Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
13.07.2023Index
97 Öffentliches AuftragswesenNorm
BVergG 2018 §2 Z12Rechtssatz
Nach der Rsp des VwGH handelt es sich bei einer Bietergemeinschaft im Sinn von § 2 Z 12 BVergG 2018 um eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, der grundsätzlich die Eigenschaft einer juristischen Person nicht zukommt. Ihr kommt jedoch soweit Parteifähigkeit zu, als das zu Grunde liegende Materiengesetz einer solchen Gesellschaft bürgerlichen Rechts selbständige, von ihren einzelnen Mitgliedern losgelöste materielle Rechte oder Verfahrensrechte einräumt. § 21 Abs. 2 BVergG 2018 ist eine solche gesetzliche Bestimmung und sieht vor, dass Bietergemeinschaften Angebote einreichen können und ihnen zur Geltendmachung der ihnen durch des BVergG 2018 eingeräumten Rechte Parteifähigkeit zukommt. Das bedeutet aber auch, dass bei Vorliegen einer Bietergemeinschaft die Einbringung eines Nachprüfungsantrags durch ein einzelnes Mitglied der Bietergemeinschaft unzulässig ist.Nach der Rsp des VwGH handelt es sich bei einer Bietergemeinschaft im Sinn von Paragraph 2, Ziffer 12, BVergG 2018 um eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, der grundsätzlich die Eigenschaft einer juristischen Person nicht zukommt. Ihr kommt jedoch soweit Parteifähigkeit zu, als das zu Grunde liegende Materiengesetz einer solchen Gesellschaft bürgerlichen Rechts selbständige, von ihren einzelnen Mitgliedern losgelöste materielle Rechte oder Verfahrensrechte einräumt. Paragraph 21, Absatz 2, BVergG 2018 ist eine solche gesetzliche Bestimmung und sieht vor, dass Bietergemeinschaften Angebote einreichen können und ihnen zur Geltendmachung der ihnen durch des BVergG 2018 eingeräumten Rechte Parteifähigkeit zukommt. Das bedeutet aber auch, dass bei Vorliegen einer Bietergemeinschaft die Einbringung eines Nachprüfungsantrags durch ein einzelnes Mitglied der Bietergemeinschaft unzulässig ist.
Schlagworte
Vergabeverfahren, Vergabe eines Dienstleistungsauftrages im Unterschwellenbereich, Nachprüfung, Antrag auf Nichtigerklärung, Antragslegitimation, BietergemeinschaftEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2023:VGW.123.072.7698.2023Zuletzt aktualisiert am
29.09.2023