Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
03.08.2023Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VVG §3 Abs2Rechtssatz
War der dem Antrag zugrundeliegende Bescheid mit keiner Vollstreckbarkeitsbestätigung versehen, bestand nach der Rsp des VwGH kein Raum für einen Abspruch über eine gar nicht erteile Vollstreckbarkeitsbestätigung und hätte die belangte Behörde den Antrag aus diesem Grund zurückweisen müssen. Die gegen den inhaltlich abweisenden Bescheid erhobene Beschwerde ist folglich mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass der verfahrenseinleitende Antrag mangels tauglichem Anfechtungsgegenstand zurückzuweisen ist (vgl. etwa VwGH 19.1.2010, 2009/05/0097; 9.9.2020 Ra 2020/20/0327 und VfGH 18.6.2014, G5/2014).War der dem Antrag zugrundeliegende Bescheid mit keiner Vollstreckbarkeitsbestätigung versehen, bestand nach der Rsp des VwGH kein Raum für einen Abspruch über eine gar nicht erteile Vollstreckbarkeitsbestätigung und hätte die belangte Behörde den Antrag aus diesem Grund zurückweisen müssen. Die gegen den inhaltlich abweisenden Bescheid erhobene Beschwerde ist folglich mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass der verfahrenseinleitende Antrag mangels tauglichem Anfechtungsgegenstand zurückzuweisen ist vergleiche etwa VwGH 19.1.2010, 2009/05/0097; 9.9.2020 Ra 2020/20/0327 und VfGH 18.6.2014, G5/2014).
Schlagworte
Vollstreckbarkeitsbestätigung, Aufhebung der Vollstreckbarkeit, Vollstreckungstitel, Abweisung, ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2023:VGW.101.032.13116.2022Zuletzt aktualisiert am
23.01.2024