VwGH vom 07.03.2023, Ra 2021/05/0207ua. mwN; letzters auch unter Hinweis einer allfälligen Überschreitung des den Mitgliedstaaten eingeräumten Ermessenspielraumes bei der Umsetzung der UVP-RL im Zusammenhang mit dem im UVP-G 2000 festgesetzten Schwellenwerten).Die sachliche Zuständigkeit zur Entscheidung, ob ein bzw. das verfahrensgegenständliche (Bau-)Vorhaben einer UVP-Pflicht unterliegt, ist gemäß Paragraph 39, UVP-G 2000 der Landesregierung zugewiesen. Diese ist bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Durchführung eines Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahrens auch die sachlich zuständige Behörde – statt des Magistrats der Stadt Wien – zur Erteilung der von der Bauwerberin beantragten baubehördlichen Bewilligungen in einem konzentrierten Genehmigungsverfahren (Paragraph 3, Absatz 3, UVP-G 2000). Den beschwerdeführenden Nachbarn kommt keine Parteistellung oder Antragslegitimation in einem Verfahren zur Beurteilung der Frage, ob ein Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, zu (Paragraph 3, Absatz 7, achter Satz UVP-G 2000). Die Frage, ob das verfahrensgegenständliche (Bau-)Vorhaben einer UVP-Pflicht unterliegt oder nicht, ist aber eine die Zuständigkeit der belangten Behörde zur Sachentscheidung über die von der Bauwerberin gestellten Anträge berührende Vorfrage, welche, das Verwaltungsgericht Wien von Amts wegen zu beachten hat und allfällig entsprechend Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 38, AVG zu klären hat, warum es vom Fehlen/Bestehen einer UVP-Pflicht und von der Zuständigkeit/Unzuständigket des Magistrats der Stadt Wien ausgeht (dahingehend etwa VwGH vom 22.06.2015, Zl 2015/04/0002 mwN, oder rezent VwGH vom 07.03.2023, Ra 2021/05/0207ua. mwN; letzters auch unter Hinweis einer allfälligen Überschreitung des den Mitgliedstaaten eingeräumten Ermessenspielraumes bei der Umsetzung der UVP-RL im Zusammenhang mit dem im UVP-G 2000 festgesetzten Schwellenwerten).
Weil die im Beschwerdeverfahren zu beurteilende Vorfrage als Hauptfrage in die sachliche Zuständigkeit der Wiener Landesregierung fällt und ein von der Wiener Landesregierung erlassener positiver Feststellungsbescheid, der von der Vorfragenbeurteilung des Verwaltungsgerichtes Wien abweicht, letztlich auch zur Wiederaufnahme der abgeschlossenen Beschwerdeverfahren führen könnte (§ 32 Abs. 1 Z 3 VwGVG), nimmt das Verwaltungsgericht Wien die ihm gemäß § 17 VwGVG iVm § 38 AVG eingeräumte Befugnis in Anspruch und machte die Frage, ob für das verfahrensgegenständliche (Bau-)Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, bei der Wiener Landesregierung gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 anhängig und beantragte die Feststellung, ob für das Vorhaben zur Errichtung eines medizinischen Dienstleistungszentrums („N.“) eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen ist. Die Beschwerdeverfahren waren daher bis zur rechtskräftigen Entscheidung darüber auszusetzen.Weil die im Beschwerdeverfahren zu beurteilende Vorfrage als Hauptfrage in die sachliche Zuständigkeit der Wiener Landesregierung fällt und ein von der Wiener Landesregierung erlassener positiver Feststellungsbescheid, der von der Vorfragenbeurteilung des Verwaltungsgerichtes Wien abweicht, letztlich auch zur Wiederaufnahme der abgeschlossenen Beschwerdeverfahren führen könnte (Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 3, VwGVG), nimmt das Verwaltungsgericht Wien die ihm gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 38, AVG eingeräumte Befugnis in Anspruch und machte die Frage, ob für das verfahrensgegenständliche (Bau-)Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, bei der Wiener Landesregierung gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 anhängig und beantragte die Feststellung, ob für das Vorhaben zur Errichtung eines medizinischen Dienstleistungszentrums („N.“) eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen ist. Die Beschwerdeverfahren waren daher bis zur rechtskräftigen Entscheidung darüber auszusetzen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
2. Der Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision gründet sich darauf, dass eine Rechtsprechung zur Rechtsfrage, ob Verwaltungsgerichte aufgrund deren funktionellen Zuständigkeit als „(Fach-)Behörde“ (im Verständnis der Erkenntnisse des VwGH vom 22.06.2015, Zl 2015/04/002, 29.09.2015, Ro 2014/05/0056, u.a.) eine mitwirkende Behörde (siehe dazu etwa VwGH vom 23.01.2018, Ra 2017/05/0090, Rz 43f) im Sinne von § 2 Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000 ist, fehlt und diese Rechtsfrage über die beschwerdegegenständlichen Verfahren Bedeutung hat.2. Der Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision gründet sich darauf, dass eine Rechtsprechung zur Rechtsfrage, ob Verwaltungsgerichte aufgrund deren funktionellen Zuständigkeit als „(Fach-)Behörde“ (im Verständnis der Erkenntnisse des VwGH vom 22.06.2015, Zl 2015/04/002, 29.09.2015, Ro 2014/05/0056, u.a.) eine mitwirkende Behörde (siehe dazu etwa VwGH vom 23.01.2018, Ra 2017/05/0090, Rz 43f) im Sinne von Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, UVP-G 2000 ist, fehlt und diese Rechtsfrage über die beschwerdegegenständlichen Verfahren Bedeutung hat.
Schlagworte
Aussetzung, Vorfrage, Mitwirkende Behörde, Antragsrecht, Umweltverträglichkeitsprüfung Auslegung, ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2023:VGW.111.067.1183.2023.19Zuletzt aktualisiert am
27.09.2023