RS Lvwg 2023/8/3 VGW-101/032/13116/2022

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.08.2023
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

03.08.2023

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
23/04 Exekutionsordnung

Norm

VVG §3 Abs2
EO §35
  1. VVG § 3 heute
  2. VVG § 3 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VVG § 3 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VVG § 3 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.2001
  1. EO § 35 heute
  2. EO § 35 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 35 gültig von 01.01.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2014
  4. EO § 35 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 624/1994
  5. EO § 35 gültig von 01.08.1989 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

War der dem Antrag zugrundeliegende Bescheid mit keiner Vollstreckbarkeitsbestätigung versehen, bestand nach der Rsp des VwGH kein Raum für einen Abspruch über eine gar nicht erteile Vollstreckbarkeitsbestätigung und hätte die belangte Behörde den Antrag aus diesem Grund zurückweisen müssen. Die gegen den inhaltlich abweisenden Bescheid erhobene Beschwerde ist folglich mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass der verfahrenseinleitende Antrag mangels tauglichem Anfechtungsgegenstand zurückzuweisen ist (vgl. etwa VwGH 19.1.2010, 2009/05/0097; 9.9.2020 Ra 2020/20/0327 und VfGH 18.6.2014, G5/2014).War der dem Antrag zugrundeliegende Bescheid mit keiner Vollstreckbarkeitsbestätigung versehen, bestand nach der Rsp des VwGH kein Raum für einen Abspruch über eine gar nicht erteile Vollstreckbarkeitsbestätigung und hätte die belangte Behörde den Antrag aus diesem Grund zurückweisen müssen. Die gegen den inhaltlich abweisenden Bescheid erhobene Beschwerde ist folglich mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass der verfahrenseinleitende Antrag mangels tauglichem Anfechtungsgegenstand zurückzuweisen ist vergleiche etwa VwGH 19.1.2010, 2009/05/0097; 9.9.2020 Ra 2020/20/0327 und VfGH 18.6.2014, G5/2014).

Schlagworte

Vollstreckbarkeitsbestätigung, Aufhebung der Vollstreckbarkeit, Vollstreckungstitel, Abweisung, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2023:VGW.101.032.13116.2022

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2024
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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