Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
10.08.2023Index
93 EisenbahnNorm
EisbBFG §13 Abs3 Z2 und Z3Rechtssatz
Hierfür ist nicht erforderlich, dass das Verhalten zu Aufsehen, Zusammenlaufen von Menschen und dergleichen führt, es muss vielmehr nur unmittelbar oder mittelbar zur Folge haben, dass ein Zustand geschaffen wird, der geordneten Verhältnissen an einem öffentlichen Ort widerspricht. Dazu genügt es, dass etwa mehrere Personen an dem Verhalten „Ärgernis genommen“ haben (vgl. VwGH 26.09.1990, 90/10/0065, mwN).Hierfür ist nicht erforderlich, dass das Verhalten zu Aufsehen, Zusammenlaufen von Menschen und dergleichen führt, es muss vielmehr nur unmittelbar oder mittelbar zur Folge haben, dass ein Zustand geschaffen wird, der geordneten Verhältnissen an einem öffentlichen Ort widerspricht. Dazu genügt es, dass etwa mehrere Personen an dem Verhalten „Ärgernis genommen“ haben vergleiche VwGH 26.09.1990, 90/10/0065, mwN).
Schlagworte
Verwaltungsstrafverfahren, Störung der öffentlichen Ordnung, objektiver Tatbestand, Tatbestandselemente, Ärgerniserregung, Ordnung an einem öffentlichen Ort, Überprüfung, Fahrausweis, Kontrollorgan, Einscannen, Verweigerung, Identitätsfeststellung, FahrtunterbrechungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2023:VGW.031.025.7936.2023Zuletzt aktualisiert am
07.02.2024