Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
19.07.2023Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §19Anmerkung
VwGH v. 7.11.2023, Ra 2023/02/0196; ZurückweisungRechtssatz
Weder ergibt sich aus den Inhaltserfordernissen einer Ladung nach § 19 AVG eine Pflicht zu einer Belehrung über Aussageverweigerungs- und entschlagungsrechte, noch folgt eine derartige Verpflichtung aus den sonstigen gesetzlichen Bestimmungen. Weiters sind Angehörige nicht vom Personenkreis des § 48 AVG umfasst, der bestimmt, welche Personen als Zeugen nicht vernommen werden dürfen. Sie sind somit erst zu Beginn der mündlichen Verhandlung über die gesetzlichen Gründe für die Verweigerung der Aussage zu belehren und auf die Folgen einer ungerechtfertigten Verweigerung der Aussage und die strafrechtlichen Folgen einer falschen Aussage aufmerksam zu machen. Würden im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Aussageverweigerungs- und entschlagungsgründe von Zeugen von vorneherein als wichtiger Grund für die Nichtbeachtung des Ladungsbeschlusses angenommen werden und damit der Beschuldigte daran gehindert werden, an davon betroffene Zeugen Fragen zu stellen, würde er in seinen Verteidigungsrechten erheblich beeinträchtigt und wären dadurch die Erfordernisse des Art. 6 EMRK im Verfahren nicht eingehalten (siehe VwGH vom 06.07.2015, Ra 2014/02/0152). Dieses Fragerecht hat das Verwaltungsgericht dem Beschuldigten unabhängig davon, dass Zeugen gemäß § 38 VwGVG von ihrer Aussagepflicht befreit sein könnten, durch die Ladung und deren Durchsetzung sicherzustellen.Weder ergibt sich aus den Inhaltserfordernissen einer Ladung nach Paragraph 19, AVG eine Pflicht zu einer Belehrung über Aussageverweigerungs- und entschlagungsrechte, noch folgt eine derartige Verpflichtung aus den sonstigen gesetzlichen Bestimmungen. Weiters sind Angehörige nicht vom Personenkreis des Paragraph 48, AVG umfasst, der bestimmt, welche Personen als Zeugen nicht vernommen werden dürfen. Sie sind somit erst zu Beginn der mündlichen Verhandlung über die gesetzlichen Gründe für die Verweigerung der Aussage zu belehren und auf die Folgen einer ungerechtfertigten Verweigerung der Aussage und die strafrechtlichen Folgen einer falschen Aussage aufmerksam zu machen. Würden im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Aussageverweigerungs- und entschlagungsgründe von Zeugen von vorneherein als wichtiger Grund für die Nichtbeachtung des Ladungsbeschlusses angenommen werden und damit der Beschuldigte daran gehindert werden, an davon betroffene Zeugen Fragen zu stellen, würde er in seinen Verteidigungsrechten erheblich beeinträchtigt und wären dadurch die Erfordernisse des Artikel 6, EMRK im Verfahren nicht eingehalten (siehe VwGH vom 06.07.2015, Ra 2014/02/0152). Dieses Fragerecht hat das Verwaltungsgericht dem Beschuldigten unabhängig davon, dass Zeugen gemäß Paragraph 38, VwGVG von ihrer Aussagepflicht befreit sein könnten, durch die Ladung und deren Durchsetzung sicherzustellen.
Schlagworte
Ladungsbeschluss, Zwangsstrafe, unentschuldigtes Fernbleiben, Aussageverweigerungsrecht, Entschlagungsrecht, Titelbescheid, Vollstreckung, Begründungspflicht, Belehrung, EhegatteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2023:VGW.107.020.9274.2023Zuletzt aktualisiert am
23.01.2024