RS Lvwg 2023/8/10 VGW-031/025/7936/2023

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.08.2023
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

10.08.2023

Index

93 Eisenbahn
41/01 Sicherheitsrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

EisbBFG §13 Abs3 Z2 und Z3
SPG 1961 §81 Abs1
VStG §45 Abs1 Z2

Rechtssatz

Hierfür ist nicht erforderlich, dass das Verhalten zu Aufsehen, Zusammenlaufen von Menschen und dergleichen führt, es muss vielmehr nur unmittelbar oder mittelbar zur Folge haben, dass ein Zustand geschaffen wird, der geordneten Verhältnissen an einem öffentlichen Ort widerspricht. Dazu genügt es, dass etwa mehrere Personen an dem Verhalten „Ärgernis genommen“ haben (vgl. VwGH 26.09.1990, 90/10/0065, mwN).Hierfür ist nicht erforderlich, dass das Verhalten zu Aufsehen, Zusammenlaufen von Menschen und dergleichen führt, es muss vielmehr nur unmittelbar oder mittelbar zur Folge haben, dass ein Zustand geschaffen wird, der geordneten Verhältnissen an einem öffentlichen Ort widerspricht. Dazu genügt es, dass etwa mehrere Personen an dem Verhalten „Ärgernis genommen“ haben vergleiche VwGH 26.09.1990, 90/10/0065, mwN).

Schlagworte

Verwaltungsstrafverfahren, Störung der öffentlichen Ordnung, objektiver Tatbestand, Tatbestandselemente, Ärgerniserregung, Ordnung an einem öffentlichen Ort, Überprüfung, Fahrausweis, Kontrollorgan, Einscannen, Verweigerung, Identitätsfeststellung, Fahrtunterbrechung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2023:VGW.031.025.7936.2023

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2024
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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