RS Lvwg 2023/8/10 VGW-031/025/7936/2023

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.08.2023
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Rechtssatznummer

3

Entscheidungsdatum

10.08.2023

Index

93 Eisenbahn
41/01 Sicherheitsrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

EisbBFG §13 Abs3 Z2 und Z3
SPG 1961 §81 Abs1
VStG §45 Abs1 Z2

Rechtssatz

Die seitens des Beschwerdeführers erfolgte bloße Verweigerung des „Einscannens“ des Fahrausweises ist für sich betrachtet objektiv nicht geeignet, bei anderen Fahrgästen Ärgernis zu erregen. Das Verhalten des Beschwerdeführers war für sich betrachtet nicht ursächlich dafür, dass es zu einer längeren Fahrtunterbrechung und damit zu einer Störung der Ordnung an einem öffentlichen Ort gekommen ist. Die Fahrtunterbrechung wurde nicht vom Beschwerdeführer selbst ausgelöst (etwa durch Betätigen der Notbremse), sondern vom Kontrollorgan. Vom Kontrollorgan wäre objektiv durchaus zu erwarten gewesen, dass es – wie in § 13 Abs. 3 Z 3 EisbBFG vorgesehen – eine Identitätsfeststellung (zwecks eventueller weiterer Schritte) vornimmt, ohne eine Fahrtunterbrechung und dadurch den Unmut anderer Fahrgäste auszulösen.Die seitens des Beschwerdeführers erfolgte bloße Verweigerung des „Einscannens“ des Fahrausweises ist für sich betrachtet objektiv nicht geeignet, bei anderen Fahrgästen Ärgernis zu erregen. Das Verhalten des Beschwerdeführers war für sich betrachtet nicht ursächlich dafür, dass es zu einer längeren Fahrtunterbrechung und damit zu einer Störung der Ordnung an einem öffentlichen Ort gekommen ist. Die Fahrtunterbrechung wurde nicht vom Beschwerdeführer selbst ausgelöst (etwa durch Betätigen der Notbremse), sondern vom Kontrollorgan. Vom Kontrollorgan wäre objektiv durchaus zu erwarten gewesen, dass es – wie in Paragraph 13, Absatz 3, Ziffer 3, EisbBFG vorgesehen – eine Identitätsfeststellung (zwecks eventueller weiterer Schritte) vornimmt, ohne eine Fahrtunterbrechung und dadurch den Unmut anderer Fahrgäste auszulösen.

Schlagworte

Verwaltungsstrafverfahren, Störung der öffentlichen Ordnung, objektiver Tatbestand, Tatbestandselemente, Ärgerniserregung, Ordnung an einem öffentlichen Ort, Überprüfung, Fahrausweis, Kontrollorgan, Einscannen, Verweigerung, Identitätsfeststellung, Fahrtunterbrechung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2023:VGW.031.025.7936.2023

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2024
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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