Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
03.08.2023Index
L40009 Sonstige Polizeivorschriften WienNorm
WLSG §1 Abs1 Z2Rechtssatz
Absichtliches Getrampel und grundloses zu Boden werfen von Gegenständen zur einer Uhrzeit, zu der damit zu rechnen ist, dass andere Hausparteien noch schlafen, ist jedenfalls als ungebührlich und störend im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 WLSG einzustufen.Absichtliches Getrampel und grundloses zu Boden werfen von Gegenständen zur einer Uhrzeit, zu der damit zu rechnen ist, dass andere Hausparteien noch schlafen, ist jedenfalls als ungebührlich und störend im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, WLSG einzustufen.
Schlagworte
Lärmerregung, ungebührlicher Lärm, störender Lärm, objektiver TatbestandEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2023:VGW.031.046.15969.2022Zuletzt aktualisiert am
11.10.2023