RS Lvwg 2023/7/19 VGW-107/020/9274/2023

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.07.2023
beobachten
merken

Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

19.07.2023

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
19/05 Menschenrechte

Norm

AVG §19
AVG §48
AVG §49
AVG §50
AVG §58 Abs2
AVG §60
VStG §38
VVG §5
VVG §10
VwGVG §26
VwGVG §38
EMRK Art6
  1. VVG § 5 heute
  2. VVG § 5 gültig von 01.01.2022 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2020
  3. VVG § 5 gültig ab 01.01.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2022
  4. VVG § 5 gültig von 05.01.2008 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  5. VVG § 5 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  6. VVG § 5 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  7. VVG § 5 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VVG § 10 heute
  2. VVG § 10 gültig ab 01.01.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2022
  3. VVG § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VVG § 10 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  5. VVG § 10 gültig von 01.01.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  6. VVG § 10 gültig von 05.01.2008 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  7. VVG § 10 gültig von 01.02.1991 bis 04.01.2008

Anmerkung

VwGH v. 7.11.2023, Ra 2023/02/0196; Zurückweisung

Rechtssatz

Weder ergibt sich aus den Inhaltserfordernissen einer Ladung nach § 19 AVG eine Pflicht zu einer Belehrung über Aussageverweigerungs- und entschlagungsrechte, noch folgt eine derartige Verpflichtung aus den sonstigen gesetzlichen Bestimmungen. Weiters sind Angehörige nicht vom Personenkreis des § 48 AVG umfasst, der bestimmt, welche Personen als Zeugen nicht vernommen werden dürfen. Sie sind somit erst zu Beginn der mündlichen Verhandlung über die gesetzlichen Gründe für die Verweigerung der Aussage zu belehren und auf die Folgen einer ungerechtfertigten Verweigerung der Aussage und die strafrechtlichen Folgen einer falschen Aussage aufmerksam zu machen. Würden im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Aussageverweigerungs- und entschlagungsgründe von Zeugen von vorneherein als wichtiger Grund für die Nichtbeachtung des Ladungsbeschlusses angenommen werden und damit der Beschuldigte daran gehindert werden, an davon betroffene Zeugen Fragen zu stellen, würde er in seinen Verteidigungsrechten erheblich beeinträchtigt und wären dadurch die Erfordernisse des Art. 6 EMRK im Verfahren nicht eingehalten (siehe VwGH vom 06.07.2015, Ra 2014/02/0152). Dieses Fragerecht hat das Verwaltungsgericht dem Beschuldigten unabhängig davon, dass Zeugen gemäß § 38 VwGVG von ihrer Aussagepflicht befreit sein könnten, durch die Ladung und deren Durchsetzung sicherzustellen.Weder ergibt sich aus den Inhaltserfordernissen einer Ladung nach Paragraph 19, AVG eine Pflicht zu einer Belehrung über Aussageverweigerungs- und entschlagungsrechte, noch folgt eine derartige Verpflichtung aus den sonstigen gesetzlichen Bestimmungen. Weiters sind Angehörige nicht vom Personenkreis des Paragraph 48, AVG umfasst, der bestimmt, welche Personen als Zeugen nicht vernommen werden dürfen. Sie sind somit erst zu Beginn der mündlichen Verhandlung über die gesetzlichen Gründe für die Verweigerung der Aussage zu belehren und auf die Folgen einer ungerechtfertigten Verweigerung der Aussage und die strafrechtlichen Folgen einer falschen Aussage aufmerksam zu machen. Würden im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Aussageverweigerungs- und entschlagungsgründe von Zeugen von vorneherein als wichtiger Grund für die Nichtbeachtung des Ladungsbeschlusses angenommen werden und damit der Beschuldigte daran gehindert werden, an davon betroffene Zeugen Fragen zu stellen, würde er in seinen Verteidigungsrechten erheblich beeinträchtigt und wären dadurch die Erfordernisse des Artikel 6, EMRK im Verfahren nicht eingehalten (siehe VwGH vom 06.07.2015, Ra 2014/02/0152). Dieses Fragerecht hat das Verwaltungsgericht dem Beschuldigten unabhängig davon, dass Zeugen gemäß Paragraph 38, VwGVG von ihrer Aussagepflicht befreit sein könnten, durch die Ladung und deren Durchsetzung sicherzustellen.

Schlagworte

Ladungsbeschluss, Zwangsstrafe, unentschuldigtes Fernbleiben, Aussageverweigerungsrecht, Entschlagungsrecht, Titelbescheid, Vollstreckung, Begründungspflicht, Belehrung, Ehegatte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2023:VGW.107.020.9274.2023

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2024
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten