Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
10.08.2023Index
93 EisenbahnNorm
EisbBFG §13 Abs3 Z2 und Z3Rechtssatz
Die seitens des Beschwerdeführers erfolgte bloße Verweigerung des „Einscannens“ des Fahrausweises ist für sich betrachtet objektiv nicht geeignet, bei anderen Fahrgästen Ärgernis zu erregen. Das Verhalten des Beschwerdeführers war für sich betrachtet nicht ursächlich dafür, dass es zu einer längeren Fahrtunterbrechung und damit zu einer Störung der Ordnung an einem öffentlichen Ort gekommen ist. Die Fahrtunterbrechung wurde nicht vom Beschwerdeführer selbst ausgelöst (etwa durch Betätigen der Notbremse), sondern vom Kontrollorgan. Vom Kontrollorgan wäre objektiv durchaus zu erwarten gewesen, dass es – wie in § 13 Abs. 3 Z 3 EisbBFG vorgesehen – eine Identitätsfeststellung (zwecks eventueller weiterer Schritte) vornimmt, ohne eine Fahrtunterbrechung und dadurch den Unmut anderer Fahrgäste auszulösen.Die seitens des Beschwerdeführers erfolgte bloße Verweigerung des „Einscannens“ des Fahrausweises ist für sich betrachtet objektiv nicht geeignet, bei anderen Fahrgästen Ärgernis zu erregen. Das Verhalten des Beschwerdeführers war für sich betrachtet nicht ursächlich dafür, dass es zu einer längeren Fahrtunterbrechung und damit zu einer Störung der Ordnung an einem öffentlichen Ort gekommen ist. Die Fahrtunterbrechung wurde nicht vom Beschwerdeführer selbst ausgelöst (etwa durch Betätigen der Notbremse), sondern vom Kontrollorgan. Vom Kontrollorgan wäre objektiv durchaus zu erwarten gewesen, dass es – wie in Paragraph 13, Absatz 3, Ziffer 3, EisbBFG vorgesehen – eine Identitätsfeststellung (zwecks eventueller weiterer Schritte) vornimmt, ohne eine Fahrtunterbrechung und dadurch den Unmut anderer Fahrgäste auszulösen.
Schlagworte
Verwaltungsstrafverfahren, Störung der öffentlichen Ordnung, objektiver Tatbestand, Tatbestandselemente, Ärgerniserregung, Ordnung an einem öffentlichen Ort, Überprüfung, Fahrausweis, Kontrollorgan, Einscannen, Verweigerung, Identitätsfeststellung, FahrtunterbrechungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2023:VGW.031.025.7936.2023Zuletzt aktualisiert am
07.02.2024